Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. X ARZ 423/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2731

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]/13
vom

17. September 2013

in dem
Gerichtsstandbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 697 Abs. 2
Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, noch nach §
36 Abs.
1 Nr.
3 ZPO bestimmt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Antrag mit der Anspruchsbegründung stellt oder, bei [X.] des dafür zuständigen Obergerichts, gegenüber den [X.] ankündigt und den Antrag unverzüglich nachholt.
[X.], Beschluss vom 17. September 2013 -
X [X.]/13 -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2013
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.], [X.], die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die eine Spezialwerkstatt für klassische Automo-bile betreibt, nimmt die in [X.] bzw. [X.] wohnhaften Antrags-gegnerinnen zu
1 und 2 als [X.] auf Zahlung der [X.] für von ihr reparierte und nicht abgeholte Fahrzeuge Mercedes Pull-man
600 und
Tatra sowie auf deren Abholung in Anspruch. Die Fahrzeuge ge-hören einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Sitz in [X.] liegen soll und der neben den Antragsgegnerinnen deren Vater angehört, der den
Repara-turauftrag erteilt hatte.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen wegen der Unter-stellkosten Mahnbescheide des [X.] erwirkt. Dieses hat die Verfahren nach Widerspruchseinlegung
an die in den Mahnbescheidsanträgen
benannten Amtsgerichte [X.] bzw. [X.] abgegeben. Die Akten sind beim [X.] am 13.
November 2012 und beim Amtsgericht [X.] am darauf folgenden Tag eingegangen. Mit zwei Schriftsätzen vom 30.
November 2012 hat die Antragstellerin ihren Anspruch begründet, die Klagen auf den Abholungsantrag erweitert und
in beiden Sachen einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §
36 Abs.
1 Nr.
3 ZPO ange-kündigt, den sie am 7.
März 2013 gestellt
hat.
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3
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Das vorlegende [X.]
kann einen gemeinsamen besonde-ren Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen und möchte das [X.], das es auch unter Berücksichtigung der [X.] sachlich weiterhin für zuständig erachtet, als das zuständige
Gericht bestimmen. So zu entscheiden, sieht es sich durch eine Entscheidung des [X.] gehindert.
II.
Die Vorlage ist zulässig.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache durch das an sich nach §
36 Abs.
2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufene Oberlan-desgericht Hamm nach §
36 Abs.
3 ZPO an den [X.] liegen vor. Nach Ansicht des [X.] ([X.], 56; Beschluss vom 27.
März 2013

Sa
16/13) kommt eine Anwendung des §
36 Abs.
1 Nr.
3 ZPO nach vorangegangenem Mahnverfahren und Einlegung des [X.]s nur in Betracht, solange

anders als hier
entweder gar kein
Verfahren oder allenfalls eines an das Prozessgericht abgegeben worden ist.
III.
In der Sache tritt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts bei.
1.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Bestim-mung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in diesem verklagt werden sollen, zwar nicht mehr
möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten bereits vor verschiedenen Gerich-ten Klage erhoben hat ([X.], Beschluss vom 23.
Februar 2011
X
ARZ
388/10, [X.] 2011, 929). Dieser Grundsatz kann
entgegen der Ansicht des Ober-landesgerichts
Düsseldorf aber nicht uneingeschränkt auf Fälle der hier vorlie-genden Art übertragen werden, in denen
der Anspruch gegen mehrere Streit-genossen zunächst im Mahnverfahren verfolgt worden ist. Die Bestimmung des 3
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zuständigen Gerichts ist nach vorangegangenem
Mahnverfahren gegen [X.] vielmehr grundsätzlich auch noch zulässig, nachdem [X.] bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerichte abgegeben worden sind ([X.], Beschluss vom 2.
Juni 1978
I
ARZ
202/78, NJW 1978, 1982). Die
genannte Entscheidung des [X.] ist zwar zu einer Fassung von §
696 ZPO ergangen, der zufol-ge die Sache nach Widerspruch zwingend an das Gericht abzugeben war, bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Nichts [X.] kann jedoch gelten, wenn sich, wie hier, ein gemeinsamer besonderer Ge-richtsstand für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen lässt, was für eine Gerichtsstandbestimmung nach §
36 Abs.
1 Nr.
3 ZPO genügt ([X.], Beschluss vom 20.
Mai 2008
X
ARZ
98/08, NJW-RR 2008, 1514). Die vorübergehende Verfahrenstrennung ist auch in einem solchen Fall in den gesetzlichen Rege-lungen für das Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs oder Einspruchs gegen den Mahnbescheid angelegt und kann dem Antragsrecht auf Bestim-mung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 deshalb grundsätzlich nicht entgegenstehen. Fehlt ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, kann in Fällen wie dem vorliegenden in der Angabe des für die [X.] für die Durchführung des streitigen Verfahrens
zuständigen Gerichts auch keine nach §
35 ZPO bindende [X.] gesehen werden.
2.
Ist dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahren vorangegangen, stellt es eine
der Klageerhebung im Klageverfahren gegen mehrere Beklagte vor verschiedenen Gerichten
vergleichbare Zäsur, nach der
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §
36 Abs.
1 Nr.
3 ZPO nicht mehr zulässig ist, erst dar, wenn der Antragsteller den Anspruch begründet (§
697 Abs.
2 ZPO), ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken.
Ist der [X.] im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung mangels Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei den verschiedenen
Streitgerichten noch im [X.]
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ren über das für den Antrag zuständige [X.], reicht es aus, wenn er den Bestimmungsantrag in der [X.] zunächst nur ankündigt und die beteiligten Gerichte um diesbezügliche Mitteilung der [X.] bittet. In solchen Fällen gebietet es der Gedanke der Pro-zessökonomie
allerdings, dass der
Antrag unverzüglich nachgeholt wird, damit die getrennten Verfahren so bald wie möglich zusammengeführt werden
kön-nen.
Der dafür erforderliche zeitliche Zusammenhang ist im Streitfall
noch ge-wahrt.
3.
Die vom [X.] Düsseldorf für seinen gegenteiligen Standpunkt angeführten Gründe überzeugen
nicht. Soweit es meint, der [X.] könne die Abgabe an verschiedene Gerichte verhindern, indem er entweder keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt oder

falls die Gegenseite dies beantragt
die Gebühr nach KV
Nr. 1210 nicht ent-richtet, begibt es sich in Widerspruch zu seinem eigenen
zutreffenden
An-satzpunkt, dass der Antragsteller seinen Anspruch begründen muss, damit die weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §
36 Abs.
1 Nr.
3 ZPO überhaupt geprüft werden können. Soweit das [X.] den Antragsteller darauf verweisen will, den Anspruch gegebenenfalls nur gegenüber einem der Antragsgegner zu begründen, ist zu bedenken, dass es dem Antragsteller grundsätzlich freistehen muss, sein ge-gen mehrere Schuldner gerichtetes Begehren im Rahmen der von der Zivilpro-zessordnung
dafür bereitgestellten prozessualen
Instrumentarien bestmöglich zu verfolgen und ihm deshalb nicht angesonnen werden kann, davon abzuse-hen, den Verfahren gerade so Fortgang zu geben, wie es das Gesetz für eine Rechtsverfolgung gegen mehrere Antragsgegner an sich vorsieht und wie es für eine effektive Verfolgung des Anspruchs gegen alle Antragsgegner auch zweckmäßig sein kann, nur um das Antragsrecht auf Zuständigkeitsbestim-mung nicht zu verlieren.
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IV.
Wie das vorlegende [X.] ebenfalls zutreffend ange-nommen hat, ist es zweckmäßig und prozessökonomisch, entsprechend der Anregung der Klägerin, der die Beklagten nicht widersprochen haben, als zu-ständiges Gericht das [X.] zu bestimmen.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2013 -
I-32 SA 16/13 -

Meta

X ARZ 423/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. X ARZ 423/13 (REWIS RS 2013, 2731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2731

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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