Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 153/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4312

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[X.][X.]/00vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] [X.] vom 21. März 2000 wird nicht [X.].Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 69.000 DM(35.279,14 •) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).1. Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 [X.], weil der [X.], der als Mönch das [X.] abgelegt hat, da-durch finanziell kraß überfordert wurde. Die für Gesellschafterbürgschaftengeltenden Grundsätze ([X.], 329 ff; [X.], [X.]. v. 18. September 2001- [X.], [X.], 2156, 2157) kommen bei Krediten an gemeinnützige- 3 -Gesellschaften mit [X.] ebenfalls zur Anwendung. Auch dortdarf der Gliger grundstzlich annehmen, dem [X.]n sei espersönlich wichtig, [X.] die [X.] wird. Darin ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Gesellschaf-ters zu sehen; auf eine Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. [X.] brauchte sich das Kreditinstitut mit der eigenen finanziellen Lei-stungsfigkeit des [X.]n nicht zu [X.] Das angefochtene [X.]eil hat jedoch Bestand, weil der Vertreter derKlrin den [X.] das mit der [X.] verbundene Risiko unzu-treffend informiert, insbesondere nicht darauf hingewiesen hat, [X.] die [X.] die volle Haftung des [X.]n nicht einschrkt (vgl. [X.]Z 73,94, 96 f; [X.], [X.]. v. 18. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 646).Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]. Zivilsenats des [X.] ist die [X.] einer finanziell rforderten Person in der Regel ge-mû § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Gliger das den [X.]n [X.] schuldhaft verharmlost hat; denn der [X.] wird dadurch in seiner [X.] (vgl. [X.]Z 120, 272, 277; 125, 206, 218;[X.], [X.]. v. 24. Februar 1994 - [X.], [X.], 680, 682 ff; v.6. Oktober 1998- 4 -- [X.] ZR 244/97, [X.], 2366, 2367). In diesem Punkt ist auch der finanziellrforderte [X.] schutzwrdig (vgl. [X.], [X.]. v. 16. [X.] - IX ZR 250/95, [X.], 511, 513).[X.] Kirchhof Fischer [X.]

Meta

IX ZR 153/00

28.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 153/00 (REWIS RS 2002, 4312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4312

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