Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. 4 StR 165/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1615

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[X.] DES [X.]/02vom12. September 2002in der [X.] schwerer [X.]stiftung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom12. September 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]innen am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.]als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 27. November 2001 mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen schwerer [X.]stiftung inzwei Fällen und versuchter schwerer [X.]stiftung in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung mate-riellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Nach den Feststellungen der [X.] war die Angeklagte mit ih-rer Situation unzufrieden. Sie fühlte sich von ihrem Verlobten [X.] beschloß, durch [X.]stiftungen "auf sich aufmerksam" zu machen.[X.] der Urteilsgründe:Am Morgen des 19. Juni 2000 entschloß sich die Angeklagte, die in ei-nem Mehrfamilienhaus gelegene 2-Zimmer-Wohnung ihres Verlobten in [X.] setzen und dadurch unbewohnbar zu machen, um von diesem "als ver-- 4 -meintliches Opfer eines Unglücks" mehr Aufmerksamkeit und Zuwendung zuerhalten und ihn zu zwingen, zu ihr zu ziehen. Sie entzündete im [X.] auf einem Stapel Altpapier liegende Zeitung, begab sich zu ihrem Kind indas Schlafzimmer und verständigte kurze Zeit später telefonisch die [X.]. Sodann verließ sie mit dem Kind die Wohnung und informierte die Nach-barn. Beim Eintreffen der Feuerwehr hatten die Flammen eine Couch und ei-nen Sessel erfaßt. Eine Wand war stark verrußt, ebenso die Deckenvertäfe-lung. Verschiedene Gegenstände waren durch die Hitze verformt worden. [X.] war wegen des [X.]schadens von Grund auf [X.]. Die Wohnung wurde von dem Verlobten, der zunächst zu [X.] gezogen war, renoviert und von ihm drei Wochen später wiederbezogen.[X.] der Urteilsgründe:Am Abend des 17. Juli 2000 beschloß die Angeklagte, den zu ihrerWohnung in einem 8-Familien-Haus gehören[X.]raum so weit in [X.] setzen, daß ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich sein würde. Sie [X.] dort eine Kerze und stellte sie unter einen Karton, der [X.]. Nachdem dieser brannte und sie davon ausging, das Feuer werde sichweiter auf [X.]raum ausbreiten, begab sie sich wieder in ihre Wohnung.Dort verständigte sie nach kurzer Zeit telefonisch die Feuerwehr. Bei [X.] brannten der Karton sowie eine Holzstellage; die Decke des [X.]swar verrußt. Das Feuer konnte von der Feuerwehr "zügigfi gelöscht [X.] 5 -[X.] der Urteilsgründe:Am 1. Dezember 2000, um 1 Uhr nachts, begab sich die Angeklagte er-neut in [X.] des Hauses, in dem sie wohnte, um dort ein Feuer zu legen.Sie entzündete den Stoffbezug an der Holztür eines frem[X.]raums.Auch diesmal ging sie davon aus, daß sich das Feuer weiter ausbreiten werde.Anschließend begab sie sich in ihre Wohnung, benachrichtigte telefonisch [X.] und informierte auch die [X.]. Der [X.] konnte von [X.] "problemlos" gelöscht werden. Der Stoffbezug war verbrannt, einigeHolzlatten, die die [X.]tür bildeten, brannten, und außerdem war die [X.] mehrerer, im Deckenbereich über der Tür befindlicher Kabel durch [X.] des Feuers verschmort.[X.] der Urteilsgründe:Nachdem die Angeklagte im Mai 2001 mit ihrem Verlobten eine gemein-same Mietwohnung in einem 6-Familien-Haus bezogen hatte, ärgerte sie sicherneut über dessen Verhalten. Sie faßte deshalb wieder den Plan, durch eine[X.]stiftung auf ihre als unbefriedigend empfundene Situation aufmerksam zumachen. Sie entzündete im Kleiderschrank des Schlafzimmers mit einem Feu-erzeug das oberste Wäschestück eines Stapels von Bettwäsche, verschloß [X.], verließ die Wohnung und begab sich zu der wenige Häuser ent-fernt liegenden Wohnung ihrer "Schwiegereltern", wo sich ihr Verlobter aufhielt.Dort wurde sie wegen der Feuerlegung unruhig, weil sie annahm, daß mögli-cherweise Bewohner des Hauses gefährdet sein könnten. Sie drängte deshalb,nach Hause zu gehen, worauf ihr Verlobter zunächst nicht einging. Nach einerguten Stunde begab sie sich dann mit dem Verlobten und ihrem Kind nach- 6 -Hause. Vor dem Haus sah sie Qualm aus dem Schlafzimmerfenster dringenund machte ihren Verlobten darauf aufmerksam. Dieser schickte sie und [X.] zurück zu den "Schwiegereltern", um die Feuerwehr verständigen zu [X.]. Er konnte den [X.] aber allein löschen, weil sich das Feuer nicht weiterausgebreitet hatte. Es "glühte" lediglich oben im Bereich des Stapels von [X.] Das [X.] hat das Verhalten der Angeklagten im [X.] alsvollendete schwere [X.]stiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet, weilinsbesondere durch die starke [X.] des Wohnzimmers ein wesentlicherTeil des Wohngebäudes unbrauchbar gemacht und damit zerstört worden sei.Da durch das "[X.]" bereits ein erheblicher Schaden entstanden sei,komme eine Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 306 e StGB) nicht in [X.].Im [X.] habe sich die Angeklagte der versuchten schweren [X.]-stiftung (§§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) schuldig gemacht, weil sie gewollthabe, daß [X.] als wesentlicher Teil des Wohngebäudes in [X.] gerate.Von dem Versuch sei sie durch die Meldung an die Feuerwehr weder strafbe-freiend zurückgetreten, noch komme eine Strafmilderung wegen tätiger Reue [X.].Den [X.] hat die [X.] als vollendete schwere [X.]stiftung(§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet, weil, dem Vorsatz der Angeklagten ent-sprechend, [X.]raum als Teil des Wohngebäudes in [X.] geraten unddadurch, daß die Holztür selbständig gebrannt und das Feuer auf die [X.] 7 -belung übergegangen sei, die Inbrandsetzung vollendet gewesen sei. TätigeReue komme nicht in Betracht.Im [X.] hat das [X.] die Angeklagte wegen versuchter schwe-rer [X.]stiftung (§§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) schuldig gesprochen,weil sie die "komplette Wohnung" habe in [X.] stecken wollen. Daß es [X.] einem weiteren Ausbruch des Feuers gekommen sei, beruhe auf "[X.]", so daß ein freiwilliger Rücktritt oder die Annahme tätiger Reue aus-scheide.3. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Verurteilung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß ein Ge-bäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der [X.] Menschen dient, in [X.] gesetzt oder durch eine [X.]legung ganz oderteilweise zerstört wird.a) Im Hinblick auf die beiden Wohnungen, in denen Feuer gelegt wurde,belegen die Feststellungen im [X.] nicht, daß die Angeklagte ein Gebäudein [X.] gesetzt oder durch eine [X.]legung (teilweise) zerstört hat; im Fall [X.] ist die Frage des strafbefreienden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei erörtert.aa) Geschütztes Tatobjekt des [X.] durch das Sechste Gesetz zur Reformdes Strafrechts (6. [X.]) vom 26. Januar 1998 ([X.]) neu gefaßten [X.]§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jede Räumlichkeit, die der Wohnung von Men-schen dient; Gebäude, Schiff und Hütte werden nur exemplarisch genannt([X.]. 13/8587 S. 88). Geschützt ist die [X.] des Menschen- 8 -(Heine in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 306 a Rdn. 3). Mit der in der Vor-schrift genannten fiandere(n) Räumlichkeitfi sollen auch Wohnungen erfaßtwerden, die kein "Gebäude" sind, wie beispielsweise Wohn- oder Künstlerwa-gen (vgl. [X.]. 13/8587 S. 68 f.; [X.] Jura 1998, 181). Wohnungen inGebäuden [X.] wie in den [X.] und 4 der Urteilsgründe - sind Teile des Ge-bäudes (vgl. [X.], 252; [X.], Beschluß vom 3. April 2002 [X.] 3 [X.]/02 [Zimmer in einem Asylbewerberheim]); sie waren damit taugliche Tatob-jekte.bb) Die Feststellungen tragen in beiden Fällen aber nicht die Wertung,daß die Angeklagte [X.] wie das [X.] meint ([X.], 11) - ein Gebäude in[X.] gesetzt oder sie dies versucht hat.In [X.] gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, daßes selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erfor-derlich, aber auch ausreichend ist, daß sich der [X.] auf Teile des Gebäudesausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesent-licher Bedeutung sind ([X.]. 13/8587 S. 26; vgl. nur [X.]St 18, 363, 364ff.; 34, 115, 117; [X.]R StGB § 306 Nr. 2 [X.] 1, 3, 6; [X.] NStZ1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299).Die bisherigen Feststellungen belegen nicht, daß diese Voraussetzun-gen vorlagen: Im [X.] hatten die Flammen lediglich eine Couch und einenSessel erfaßt, eine Wand und die Deckenvertäfelung waren verrußt und ver-schiedene Gegenstände waren von der Hitze verformt, bevor die von der [X.] herbeigerufene Feuerwehr eintraf. Im [X.] "glühte" das [X.] in einem Stapel von Bettlaken. Ein vollendetes ([X.]) oder [X.] -suchtes ([X.]) [X.] ist damit nicht festgestellt (zur [X.] beweglicher Gegenstände und des Mobiliars vgl. [X.]St 16, 109, 110;[X.] NStZ 1984, 74; [X.], Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94; zur"[X.]" vgl. [X.], 252; [X.], Beschlüsse vom 18. [X.] - 5 StR 760/83 - und vom 5. Dezember 2001 - 3 [X.]; zur Beein-trächtigung durch Hitzeeinwirkung vgl. [X.] NStZ 1982, 201; [X.], 518);denn Feststellungen, daß das Feuer Bestandteile des Gebäudes erfaßt hat, esauf für das jeweilige Gebäude wesentliche brennbare Bestandteile hätte über-greifen können und die Angeklagte dies auch wollte oder sie zumindest damitrechnete (vgl. [X.]St 18, 363, 366 f.), enthält das Urteil nicht.cc) Die Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen voll-endeter oder versuchter schwerer [X.]stiftung in der Tatbestandsalternative"teilweises Zerstören eines Gebäudes durch eine [X.]legung" (§ 306 a Abs. 1Nr. 1 2. Alt. StGB).(1) Die [X.] ... durch eine [X.]legung ganz [X.] wurde durch das 6. [X.] in die [X.]stiftungstatbestände(§§ 306, 306 a StGB) eingefügt (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998, [X.] zur Ergänzung der früheren - alleinigen - Tatbestandshandlung "[X.]" war für den Gesetzgeber, daß die zunehmende Verwendung feu-erbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann,daß bei [X.]legungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nichtbrennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung so-wie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit derBewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte, entstehen ([X.].- 10 -13/8587 S. 26; vgl. [X.], 252). Den Gesetzesmaterialien läßt sichentnehmen, daß der Gesetzgeber eine weitere [X.] erforderlich hielt, weil [X.] Fällen erheblicher Menschengefährdung und ho-her Sachschädenfi die §§ 303, 305 StGB, die (möglicherweise) einschlägig wä-ren, wenn eine Verurteilung wegen [X.]stiftung ausscheidet, [X.] eine ange-messene Ahndung der [X.] nicht ausreichten ([X.]. 13/8587 S. 26); "teil-weises Zerstören" sollte "in [X.] an die gleichlautenden Formulierungenin den §§ 305, 305 a StGB - die durch das 6. [X.] nicht geändert wurden [X.]verstanden werden ([X.]. 13/8587 S. 88). Daraus folgt zum einen, daßnach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auf die Auslegung des [X.] in den §§ 305, 305 a StGB zurückgegriffen [X.] (vgl. [X.] [X.] 110 [1998], 848, 871), zum anderen aber, daß [X.] [X.] Berücksichtigung der (Gemein-) Gefährlichkeit einer jeden [X.]legung -im Hinblick auf die hohe Strafdrohung in den §§ 306 Abs. 1, 306 a Abs. 1, 2StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn bzw. bis zu 15 Jahren; §§ 305,305 a StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) ein fiteilweisesZerstörenfi von Gewicht vorliegen muß, um im Sinne der §§ 306, 306 a StGBtatbestandsmäßig zu sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.]. 13/8587 [X.] [Abgrenzung der Sachbeschädigungs-Tatbestände (Vergehen) von der[X.]stiftung ([X.]) Teilweises Zerstören im Sinne der §§ 305, 305 a StGB wird ange-nommen, wenn [X.] für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit (vgl. [X.]St 41, 219,221; [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 305 Rdn. 5) - das [X.] für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemachtwird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird (vgl.[X.] 2, 209, 210) oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen- 11 -selbständigen Gebrauch bestimmt und eingerichtet sind, wie etwa [X.], gänzlich vernichtet werden (vgl. [X.], 205, 206; [X.],Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 [X.], insoweit in [X.]St 18, 363 nicht abge-druckt; vgl. auch [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 305 Rdn. 2 m.w.N.). Dabeiist eine Zerstörung der Substanz der Sache nicht erforderlich ([X.], 169,170; zu § 303 StGB: [X.]St 13, 207, 208; 44, 34, 38).(3) An dem primären Schutzzweck des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB [X.]Wohnen als [X.] menschlichen Lebensfi (vgl. [X.]St 26, 121, 123) [X.]ausgerichtet, bedeutet [X.] (von Gewicht) bei einer [X.]le-gung in einem Mehrfamilienhaus, daß (zumindest) ein zum selbständigen Ge-brauch bestimmter Teil des Wohngebäudes [X.] d.h. eine zum Wohnen be-stimmte, abgeschlossene fiUntereinheitfi [X.] durch die [X.]legung für [X.] unbrauchbar geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn für den [X.] Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der [X.]legungsfolgen füreine beträchtliche Zeit [X.] und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehrbenutzbar ist. Zur Erfüllung des [X.] reicht es nicht aus, daß (lediglich) das Mobiliar zerstört wurde.(4) Dem entsprechend wurde in der Rechtsprechung des [X.] zu § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB "teilweises Zerstören durch eine[X.]legung" angenommen, wenn eine Wohnung u.a. durch starkes Verrußendes gesamten Wohnbereichs nicht mehr benutzbar ist ([X.], 252;vgl. auch [X.], Beschluß vom 5. Dezember 2001 - 3 [X.]; [X.] inNomos-Kommentar zum StGB [1998] § 305 Rdn. 9 [Zerstörung einer Wohnungin einem Mehrfamilienhaus ist [X.]]).- 12 -(5) Danach läge im [X.] der Urteilsgründe "teilweises Zerstören" [X.] durch [X.]legung vor, wenn die brandgeschädigte Wohnunginfolge der Tathandlung (objektiv) für eine nicht unbeträchtliche Zeit wegen dertatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten nicht benutzbar war. Ob [X.] war, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen; denn daß der [X.] die Wohnung erst drei Wochen später wieder bezogen hat, besagt nicht,daß die Wohnung so lange nicht bewohnt werden konnte. Im [X.] läßt sichzwar dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ([X.] f., 11) noch ent-nehmen, daß die Angeklagte durch die [X.]legung die gesamte [X.] machen wollte; die Revision rügt jedoch zu Recht, daß die [X.] die Frage des strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 StGB) - ebensowie im [X.] - nicht zureichend geprüft hat (vgl. hierzu [X.] NJW 1985, 813,814; NStZ 1999, 300 f.; NStZ-RR 1997, 233 f.; [X.]/[X.] aaO § 24Rdn. 15, 26 ff., 29 ff.). Die Verurteilung muß daher im [X.] ebenfalls [X.]) Auch in den [X.] und 3 ([X.] im [X.]) belegen die [X.] nicht, daß die Angeklagte eine Tathandlung im Sinne des § 306 a Abs.1 Nr. 1 StGB vorgenommen hat ([X.]) bzw. sie versucht hat, eine solchevorzunehmen ([X.]).Ein [X.]raum in einem Wohnhaus ist in der vom [X.] ange-nommenen Tatbestandsalternative fi[X.]fi mögliches Tatobjekt des§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfaßthat oder es sich [X.] etwa von der [X.] eines [X.]raumes - auf Gebäude-teile ausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Ge-- 13 -bäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (vgl. [X.] NJW 1999, 299 zu § 306Nr. 2 StGB aF).Ob dies der Fall war, ist nicht festgestellt. Zu den Tathandlungen ist demangefochtenen Urteil lediglich zu entnehmen, daß die Angeklagte, um den[X.]raum im [X.] in [X.] zu setzen, eine brennende Kerze unter einenKarton stellte, der [X.] enthielt, und beim Eintreffen der [X.] sowie eine Holzstellage brannten und die Decke des [X.]s verrußtwar bzw. sie [X.] im [X.] - den Stoffbezug an einer [X.]tür entzündete unddieser sowie einige Holzlatten der Tür brannten und die Isolierung von Kabelnverschmort war. Ein (versuchtes) [X.] des Wohngebäudes ist [X.] belegt (vgl. [X.] NStE Nr. 10 zu § 306 StGB; zur Latten-[X.]tür alsfinicht wesentlichemfi Bestandteil des Gebäudes vgl. auch [X.]St 18, 363, 364ff.; [X.] NJW 1999, [X.] Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. [X.] hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter eineEntscheidung ohne die Bindung an bereits rechtskräftige Feststellungen zuermöglichen.5. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Die nunmehr entscheidende [X.] wird im Falle der Verurteilungwegen [X.]stiftungsdelikten eingehender als bisher die [X.] Rücktritts bei Versuchstaten und tätiger Reue gemäߧ 306 e StGB bei vollendeten Taten zu prüfen haben (vgl. hierzu [X.] NStZ-RR 1997, 233, 234; [X.], 211 f.).- 14 -Ob bereits ein fierheblicher Schadenfi i.S. von § 306 e StGB eingetretenist, richtet sich nach dem durch die [X.]stiftung betroffenen Schutzgut unterBerücksichtigung der Zielsetzung des vom Gesetzgeber mit § 306 e StGB ge-schaffenen persönlichen Strafmilderungs- bzw. Strafaufhebungsgrundes. [X.] die Vorschrift [X.] ebenso wie bereits § 310 StGB aF [X.] für Fälle des § 306aAbs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ([X.]) dem Umstand Rechnung trägt, daßdie Vollendung der Tat weit nach vorn verlagert und dem Täter damit die Mög-lichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch auch in einem Stadium,in dem bedeutende Sachschäden noch nicht entstanden sind, abgeschnittenist, trifft dies auf § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB (vollständiges oder teilweisesZerstören durch eine [X.]legung) nicht zu. Setzt [X.] wie ausgeführt [X.] vollstän-diges oder teilweises Zerstören gewichtige Funktionseinbußen voraus, werdendiese, sofern sich die Tat auf ein Wohngebäude bezieht, in aller Regel mit ei-nem beträchtlichen Sachschaden einhergehen. Soll § 306 e StGB für die letzt-genannte Fallgruppe nicht leerlaufen, was vom Gesetzgeber nicht [X.] (vgl. [X.]. 13/8587 S. 52; 13/9064 S. 22) und [X.] erwünschter Schadensbegrenzung nicht angezeigt wäre, darf die Scha-densgrenze nicht zu niedrig angesetzt werden. Auf Wertgrenzen, die [X.] für andere Tatbestände mit gänzlich anderen [X.] [X.] entwickelt hat (etwa für § 315 c Abs. 1 StGB: ca. 750 Euro)kann daher nicht zurückgegriffen werden ([X.][X.] StGB 24. Aufl.§ 306 e Rdn. 2; Arzt/[X.] Strafrecht BT, 2000, S. 818 Rdn. 59 m.w.N.). [X.] ist ein durch [X.]stiftung entstandener erheblicher (Sach-) Schaden aneinem Wohngebäude regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn mindestens2500 Euro objektiv [X.] tatobjektbezogen [X.] zur Schadensbeseitigung erforderlichsind. Da die [X.]stiftungen der Angeklagten, soweit sie möglicherweise voll-- 15 -endet sind, jeweils nur Fremdschäden verursacht haben, läßt der Senat offen,ob bei der Schadensberechnung auch Eigenschäden zu berücksichtigen sind.Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt [X.] und zur Erforderlichkeit der Anordnung von Maßregeln ([X.] f.) sind- 16 -- wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2002 aus-geführt hat [X.] unzureichend; in dem neuen Urteil bedürfen diese Fragen ver-tiefter, nachvollziehbarer Erörterung.[X.] [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB 1998 § 306 aZur Tatbestandsalternative [X.] durch ei-ne [X.]legung in§ 306 a StGB.[X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 [X.] [X.] LG Es-sen

Meta

4 StR 165/02

12.09.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. 4 StR 165/02 (REWIS RS 2002, 1615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 659/10 (Bundesgerichtshof)


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4 StR 487/15

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