Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. XI ZR 223/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2972

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 223/00Verkündet am:3. April 2001HerrwerthJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 3. April 2001 durch [X.] [X.] Bungeroth, [X.], Dr. Joeres undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 23. Juni 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin nimmt die Beklagten, soweit für das [X.] noch von Bedeutung, auf Rückzahlung eines Restdarlehens inHöhe von 152.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagten habenbehauptet, sie hätten die geltend gemachte Forderung in der [X.] 1994 bis August 1995 durch Übergabe von elf vom [X.] über insgesamt 172.100,93 DM erfüllt. [X.] Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß damit alle [X.] der Klägerin erledigt seien.Das [X.] hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen [X.]abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, [X.] Beweisaufnahme zu wiederholen. Mit der Revision verfolgen [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch gemäߧ 607 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 152.000 DM nebst Zinsen. Die [X.] hätten keinen Vergleich geschlossen, demzufolge die [X.] -schuld der Beklagten als getilgt anzusehen sei. Der Zeuge [X.] habe beiseiner Vernehmung durch das [X.] schon objektiv nicht bestä-tigt, daß die Parteien sich bei einer Scheckübergabe darauf verständigthätten, daß die Darlehensschuld damit erledigt sei.Auch der Nachweis einer vollständigen Tilgung sei den Beklagtennicht gelungen. Sie hätten nicht nachgewiesen, daß sie auf die [X.] mittels Übergabe von elf Schecks 152.000 DM geleistethätten. Für ihre Behauptung, die Schecks seien über ein Konto derKlägerin eingelöst worden, hätten sie keinen geeigneten Beweis ange-treten.[X.] Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nichtstand.1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien kei-nen Vergleich geschlossen haben, demzufolge die Darlehensschuld [X.] als getilgt anzusehen ist, beruht, wie die Revision zu [X.], auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat, indem esdie Aussage des vom [X.] vernommenen Zeugen [X.] anders alsdas [X.] gewürdigt hat, ohne die Vernehmung des Zeugen zuwiederholen, gegen § 398 Abs. 1, § 523 ZPO verstoßen.a) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsge-richts, ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweitesMal vernehmen will. Das pflichtgebundene Ermessen unterliegt aberEinschränkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-- 5 -richtshofs ([X.], Urteile vom 22. September 1988 - [X.]/97,[X.] 1988, 1654, 1655; vom 29. Januar 1991 - [X.], [X.] 1991,963, 964; vom 30. September 1992 - [X.], [X.] 1992, 2104,2107; vom 24. November 1992 - [X.], [X.] 1993, 99, 101; vom16. Oktober 1997 - [X.], NJW 1998, 385, 386 und vom [X.] - VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2973) ist die erneute Verneh-mung eines Zeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessenprotokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorin-stanz.b) So liegt es hier.Der Zeuge [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Land-gericht ausweislich des [X.] bekundet, er habe nachÜbergabe mehrerer Schecks den Eindruck gehabt, daß die [X.] erledigt seien. Allerdings habe zwischen den Parteien nichtvollständiges Einvernehmen geherrscht. Die Klägerin sei etwas mür-risch gewesen, habe sich aber wohl schließlich damit zufrieden gege-ben, daß das Darlehen als zurückgezahlt gelten sollte. Er habe denEindruck gehabt, daß die Sache für die Klägerin ebenso wie für die [X.] erledigt sein sollte. Dennoch seien am Himmel "Gewitterwol-ken" verblieben.Das [X.] hat aufgrund dieser Aussage als erwiesen ange-sehen, daß die Beklagten eine Restzahlung auf das Darlehen geleistethaben und die Darlehensschuld damit einvernehmlich getilgt sein soll-te. Hingegen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts durch [X.] nicht erwiesen, daß die Parteien sich anläßlich einerScheckübergabe geeinigt haben, daß damit die Darlehensschuld erle-digt sein sollte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der [X.] 6 -habe eine solche Einigung schon objektiv nicht bestätigt, so daß es [X.] vom [X.] bejahte Glaubwürdigkeit nicht ankomme. [X.] das Berufungsgericht die protokollierte Aussage des Zeugen andersgewürdigt als das [X.].c) Demgegenüber beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf [X.], daß ein Berufungsgericht ohne erneute [X.] von einem Zeugen bekundete Willenserklärung anders als das[X.] auslegen darf, wenn der objektive Erklärungswert [X.] zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei derder Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestan-des von demselben Beweisergebnis ausgeht wie das [X.]([X.], Urteil vom 8. September 1997 - [X.], [X.] 1998, 308,309). Dieser Grundsatz greift hier nicht ein, weil der Zeuge keine [X.] auslegungsbedürftigen Willenserklärungen der Parteien, son-dern seinen persönlichen Eindruck von den Abreden der Parteien [X.] hat. Aufgrund dessen hat das [X.] anders als das [X.] eine Einigung der Parteien über die Tilgung des [X.] erwiesen angesehen.2. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsge-richts, die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, daß sie auf ihre [X.] durch Übergabe von elf Schecks 152.000 DM geleistethätten. Diese Ausführungen sind, wie die Revision zu Recht beanstan-det, nicht eindeutig.Falls das Berufungsgericht die Übergabe der Schecks an dieKlägerin als nicht erwiesen ansehen wollte, hat es gegen das [X.] § 286 Abs. 1 ZPO, sich mit dem Streitstoff und den Beweisergeb-nissen umfassend auseinanderzusetzen und die Beweise vollständig zu- 7 -würdigen ([X.], Urteile vom 14. Januar 1993 - [X.], [X.] 1993,902, 905 f.; vom 1. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 796, 797und vom 9. Juli 1999 - [X.], [X.] 1999, 1889, 1890) verstoßen,indem es in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen [X.] unbe-rücksichtigt gelassen hat. Dieser hat die Übergabe von [X.] Beklagten an die Klägerin seit Oktober 1994 bestätigt.Falls das Berufungsgericht die Klage selbst für den Fall derÜbergabe der Schecks als begründet ansehen wollte, hat es die [X.] der [X.] verkannt. Wenn die Klägerin von den Beklagtenerfüllungshalber Schecks entgegengenommen hat, war sie verpflichtet,zunächst aus den Schecks vorzugehen. Der Klageforderung [X.] die Einrede der [X.] entgegen (vgl. [X.]Z 96, 182, 193für Wechsel; [X.] vom 16. April 1996 - [X.], [X.]1996, 1037). Umstände, durch die das [X.] Beklagten entfallen sein könnte, etwa die Nichteinlösung [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 60 Rdn. 232-236), hat die Klägerin nicht [X.] 8 -II[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO) und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung, insbesondereVernehmung des Zeugen [X.], und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[X.] Bungeroth van Gelder Joeres [X.]

Meta

XI ZR 223/00

03.04.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. XI ZR 223/00 (REWIS RS 2001, 2972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2972

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