Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. XI ZR 182/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17334

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Entscheidungstext


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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 182/13
Verkündet am:
13. Januar 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Januar 2015 durch den Richter
Dr. [X.] als Vorsitzenden und [X.]
[X.], [X.], Dr.
Matthias und die Richterin Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.
Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Bank begehrt als Rechtsnachfolgerin der D.

AG von der beklagten [X.] Zahlung von insgesamt 529.230,93

die im Zusammenhang mit den Streithelfern der Beklagten (nachfolgend: [X.] zu 1. bis 8.) gewährten Darlehen von der D.

AG ausgezahlt wurden.
Die Anleger zu 1. bis 8. zeichneten im Dezember 1989 jeweils einen oder mehrere Anteile an der Beklagten und beauftragten die [X.]

Treuhand 1
2
-
3
-

GmbH (nachfolgend: [X.]

) im Rahmen eines umfassenden [X.] mit einer ebensolchen Vollmacht mit der Vornahme sämtlicher ihren Gesellschaftsbeitritt betreffenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäf-te. Die [X.]

erteilte dem Streithelfer der Klägerin (nachfolgend: Treuhänder), einem Steuerberater, eine ebenso umfassende Untervollmacht. Die [X.]

und der Treuhänder verfügten nicht über
eine Erlaubnis nach dem [X.]. Der Treuhänder schloss zur Finanzierung der Fondsbeitritte im Namen der Anleger zu 1. bis 8.
am 26.
Januar 1990 je-weils ohne Vorlage einer Untervollmachtsurkunde mit der D.

AG Zwischenfinanzierungsverträge und am 2.
Dezember 1992 Endfinanzierungs-verträge. Die D.

AG zahlte nach dem Vorbringen der Klägerin in den Folgejahren auf Weisung des Treuhänders von den für die Anleger zu 1. bis 8. eingerichteten Darlehenskonten insgesamt 529.230,93

der Beklagten.
Der
Gesellschafter

[X.]

(nachfolgend: Anleger [X.]

) des I.

GbR (nachfolgend: [X.]) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3.
November 2004 mit, dass die mit ihm geschlossenen Darlehensverträge unwirksam seien, weil die dem [X.] erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das [X.] nichtig sei.
Der Anleger zu 8. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.
Dezember 2004 mit, dass sein Rechtsanwalt im Hinblick auf ein Urteil des [X.] vom 14.
Juni 2004 ([X.], [X.], 1529) zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen wegen Verstoßes gegen das [X.] mit der rechtlichen Überprüfung der Darlehensverträge beauftragt worden sei. Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 11.
November 2004 und vom 29.
Dezember 2004 u.a. darauf, dass sie im Hinblick auf eine eventuelle Un-3
4
-
4
-

wirksamkeit der Vollmacht [X.] im Sinne der §§
171, 172 [X.] genieße.
Die Anleger zu 1. bis 8. erhoben
gegen die Klägerin ab dem Jahr 2008 jeweils
Klage auf
Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen entrichteten Zins-
und Tilgungsbeträge. Das [X.] die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 19.
Mai 2010 ([X.]. 23
U 144/08) zur Zahlung von insgesamt 266.676,38

rechtskräftigem Urteil vom 19.
Juli 2010 ([X.]. 23
U 326/09) zur Zahlung von 180.974,41

nleger zu 8. sowie
an dessen Ehefrau (nachfolgend: Vorentscheidungen). Mit den Anlegern zu 6. und zu 7. schloss die Klägerin bzw. die D.

AG am 31.
Mai 2010 gerichtliche Vergleiche, in denen
sie sich jeweils zur Zahlung von 48.000

an diese Anleger
verpflichtete. Die Kläge-rin verkündete der Beklagten im Dezember 2008 in allen mit den Anlegern zu 1. bis 8. geführten [X.] den Streit.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die ausgereichten Darlehen in Höhe von insgesamt 529.230,93

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Re-vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
6
7
-
5
-

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die geltend gemachte Bereicherungsforderung aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] sei zum 1.
Januar 2008 verjährt gewesen, so dass die Verjährung durch die [X.] im Jahr 2008 nicht mehr habe gehemmt werden können. Die Klägerin habe spätestens im [X.] Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt. Insbesondere habe
sie
mit Erhalt des Schreibens des Anlegers [X.]

vom 3.
November 2004 positive Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis des Treuhänders nach dem [X.] gehabt.
Die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 zudem Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Tatsache gehabt, dass sie nicht im Besitz der [X.] des Treuhänders gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob sie diese Kenntnis allein aufgrund ihrer vor Jahren ar-chivierten Unterlagen ununterbrochen besessen habe oder sie sich diese Kenntnis erst durch Sichtung der Akten habe beschaffen müssen. Spätestens Anfang November 2004 hätte die Klägerin alle Darlehensverträge im [X.] mit der Finanzierung der Anteile an der Beklagten und an dem [X.] sichten müssen. Die Bewertung der [X.]
gegen die Anleger bzw. die Einschätzung von [X.] sei auch für die Bilanzerstellung erforderlich gewesen. Eine umgehende Überprüfungspflicht folge schließlich
auch
aus den Vorgaben der [X.] ([X.]) gemäß Rundschreiben 34/2002 -
Mindestanforde-8
9
10
-
6
-

rungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute
-
vom 20.
Dezember 2002 (nachfolgend: Rundschreiben 34/2002), in dem darauf hingewiesen werde, dass außerordentliche Überprüfungen von Engagements dann unverzüglich durchzuführen seien, wenn Informationen bekannt würden, die auf eine [X.] Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten würden.
Die Obliegenheit des Gläubigers, sich von den
anspruchsbegründenden Umständen
Kenntnis zu verschaffen, beinhalte eine Organisations-, Prüfungs-
und Nachforschungskomponente. Die Klägerin habe ohne weiteres feststellen können, von wem die Verträge unterzeichnet worden seien und ob eventuell eine rechtsscheinbegründende Vollmacht vorgelegen habe.
Sie habe es auch selbst in der Hand gehabt, die schwebende Unwirksamkeit der Darlehensver-träge durch eine Aufforderung der Anleger zur Genehmigung nach §
177 Abs.
2 [X.] zu beseitigen. Da sie untätig geblieben sei, dürfe sie sich nicht auf eine
fehlende Kenntnis berufen, sondern habe auch insoweit grob fahrlässig gehan-delt.
Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Hinsichtlich der Frage einer Anwendbarkeit des §
172 [X.] im Fall einer "mehrfachen Stellvertretung"
habe keine
unsichere
und zweifelhafte
Rechtslage
bestanden. Auch der Umstand, dass die Anleger zu 1. bis 8. die Darlehensverträge über Jahre hinweg als wirksam behandelt hätten, begründe nicht die Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Von der Klägerin werde auch kein prozessual widersprüchliches Verhalten gefordert. Sie habe bis Ende 2007 eine Klage gegen die Beklagte erheben müssen und den Anlegern
zu 1. bis 8. den Streit verkünden können. Die Klageerhebung sei der Beklagten schließlich auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Senats vom 17.
Juni 2008 (XI
ZR 112/07, [X.], 108) unzumutbar gewesen, nach der die Anle-11
12
-
7
-

ger für die Bereicherungsschuld der [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]
nicht nach §
128 HGB analog
haften.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die [X.] der Klägerin sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
1. [X.] ist zugunsten der Klägerin von deren Aktivlegitima-tion und von der Entstehung der eingeklagten [X.] auszu-gehen.
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten [X.] aktivlegitimiert ist und ob die streitgegenständlichen [X.] auf ein Konto der Beklagten verbucht wurden. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese An-spruchsvoraussetzungen gegeben sind.
b) Zutreffend hat
das Berufungsgericht indessen angenommen, dass die [X.] der Klägerin auf §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] (Nichtleistungskondiktion) beruhen. Ein solcher Anspruch steht einem [X.] gegen den Zahlungsempfänger zu, wenn die Zahlungsanweisung, wie hier, von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden ist und die [X.] dem vermeintlich Anweisenden in Ermangelung eines diesem zurechenba-ren Rechtsscheins nicht als dessen Leistung zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 20.
März 2001

XI
ZR 157/00, [X.], 145, 149,
vom 5.
November 2002

XI
ZR 381/01, [X.], 307, 311
f. und
vom 28.
April 2009

XI
ZR 13
14
15
16
-
8
-

227/08, [X.], 1271 Rn.
21). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt der [X.]en Zuwendung (vgl.
[X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008

III
ZR 132/08, [X.], 566 Rn.
13) und damit in Fällen der hier vorliegenden Art zum Zeitpunkt der Auszahlung der angewiesenen Beträge durch die Bank an die [X.]. Dementsprechend hat das Berufungsgericht weiter [X.] festgestellt, dass die streitgegenständlichen
Ansprüche der Klägerin jeweils mit Auszahlung der [X.] auf vermeintliche Konten der [X.] in dem Zeitraum von 1990 bis 1994 entstanden sind.
2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsge-richts, die Klägerin habe spätestens im [X.] Kenntnis, zumindest aber Unkenntnis infolge von grober Fahrlässigkeit im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] von allen Umständen gehabt, die ihre
[X.] begrün-den.
a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§
195 [X.]) beginnt ge-mäß §
199 Abs.
1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Um-ständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die subjektiven Voraussetzungen des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] müssen auch in Überleitungsfällen, wie dem hier [X.], nach Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz
1 EG[X.] gegeben sein, [X.] die Verjährung in Gang gesetzt wird (Senatsurteile vom 23.
Januar 2007

XI
ZR 44/06, [X.]Z 171, 1 Rn.
23 ff. und vom 28.
Februar 2012

XI
ZR 192/11, [X.], 688 Rn.
18).
Der Gläubiger eines
Anspruches
aus Leistungskondiktion (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.]) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Um-ständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des [X.] ergibt (Senatsurteile vom 23.
September 2008 17
18
19
-
9
-

XI
ZR 262/07, [X.], 2155 Rn.
14 mwN und vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
12). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören in dem Zusammenhang auch die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht und das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§
171
f. [X.] begründen
(Senatsurteil vom 23.
September 2008

XI
ZR 262/07, aaO Rn.
21). Entsprechendes gilt auch für den hier im Streit stehenden Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]). Der [X.] muss daher nicht nur um die [X.] erfolgte Zuwen-dung wissen, sondern auch um die Umstände, die darauf schließen lassen, dass die von ihm erbrachte Zahlung dem Anleger nicht als dessen Leistung zu-zurechnen ist. Das sind hier die Umstände, aus denen sich ergibt, dass den Anlegern zu 1. bis 8. die von dem Treuhänder erteilten Zahlungsanweisungen in Ermangelung eines Rechtsscheins nicht zuzurechnen sind.
Nicht erforderlich für die Ingangsetzung des [X.] ist demge-genüber, dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen Anspruch begrün-denden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (Senatsurteil vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
12; [X.],
Urteil vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, WM
2013, 1286 Rn.
47 mwN). Es ge-nügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., Senatsurteil vom 26.
Februar 2013

XI
ZR 498/11, [X.]Z
196,
233
Rn.
27 mwN).
b) Ob und ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, [X.] als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung allerdings nur einer einge-20
21
-
10
-

schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze
und Erfah-rungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteil vom 26.
Februar 2013

XI
ZR
498/11, [X.]Z 196, 233 Rn. 32 mwN).
c) Danach
hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Klä-gerin habe bereits im [X.] Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt oder sie habe sich insoweit zumindest infolge grober Fahr-lässigkeit in Unkenntnis befunden.
aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund des Schreibens des Anlegers [X.]

vom 3.
November 2004 Kenntnis davon erlangt, dass der Treuhänder
bzw. die [X.]

nicht über eine Erlaubnis nach dem [X.] verfügten. Die Revision hat gegen diese tatrichterliche Feststellung keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben (§
564 ZPO).
bb) Mit Recht beanstandet die Revision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 "Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis"
davon gehabt, dass sie nicht im Besitz der Urkunden über die Vollmachten des Treuhänders war. Diese Fest-stellung ist rechtsfehlerhaft, soweit sie die Finanzierungen der Anleger zu 1. bis 7. betrifft. Soweit sie die Finanzierung des Anlegers zu 8. betrifft, ist sie nur im Ergebnis zutreffend.
(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund von ihr
vor Jahren archivierter
Unterlagen
"ununterbrochen"
Kenntnis vom Fehlen der erforderlichen [X.] gehabt, steht mit der höchstrichterlichen 22
23
24
25
-
11
-

Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen nicht im Einklang. Diese Wissenszurechnung unterliegt persönlichen und zeitlichen Grenzen. Ohne solche Grenzen würden juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche [X.] hinaus belastet. Die Annahme einer "ununterbrochenen"
Kenntnis würde die Klägerin als juristische Person erheblich schlechter stellen als eine natürli-che Person, deren Erinnerungsvermögen sich typischerweise nach der erkenn-baren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach bestimmt, wie lange diese zurückliegt ([X.],
Urteil vom 2.
Februar 1996

V
ZR 239/94, [X.]Z 132, 30, 38
f.).
Da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Ent-scheidungen des [X.] zur Unwirksamkeit von [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] ([X.], Urteile
vom 28.
September 2000

IX
ZR 279/99, [X.]Z 145, 265,
vom 18.
September 2001

XI
ZR 321/00, [X.], 2113
und vom 11.
Oktober 2001

III
ZR 182/00, [X.], 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausge-gangen wurde
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2000, aaO, 277
f.), musste eine finanzierende Bank in den 1990er Jahren im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr im Wege eines Treuhändermodells der vorliegenden Art [X.] Darlehensverträge dem Vorliegen von notariellen [X.] keine besondere Bedeutung beimessen. Aus diesem Grund ist die Annahme einer ununterbrochenen Kenntnis der Klägerin von dem Nichtvorliegen der [X.] in jedem einzelnen Finanzierungsfall über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht gerechtfertigt.
(2) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben des Anlegers [X.]

vom 3.
November 2004 habe die Klägerin veranlassen müssen, sämtliche Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit 26
27
-
12
-

der Beklagten, dem [X.] und dem Treuhänder zu überprüfen und sich Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände zu verschaffen. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Unterlassen solcher Nach-forschungen im [X.] nicht als grob fahrlässig im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] einzustufen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des [X.] der Fahrlässigkeit der Klägerin wesentliche Umstände außer Betracht ge-lassen.
(aa) [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überle-gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23.
September 2008

XI
ZR 262/07, [X.], 2155 Rn.
16; [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2012

VII
ZR 10/11, [X.], 3569 Rn.
16). Für die Frage, unter welchen Voraussetzun-gen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an ([X.], Urteile vom 10.
November 2009 -
VI
[X.], [X.], 81, 82,
vom 28.
Februar 2012 -
VI [X.], [X.], 1789 Rn.
18 und vom 11.
Oktober 2012 -
VII
ZR 10/11, aaO Rn.
16). Den Gläubiger trifft generell keine Obliegen-heit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlun-gen muss vielmehr nach Lage des Falles aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als geradezu unverständlich er-scheinen, um als grob fahrlässig eingestuft werden zu können (vgl. [X.], [X.] vom 10.
November 2009

VI
[X.], [X.], 81, 83,
vom 27.
September 2011

VI
ZR 135/10, [X.], 2128 Rn.
10,
vom 28.
Februar 2012 -
VI [X.], [X.], 1789 Rn.
18, 20 und vom 11.
Oktober 2012

VII
ZR 10/11, aaO,
Rn.
16). Der Gläubiger muss keinesfalls von vornherein 28
-
13
-

Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchsetzungsmög-lichkeit allein durch Zeitablauf droht ([X.],
Urteil vom 28.
Februar 2012

VI
[X.], aaO Rn.
21). Das gilt erst recht, wenn sich der Anspruch, wie hier, nicht gegen den (vermeintlichen) Vertragspartner, sondern gegen einen [X.] rich-tet. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin [X.] sind ([X.], Urteile vom 10.
November 2009 -
VI [X.], [X.], 81, 82
f., vom 22.
Juli 2010

III
ZR 99/09, juris Rn.
16 und vom 11.
Oktober 2012

VII
ZR 10/11, [X.], 3569 Rn.
16). Eine unterlassene Aufklärung über
anspruchsbegründende Umstände kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismög-lichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010

III
ZR 249/09, [X.]Z 186, 152
Rn.
28; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
199 Rn.
40; MünchKomm[X.]/
[X.], 6.
Aufl., §
199 Rn.
28).
(bb) Nach diesen Grundsätzen war das Unterlassen von Nachforschun-gen der Klägerin im [X.] nach Indizien, aus denen auf das Fehlen eines den Anlegern zurechenbaren Rechtsscheins geschlossen werden
kann, nicht als grob fahrlässig einzustufen. Das Schreiben des Anlegers [X.]

vom 3.
November 2004 stellte im Zusammenhang mit den Darlehen der Anleger zu 1. bis 8. keinen konkreten Anhaltspunkt für das Bestehen von [X.] gegen die Beklagte dar. Durch dieses Schreiben wurde der Kläge-rin zwar die Kenntnis vermittelt, dass der Treuhänder
und die [X.]

nicht über eine Erlaubnis nach dem [X.] verfügten. [X.] der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Treuhän-dervollmachten wegen des Fehlens einer Erlaubnis nach dem [X.] ([X.], Urteile
vom 28.
September 2000

IX
ZR 279/99, [X.]Z 29
-
14
-

145, 265,
vom 18.
September 2001

XI
ZR 321/00, [X.], 2113
und vom 11.
Oktober 2001

III
ZR
182/00, [X.], 2260) musste die Klägerin nach Eingang des Schreibens auch davon ausgehen, dass die dem Treuhänder er-teilte umfassende Untervollmacht unwirksam ist. Aus diesem Umstand folgt aber nicht ohne weiteres, dass die von dem Treuhänder im Namen der Anleger zu 1. bis 8. erteilten Zahlungsanweisungen diesen nicht zurechenbar sind. Die Beantwortung der Frage einer solchen Zurechnung hängt vielmehr von weiteren Umständen ab, die von der Klägerin selbst bei zeit-
und kostenintensiven Re-cherchen nur mit
ungewissem Ergebnis hätten aufgeklärt werden können.
Die Klägerin hätte alle von ihr
geführten,
im Zusammenhang mit einem Treuhändermodell der hier vorliegenden Art stehenden Kreditakten auf notariel-le Ausfertigungen der Treuhändervollmachten nebst Untervollmachten und auf Indizien hin durchsuchen müssen, aus denen sich der Zeitpunkt des Eingangs vorgefundener [X.] ergibt. Darüber hinaus hätte sie alle bei ihr seinerzeit für die Valutierung der [X.] zuständigen Kreditsachbe-arbeiter danach befragen müssen, ob zum Zeitpunkt der Valutierungen jeweils die erforderlichen [X.] vorlagen. Dass die bei derartigen Re-cherchen vorgefundene Indizienlage bei sämtlichen [X.] ausrei-chend
gegen eine Rechtsscheinhaftung gesprochen hätte, ist unklar.
Der Klägerin oblag es auch deswegen nicht, die genannten [X.] anzustellen, weil diese nicht in ihrem
Interesse als Gläubigerin gele-gen hätten. Das Interesse eines
Gläubigers
ist bei der Beurteilung dessen, was als unverständlich und damit als grob fahrlässig im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] anzusehen ist, als Maßstab heranzuziehen (vgl. [X.], Urteile vom 10.
November 2009

VI
[X.], [X.], 81, 82
f.,
vom 28.
Februar 2012

VI
[X.], [X.], 1789
Rn.
18 [X.] und vom 11.
Oktober 2012

VII
ZR 10/11, [X.], 3569 Rn.
16). Denn bei dem Merkmal der groben 30
31
-
15
-

Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handelt es sich um eine schwere Form des "Verschuldens gegen sich selbst"
(vgl. MünchKomm[X.]/
[X.], 6.
Aufl., §
199 Rn.
28). Dem Gläubiger muss deshalb ein schwerer Ob-liegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vor-geworfen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2009

VI
[X.], [X.], 81, 82; BT-Drucks.
14/6040, S.
108).
Der Klägerin war vorliegend daran gelegen, dass die Anleger zu 1. bis 8. die Zahlungsansprüche
der Klägerin
aus den Darlehensverträgen weiter bedie-nen bzw. dass es mit einer bereits erfolgten Darlehensablösung sein Bewenden hat und dass die Anleger zu 1. bis 8. eine etwaige schwebende Unwirksamkeit dieser Darlehensverträge durch eine Genehmigung beenden. An dieser Inte-ressenlage hat sich aus Sicht der Klägerin durch das Schreiben des Anlegers [X.]

vom 3.
November 2004 in Ermangelung
eines konkreten Bezugs zu den mit den Anlegern
zu 1. bis 8. geschlossenen Darlehensverträgen nichts geändert. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anleger zu 1. bis 8. gegenüber der Klägerin jeweils die Wirksamkeit der Darlehensverträge in Frage stellten, [X.] aus Sicht der Klägerin als verständige und auf ihre Interessen bedachte Gläubigerin Veranlassung, nach etwaigen Indizien für oder gegen eine jeweils bestehende Rechtsscheinhaftung zu forschen.
Ein solcher Anlass bestand vorliegend hinsichtlich der
Anleger zu 1. bis 7. ab dem [X.], nachdem diese Anleger die Klägerin zur Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen geleisteten Beträge aufgefordert hatten. Hinsichtlich des Anlegers
zu 8. war demgegenüber ein solcher Anlass schon Ende 2004 gegeben, weil sich dieser Anleger bereits mit Schreiben vom 21.
Dezember 2004 mit dem Einwand der Unwirksamkeit seines Darlehensvertrages an die Klägerin gewandt hatte.

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16
-

(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Ob-liegenheitsverletzung der Klägerin im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
auch
nicht etwa aus einer auf bilanzrechtliche Erwägungen oder auf Vorgaben der [X.] in
dem Rundschreiben 34/2002 gestützten Pflicht zur Überprüfung der Darlehensverträge ableiten. Die infolge des handelsbilanzrechtlichen Vorsichts-prinzips (§
252 Abs.
1 Nr.
4 HGB) und des Rundschreibens 34/2002
der [X.]
durchzuführenden Überprüfungen betreffen von der Klägerin eingegangene Kreditverhältnisse und damit verbundene [X.]. Sie dienen insbesondere der Einschätzung der bestehenden Kreditrisiken und der Bewertung bereits aktivierter [X.]. Eine Pflicht, potenziellen (bislang nicht aktivierten) Forderungen gegen Dritte [X.], besteht insoweit nicht. Dementsprechend kann aus einem etwaigen pflichtwidrigen Unterlassen von handelsbilanzrechtlich oder
nach dem
o. g.
Rundschreiben gebotenen Überprüfungen von [X.] auch nicht auf eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Klägerin von den die
[X.] gegen die Beklagte begründenden Umständen im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] geschlossen werden.
(4)
Eine
Obliegenheit der Klägerin, einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bereits im [X.] nachzugehen, bestand entgegen der [X.] des Berufungsgerichts auch nicht aufgrund eines [X.].
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus,
dass die Klägerin als Gläubigerin
ihre Forderungen organisiert
und
kontrolliert
verwalten muss. Organisationsmängel in diesem Bereich können auch
unter Umständen
den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] be-gründen (vgl. [X.]/[X.]/Jacoby, [X.], Neubearb. 2014, §
199 Rn.
77). Bei den von der Klägerin hier geltend gemachten [X.] 34
35
36
-
17
-

handelt es sich aber nicht um Rückforderungen aus organisiert und kontrolliert zu verwaltenden Vertragsverhältnissen mit der Beklagten. Die Bereicherungs-forderungen beruhen letztlich allein auf der Unwirksamkeit von [X.], die die Klägerin mit anderen Personen -
den Anlegern zu 1. bis 8.
-
ein-gegangen ist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Anleger mit ihren Rückzah-lungsbegehren an die Klägerin herangetreten sind, bestand für diese Anlass, nach etwaigen anspruchsbegründenden Umständen zu forschen.
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der Klägerin sei es bereits im [X.] zumutbar gewesen, verjährungshem-mende Maßnahmen zu ergreifen. Tatsächlich war der Klägerin eine den [X.] hemmende Klage gegen die beklagte [X.] auf Rück-zahlung der streitgegenständlichen [X.] hier jedoch erst ab dem [X.] zumutbar.
a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, [X.] als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, wird aber auch maßgeb-lich durch den der Beurteilung des [X.] unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt ([X.], Urteil vom 6.
Mai 1993

III
ZR 2/92, [X.]Z 122, 317, 326; Senatsurteile vom 23.
September 2008

XI
ZR 262/07, [X.], 2155 Rn.
17,
vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
13,
vom 11.
September 2012

XI
ZR 56/11, [X.], 2190 Rn.
35
und vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR 348/13, [X.], 2261 Rn.
49 ff.). [X.] kann nämlich Rechtsunkenntnis des
Gläubigers den Verjährungs-beginn hinausschieben, wenn eine
unsichere
und zweifelhafte
Rechtslage vor-liegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen ver-37
38
-
18
-

mag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als über-greifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom 23.
September 2008, aaO, Rn.
15,
vom 15.
Juni 2010, aaO, Rn.
12 und vom 28.
Oktober 2014, aaO,
Rn.
35).
b) Nach diesen Grundsätzen war der Klägerin vorliegend eine Klage ge-gen die Beklagte auf Rückzahlung der valutierten [X.] erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, ab dem sie wusste, dass sie die von den Anlegern zu 1. bis 8. auf die Darlehensverträge hin erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss. Diese Kenntnis hat die Klägerin erst durch die rechtskräfti-gen Vorentscheidungen vom 19.
Mai und 19.
Juli 2010, durch die die Klägerin zur Rückzahlung an die Anleger zu 1. bis 5. und zu 8. verurteilt wurde, und durch die gerichtlichen Vergleiche vom 31.
Mai 2010, in denen sich die Klägerin gegenüber den Anlegern zu 6. und zu 7. zur Rückzahlung verpflichtete, erlangt.
Mit einer vor dem [X.] gegen die beklagte [X.] ge-richteten Klage hätte die Klägerin wirtschaftlich das verlangen müssen, was sie von den Anlegern zu 1. bis 8. als Leistung auf deren [X.] bereits vereinnahmt hatte. Bis zum Abschluss der [X.] im Jahre 2010 stand nicht fest, dass die Klägerin den Anlegern zu 1. bis 8.
die von ihnen
gezahlten Darlehensraten zu erstatten hat. Die
Klägerin
hätte folglich mit einer Rechtsver-folgung gegen die Beklagte von dieser einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Auszahlung der [X.] verlangen müssen, ohne dass der dafür vorausgesetzte
Ausfall mit den entsprechenden [X.] gegen die
Anleger zu 1. bis 8.
festgestanden hätte. Dies hätte eine Klage gegen die Beklagte auf Herausgabe dieser angeblich [X.] zugeflossener Leis-tungen erfordert, obwohl die Klägerin in den
noch laufenden [X.] die Forderungen
der Anleger zu 1. bis 8. auf Rückzahlung ihrer Tilgungsleistungen abgelehnt hatte, weil rechtswirksame Darlehensverträge bestünden und sie 39
40
-
19
-

deswegen die [X.]
mit Rechtsgrund an die Anleger geleistet habe. Die Erfolgsaussichten einer solchen Rechtsverfolgung waren schon wegen des Einwands der Treuwidrigkeit (§
242 [X.]) unsicher und zweifelhaft.
Zudem hätte sich die Klägerin bei der Begründung einer solchen Klage zu ihrer zentralen Tatsachenbehauptung in den
noch nicht abgeschlossenen [X.]
in Widerspruch setzen müssen, ihr hätte vor Abschluss der [X.] mit den Anlegern zu 1. bis 8.
jeweils eine Ausfertigung der Voll-machtsurkunde vorgelegen.
In einer solchen Situation muss es deswegen dem möglichen
[X.] unbenommen bleiben, abzuwarten, bis seine Verpflichtung, das bereits [X.] wieder herauszugeben, feststeht
(vgl. dazu auch [X.],
Urteile vom 11.
Mai 1989 -
III
ZR
88/87, [X.], 202, 207 und vom 6.
Mai 1993

III
ZR
2/92, [X.]Z
122, 317, 325
f.), sei es aufgrund eines rechtskräftigen Ur-teils, sei es aufgrund einer mit dem [X.] getroffenen Vereinbarung.
Der Klä-gerin
war somit die Erhebung einer
auf die Rückzahlung der [X.]
gerichteten
Klage gegen die [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall 2
[X.] erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, als
im Jahre 2010
durch rechtskräftige Urteile bzw. durch die mit zwei Anlegern getroffenen Vereinbarungen feststand, dass sie die bereits auf die
Darlehen von dritter Seite erbrachten Tilgungsleis-tungen wieder zurückzahlen muss.
Nichts
anderes gilt für die Zumutbarkeit einer Streitverkündung. Da die Zumutbarkeit verjährungshemmender Handlungen in erster Linie vom Kennt-nisstand des Anspruchsinhabers abhängt, kommt der Frage, ob die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung oder durch Streitverkündung bewirkt wer-den kann, keine
für den Verjährungsbeginn entscheidende Bedeutung zu (vgl. [X.], Urteil vom 3.
März 2005

III
ZR 353/04, [X.], 1328, 1330).
41
42
43
-
20
-

c) Die für die [X.] der Klägerin geltende
dreijähri-ge Verjährungsfrist (Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz 1 EG[X.], §
195 [X.]) wurde folglich gemäß §
199 Abs.
1 [X.] jeweils erst mit Ablauf des [X.] 2010 in Gang gesetzt, da die Rückzahlungspflicht der Klägerin gegenüber den Anlegern zu 1. bis 8. erst seit Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidun-gen vom 19.
Mai und vom 19.
Juli 2010 sowie
der Bestandskraft der gerichtli-chen Vergleiche vom 31.
Mai 2010 hinreichend feststand. Die [X.] Verjährungsfrist von zehn Jahren im Sinne des §
199 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] begann gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz
1 EG[X.] demgegenüber am 1.
Januar 2002 zu laufen. Bei Eingang des [X.] der Klägerin am 23.
Dezember 2010
waren die Verjährungsfristen daher noch nicht abgelaufen und wurden gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
3 [X.] gehemmt.

III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Dieses wird festzustellen haben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten [X.] aufgrund der von ihr behaupteten Aus-gliederung aktivlegitimiert ist
(vgl. schon [X.], Urteil vom 30.
Dezember 2011

9
U 88/11, S.
10
f.; [X.], Urteil vom 20.
Juli 2011

9
U 13/10, juris Rn.
35 ff.). Soweit das Berufungsgericht danach

44
45
46
-
21
-

die Aktivlegitimation der Klägerin feststellen sollte, wird es zudem [X.] zu der zwischen den Parteien streitigen Frage zu treffen haben, ob die streitgegenständlichen Darlehen auf ein Konto der Beklagten ausgezahlt [X.].

[X.]

[X.]

[X.]

Matthias

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
25 O 77/11 -

[X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
9 [X.] -

Meta

XI ZR 182/13

13.01.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. XI ZR 182/13 (REWIS RS 2015, 17334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 182/13

VI ZR 9/11

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