Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. VII ZR 99/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1531

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 638 a.F., 278 1. a) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers - wie bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei [X.] entdeckt worden wäre (Bestätigung von [X.], Urteil vom 12. März 1992 - [X.], [X.] 117, 318). b) Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers. c) Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb an-gelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertra-genen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt nicht in Betracht. 2. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer ver-geben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007 durch [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 597.210,37 • nebst Zinsen wegen Mängeln ihrer Werkleistung. 1 Die Klägerin schrieb 1981 die Zimmererarbeiten für das Bauvorhaben [X.] aus. Die Beklagte übersandte ihr Angebot für die Erstellung des Daches der Turnhalle und fügte ein preisgünstigeres Alternativangebot bei. Dieses sah anstelle von fünf zimmermannsmäßig hergestellten Dreiecksbindern eine Konstruktion von 30 Nagelplattenbindern des [X.]" vor. Hierfür erteilte die Klägerin der Beklagten am 25. Januar 1982 den Zuschlag. Die im 2 - 3 - Angebotspreis enthaltene Statik wurde von der [X.] gefertigt, die über eine Zulassung des von ihr entwickelten [X.] verfügte. Die Herstellung der Na-gelplattenbinder wurde von der Beklagten der [X.] überlassen, einem in der Branche anerkanntem Fachunternehmen, das im Gegensatz zur Beklagten [X.] die entsprechende Lizenz verfügte. 3 Nach Durchführung der Arbeiten im Jahr 1982 erfolgte am 23. März 1983 die Abnahme durch die Klägerin ohne Beteiligung der [X.]. Am 25. August 2000 stürzte das Dach der [X.] ein. Ursache hierfür war die unzureichende Statik der Nagelplattenbinder im Bereich des westlichen [X.]. Die Herstellung der [X.] war abweichend von der Statik der [X.] vorgenommen worden, sodass die notwendige Lastübertragung verhindert wur-de und die statische Konstruktion versagte. 4 Die Klägerin hat die Beklagte wegen des entstandenen Sachschadens in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung abge-wiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben und die Sache wegen der Höhe der Forderung an das [X.] zurückverwiesen. 5 Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die [X.] des landgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 - 4 - Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 8 I. 9 Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte hafte für die mangelhaften Nagelplattenbinder und damit für den durch den [X.] entstandenen Schaden. Sie könne sich nicht erfolgreich auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen, weil diese nach § 638 BGB wegen arglistigen Verschweigens des Mangels dreißig Jahre betrage. Zwar sei der Nachweis, dass die Beklagte oder deren Verantwortliche den Mangel wahrgenommen hätten, nicht gelungen. [X.] habe bei der Nachunternehmerin eine Kontrolle der fertig gestellten [X.] auf Übereinstimmung mit der von der [X.] gelieferten Statik nicht stattgefun-den. Die Beklagte hafte sowohl nach § 278 BGB als auch für eigenes [X.], denn sie sei verpflichtet gewesen, die Überwachung und Kontrolle der Herstellung der [X.] entweder selbst durchzuführen oder bei mangelnder eigener Fachkenntnis durch Dritte durchführen zu lassen. [X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 10 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die [X.] sei als Substitut der Beklagten tätig geworden, weshalb diese allenfalls für [X.] hafte, § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB. 11 Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien rechtsfeh-lerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte auch die von der [X.] übernomme-12 - 5 - nen Leistungen schuldete und die [X.] war deshalb Erfüllungsgehilfin der [X.]. 13 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kann entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet sein. 14 a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen, denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt ([X.], Urteil vom 20. Dezember 1973 - [X.] ZR 184/72, [X.] 62, 63, 66; Urteil vom 30. November 2004 - [X.], [X.], 550). Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird ([X.], Urteil vom 11. Mai 2001 - [X.], [X.], 1431, 1432 = NZBau 2001, 494; Urteil vom 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 72/05, [X.], 114, 115 = [X.] 2007, 47 = NZBau 2007, 96). b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verjährung, weil die mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragte [X.] den [X.] nicht ordnungsgemäß überwacht und keine ausreichende End-kontrolle vorgenommen habe und die Beklagte für diese Organisationspflicht-verletzung ihres [X.] gemäß § 278 BGB einzustehen habe. 15 [X.]) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beur-teilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ab-lieferung des Werkes bekannt gewesen ([X.], Urteil vom 12. März 1992 - [X.], [X.] 117, 318). Anknüpfungspunkt für die dreißigjährige [X.] - 6 - rung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstellung beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen [X.] bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient ([X.], Urteil vom 15. Januar 1976 - [X.] ZR 96/74, [X.] 66, 43, 46 f.). Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Er muss die or-ganisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu [X.], ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarun-gen entspricht und keine Fehler aufweist. [X.]) Diese Organisationspflicht ist, anders als das Berufungsgericht of-fenbar annehmen will, keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem [X.]. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer für den [X.] nachteiligen Verjährung führt. Es liegt in seinem eigenen Interesse, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er habe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden. Die Rechtsprechung des [X.]s zur Gleichstellung einer Organisation, die Arglist verhindert, mit arglistigem Verhalten schafft keinen neuen vertraglichen [X.] mit dreißigjähriger Verjährung, sondern schließt Lücken im Bereich der Verjährung bei Arglist. 17 Dem Unternehmer kann eine solche Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich der Unternehmer regelmäßig nicht des [X.] zur Erfüllung seiner eigenen Organisationspflich-ten im Rahmen der dargestellten Obliegenheit bedient. Die ordnungsgemäße 18 - 7 - [X.] beim Nachunternehmer ist regelmäßig allein dessen Angelegenheit und wird nicht im [X.] durchgeführt. 19 c) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ent-gegen der von diesem vertretenen Auffassung auch keine eigene Organisati-onspflicht verletzt. Sie hatte weder durch organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Herstellung bei der [X.] zu sorgen noch organisatorisch sicherzustellen, dass deren Leistung vor dem Einbau auf statische Mängel überprüft wird. [X.]) Welche Obliegenheiten den Unternehmer hinsichtlich der Überwachung des Herstellungsprozesses und der Überprüfung der fertig gestellten Leistung treffen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung muss sich im Wesentlichen an dem Gedanken orientieren, dass der Besteller durch die arbeitsteilige Herstellung grundsätzlich keinen Nachteil in Bezug auf die Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche erleiden soll. 20 Setzt der Unternehmer einen Nachunternehmer ein, so beträgt die [X.], wenn er selbst den vom Nachunternehmer geschaffenen Mangel des Werkes kennt. Daneben muss er sich die Arglist des [X.]s nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu-rechnen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 1976 - [X.] ZR 96/74, [X.] 66, 43, 45; Urteil vom 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 272/05, [X.] 169, 255). [X.] muss er sich die Arglist der vom Nachunternehmer eingesetzten Gehilfen zur Erfüllung der Offenbarungspflicht zurechnen lassen. Durch diese Zurech-nung ist der Besteller weitgehend so gestellt, als hätte der Unternehmer selbst arglistig einen Mangel verschwiegen. 21 [X.]) Der [X.] muss nicht entscheiden, inwieweit den Unternehmer trotz dieser weitgehenden Zurechnung noch Pflichten treffen, den [X.] - 8 - zess durch den Nachunternehmer zu überwachen. Grundsätzlich kann die drei-ßigjährige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines [X.] allein ist kein derartiger Tatbestand. [X.] kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann. Dazu gehört regelmäßig nicht eine Organisation der Herstellung, die vom Nachunternehmer in eigener Verantwortung und außerhalb des Ein-flussbereichs des Unternehmers vorgenommen wird. Jedenfalls soweit Leistun-gen zur Herstellung von Bauteilen an den Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder sogar mangels Lizen-zierung nicht selbst vornehmen kann, besteht für ihn grundsätzlich keine Mög-lichkeit, den Herstellungsprozess außerhalb der Baustelle zu überwachen oder sonstigen Einfluss auf dessen Organisation zu nehmen. Der Unternehmer ge-nügt seinen Organisationspflichten in diesen Fällen, wenn er den [X.] sorgfältig aussucht. [X.]) Sobald das vom Nachunternehmer gefertigte Bauteil an die Baustelle geliefert worden und damit in den Organisationsbereich des Unternehmers ge-langt ist, sind im Hinblick auf die Vermeidung einer dreißigjährigen Haftung we-gen Arglist die auch sonst den Unternehmer treffenden Anforderungen zu stel-len. Dem Unternehmer kann nicht zur Last gelegt werden, dass er auf eine ord-nungsgemäße Organisation des sorgfältig ausgesuchten, fachkundigen Nach-unternehmers und damit auch auf eine ausreichende Überprüfung des [X.]es und eine hinreichende Endkontrolle durch diesen vertraut hat. Er ist im Rahmen seiner hier maßgeblichen Obliegenheiten nicht gehalten, die zur ordnungsgemäßen Organisation gehörenden Kontrollen erneut vorzuneh-men, insbesondere nicht, wenn ihm die dafür erforderliche Fachkenntnis fehlt. 23 - 9 - Zur Einschaltung eines fachkundigen Dritten zur Überprüfung des fertig gestell-ten Werks ist er ebenfalls nicht gehalten. 24 d) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine dreißigjährige Verjährung wegen [X.] rechtsfehlerhaft angenommen. 25 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die [X.] sorgfaltswidrig mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragt hat. Die [X.] war ein anerkanntes Fachunternehmen und hatte eine Lizenz zur Her-stellung der [X.]. Die Beklagte war auch nicht gehalten, organisatorisch sicherzustellen, dass die Übereinstimmung der fertig gestellten [X.] mit der Statik von ihr selbst festgestellt wird. Dies überspannt die Anforderungen an die [X.], der einen Nachunternehmer mit der Her-stellung eines speziellen Bauteils beauftragt, das er mangels eigener Fachkun-de nicht selbst herstellen kann und für dessen Herstellung eine eigene Lizenz benötigt wird. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Inhaber der Beklagten wegen seiner Ausbildung unter Umständen in der Lage gewesen wäre, die Mängel festzustellen. Allein deswegen war er nicht verpflichtet, eine erneute Endkontrolle der von der [X.] fertig gestellten [X.] zu organisieren. 26 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Fehler der [X.] aufgrund einer anderweitig fehlerhaften Organisation des Herstellungsprozes-ses durch die Beklagte nicht erkannt worden ist. Insbesondere ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Beklagte auf der Baustelle einen Bauleiter einge-setzt hatte. 27 - 10 - I[X.] 28 Der [X.] ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 29 Die Klägerin hat in erster Instanz mehrfach vorgetragen, die Beklagte hafte auch für arglistiges Verschweigen des Mangels durch den [X.]. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zur Arglist des [X.] oder seiner Gehilfen zur Erfüllung der [X.], die nach den dargestellten Grundsätzen dem Unternehmer zugerechnet wird, bisher keine Feststellungen getroffen. [X.][X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2005 - 33 O 346/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 113/05 -

Meta

VII ZR 99/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. VII ZR 99/06 (REWIS RS 2007, 1531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1531

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Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels; Verletzung einer Organisationsobliegenheit des …


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