Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2013, Az. IV ZR 37/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6931

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Gegenstand

Gesonderte kostenmäßige Beurteilung der Rechtsmittel bei beiderseitiger Erfolglosigkeit


Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], 71. Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).

               [X.]                        Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 37/12

03.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 26. Januar 2012, Az: 8 U 192/10

§ 97 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2013, Az. IV ZR 37/12 (REWIS RS 2013, 6931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6931

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IV ZR 37/12

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