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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - keine Pflicht der Behörde zum Durchsuchen der Aktenbestände auf gleichartige Verfahren mit gleichfalls zurückzunehmenden Verwaltungsakten - Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs 4 S 1 SGB 10 - Geltung auch bei möglichen Fehlverhalten der Behörde - Anknüpfung an den Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegungsanforderungen)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Klägerin begehrt im Wege des [X.] Gewährung weiteren Elterngelds für ihre am 18.4.2009 geborenen [X.] und S.
Der Beklagte gewährte der Klägerin antragsgemäß Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge von 300 Euro unter Berücksichtigung des [X.] (Bescheid vom 21.7.2009).
Am 14.1.2015 begehrte die Klägerin zusätzliches Elterngeld mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Zwillingsrechtsprechung des Senats. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Für länger als vier Jahre zurückliegende Zeiträume könne Elterngeld nicht gewährt werden (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 29.1.2015).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat ausgeführt, § 44 Abs 4 [X.] schließe die Gewährung weiterer Leistungen im Fall der Klägerin aus. Das gelte nach der Rechtsprechung des [X.] auch für eine eventuelle Gewährung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe es ohnehin nicht treuwidrig unterlassen, im Fall der Klägerin von Amts wegen rechtzeitig ein Überprüfungsverfahren einzuleiten. Im Übrigen würde selbst ein treuwidriges Unterlassen nichts am Leistungsausschluss durch die [X.] des § 44 Abs 4 [X.] ändern (Urteil vom 15.11.2016).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum [X.] eingelegt, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] f; siehe auch [X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die [X.]keit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit dem Wortlaut der entscheidungserheblichen Norm, ihrem gesetzlichen Kontext sowie der vorinstanzlichen Entscheidung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen ([X.] in [X.]/[X.], SGG, 2014, § 160a RdNr 50 mwN). Daran fehlt es.
Die Beschwerde meint, es komme darauf an, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, das Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.] von Amts wegen einzuleiten. Damit diskutiert sie aber nur den Einzelfall der Klägerin, ohne mit der hinreichenden Klarheit eine darüber hinausgehende, allgemeine Rechtsfrage aufzuwerfen.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig,
ob die zuständige Behörde einen unanfechtbaren Verwaltungsakt auch dann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit von Amts wegen zurückzunehmen brauche, wenn sie durch Entscheidungen, die in Parallelverfahren ergangen seien, erfahren habe, dass Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien.
Insoweit setzt die Beschwerde sich aber bereits nicht ausreichend mit dem Wortlaut der Norm des § 44 Abs 1 S 1 [X.] auseinander. Danach muss sich die unrichtige Rechtsanwendung bzw das Ausgehen von einem unrichtigen Sachverhalt gerade im Einzelfall ergeben. Nach der Rechtsprechung des [X.] befreit diese Voraussetzung den Leistungsträger von der Verpflichtung, regelmäßig oder aus besonderem Anlass den gesamten Aktenbestand daraufhin zu überprüfen, ob sich ein Anlass zu einem Vorgehen nach § 44 [X.] ergibt ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 63, 18 = [X.] 1300 § 44 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 5/17, § 44 RdNr 56; Baumeister in [X.] [X.], 1. Aufl 2013, § 44 [X.] RdNr 133 mwN). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt daher keinen höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, das [X.] widerspreche mit seiner Rechtsauffassung der Kommentierung von Schütze, weil es dessen Auffassung als zu pauschal bezeichnet hat, hat sie diesen vermeintlichen Widerspruch nicht substantiiert dargelegt. Tatsächlich betont Schütze, die Behörde sei nicht verpflichtet, auch nicht aufgrund einer neuen Rechtslage, Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Aus der Formulierung im Einzelfall ergebe sich, dass sich konkret in der Bearbeitung eines Falls ein Anhaltspunkt für eine Aufhebung ergeben haben müsse (Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 39 mwN).
Die Beschwerde hält es außerdem für klärungsbedürftig,
ob in Fällen, in denen die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von Amts wegen geboten ist, für den Beginn der [X.] nicht die unterlassene Rücknahme, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme von Amts wegen maßgeblich sei.
Dabei setzt sie sich aber nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander, das zu Recht den Wortlaut des § 44 Abs 4 S 2 [X.] hervorhebt. Danach wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Die Beschwerde führt nicht aus, unter welchem methodischen Gesichtspunkt das [X.] diesen Wortlaut anders auslegen sollte, als es das [X.] getan hat.
Die Beschwerde fragt weiter,
ob auch in Fällen treuwidrig unterlassener Rücknahme des Verwaltungsakts überhaupt eine Frist läuft und ab wann eine Frist ggf zu berechnen wäre.
Indes hat die Beschwerde weder hinreichend substantiiert dargelegt, aus welchen Vorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine solche Treuwidrigkeit abzuleiten sein könnte, noch, warum die Beklagte sich gegenüber der Klägerin überhaupt treuwidrig verhalten haben sollte. Nach den für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des [X.] hatte sich im Fall der Klägerin kein konkreter Anlass für ein Aufgreifen des [X.] von Amts wegen ergeben. Insbesondere hatte zwischen der [X.] und dem Überprüfungsantrag der Klägerin überhaupt keine irgendwie veranlasste [X.] stattgefunden.
Unabhängig davon geht die Beschwerde nicht ausreichend auf die vom [X.] zutreffend zitierte Rechtsprechung des [X.] ein. Danach kommt der Herstellungsanspruch auch dann nicht zur Anwendung, wenn es um Leistungen geht, die länger als vier Jahre zurückliegen. Selbst wenn die Versäumung der Frist des § 44 Abs 4 [X.] auf einem Fehlverhalten der Behörde beruht, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zu einer mehr als vier Jahre rückwirkenden nachträglichen Leistungspflicht führen. Denn die Verletzung einer Nebenpflicht kann nicht weiterreichende Folgen haben als die Verletzung der Hauptpflicht ([X.] Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 23/13 R - Juris mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 67). Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und führt daher auch nicht aus, warum sich damit nicht die von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen beantworten lassen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
2. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Meta
04.07.2017
Beschluss
Sachgebiet: EG
vorgehend SG Stuttgart, 28. Januar 2016, Az: S 9 EG 1322/15, Gerichtsbescheid
§ 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 2 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2017, Az. B 10 EG 20/16 B (REWIS RS 2017, 8609)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8609
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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