Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZB 135/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3444

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[X.][X.]/02
vom 25. Mai 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 c Nr. 1 a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn ei-ne rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe bei-der Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsan-rechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der [X.] auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des [X.] vom 5. September 2001 - [X.] - [X.] 2002, 86). [X.], Beschluß vom 25. Mai 2005 - [X.]/02 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Mai 2005 durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. [X.] des [X.] vom 25. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.485 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 6. Juli 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. November 1952) ist dem [X.] (Antragsgegner; geboren am 3. August 1951) am 16. August 1999 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausge-schlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1999 - von ehezeitli-chen (1. Juli 1973 bis 31. Juli 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der - 3 - Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 1.270,15 DM (Auskunft vom 9. Dezember 1999) und bei der [X.] ([X.]; weitere [X.] zu 2) in Höhe von monatlich 468,96 DM (Auskunft vom 23. November 1999) sowie des Antragsgegners bei der [X.] in Höhe von 544,04 DM (Auskunft vom 9. Januar 2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der [X.] hat das Amtsgericht insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und nach Tabelle 1 der [X.] in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einer rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners in Höhe von mo-natlich 405,06 DM = 207,10 • gelangt. Die Durchführung des [X.] zugunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Un-gleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Ober-landesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wen-det sich der Antragsgegner gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. - 4 - 1. Nach Auffassung des [X.]s sind für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Im-mobilie in [X.] noch die frühere Lebensversicherung des Antrags-gegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute [X.] schon mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1995 auf die Antragstelle-rin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des Antragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antrags-gegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien aufgeteilt worden. Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden [X.] die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Mit den notariellen Verträgen vom 20. Februar 1995 ([X.] Nr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unab-hängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während die Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, lebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten [X.]. Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender [X.] Urkunden eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m² in der Nähe von [X.], [X.] zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild "einer illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse". 2. Diese Ausführungen des [X.]s halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. - 5 - a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das [X.] in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - [X.] - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 362). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Be-schluß aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. b) Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB können in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben ([X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 1587 [X.]. 6). Diese notwendige Grundlage der [X.] nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das [X.] stützt sich vielmehr auf die vom Amtsgericht errechnete no-minelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1. Januar 2001 in [X.] getretene Satzungsänderung der [X.] nicht berücksichtigt. Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldyna-mik der Versorgungsanrechte bei der [X.] im [X.] (Senatsbe-schluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht be-rücksichtigen. Die Entscheidung des [X.] beruht - aus heutiger Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage. c) Der angefochtene Beschluß hält auch sonst einer rechtlichen [X.] nicht stand. - 6 - Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der bei-derseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wä-re. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner [X.] Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ange-wiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszu-gleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommens-verhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe [X.] ([X.] vom 24. Februar 1999 - [X.] ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbe-schluß vom 5. September 2001 [X.]O). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom [X.] 1991 - [X.] ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 [X.]O). Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gü-tertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - ebenfalls keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 [X.] begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 BGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die [X.] des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluß des Zugewinnausgleichs kann allerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögens-massen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im [X.] ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermö-gen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der [X.] - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene [X.] angewiesen ist ([X.] vom 23. September 1987 - [X.]/84 - FamRZ 1988, 47, 48). Solches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. [X.]) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des [X.] ein ca. 5.300 m² großes Grundstück auf [X.], das mit einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Beschwerde-gericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des [X.] übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Bau-genehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen [X.] zu rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die [X.] sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. - 8 - bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des [X.] zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antrags-gegners in der Nähe von [X.] an. Denn während das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum nach Vorlage "entsprechender [X.] Urkunden" eingeräumt, ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten [X.] das Ge-genteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als "eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestrit-ten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem Inhalt des [X.]s und seinen Feststellungen im angefochte-nen Beschluß aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des [X.] ([X.] Urteil vom 13. Juli 1994 - [X.] - NJW-RR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung ([X.] Urteil vom 9. März 2005 - [X.] - zur Veröffentlichung bestimmt) der Fall ist. Hat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines Grundstücks in der Nähe von [X.] und ist der Vermögenswert auf [X.] wegen einer drohenden [X.] weitaus geringer als vom Beschwerdegericht angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des [X.]. 3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozeßordnungsgemäß ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der [X.] nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach [X.] Anfang 1996 ein Barvermögen in Höhe von 104.000 DM mitgenommen hat, das - 9 - möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des ggf. vom Abriß bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Be-triebe in [X.] wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht zur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578 c Nr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar sei-nen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, wie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwal-tungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert zukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch die vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin) gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe aus dem Verkaufserlös des früheren [X.] einen Betrag in der [X.] von 75.000 DM für sich angelegt. Hahne [X.] [X.] [X.]Dose

Meta

XII ZB 135/02

25.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZB 135/02 (REWIS RS 2005, 3444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3444

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