Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 5 ARs 94/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1760

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Gegenstand

Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen der Zumessung eines Schmerzensgeldes


Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.

Gründe

1

Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die Beschlüsse des [X.] [X.] vom 6. Juli 1955 - [X.], [X.], 149, und des [X.]. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - [X.] (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2015 - [X.]).

Sander                       Dölp                           König

                 Berger                      [X.]

Meta

5 ARs 94/14

25.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 137/14, Beschluss

§ 406 Abs 1 StPO, § 253 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 5 ARs 94/14 (REWIS RS 2015, 1760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1760


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 137/14

Bundesgerichtshof, 2 StR 137/14, 11.05.2017.


Az. VGS 1/16

Bundesgerichtshof, VGS 1/16, 16.09.2016.


Az. 2 StR 137/14, 2 StR 337/14

Bundesgerichtshof, 2 StR 137/14, 2 StR 337/14, 14.04.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 137/14, 2 StR 337/14, 08.10.2014.


Az. 1 ARs 31/14

Bundesgerichtshof, 1 ARs 31/14, 16.12.2015.


Az. 5 ARs 94/14

Bundesgerichtshof, 5 ARs 94/14, 25.11.2015.


Az. 4 ARs 29/14

Bundesgerichtshof, 4 ARs 29/14, 19.11.2015.


Az. GSZ 1/14

Bundesgerichtshof, GSZ 1/14, 12.10.2015.


Az. 3 ARs 29/14

Bundesgerichtshof, 3 ARs 29/14, 05.03.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 137/14, 2 StR 337/14

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