Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. III ZR 514/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3964

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 514/13

Verkündet am:

17. Juli 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 142; [X.] §§ 18, 19, 23

a)
Zur Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von [X.].

b)
Zur Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflichten aus einem an-lässlich des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags begründeten [X.] hinsichtlich der für die Abwicklung eines anschließenden Weiter-verkaufs begründeten Treuhandverhältnisse.

[X.], Urteil vom 17. Juli 2014 -
III ZR 514/13 -
KG Berlin

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1.
November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom [X.]
Schadensersatz wegen notarieller
Amtspflichtverletzungen.

Die Klägerin finanzierte den Erwerb zweier
Eigentumswohnungen auf Käuferseite für die Eheleute [X.].

. Zum Erwerb dieser Eigentumswohnungen gaben die Eheleute [X.].

am 19.
Juni 2008 vor dem Notar G.

ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Gesamtkaufpreis von 235.000

Am 1.
Juli 2008 beurkundete der Beklagte die Annahmeerklärung des Verkäu-fers
K.

. Der Beklagte wurde mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragt.

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-

Der Verkäufer K.

hatte die Eigentumswohnungen
seinerseits auf-grund der Kaufverträge vom 1.
Oktober 2007 von den [X.] zum Preis von 43.500

Die Beurkundung dieser Verträge war von
dem amtlich bestellten Vertreter des [X.] vorgenommen worden. Mit dem Vollzug dieser Verträge war ebenfalls der Beklagte
beauftragt
worden.

Seit Januar 2008 war jede der Eigentumswohnungen mit einer [X.] in [X.]öhe von 48.000

beziehungsweise
44.000

Behauptung
des [X.] der Finanzierung des vom Verkäufer
K.

aufzu-bringenden Kaufpreises dienten. Die Anträge auf
Eigentumsumschreibung der Eigentumswohnungen auf den Verkäufer K.

stellte der Beklagte am 1.
August und am 6.
Oktober 2008. Die Eintragungen
wurden
am 3. und
5. No-vember 2008 im Grundbuch vorgenommen.

Die voreingetragenen Grundschulden wurden auf den Löschungsantrag des [X.] vom 23. Oktober 2008 am 5. November 2008 unter Verwendung der Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers der Vorlasten vom 13.
Dezember 2007 im Grundbuch gelöscht.

Die Klägerin
ermittelte am 8. September 2008 den Beleihungswert
der

Das [X.]
zur Zahlung des Kaufpreises aus
dem
Ver-trag zwischen den Eheleuten [X.].

und dem Verkäufer K.

in [X.]öhe von 232.500

er Klägerin
auf ein [X.] des [X.] [X.]. Voraussetzung für
Verfügungen über die Darlehensvaluta
war
nach dem Treuhandauftrag der Klägerin
vom 10.
Oktober 2008, dass die Eintragung einer 3
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zugunsten der Klägerin zu bestellenden Grundschuld sichergestellt war. Dies sollte gegeben sein, wenn unter anderem der Beklagte beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung der Grundschuld vorgelegt und den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin gestellt hatte, sämtliche Unterlagen zur Bereitstel-lung des verlangten Ranges der Grundschuld dem [X.] zur Verfügung standen, wobei der Gebrauch der Unterlagen spätestens Zug um Zug gegen Zahlung der [X.] gestattet sein musste, sonstige Eintragungen, die die Grundschuld beeinträchtigen konnten, nicht vorlagen, und der Kaufpreis vollständig hinterlegt war.

Die Grundschuld zugunsten der Klägerin wurde von dem [X.] am 17.
September 2008 unter Ausnutzung einer [X.] des Verkäu-fers K.

mit entsprechender Rangrücktrittserklärung bestellt. Der Beklagte reichte die Grundschuldbestellungsurkunde am 6.
Oktober 2008 beim Grund-buchamt ein, wobei
er den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin stellte.

Am 14.
Oktober 2008 wurde
der
eigene
Kaufpreisanteil der Eheleute [X.].

in [X.]öhe von 2.500

unter ihrem Namen auf das [X.]
des [X.] eingezahlt.

Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer sowie die [X.] zugunsten der Klägerin wurden bei gleichzeitiger Löschung der Vorlas-ten am 5.
November 2008 im Grundbuch eingetragen.

Ausweislich der Einträge im
[X.]
verfügte der Beklagte am 17.
Oktober 2008 über die auf dem [X.] verwahrten Beträge. [X.]ier-bei überwies er 1.410,54

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5

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[X.]) mit der Bezeichnung des Auftraggebers beziehungsweise
Emp-fängers an "R.

K.

Gerichtskosten für T.

K.

gem.
Anweisung". Weitere Beträge in [X.]öhe von 10.000

44.000

Ziffer 6, 8 und 9 des [X.]) überwies der [X.]
an "R.

K.

Rückzahlung eines [X.] für T.

K.

gem.
Anweisung". Den [X.] zahlte der Beklagte an den Verkäufer K.

aus.

In der Folgezeit wurde der Darlehensvertrag der Klägerin mit den [X.] [X.].

nach Zahlungsverzug gekündigt. Die Klägerin erzielte aus der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen
einen
Erlös in [X.]öhe von 50.810,37

Die Klägerin macht gegen den [X.] Schadensersatz geltend, weil dieser gegen seine Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis gemäß §
23 [X.] verstoßen habe. Die Voraussetzungen
für die Verfügung über den von der Klägerin auf das [X.] eingezahlten Betrag seien noch nicht er-füllt gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte an indirekten Kick-back-Zahlungen zu Lasten der Klägerin mitgewirkt. Bei den Zahlungen gemäß Ziffer 3, 4 und 5 des [X.] handele es sich um Erwerbsnebenkosten des von der Klägerin finanzierten Kaufvertrags, die die Eheleute [X.].

als Käu-fer hätten zahlen müssen. Im Übrigen habe der Beklagte die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises gekannt oder hätte kennen müssen. Es liege deshalb auch ein Verstoß gegen §
14 Abs.
2
[X.], §
54d BeurkG vor.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin den [X.] weiter.
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-

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, ausge-führt, dass eine Amtspflichtverletzung des [X.] nicht festgestellt werden könne und deshalb Schadensersatzansprüche der
Klägerin gegen den [X.] nach §
19 [X.] nicht bestünden.

Eine
Verletzung des Treuhandauftrags der Klägerin liege nicht vor. Die von ihr formulierten Voraussetzungen für eine Verfügung über den von der Klä-gerin auf das [X.] eingezahlten Betrag
seien
im Zeitpunkt der vor-genommenen Auszahlungen
erfüllt gewesen. Insbesondere habe der Umstand, dass im
Grundbuch noch die Voreigentümer eingetragen gewesen seien,
weil
der [X.] K.

erst
am 3. beziehungsweise
5. November 2008 eingetragen worden
sei, die Bestellung der Grundschuld für die
Klägerin nicht beeinträchtigt. Der Beklagte habe die Anträge zur Eigentumsumschreibung auf den [X.] K.

bereits am 1. August 2008 sowie am 6.
Oktober 2008 gestellt. Zwar habe er von den ihm vorliegenden Eintragungsunterlagen nach §
7 des [X.] vom 1.
Oktober 2007 nur dann Gebrauch ma-chen dürfen, wenn der Ankaufspreis vollständig belegt sei. Die Auszahlung des Ankaufspreises sei
jedoch bereits am 2.
Januar 2008 erfolgt. Ihre
entgegenste-hende Behauptung, der Ankaufspreis
sei erst aus ihrem den Eheleuten [X.].

gewährten [X.]
gezahlt
worden, habe die insoweit darle-gungs-
und beweispflichtige
Klägerin nicht in erheblicher Weise unter Beweis gestellt. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass es Sache der Gegenpartei sein 15
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7

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könne, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen [X.] konkret zu [X.]. Vorliegend stehe jedoch im Spannungsverhältnis hierzu die notarielle Verschwiegenheitspflicht nach
§
18 [X.]. Danach sei der Beklagte über die Vorgänge aus dem Treuhandverhältnis zwischen dem [X.] und dem Zwischenverkäufer K.

zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zwar würden nota-rielle Verschwiegenheitspflichten
nicht ausnahmslos gelten und könnten
bei-spielsweise im Rahmen einer Güter-
und Pflichtenabwägung durch die [X.] eingeschränkt werden. Auch trete die Schweigepflicht hinter der Pflicht zurück, dem Unrecht zu wehren. Die Vo-raussetzungen dafür lägen jedoch nicht vor. Eine Einschränkung
der Schwei-gepflicht könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Notar, der von einem Beteiligten wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß §
19 [X.] in [X.] genommen werde, im Rahmen der Wahrnehmung eigener Interessen zu einem
Verteidigungsvorbringen berechtigt sei, ohne hierbei den Beteiligten ge-genüber durch die notarielle Verschwiegenheitspflicht gemäß §
18 [X.] be-schränkt zu sein. Ein Notar dürfe das ihm [X.] nur offenbaren, soweit es für seine Verteidigung erforderlich sei. Mit seinem Vortrag, die Auszahlung des Ankaufspreises sei bereits am 2.
Januar 2008 erfolgt, sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der
den
weiteren Beteiligten gegenüber bestehenden Schweigepflicht nachgekommen. Die Klägerin sei auch nicht schutzlos gestellt, da sie sich an die Voreigentümer halten, diese um eine Aufklärung der Umstände der Zahlung des Ankaufspreises oder aber um Entbindung des [X.] von seiner Schweigepflicht bitten
könne.

Eine Vorlage der den Verfügungen vom [X.] zugrunde lie-genden Anweisungen oder auch der gesamten [X.]n
des [X.] gemäß §
142 Abs.
1 ZPO, wie von der Klägerin beantragt, komme vorliegend nicht in Betracht. Im Rahmen des durch diese
Vorschrift eingeräumten [X.]
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sens sei die den [X.] bindende notarielle Verschwiegenheitspflicht aus §
18 [X.] zu berücksichtigen. Das
Gericht habe der Verschwiegenheitspflicht des [X.] aus §
18 [X.] den Vorrang gegenüber dem prozessualen Auf-klärungsinteresse der Klägerin gegeben
und deshalb von einer [X.] abgesehen.

Als Voraussetzung für die Auszahlung habe es auch nicht an der Sicher-stellung der Eintragung der Grundschuld gefehlt. Der Umstand, dass im Zeit-punkt der Bestellung und auch der Beantragung der
Eintragung der [X.] ins Grundbuch noch die Voreigentümer und nicht der Verkäufer K.

als Eigentümer eingetragen gewesen sei, habe die wirksame Entstehung der Grundschuld nicht verhindern können. Auf
die zwischen
den [X.]en [X.] Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte von den [X.] der Voreigentümer aus den Ankaufsverträgen vom 1. Oktober 2007 habe Gebrauch machen dürfen, komme es nicht an, da die Bestellung der Grundschuld wie auch der Eintragungsantrag allein unter Ausnutzung der [X.] des
Verkäufers aus der Urkunde mit der Erklärung des Kaufangebots vom 19.
Juni 2008 erfolgt sei, nicht aber unter Bezugnahme auf die [X.] der Voreigentümer. Schließlich sei auch der von den Käufern
[X.].

zu hinterlegende Kaufpreisanteil in [X.]öhe von 2.500

eingezahlt gewesen.

Auch ein Verstoß gegen §
54d BeurkG könne dem [X.] nicht [X.] werden. Nach dieser Vorschrift habe ein verwahrender Notar von [X.] Auszahlung abzusehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung einer Weisung an der Erreichung unerlaubter und unred-licher Zwecke mitwirken würde, oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar drohe. Die Voraussetzungen habe 19
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die Klägerin zwar behauptet,
aber nicht unter Beweis zu stellen
vermocht. Auch für die von der Klägerin eingewandten
indirekten
Kick-back-Zahlungen
gemäß Ziffer
3, 4 und 5 des [X.], weil es sich um Erwerbsnebenkos-ten des von der Klägerin finanzierten [X.] handele, die nach der Regelung im Vertrag die Käufer hätten zahlen sollen, nunmehr aber aus der hinterlegten Summe geleistet worden seien, seien Anhaltspunkte nicht ersicht-lich und die Behauptung
nicht in erheblicher Weise unter Beweis gestellt. Inso-weit sei dem Antrag der Klägerin nicht zu folgen gewesen, den [X.] ge-mäß §
142 Abs.
1 ZPO die Vorlage der Auszahlungsanweisung aufzugeben. Die Verfügungen
hinsichtlich der Begleichung von Notarkosten an den [X.] seien auch nicht gemäß §
54b Abs.
3 Satz
8 BeurkG unzulässig. Die von der Klägerin behauptete verbotene Kreditvermittlung des [X.] sei nicht feststellbar. Schließlich vermöge
auch eine Gesamtschau der bereits erörterten Einzelumstände,
die Vorwürfe der Klägerin nicht zu belegen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit der Auszahlung des von der Klägerin hinterlegten Betrages an der Erreichung unlauterer, unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitgewirkt habe oder der Klägerin ein unwiederbringli-cher Schaden erkennbar gedroht habe. Dass der Beklagte von einem betrüge-rischen Strukturvertrieb des Verkäufers gewusst habe und er habe erkennen können, dass hier ein überhöhter Finanzierungskredit der Klägerin abgeschöpft habe werden sollen, habe diese
weder näher konkretisiert, noch unter Beweis gestellt.

II.

1.
Das Berufungsurteil unterliegt insgesamt der Nachprüfung im Revisions-verfahren, da das Berufungsgericht die Revision nicht nur beschränkt zugelas-sen hat. Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist die Revision unbeschränkt zugelassen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Zulassung auch aus den 21
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Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben; dies kann
aber nur dann angenommen werden, wenn mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht worden ist, dass vom
Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtli-chen Nachprüfung allein
wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnet werden sollte
([X.], Urteil vom 11.
Juli 2003 -
V
ZR 430/02, [X.], 234, 236). Das Berufungsgericht hat hier angegeben, dass es die Revision im [X.]inblick auf die Anwendung
des §
142 ZPO gegenüber einem zur Verschwie-genheit
verpflichteten
Notars zugelassen hat. Zwar kann auch eine Zulassung der Revision auf einzelne Angriffs-
und Verteidigungsmittel beschränkt werden. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem von der Zulassung erfassten Teil um einen tatsächlich
und rechtlich selbständigen
und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs
handelt, auf den auch die [X.] selbst die Revision [X.] könnte (vgl. Senatsbeschluss
vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn. 5 mwN). Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob der Beklagte über das von der Klägerin auf sein [X.] eingezahlte Geld verfügen durfte.
Ausgehend hiervon betrifft die
Frage, ob dem [X.] nach §
142 Abs.
1 ZPO die Vorlage von [X.] aufgegeben werden kann, die seiner Verschwiegenheitspflicht nach §
18 [X.] unterliegen, keinen abgrenz-baren Teil des Streitstoffs.

2.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vor-aussetzungen für die Auszahlung der auf dem
[X.] eingezahlten Gelder am 17.
Oktober 2008 vorgelegen haben. Dem [X.] kann kein [X.] gegen seine Amtspflichten aus dem Verwahrungsverhältnis nach
§
23 [X.] vorgeworfen werden.

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23
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11

-

aa) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, dass im Gegensatz zur Darstellung des [X.] der Kaufpreis aus dem Vorerwerb des Zwischener-werbers K.

nicht bereits am 2.
Januar 2008
gezahlt worden sei. Deshalb, so die Argumentation der Revision,
habe
der Beklagte am 1.
August und
6.
Ok-tober 2008 noch nicht die Anträge auf Eigentumsübertragung auf den [X.]errn K.

stellen dürfen, was weiter bedeutet habe, dass die Grundschuldeintra-gung zugunsten der Klägerin am 17.
Oktober 2008 noch nicht gesichert gewe-sen sei. Der von dem [X.] K.

zu entrichtende Kaufpreis sei nämlich erst aus dem von der Klägerin gewährten [X.] an die Eheleute [X.].

beglichen worden. Das Berufungsgericht habe den Vortrag nicht wegen Beweisfälligkeit zurückweisen dürfen, da sie den Antrag gestellt habe, dem [X.] nach §
142 ZPO die Vorlage des [X.] wie auch der [X.], aus der sich die Richtigkeit ihres Vortra-ges ergebe.

bb) Das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision bereits deshalb stand, da der Kläger für seinen Vortrag, die Kaufpreiszahlung aus dem [X.] sei nicht am 2.
Januar 2008 geflossen, beweisfällig geblieben ist. Dabei ist allerdings schon zweifelhaft, ob
der
geltend gemachte Schaden vom
Schutzbe-reich der Pflichten des [X.] aus dem Treuhandverhältnis der Kaufver-tragsparteien aus dem vorangegangenen Kaufvertrag umfasst war.
Diese Zwei-fel ergeben sich daraus, dass,
wie allgemein
im Schadensrecht,
auch im Notar-haftungsrecht nur für solche Schadensersatzfolgen Ersatz verlangt werden kann, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwil-len die Rechtsnorm erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusam-menhang bestehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht
(vgl. 24
25
-

12

-

zuletzt Senatsurteil vom 10.
Juli 2008 -
III ZR 255/07, NJW-RR 2008, 1644
Rn.
15). Im vorliegenden
Fall hat der Beklagte -
nach dem
[X.]vorbringen
der Klägerin -
den Eigentumsumschreibungsantrag auf den [X.] K.

gestellt, bevor dieser seinerseits den [X.] den versprochenen (erst später der von der Klägerin
auf das
Treuhandkonto des [X.] ein[X.]en Darlehensvaluta
entnommenen) Kaufpreis gezahlt hat. Allerdings ist K.

antragsgemäß
als Eigentümer eingetragen worden. [X.] oder Beanstandungen des [X.] hat
die Klägerin insoweit nicht vorgetragen. Die Auflagen zum Vollzug des vorangegangenen Kaufvertrages dienten aber dem Schutz dieser Kaufvertragsparteien und nicht dem Zweck, den Eintritt der Voraussetzungen für die Auszahlung des von der Klägerin hin-terlegten Betrags zu verhindern, um der Klägerin eine Möglichkeit zu geben, sich von einem wirtschaftlich unvorteilhaften Vertrag lösen zu können. Vielmehr hat die Klägerin die von ihr gewünschten Sicherheiten erhalten. Insofern [X.] kein innerer Zusammenhang zwischen der Einhaltung der Vollzugsaufla-gen aus dem vorangegangenen Kaufvertrag und der Abwicklung des [X.] zwischen
den hier streitenden [X.]en.

Die Annahme des
Berufungsgerichts, die Klägerin sei für ihren Vortrag
beweisfällig geblieben, im Gegensatz zur Darstellung des [X.] sei der Kaufpreis aus dem vorangegangenen Kaufvertrag nicht bereits am 2.
Januar 2008 geflossen, ist verfahrensfehlerfrei. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise
hat das Berufungsgericht davon abgesehen, dem [X.] nach §
142 Abs.
1 ZPO aufzugeben, hinsichtlich der Abwicklung des vorangegangenen Kaufvertrags das [X.] und die [X.] im Prozess vorzulegen. Nach §
142 Abs.
1 Satz
1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine
[X.] die sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine [X.] bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung der Urkundenvorlegung 26
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13

-

gemäß §
142 Abs.
1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermes-sensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Ge-heimnis-
und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen. Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach §
142 Abs.
1 ZPO ist nicht mit einer speziellen Sanktion be-legt, sondern lediglich gemäß §§
286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen. Die [X.]andhabung des durch §
142 Abs.
1 ZPO eingeräumten Ermessens ist der re-visionsgerichtlichen Kontrolle dabei weitgehend entzogen. Das Revisionsgericht hat aber anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter von einem ihm eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.], Ur-teil vom 26.
Juni 2007 -
XI ZR 277/05, [X.]Z 173, 23 Rn.
20
f).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht sein
Ermessen ausgeübt und dabei -
rechtlich bedenkenfrei -
wegen der Verschwiegenheitspflicht
des [X.] gemäß §
18 [X.] eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO abge-lehnt. Die Verschwiegenheitspflicht
des Notars dient
allein dem Schutz des [X.], den der Notar betreut hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli 1986
-
NotZ 4/86, [X.]R ZPO §
383 Abs.
1 Nr.
6 Notar
1; Senatsurteil vom 30.
No-vember 1989 -
III ZR 112/88, [X.]Z
109,
260, 269). Zwar kann der Notar [X.] sein, wegen eines rechtfertigenden Notstandes (§
34 StGB) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§
193 StGB) auch ansonsten der [X.] unterliegende Umstände zu offenbaren. Einem derartigen Recht zur Aussage folgt aber nicht
eine
entsprechende
Aussageverpflichtung
([X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2004 -
IX ZB 279/03, [X.] 2005, 288, 291). Im Rahmen der Ermessensentscheidung war es deshalb fehlerfrei, den
Geheimhaltungsinteressen, auf die sich der Beklagte
berufen hat, ausschlag-gebendes Gewicht beizumessen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der sich weigernden [X.] das Gesetz keine Zwangsmittel zur 27
-

14

-

Durchsetzung einer Urkundenvorlage vorsieht. Die
Weigerung
wäre allenfalls nach §§
286,
427 ZPO frei zu würdigen, wobei auch bei dieser Würdigung das
Geheimhaltungsgebot
zu beachten gewesen wäre und sich daher die Wei-gerung der
Vorlage nicht ohne Weiteres zum Nachteil des [X.] hätte auswirken dürfen beziehungsweise müssen
(vgl. [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/BeurkG, 3.
Aufl., §
18 [X.] Rn.
64). Im Übrigen hat das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass das Unterbleiben einer Anordnung nach §
142 ZPO nicht von vornherein die Klägerin in Beweisnot bringt.
Sie kann die
Verkäufer des vorangegangenen Kaufvertrags und den [X.] K.

als Zeugen benennen und diese im Rahmen der Zeugenvernehmung befragen. Zudem kann sie diese
Personen selbst um eine Befreiung des [X.] von der Verschwiegenheitspflicht bitten, so dass er sich nicht mehr hie-rauf berufen könnte.

b)
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im [X.]in-blick auf den behaupteten Verstoß gegen §
14 Abs.
2
[X.] und §
54d [X.] geblieben ist, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

aa) Nach dem
Vorbringen der Klägerin soll es sich bei den Zahlungen nach Nummer
3, 4 und 5 des [X.] um indirekte Kick-back-Zahlungen an die Eheleute [X.].

gehandelt haben (Erwerbsnebenkosten des von der Klägerin finanzierten Vertrags, die die Eheleute [X.].

als Käufer mit ei-genen Mitteln hätten tragen
müssen). Demgegenüber hat der Beklagte vorge-tragen, diesen Zahlungen lägen entsprechende Weisungen des Verkäufers K.

zugrunde, mit denen offene Kostenforderungen des [X.] gegen K.

aus anderen Amtsgeschäften hätten beglichen werden sollen.

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29
-

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bb) Bei den Zahlungen nach Nummer 6, 8 und 9 des [X.] soll es sich nach Behauptung der Klägerin um Darlehensrückzahlungen an den [X.] persönlich gehandelt haben, der den Ankauf der Wohnungen durch K.

finanziert habe. Dem hat der Beklagte entgegengehalten, dass es sich insoweit um Zahlungen auf Anweisung des Verkäufers K.

gehandelt habe, die auf Notaranderkonten
zur Ablösung von Grundpfandrechten erfolgt seien. Dass er selbst im [X.] als Zahlungsempfänger aufgeführt sei, sei allein darauf zurückzuführen, dass er auch der Kontoinhaber dieser [X.] gewesen sei.

cc) Die
Klägerin
hat sich zum Nachweis ihrer Behauptungen, die der [X.] substantiiert bestritten hat, allein auf die Vorlage der den einzelnen [X.] zugrunde liegenden (in den [X.]n befindlichen) Belege beziehungsweise Zahlungsanweisungen bezogen. Auch insoweit macht sie lediglich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Vorlageanord-nung nach §
142 Abs.
1 ZPO verweigert. Das Berufungsgericht hat jedoch
auch diesbezüglich
rechtsfehlerfrei
darauf abgestellt, dass die Geheimhaltungspflich-ten des [X.] in die Ermessensausübung einzustellen sind
und die Kläge-rin auch
insoweit nicht in Beweisnot gewesen ist.

d)
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,
als es einen Verstoß des [X.] gegen §
14 Abs.
2 [X.] und §§
54a, 54d

BeurkG im [X.]inblick darauf verneint hat, dass der Beklagte verabsäumt habe, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis der beiden Wohnungen mit 235.000

14 Abs. 2 [X.] hat ein Notar seine Amtstätigkeit zu
versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere,
wenn seine Mitwirkung bei [X.]andlungen verlangt wird, mit denen
erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. 30
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16

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Nach § 54d Nr.
1 BeurkG hat der Notar von der Auszahlung eines
hinterlegten Betrages abzusehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde.

Das Berufungsgericht hat hier rechtsfehlerfrei in tatrichterlicher Würdi-gung unter Ausschöpfung des Sachverhalts und ohne Verstoß gegen Denk-
und Erfahrungsgesetze festgestellt, dass der
Beklagte keine Kenntnis von Um-ständen hatte, die eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung zum Nachteil der Eheleute [X.].

und eine entsprechende Schädigung der finanzierenden Bank
-
der
Klägerin -
nahelegten.

Das
Berufungsgericht
hat bei seiner Würdigung, dass
eine Kenntnis des [X.] von der Unterschiedlichkeit der Kaufpreise
zum Zeitpunkt der Verfü-gung über das auf seinem [X.] eingezahlte Geld nicht vorhanden war,
maßgeblich darauf abgestellt,
dass
der Ankaufsvertrag des Zwischener-werbers K.

nicht vom [X.] persönlich beurkundet wurde, sondern von seinem
Notarvertreter. [X.]inzukommt, dass das dem Kaufvertrag des [X.] K.

mit den
Eheleuten [X.].

zugrunde liegende
Kaufangebot
von dem Notar G.

beurkundet wurde und der Beklagte selbst
lediglich die An-nahmeerklärung, in der der Kaufpreis der [X.]öhe nach nicht ausdrücklich [X.] wurde, beurkundete. Weiter
hat das Berufungsgericht
berücksichtigt, dass der Beklagte
ein umfangreiches Notariat hatte und zwischen dem Ankauf der Wohnungen
durch den Zwischenhändler K.

und dem
Verkauf
an die Ehe-leute [X.].

neun Monate vergangen waren.
Dagegen ist nichts zu erinnern.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist
die Würdigung
des Berufungsgerichts,
die Einreichung des [X.] wie auch des [X.] mit 33
34
35
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17

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Schreiben vom 6.
Oktober 2008 beim Grundbuchamt sei
für sich genommen
kein
hinreichender Nachweis dafür,
dass der Beklagte
bei dieser Gelegenheit die unterschiedlichen Kaufpreise
pflichtwidrig nicht zur Kenntnis genommen habe. Die [X.]öhe der Kaufpreise
spielte für die Anträge beim Grundbuchamt am 6.
Oktober 2008 keine wesentliche Rolle. Es handelte sich hierbei um
Routine-vorgänge
in einem großen Notariat, die
regelmäßig von den Mitarbeitern unter-schriftsreif vorbereitet werden. Bei der Bearbeitung der [X.] der Beklagte keine Veranlassung, erneut die gesamten Urkunden durchzule-sen und insbesondere im [X.]inblick auf die [X.] zu vergleichen. Für das Stellen der [X.] waren lediglich die für das Grundbuchver-fahren relevanten Erklärungen zu prüfen.

[X.]

Wöstmann

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2012 -
84 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2013 -
9 [X.] -

Meta

III ZR 514/13

17.07.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. III ZR 514/13 (REWIS RS 2014, 3964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3964

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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