Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2020, Az. 7 B 10/19

7. Senat | REWIS RS 2020, 11631

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 23. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 179,84 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag. Sie ist Erbbauberechtigte eines Grundstücks der Gemarkung [X.] im Verbandsgebiet des [X.]eklagten, eines 1971 gegründeten [X.]. Mit [X.]escheid vom 2. Juni 2014 zog sie der [X.]eklagte für das [X.] zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von 179,84 € heran.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht gab der Klage zunächst statt. Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision hat das [X.] mit Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 [X.] 18.16 - ([X.] 445.20 [X.] Nr. 6) die stattgebende Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 23. Mai 2019 hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen Divergenz noch wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen. Auch ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen mangelnder [X.]eachtung der sich aus § 144 Abs. 6 VwGO ergebenden [X.]indungswirkung des zwischen den [X.]eteiligten ergangenen Revisionsurteils liegt nicht vor.

5

Mit dem der Darlegung einer Divergenz dienenden Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen die aus § 144 Abs. 6 VwGO folgende [X.]indungswirkung des Urteils des [X.]s vom 21. Juni 2018 - 7 [X.] 18.16 - ([X.] 445.20 [X.] Nr. 6) den Umfang der (Teil-)Nichtigkeit der Satzung des [X.]eklagten vom 9. Dezember 2008 unzutreffend bestimmt, erhebt die Klägerin bei sachdienlicher Auslegung allein eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 2018 - 6 [X.] - [X.] 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 10 Rn. 12, m.w.N.).

6

Das auf die Grundsatzrüge bezogene Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Frage des (Fort-)[X.]estehens der [X.] der Klägerin die Reichweite der [X.]indungswirkung zu großzügig bemessen und sich so den Zugang zur Prüfung einer rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Frage verstellt, führt ebenfalls - jedenfalls zunächst - auf die Rüge der Verletzung des § 144 Abs. 6 VwGO. Hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]indungswirkung indes zutreffend erfasst, erübrigt sich aufgrund der Selbstbindung des [X.]s eine neuerliche [X.]efassung mit der dann bereits entschiedenen Rechtsfrage (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 4. Juli 2011 - 7 [X.] 26.11 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2011 - 8 [X.] 32.11 - [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 2 f., jeweils m.w.N.).

7

Mit der hiernach geltend gemachten Verfahrensrüge dringt die Klägerin nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat die Reichweite der [X.]indungswirkung des Urteils vom 21. Juni 2018 - 7 [X.] 18.16 - ([X.] 445.20 [X.] Nr. 6) nicht verkannt.

8

Die [X.]indungswirkung eines Revisionsurteils nach § 144 Abs. 6 VwGO bezieht sich auf alle Punkte der rechtlichen Würdigung, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, wobei auch die - möglicherweise nicht ausdrücklich angesprochenen - logischen Voraussetzungen für die rechtliche [X.]ewertung des [X.] einzubeziehen sind ([X.], [X.]eschluss vom 17. März 1994 - 3 [X.] 24.93 - [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 f.; Urteil vom 28. November 2012 - 8 [X.] 21.11 - [X.]E 145, 122 Rn. 22). Die [X.]indungswirkung erfasst damit nicht nur die Ausführungen des [X.], aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt, sondern sie erstreckt sich hiernach auch auf diejenigen Gründe, die eine [X.]estätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich waren ([X.], [X.]eschluss vom 21. März 1986 - 3 [X.][X.] 30.84 - [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 46 S. 10 f.; Urteil vom 27. April 2016 - 6 [X.] 5.15 - [X.]E 155, 58 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

9

Die Klägerin ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass aufgrund der 3. Nachtragssatzung von 2013, gegen deren Rechtmäßigkeit sie sich nicht wendet, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitigen [X.] gegeben sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die infolge der nichtigen [X.]estimmung des [X.] ebenfalls nichtigen Satzungsvorschriften über die [X.]eitragserhebung im Abschnitt [X.] der Satzung durch die 3. Nachtragssatzung im Jahre 2013 nicht (wieder) in [X.] gesetzt worden seien. Zum anderen sei wegen der Teilnichtigkeit der Satzung und des daraus folgenden Wegfalls des [X.] ihre (dingliche) Mitgliedschaft im beklagten Verband jedenfalls im Jahre 2008 erloschen. Allein durch die Satzungsänderung seitens der [X.]eklagten im Jahre 2013 habe das [X.] nicht wiederhergestellt werden können; dies hätte vielmehr eine Neugründung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erfordert.

Diese Auffassung steht mit der [X.]indungswirkung des Urteils des Senats nicht in Einklang. Vielmehr war das Oberverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 6 VwGO im [X.] an die Feststellung, dass die 3. Nachtragssatzung materiell und formell rechtmäßig war, gehalten, von einer wirksamen Rechtsgrundlage für den [X.]eitragsbescheid - unbeschadet der Einwendungen zur [X.]eitragshöhe - auszugehen.

Das [X.] hat im Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 [X.] 18.16 - ([X.] 446.20 [X.] Nr. 6 Rn. 17) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichterstreckung der Fehlerfolge der Nichtigkeit auf die [X.]estimmungen über die Verbandsverfassung insbesondere deswegen zu einer sinnvollen Restregelung führt, weil hierdurch den Verbandsorganen ermöglicht wird, die nichtigen Satzungsteile durch nicht mit Rechtsmängeln behaftete [X.]estimmungen zu ersetzen. Im [X.] daran hat es im Rahmen der Prüfung der anderweitigen [X.] (§ 144 Abs. 4 VwGO) - und damit, wie oben dargelegt, für die [X.]indungswirkung des Urteils ebenfalls von [X.]edeutung - ausgeführt, dass es für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.]eitragsbescheids darauf ankommt, ob die in der 3. Nachtragssatzung vorgenommene Umschreibung des [X.] den Mindestanforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG entspricht ([X.], Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 [X.] 18.16 - [X.] 446.20 [X.] Nr. 6 Rn. 21). Folglich ist das [X.] - ungeachtet der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, wie seine Ausführungen zum Umfang der (Teil-)Nichtigkeit der Satzung im Einzelnen zu verstehen sind - davon ausgegangen, bereits die Rechtmäßigkeit der 3. Nachtragssatzung führe dazu, dass auch der [X.]eitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist. Käme der Nachtragssatzung trotz ihrer [X.]eschränkung auf die Regelung über die Festlegung des [X.] diese Rechtswirkung nicht zu, hätte das [X.] keinen Anlass zur Zurückverweisung der Sache gehabt. Für die Frage des [X.] der [X.] gilt entsprechendes. Auch insoweit wäre eine Zurückverweisung entbehrlich gewesen, wenn die Unwirksamkeit der [X.]estimmung des [X.] das Erlöschen bestehender [X.]en zur Folge hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

7 B 10/19

15.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2020, Az. 7 B 10/19 (REWIS RS 2020, 11631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11631

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