Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 3 StR 414/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 135

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[X.]/00vom14. Dezember 2000in der Strafsachegegen1.2.wegenversuchten [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2000 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zuden Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:Die [X.] hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 [X.] ver-stoßen, daß sie nach dem [X.] in die Hauptverhandlung zur Ableh-nung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlunggegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist,entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3Satz 1 [X.]. Daß das [X.] von der Möglichkeit eines Ausschlussesnach § 48 Abs. 3 Satz 2 [X.] keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für [X.] noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften [X.] sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Aus-schließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag [X.] im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen [X.] 3 -ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieserErörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwartenwar, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesemZeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.Die Verurteilung wegen besonders schwerer [X.]stiftung nach § 306 bAbs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu [X.]. Darauf, daß [X.] nicht derart in [X.] gesetzt [X.] sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weildie [X.] von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des [X.] nicht die1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch [X.]legungganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durchdas [X.] eingefügt, weil die zunehmende Verwendung [X.] dazu führen kann, daß bei [X.]legungen zwar wesentliche Gebäu-debestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, [X.] Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen fürLeben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerteentstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durchden Anschlag mit [X.]flaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung [X.], sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten ver-brannt, [X.] an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte [X.] verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eineteilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der- 4 -Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienenkonnte (vgl. [X.] in [X.]. § 306 Rdn. 15; Tröndle/[X.], [X.]. § 306 Rdn. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 414/00

14.12.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. 3 StR 414/00 (REWIS RS 2000, 135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 135

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