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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 26. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Beklagten als unzulässig verworfen. [X.]: 240.307,18 •
Gründe: [X.] Das [X.] hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Dar-lehens in Höhe von 240.307,18 • nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung verworfen, das [X.] sei entgegen § 517 ZPO nicht fristgemäß eingelegt worden. Den [X.] des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits für ihn tätigen Pro-zessbevollmächtigten, Rechtsanwalt [X.]
, am 6. November 2006, den im [X.] zusätzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten, 1 - 3 -
denen er den Streit verkündet hat, aber schon am 18. Oktober 2006 zu-gestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Dezember 2006 beim [X.] eingelegten Rechtsbeschwerde. Am [X.] ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung ein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschließlich von Rechtsan-walt [X.] vertreten. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzu-lässig (§ 577 Abs. 1 ZPO). 2 1. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde bin-nen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim [X.] als Rechtsbeschwerdegericht ein-zulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die [X.] ging erst am 4. Dezember 2006 und damit nach Ablauf der Mo-natsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die [X.] (18. Oktober 2006), beim [X.] ein. 3 2. Diese erste, am 18. Oktober 2006 bewirkte Zustellung ist im vor-liegenden Fall für den Fristenlauf maßgebend. 4 a) Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem [X.] Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevoll-mächtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die [X.] zu vertreten. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten 5 - 4 -
- im Streitfall jene vom 18. Oktober 2006 - ausschlaggebend ([X.], 345, 347; [X.], Beschluss vom 8. März 2004 - [X.] - FamRZ 2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 172 Rdn. 4 a.E.; Zöl-ler/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 172 Rdn. 9).
b) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses war die Bestellung der Streitverkündeten auch noch nicht wirksam [X.]. Für den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten gilt § 87 ZPO sinngemäß. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erfor-derliche eindeutige Anzeige des Erlöschens einer Prozessvollmacht, verbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbe-vollmächtigter werde nunmehr die Interessen der [X.] im anhängigen Rechtsstreit ausschließlich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in dem am 4. Dezember 2006 und damit nach Zustellung des [X.] - 5 -
beschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des [X.] zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Mai 1980 - [X.] - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom 8. März 2004 aaO unter 1 b).
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 12 O 202/00 - OLG [X.], Entscheidung vom 04.10.2006 - 10 U 5/06 -
Meta
26.09.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. IV ZB 39/06 (REWIS RS 2007, 1779)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1779
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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