Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 25 W (pat) 527/16

25. Senat | REWIS RS 2018, 12474

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Smart Energy Backbone" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 103 671.8

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 13. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Smart Energy Backbone

3

ist am 23. Juni 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 9 angemeldet worden:

4

Software; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

5

Die Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2015 103 671.8 geführte Anmeldung durch Beschluss vom 22. August 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Begriff „Smart Energy“ ursprünglich aus dem Energiesektor stamme und intelligente Technologien zur Stromübertragung, Verbrauchssteuerung und Energiespeicherung beschreibe. Der Begriff „Backbone“ bezeichne als technischer Fachbegriff eine Datenübertragungsleitung. In der Summe aller Einzelelemente beschreibe die Wortfolge „Smart Energy Backbone“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren Datenübertragungsleitungen bzw. entsprechende Waren, die eine intelligente Steuerung verschiedener Ressourcen ermöglichten. Solche Datenübertragungsleitungen seien sowohl für die Energieverteilung als auch für die allgemeine Übertragung von Informationen und Daten vorgesehen. Soweit die Anmelderin ausführe, dass die Bezeichnung „Smart Energy Backbone“ Begriffe aus unterschiedlichen technischen Bereichen, nämlich der Energietechnik und der Datenverarbeitung vermische, weshalb der beschreibende Gehalt der Bezeichnung nur bei einer analysierenden Betrachtungsweise ersichtlich werde, sei dem zu widersprechen. Die beanspruchten Waren richteten sich an Fachkreise aus dem [X.]. Dort sei die [X.] Fachsprache. Der Fachverkehr erkenne daher den oben genannten beschreibenden Zusammenhang ohne die Notwendigkeit gedanklicher Zwischenschritte. Zudem sei wegen der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der Smart-Energy-Technologie dieser technische Sektor kaum einzugrenzen. Vielmehr sei bei der Entwicklung intelligenter Verbrauchs und Erzeugungssteuerungen die Vermischung von Energie- und Datenverarbeitungstechnologie geradezu notwendig. Soweit die Anmelderin darauf verweise, dass sich die Wortkombination „Smart Energy Backbone“ weder als einheitliche Bezeichnung im [X.] noch im [X.] lexikalisch nachweisen lasse, gebe dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Auch lexikalisch nicht nachweisbare und im Verkehr noch nicht verwendete [X.] seien von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihr Sinngehalt im Hinblick auf die betreffenden Waren – wie vorliegend – eindeutig beschreibend sei. Auch der Umstand, dass verschiedene Marken mit dem Bestandteil „Backbone“ eingetragen worden seien, ändere nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit der vorliegenden Bezeichnung.

6

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Eintragung stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Die Auffassung der Markenstelle, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Wortfolge „Smart Energy Backbone“ einen bestimmten Begriffsinhalt zuordnen könnten, sei unzutreffend. Selbst wenn ein solches Verständnis unterstellt werde, würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung nicht als Sachhinweis auffassen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht allein auf das Verständnis des [X.] abgestellt werden. Es komme nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] auf die Sicht des [X.] an (so: [X.], 565 Rn. 13 – [X.]; [X.], 270 Rn. 13 – Link economy; [X.] GRUR 2006, 1022 Rn. 25 – Wicklerform; [X.], 1198 Rn. 61 – [X.]; [X.], 519 Rn. 50 – [X.]). Die Entscheidung [X.] GRUR 2006, 411

7

Die Anmelderin beantragt,

8

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 22. August 2016 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 22. August 2016, die Schriftsätze der Anmelderin, den [X.] des Senats vom 29. Januar 2018 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Wortfolge fehlt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 [X.].

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], 850 Rn. 18 – [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (siehe dazu [X.] [X.], 522 Rn. 9 – [X.] schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.] – [X.] a. a. O.).

1.1. Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft. Sie besteht aus drei Wörtern, die entweder sinnhaft in die beiden [X.]e „Smart Energy“ und „Backbone“ aufgespaltet oder auch als einheitliche Gesamtbezeichnung aufgefasst werden können. Der erste [X.] „smart“ wird im Sinne von „schlau, klug, gewitzt, geschickt oder raffiniert“ verstanden. In dieser Bedeutung kann der Begriff „smart“ inzwischen als eingedeutschter Begriff angesehen werden, der auch Personen ohne Fremdsprachenkenntnisse ohne weiteres in diesem Sinne geläufig ist (vgl. z. B. Redewendungen wie: „Er ist ein smarter Typ“). Im Zusammenhang mit technischen Geräten wird die Bezeichnung „smart“ im Zuge der Digitalisierung seit langem im Sinne von „gerätetechnischer Intelligenz“ bzw. im Sinne eines besonders innovativen Produkts verstanden (z. B. „Smartphone“ für besonders leistungsfähige und komplexe Mobiltelefone). Der [X.] „Smart Energy“ ist

Sämtliche beanspruchte Waren können bei der Entwicklung, der Planung, der Errichtung und dem Betrieb intelligenter Energienetze Verwendung finden bzw. für diese bestimmt sein, so dass insoweit ein naheliegender, die Unterscheidungskraft ausschließender Zusammenhang gegeben ist. Darüber hinaus können die beanspruchten Waren einen Zusammenhang mit der Elektronik von Kraftfahrzeugen aufweisen, die seit geraumer Zeit zunehmend mit „Software, Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten und Datenverarbeitungsgeräten und Computern“ ausgestattet sind. Die Ausstattung eines PKW mit einem „Bordcomputer“ oder einer „Black Box“, die zum Aufzeichnen und Speichern von Daten bestimmt ist, entwickelt sich zunehmend zum Stand der Technik im Fahrzeugbau. Der beschreibende Zusammenhang zwischen dem „Smart Energy Backbone“ des Kraftfahrzeugs und den beanspruchten Waren ist daher überaus naheliegend und steht demzufolge einem betriebskennzeichnenden Verständnis dieses Begriffs entgegen.

1.2. Soweit die Anmelderin der Auffassung ist, dass es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung allein auf das Verständnis der angesprochenen (allgemeinen) Verbraucher ankomme, kann dem nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch das Verständnis der angesprochenen Fachkreise allein und für sich genommen von ausschlaggebender Bedeutung für die Bejahung bzw. Verneinung der Unterscheidungskraft sein ([X.] GRUR 2006, 411, Rn. 24 – [X.]/[X.]; [X.] 2013, 110, Rn. 71 – Restore; [X.], 79, 84 – [X.]; [X.], 493, 494 – [X.] in [X.]). Die gegenteilige Auffassung lässt sich auch mit den von der Anmelderin genannten Entscheidungen des [X.] nicht begründen, die sich – anders als die Entscheidung „[X.]/[X.]“ – nicht spezifisch mit dem unterschiedlichen Verständnis der angesprochenen Verbraucher und der angesprochenen Fachkreise befasst haben. Die Entscheidung [X.]/[X.] kann daher entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht als überholt angesehen werden (vgl. hierzu auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 46 m. w. N.).

1.3. Auch der Einwand der Anmelderin, dass die vorliegende Kombination der Wortelemente „Smart Energy“ und „Backbone“ ungewöhnlich sei, weil diese Begriffe aus verschiedenen Branchen (Energie und Datenverarbeitung bzw. Netzwerktechnik) stammten, die üblicherweise nicht miteinander in Verbindung gebracht würden, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch wenn es zutreffen mag, dass die angemeldete Bezeichnung zwei Fachbegriffe kombiniert, die unterschiedlichen technischen Bereichen zuzuordnen sind, ist diese Kombination für den Fachverkehr aber weder überraschend noch kreativ, insbesondere weil sich die Bereiche der Datentechnik und der Energietechnik zusehends vermischen. Zum einen werden Stromnetze genutzt, um Daten zu übertragen (Stichwort: „[X.] aus der Steckdose“). Zum anderen sind intelligente Stromnetze („Smart Grids“) auf einen beständigen Datenaustausch zwischen Erzeuger, Verbraucher und anderen Parametern, wie etwa der Sonneneinstrahlung, angewiesen. Insofern ist zum Betrieb eines intelligenten Strom-/Energiesystems („Smart Energy“), das auch in einem Kraftfahrzeug verbaut sein kann, ein Netzwerk erforderlich, das notwendigerweise auch Datenleitungen („Backbones“) aufweist, wenn nicht sogar das Daten- und das Energienetz identisch sind und insgesamt (im Fahrzeugbau) als „Energy Backbones“ bezeichnet werden (auf die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin mit dem [X.] vom 29. Januar 2018 übersandt worden sind, wird Bezug genommen). Aus diesem Grund liegt in der Kombination der Begriffe „Smart Energy“ und „Backbone“ kein Widerspruch, der zum Nachdenken anregen und so zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen könnte.

1.4. Soweit sich die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen beruft, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47–51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42–44 – Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des [X.] und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

2. Im Hinblick auf die oben dargestellten, naheliegenden beschreibenden Zusammenhänge dürfte sich die angemeldete Wortfolge auch dazu eignen, die Bestimmung der beanspruchten Waren i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu beschreiben, nämlich als Waren die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb intelligenter Energienetze, die auch als Teil eines Kraftfahrzeuges denkbar sind, Verwendung finden können. Letztlich kann die Frage des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Hinblick auf den jedenfalls unter dem Aspekt fehlender Unterscheidungskraft überaus naheliegenden warenbeschreibenden Zusammenhang aber dahingestellt bleiben.

3. Die Anmelderin hat ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 zurückgenommen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung erschien auch aus Sicht des Senats nicht erforderlich, § 69 Nr. 1 und 3 [X.].

Meta

25 W (pat) 527/16

13.03.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 25 W (pat) 527/16 (REWIS RS 2018, 12474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

28 W (pat) 507/21

30 W (pat) 534/18

29 W (pat) 576/17

30 W (pat) 549/18

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