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PDF anzeigen[X.]in dem [X.]:wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers [X.] Februar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.] des [X.] vom selben Tag (2 [X.]), der durch neuen Haftbefehl vom18. Juni 2001 (2 [X.] 161/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.] 12. Juli und 9. November 2001 jeweils die Fortdauer der [X.] angeordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert [X.] dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf dieseEntscheidungen Bezug.Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch wenigereinschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).- 3 -Die besonderen Voraussetzungen fr die Fortdauer der [X.] aucr ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der [X.] hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum [X.] erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten [X.] in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklrungsfrist (§ 201Abs. 1 StPO) [X.] noch. Das [X.], das die Fortdauer der [X.], hat mitgeteilt, [X.] im Falle der Er-öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am 16.April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den [X.] Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen Übersetzungs-aufwand seit der letzten Haftprfung des Senats weiterhin mit der in Haftsa-chen gebotenen Beschleunigung gefrt worden.Bei der Schwere des [X.] steht die Fortdauer der Untersu-chungshaft nicht auûer [X.] zu der Bedeutung der Sache und der [X.] einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Rissing-van Saan Winkler [X.]
Meta
20.02.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. AK 7/02 (REWIS RS 2002, 4477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4477
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