Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 568

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217UIZR184.15.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
184/15
Verkündet am:

14. Dezember 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Klauselersetzung
[X.] §§ 1, 2
Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, §
12 Abs. 1 Satz 2
a)
Die Bestimmung des § 1 [X.] gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 [X.] anspruchsberech-tigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 [X.] unwirksamen [X.] Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 [X.] und des [X.] nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für
eine [X.] als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.
b)
Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum [X.]. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den [X.] weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende [X.] vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.
c)
Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] steht gemäß §
5 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine [X.] erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die
Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierig-keit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig.
[X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 -
I [X.]/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember
2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.] Dr. Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2015 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu [X.] und [X.]

bezogen jeweils auf die im Wege der Klauselersetzung in die [X.] einbezogenen [X.] im Sinne des Klageantrags zu [X.] -
sowie hinsichtlich des Klageantrags zu [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision
und die [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin ist die [X.]. Die Beklagte bietet ka-pitalbildende Lebens-
und Rentenversicherungen an.
Die Beklagte änderte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungs-bedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens-
und Rentenversiche-rungen die Klausel zu den "Abschlusskosten", indem sie ein Klauselerset-zungsverfahren nach §
164 [X.] durchführte. Die Beklagte übersandte den be-troffenen Versicherungsnehmern die Ersatzklauseln sowie in einem Schreiben begleitende Hinweise. Die ersetzende Klausel lautet -
einschließlich einer [X.] Fußnote -
auszugsweise
(Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten
Textstellen durch Fettdruck):
Wie werden Abschluss-

(2) Zur Deckung der Abschluss-
und Vertriebskosten wenden wir auf Ihren Vertrag das Verfahren nach §
4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Nach diesem Verfahren werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss-
und Vertriebskosten verwendet, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im [X.] und zur Deckung von Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der mit den ersten Beiträgen zu tilgende Be-trag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4
% der von Ihnen während
der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung erhalten Sie jedoch [X.] die Hälfte des ungezillmerten [X.]*
Ihrer Versicherung als den von der Rechtsprechung vorgegebenen Mindestwert.
(3) Die restlichen Abschluss-
und Vertriebskosten werden während der ver-traglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. ...
*
bei der Berechnung des ungezillmerten [X.] werden die ein-kalkulierten Abschluss-
und Vertriebskosten gleichmäßig über die vertrag-lich vereinbarte Beitragszahlungsdauer
verteilt.
In dem zusammen mit der ersetzenden Klausel versandten [X.] heißt es unter der Überschrift "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert"
1
2
3

-
4
-
auszugsweise
(Hervorhebung der im Streitfall beanstandeten
Textstellen durch Fettdruck):
Eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung ist mit Nachteilen verbun-den.
Falls Sie dennoch eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung planen, bitten wir Sie, sich vorher mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten Sie gern über die Möglichkeiten, wie Sie Ihren Versicherungsschutz auch bei einem zeitwei-ligen finanziellen Engpass aufrecht erhalten können.

Aus den Beiträgen müssen auch die Versicherungsleistungen und die laufenden Kosten der Verwaltung der Versicherungen finanziert werden. In der Anfangsphase Ihrer Versicherung werden die Beiträge zudem überwiegend zur Tilgung der [X.] herangezogen.
Hierzu gehören etwa die Kosten für die Beratung, die Antragsprüfung
und die Einrichtung der Verträge. Auch in den Folgejahren ste-hen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur [X.] einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung.
Aus diesem Grund ist in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden.

Die Klägerin hat die
Einbeziehung der neuen Klauseln im Verfahren des [X.] gemäß § 164 [X.] beanstandet und außerdem die vorstehend durch Fettdruck hervorgehobenen Teile der neuen Klauseln und die zwei
hervorgehobenen Angaben
im Begleitschreiben als unangemessene Benachteiligung
im Sinne von §
307 [X.]
und die Angaben im Begleitschreiben darüber hinaus als irreführend im Sinne von §
5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
7
UWG angesehen. Sie hat
die Beklagte durch anwaltliches Schreiben erfolglos [X.] lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
[X.]
die Beklagte
unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu verurteilen, es zu unterlassen,
1.
in bestehende kapitalbildende Lebens-
und Rentenversicherungen mit Verbrau-chern die
[oben]
genannten Klauseln im Wege von Klauselersetzungen
gemäß §
164 [X.]
einzubeziehen und sich bei der Abwicklung bestehender
Verträge
mit bereits ersetzten Klauseln
auf folgende
Klauseln zu berufen
[es folgen die oben abgedruckten Klauseln, wobei nur die fettgedruckten [X.] Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sind] ...,
2.
gegenüber Verbrauchern, deren bei der [X.] bestehende kapitalbildende Le-bens-
und Rentenversicherungen zum Gegenstand eines Klauselersetzungsver-fahrens gemäß § 164 [X.] gemacht wurden oder noch gemacht werden, zu be-haupten,
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-
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-
a) dass "eine vorzeitige Beendigung der Beitragszahlung mit Nachteilen verbunden ist"
und/oder
b) dass als Folge der von der [X.] betriebenen Abschlusskostenverrechnung "in der Anfangszeit nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung ei-ner beitragsfreien Leistung vorhanden ist".
[X.].
die Beklagte zu verurteilen
[Folgenbeseitigung].
1.
[Auskunftserteilung]
a)
dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Versicherungsnehmer/innen die Beklagte im Rahmen einer Klauselersetzung
gemäß § 164 [X.]
(i)
Allgemeine Versicherungsbedingungen zu kapitalbildenden Lebens-
oder Rentenversicherungen mit dem
unter dem Antrag zu
[X.] genannten Wortlaut und/oder
(ii)
Behauptungen
mit dem unter dem Antrag zu
[X.] genannten Wortlaut
übermittelt hat.
b)
Die Auskunft hat in Form einer Auflistung der Versicherungsnehmer/innen [in näher bezeichneter Sortierung]
zu erfolgen.
c)
Die Auskunft hat nach Wahl der [X.] gegenüber der Klägerin selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit
verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle der Nichteignung vom Präsidenten des [X.] bestimmt wird.
d)
Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.
2.
[Versendung einer Richtigstellung]
a)
den Empfängern der [X.] gemäß den Anträgen zu [X.] und I
2 bin-nen weiterer zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu [X.]
1 ein individualisiertes [X.] folgenden Inhalts zukommen zu lassen: [es folgt ein ausformuliertes Schreiben]
b)
Der [X.] bleibt vorbehalten, in dem [X.] hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im [X.] bezeichnen darf.
c)
Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten
trägt die [X.].
3.
[Nachweis der vollständigen Versendung des
[X.]s gemäß An-trag zu [X.]]
die vollständige Versendung der [X.]
gemäß Antrag zu [X.]
an die Empfänger
gemäß Antrag zu [X.]
wie folgt nachzuweisen:
a)
Die [Beklagte] erstellt vorbereitete [X.]
gemäß Antrag zu [X.]
für alle Empfänger
gemäß Antrag zu [X.], wobei die [X.] [nach näher bezeichneten Vorgaben]
sortiert werden.
b)
Die Klägerin oder die Auskunftsperson
gemäß Antrag zu [X.] c)
erhält Gelegen-heit, anhand von bis zu 500 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger
-
6
-
gemäß Antrag zu [X.]
1 ein [X.]
gemäß Antrag zu [X.]
erstellt wurde.
c)
Führt die Überprüfung
gemäß Antrag zu [X.] 3 b)
zu keiner Beanstandung, wer-den die vorbereiteten [X.] von einem Vertreter des [X.] oder der Auskunftsperson
gemäß Antrag zu [X.] c)
und einem Vertreter der [X.] gemeinsam zu einer Niederlassung der [X.] gebracht, die zur Entgegennahme von Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der [X.] und bereit ist. Dort werden die [X.] unwiderruflich in den Posteingang gegeben.
d)
Die mit dem Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschrei-ben verbundenen Kosten trägt die Beklagte.
[X.].
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfol-gung in Höhe von 1.973,90

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 19. Oktober 2013 zu erstatten.
Die Klage hatte vor dem [X.] teilweise Erfolg
([X.], [X.], 30). Das Berufungsgericht hat die Klage nur im Hinblick auf den Antrag zu [X.] für begründet gehalten und sie im Übrigen abgewiesen (O[X.], [X.], 927). Das Berufungsgericht
hat die Revision zugelassen, soweit es die Klageanträge zu [X.] bezogen auf den zugesprochenen [X.] gemäß dem Klageantrag zu [X.] (Unterlassung der Klauselverwendung) abgewiesen hat.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Be-schluss vom 6.
Oktober
2016 die Revision weitergehend zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der mit Klageantrag
[X.] verfolgten Ansprüche auf Erstattung der Kosten vorprozessualer Rechtsverfolgung
zum Nachteil der Klägerin
erkannt hat. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] zu [X.] (Unterlassung der Behauptungen im Begleitschreiben) zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde
der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision
die auf [X.] gerichteten Anträge zu [X.], soweit sie sich auf die angegriffenen Klauseln gemäß Klageantrag zu [X.] beziehen, und ihren
Klageantrag zu [X.] (Er-6
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-
7
-
stattung der vorprozessualen Rechtsverfolgung) weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat
allein den Unterlassungsantrag zu [X.] für [X.] erachtet, der sich
auf die im Wege der Klauselersetzung in die [X.] Versicherungsbedingungen der [X.]
einbezogenen Klauseln [X.]. Die
übrigen Klageanträge
hat es
abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der auf die Klauseln bezogene Unterlassungsantrag zu [X.]
sei begründet. Eine im Wege der Klauselersetzung in Allgemeine Versicherungsbedingungen einbezogene neue Regelung sei gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der [X.] angemessen berücksichtige.
Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die mit dem Antrag zu [X.] angegriffenen Klauseln nicht vor. Die Klauseln [X.] nicht die an [X.] zu stellenden Transparenz-anforderungen gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.].
Dagegen seien die mit dem Unterlassungsantrag zu [X.] angegriffenen Angaben aus dem Begleitschreiben keine [X.], zudem seien die Mitteilungen nicht irreführend im Sinne des §
5 UWG.
Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu [X.] seien unbegründet. Soweit sich die Klägerin
auf der Grundlage des [X.]
gegen die Klauselersetzung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] wende, stünden ihr als [X.] keine Beseitigungsan-sprüche und damit auch keine vorbereitenden
Ansprüche auf Auskunft zu. Auf 8
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das Unterlassungsklagengesetz
könne kein
[X.] des Verbandsklägers
gestützt werden, der darauf gerichtet sei, dass der Verwender von [X.] seine Vertragspartner auf die [X.] der [X.] hinweisen müsse.
Soweit sich die Klägerin auf Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb berufe, sei aus systematischen Gründen die aus dem Unterlassungskla-gengesetz folgende Begrenzung der
einem [X.] zustehenden Ansprüche zu berücksichtigen. Unabhängig davon könnten Folgenbeseitigungs-
und Auskunftsansprüche
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen
oder selbst beeinträchtigt sein
könne.
Der auf Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Antrag zu [X.] sei [X.] unbegründet. Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen müss-ten gleichermaßen ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durch-schnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und ab-zumahnen. Nach diesen Maßstäben sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Streitfall nicht erforderlich gewesen.
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin
ist teilweise
begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge [X.] Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen
zu [X.]
1 und [X.]
(dazu unter [X.]) sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (dazu un-ter B [X.]) in Rede stehen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zu-11
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9
-
rückweisung des auf den Nachweis der vollständigen Versendung der
Berichti-gungsschreiben
gerichteten
Antrags
zu [X.]
3 (dazu
unter
[X.]
4).
[X.] Die Revision wendet sich
mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, der Klägerin stehe
in Bezug auf die im Wege der Klauselersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] aufgenommenen Klauseln
kein Anspruch auf Folgenbeseitigung
und Auskunft
zu, so dass die auf die angegriffenen Klauseln bezogenen Klageanträge zu [X.]
1 und 2
unbegründet seien.
Zwar ergibt sich ein Beseitigungsanspruch nicht aus § 1 [X.] (dazu unter [X.]
1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber ein Beseitigungsanspruch gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG
(dazu unter B [X.]) sowie ein zu dessen Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch (dazu unter [X.] 3)
nicht verneint werden.
Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu [X.] 3 (Nachweis der vollständi-gen Versendung der [X.]) wendet. Insoweit ist das Beru-fungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig (dazu unter [X.]
4).
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass
sich aus § 1 [X.] kein
Anspruch der klagenden [X.] ergibt, vom [X.] unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Richtigstellung gegenüber seinen Kunden zu verlangen.
a)
Gemäß § 1 [X.] kann auf Unterlassung in Anspruch genommen wer-den, wer in [X.] Bestimmungen
verwendet, die nach
den
§§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. [X.], der solche unwirksamen [X.] empfiehlt, kann sowohl auf Unterlassung als auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

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-
b) Die Voraussetzung einer rechtswidrigen Klauselverwendung der [X.] sind allerdings im Streitfall erfüllt. Die auf Folgenbeseitigung gerichteten Anträge zu [X.] sind
(auch)
auf das mit dem
Unterlassungsantrag zu [X.] bean-standete
Verhalten bezogen. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, dass die von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu [X.] angegriffenen Klauseln gemäß § 307 [X.] unwirksam sind. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin.
Außerdem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] ist und ihr daher die in § 1 [X.] geregelten Ansprüche zustehen [X.].
c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der den
Klageanträgen zu [X.] zugrundeliegende
Beseitigungsanspruch
könne aus § 1 [X.] nicht her-geleitet werden, weil diese Bestimmung gegen den Verwender von unwirksa-men [X.] nur einen
Unterlassungsanspruch gewähre. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
aa) Unterlassungs-
und Beseitigungsansprüche sind trotz ihres [X.] verfolgten [X.] in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene [X.], die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 1973
I
ZR
136/71, [X.], 99, 101; Urteil vom 18.
September 2014 -
I [X.], [X.], 258 Rn. 64
= [X.], 356

CTParadies; Beschluss vom 29. September 2016 -
I [X.], [X.], 208 Rn. 28 = [X.], 305; Urteil vom 4.
Mai 2017 -
I [X.], [X.], 823 Rn. 28 = [X.], 944 -
Luftentfeuchter). Der [X.] zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, während der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber [X.] Beeinträchtigung zum Gegenstand hat ([X.], Urteil vom 26. November 17
18
19

-
11
-
1997 -
I [X.], [X.], 415, 416 = [X.], 383 -
Wirtschaftsregis-ter; Büscher in Fezer/Büscher/[X.], UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.85). Diese Unterscheidung ist auch für die im Unterlassungsklagengesetz geregelten
Ansprüchen maßgeb-lich. Unbeschadet der Besonderheit, dass diese Ansprüche
nur speziellen [X.] Stellen gemäß § 3 Abs. 1 [X.]
zustehen, handelt es sich um materiellrechtliche
Ansprüche
im Sinne des § 194 Abs. 1
[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1990 -
V[X.] ZR 216/89, NJW-RR 1990, 886, 887).
[X.]) Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag zu [X.], auf den die weiteren [X.] gemäß Antrag zu [X.] und Kontrolle
der Richtigstellung
ge-mäß Antrag zu [X.]
3 bezogen sind, keinen
Unterlassungsanspruch
im Sinne von § 1 [X.].
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die von der Klägerin begehrte Folgenbeseitigung sei vom Begriff des Unterlassens im Sinne von § 1 [X.] umfasst, weil ein Unterlassen nach der Rechtsprechung des [X.] nicht einem bloßen Nichtstun gleichgesetzt werden dürfe, sondern [X.] des Verpflichteten zum Gegenstand habe
könne.
(1) Allerdings ist eine gerichtlich ausgesprochene oder vertraglich über-nommene Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein [X.] Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender [X.] regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des
Störungszustands umfasst ([X.], [X.], 258 Rn.
70
CT-Paradies; [X.], Urteil vom 15.
September 2015

VI
ZR
175/14, [X.]Z 206, 347 Rn.
32; [X.], [X.], 823 Rn. 26
-
Luft-entfeuchter, mwN). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesonde-20
21
22

-
12
-
re dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen [X.], wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. Dies ist etwa
der Fall,
wenn die Nichtbeseitigung des [X.] gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshand-lung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Un-terlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder
zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt ([X.], [X.], 208 Rn. 24 ff., mwN). Maßgeblich für die konkrete Reichweite einer Unterlassungspflicht sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls. Liegen entsprechende Anhalts-punkte vor, kann eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Be-stimmung des Umfangs einer Unterlassungspflicht gerechtfertigt sein (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1974 -
I [X.], [X.], 666, 669 -
Reparaturversiche-rung; Urteil vom 13.
November 2013 -
I [X.], [X.], 595 Rn. 26 = [X.], 587 -
Vertragsstrafenklausel; [X.], [X.], 258 Rn. 63 f.

CT-Paradies; [X.], Urteil vom 30. Juli 2015
I
ZR
250/12, [X.], 406 Rn. 30 ff. = [X.], 331 -
Piadina-Rückruf; Urteil vom 19. November 2015

[X.], [X.], 720 Rn. 34 = [X.], 854 -
Hot [X.]; [X.], [X.], 208 Rn. 24; [X.], 823 Rn. 26 -
Luftentfeuchter).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist der Verwender einer unwirksamen All-gemeinen Geschäftsbedingung auf der Grundlage eines [X.]s nicht verpflichtet, Kunden von sich aus darüber aufzuklären, dass die beanstandeten [X.] nicht wirksam sind (ebenso [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 1 [X.] Rn. 25).
23

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13
-
Vorliegend
geht es nicht darum, ob und in welchem Umfang eine
gericht-lich ausgesprochene oder vertraglich übernommene
Pflicht zur Unterlassung [X.] umfasst,
sondern um die Reichweite der
Rechtsfolgenbe-stimmung einer gesetzlichen
Anspruchsgrundlage. Für die Frage, welchen [X.] ein gesetzlich bestimmter Unterlassungsanspruch hat, kommt es auf die Auslegung der in Rede stehenden
Vorschrift an. Nach § 1 [X.]
darf der [X.] die unwirksamen [X.] nicht mehr verwenden. Das Verbot der Verwendung hat zum Inhalt, dass der [X.] nicht mehr erklären
darf, dass diese für künftige Verträge gelten sollen; außerdem darf er sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10. [X.] -
X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN).
Weiter unterschei-det sich der vorliegende Fall von den vom Senat entschiedenen Sachverhalten, in denen er aufgrund eines Unterlassungsgebots von einer Verpflichtung zu einem aktiven Einwirken auf Dritte ausgegangen ist, auch dadurch, dass im Streitfall bei Einhaltung des Verbots eine weitere Verwendung der fraglichen [X.] nicht mehr stattfindet, während bei einem weiteren Vertrieb [X.] Waren durch Dritte der vom [X.] ausgelöste [X.] fortlaufend vertieft wird.
Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag zu [X.] nicht eine das Wesen des Unterlassungsanspruchs ausmachende, in die Zukunft gerichtete Unterbin-dung der Wiederholung von bereits begangenen oder in naher Zukunft konkret drohenden tatbestandlichen Rechtsverletzung, hier der Verwendung von un-wirksamen [X.]
im Sinne von § 1 [X.]. Die mit dem Antrag begehrte Versendung eines an die Kunden der [X.] ge-richteten Schreibens, in dem die Beklagte klarstellt, dass die im Wege der Klau-selersetzung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einbezogenen und 24
25

-
14
-
von der Klägerin beanstandeten Klauseln unrichtig sind, zielt vielmehr auf die Richtigstellung eines bei den Kunden der [X.] durch die
beendete Verlet-zungshandlung
erweckten Eindrucks und damit allein auf eine Beseitigung von Folgen, die durch die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene
tatbe-standsmäßige Klauselverwendung entstanden sind. Die Nichtvornahme der begehrten Berichtigungshandlung ist vorliegend nicht gleichbedeutend mit der Fortsetzung der
bereits abgeschlossenen
Verletzungshandlung
der Klauselver-wendung. Die Begründetheit des auf Versendung von [X.]
gerichteten Antrags richtet sich
mithin
danach, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs vorliegen, also ein fortdauernder widerrechtlicher [X.] und die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung besteht (vgl. [X.],
Urteil vom 23. Februar 1995 -
I [X.], [X.], 424, 426 = [X.], 489 -
Abnehmerverwarnung).

[X.])
Der mit dem Klageantrag zu [X.] nach alledem
verfolgte [X.] lässt sich nicht aus § 1 [X.] herleiten.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass die Vorschrift des § 1 [X.] nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Folgenbeseitigung begründet
([X.], Urteil vom 12. Dezember 2007 -
IV ZR 130/06, [X.]Z 175, 28 Rn. 17; Urteil vom 12. Dezember
2007

IV
ZR 144/06, NJW-RR 2008, 624 Rn. 22; Urteil vom 6. Dezember 2012

[X.]
ZR 173/12, [X.]Z 196, 11 Rn. 22). Auf der Grundlage von § 1 [X.] kann vom Verwender einer unwirksamen Klausel nicht verlangt werden, dass er be-reits bestehende Verträge rückabwickelt oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam macht. Seine Unterlas-sungsverpflichtung geht vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen. Weitergehende An-26
27

-
15
-
sprüche eröffnet § 1 [X.] nicht (vgl. [X.]Z 196, 11 Rn. 22 mwN; ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 35; [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb. 2013, § 1 [X.] Rn. 23; [X.], [X.], § 1 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 1 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 1 [X.] Rn. 5; JurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 1 [X.] Rn. 34.1; [X.]/[X.], [X.], 14, 16; [X.], FS für Schilken, 2015, 481, 484; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 12).
[X.]) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Eine
in der Literatur ge-forderte erweiternde Auslegung
des § 1 [X.] dahingehend, dass auf diese Bestimmung
auch ein Beseitigungsanspruch gestützt werden kann
(vgl. [X.], [X.], 203, 205 f.), kommt de lege [X.] nicht in Betracht. Das [X.] hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die Erweiterung des [X.] des § 1 [X.] allein vom Gesetzgeber vorgenommen wer-den kann.
(1) Gegen eine erweiternde Auslegung spricht der
klare
Wortlaut der Be-stimmung des § 1 [X.].
Diese Vorschrift
billigt den in § 3 Abs. 1 [X.] be-stimmten Stellen
wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäfts-bedingungen
nur einen Unterlassungsanspruch zu.
(2) Die Entstehungsgeschichte
der Norm
spricht ebenfalls gegen eine er-weiternde Auslegung des § 1 [X.]. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der be-reits zu § 13 [X.]G -
der Vorgängervorschrift des § 1 [X.] -
ergangenen Rechtsprechung des [X.], nach der vom Verwender einer un-wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Beseitigungshandlung da-hingehend verlangt werden konnte, dass er bereits abgewickelte Verträge rück-abwicklte
oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam machte
(vgl.
[X.], Urteil vom 11.
Februar 1981 28
29
30

-
16
-

V[X.]
ZR
335/79, NJW 1981, 1511, 1512) auch in § 1 [X.] im Hinblick auf den Verwender lediglich eine Unterlassungspflicht normiert.
(3) Die Systematik des [X.] steht ebenfalls
einer
extensiven
Auslegung des § 1 [X.], nach der die Norm einen [X.] umfasst, entgegen.
Die
Vorschrift unterscheidet
zwischen verschiedenen
Rechtsfolgen. [X.] derjenige, der unwirksame [X.] empfiehlt, auf Unterlassung und auf Widerruf in Anspruch genommen werden kann, richtet sich der gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen bestehende Anspruch allein auf Unterlassung.
Die Unterscheidung zwi-schen dem Unterlassungs-
und dem Beseitigungsanspruch findet sich auch an anderen Stellen des [X.]. So ist in § 7 [X.]
mit dem Anspruch auf Veröffentlichungsbefugnis ein weiterer -
spezieller
-
[X.]
geregelt.
Dass eine Unterlassungspflicht
nach dem Willen des Ge-setzgebers
und der von ihm zum Ausdruck gebrachten Gesetzessystematik
von einer Beseitigungspflicht zu trennen ist, ergibt sich
ferner
daraus, dass das [X.] in § 3 Abs. 1 [X.]
der bis zum 23.
Februar 2016 geltenden Fassung ([X.] aF)
die den anspruchsberechtigten Stellen zu-stehenden materiellrechtlichen Ansprüche ausdrücklich
nach ihrem Inhalt in Unterlassungs-
und Widerrufsansprüche (§§ 1, 2,
3 Abs. 1, §
4a Abs. 1
[X.]
aF) unterschied und
seitdem
Unterlassungs-, Widerrufs-
und Beseitigungsan-sprüchen vorsieht (§§ 1, 2
Abs. 1,
§
3 Abs. 1, §
4a
[X.]), ohne in §
1 [X.]

anders als in §
2 Abs.
1 [X.]
Beseitigungsansprüche anzuführen.
(4) Eine erweiternde Auslegung der Rechtsfolgenbestimmung des § 1 [X.]
ist auch nicht durch den Zweck des Gesetzes veranlasst.

31
32
33

-
17
-
Der Gesetzeszweck des mit § 1 [X.] für qualifizierte Einrichtungen wie die Klägerin nach §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] gewährten
[X.]s
liegt darin, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten, damit sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, der eine [X.] Klausel entgegengehalten wird, nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten lässt ([X.],
Urteil vom 28. November 1979

V[X.]
ZR
317/78, NJW
1980, 831, 832; Urteil
vom 28.
Januar 1981

V[X.]
ZR
165/79, NJW 1981, 979, 980; [X.], NJW 1981, 1511, 1512; [X.], Ur-teil vom 13.
Juli 1994
IV
ZR
107/93, [X.]Z
127, 35, 38 [jeweils noch zu §
13 [X.]G]). Deshalb darf der Anspruchsverpflichtete die unwirksamen [X.] nicht mehr verwenden;
er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen ([X.], NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN).
Indem der Rechtsverkehr nicht nur vor der weiteren neuer-lichen Verwendung einer unwirksamen Klausel in neu abzuschließenden Ver-trägen bewahrt wird, sondern auch vor einer Berufung auf eine solche Klausel in bereits bestehenden Verträgen, wird zugleich der durch die Regelung des §
11 [X.] verfolgte Zweck erreicht, widersprüchliche Entscheidungen über die Unwirksamkeit derselben Klausel zu vermeiden ([X.], NJW 1981, 1511, 1512). Auf diesen Anspruchsinhalt ist der Unterlassungsanspruch aus §
1 [X.] indes auch begrenzt. Eine
Richtigstellung des Verwenders gegenüber seinen [X.] ist für das gesetzlich angestrebte [X.] nicht erfor-derlich.
(5) Eine
ausdehnende, die
Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksam-keit von [X.]
begründende Auslegung des §
1 [X.]
ist ferner nicht
durch eine unionsrechtskonforme Auslegung geboten.
34
35

-
18
-

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sehen die Mit-gliedstaaten
vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbe-treibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unver-bindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspricht
die in
§ 1 [X.] ausgesprochene Unterlassungspflicht
des Verwenders, die unwirksa-men [X.] nicht mehr
zu
verwenden
und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese
zu
beru-fen.
Eine erweiternde Auslegung des § 1 [X.]
dahingehend, den Verwender auch zur Folgenbeseitigung zu verpflichten,
ist ferner
nicht durch Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 93/13/[X.]
veranlasst.
Die Bestimmung verlangt von den Mit-gliedstaaten die Gewährleistung angemessener und wirksamer Mittel, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen gemäß
Art.
7 Abs.
2
der Richtlinie 93/13/[X.]
auch Rechtsvorschriften ein-schließen, nach denen
Personen oder Organisationen, die nach dem inner-staatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber [X.], ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen einer [X.] die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen
von Verbraucherverträgen angenommen worden ist, von Amts 36
37

-
19
-
wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die einen [X.] haben, auf den die gleichen [X.] anwendbar sind ([X.], Urteil vom 26. April 2012 -
[X.]/10, [X.], 939 Rn. 43 -
Nemzeti).
Diesen Maßgaben genügt der
in § 1 [X.] den Verbraucherverbänden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] gewährte Unterlassungsanspruch, mit dem die Verwendung der unwirksamen Klausel untersagt und deren Unverbind-lichkeit im Rahmen laufender Verträge durchgesetzt werden kann. Dagegen ist es für den nach der Richtlinie angemessenen und wirksamen Schutz nicht er-forderlich, dass der Verbraucher vom Verwender im Einzelnen darüber infor-miert wird, dass
sich eine Klausel nach gerichtlicher Prüfung als missbräuchlich und damit unwirksam erweist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn.
35; vgl. zum auf Rückerstattung von aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbe-dingungen erhobener Kosten und Auslagen gerichteten Folgenbeseitigungsan-spruch auch
die
Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom [X.] 2011 in der Rechtssache [X.]/10 Rn.
74 f.; aA [X.]/[X.] in
Münch-Komm.ZPO, 5. Aufl., § 1 [X.] Rn. 6; [X.], [X.], 203, 206).
Eine erweiternde, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von [X.] begründende Auslegung des §
1 [X.] ist schließlich
nicht durch die Bestimmungen der Richtlinie 2009/22/[X.] des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 über Unterlassungs-klagen zum Schutz der Verbraucherinteressen veranlasst.
Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/[X.], dass die Mitgliedstaaten zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher gegebenenfalls Maßnahmen
wie die Veröffentlichung der Entscheidung im vollen Wortlaut oder in Auszügen in der für angemessen erachteten Form und/oder die Veröffentlichung einer 38
39

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20
-
Richtigstellung
vorsehen können, um die fortdauernde
Wirkung eines Rechts-verstoßes
abzustellen. Eine an die nationalen Gerichte
gerichtete Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik aus einer nationalen Vorschrift einen allgemeinen Beseitigungsanspruch abzuleiten, lässt sich dieser "Kann"-Bestimmung, die zudem mit der Wendung "[X.]"
ein weitergehendes Ermessen einräumt,
nicht entnehmen.
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen lauterkeitsrechtli-chen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG abgelehnt hat, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ein
-
im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend bejahter -
Verstoß gegen § 307 [X.]
durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs.
1 UWG unter dem Gesichtspunkt des [X.] gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 -
I [X.], [X.], 949 Rn. 45 ff. = WRP
2012, 1086 -
Miss-bräuchliche Vertragsstrafe; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.288 f.).
b) Auf eine
gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung kann gemäß §
8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein Beseitigungsanspruch
gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs.
3 UWG auch der klagenden [X.]
als qualifizierter
Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3
UWG zu.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird ein [X.] gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.] von der Bestimmung des § 1 [X.] und dessen eingeschränkter Rechtsfolgenregelung verdrängt.

40
41
42
43

-
21
-
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei zu beachten, dass das Unterlassungsklagegesetz als spezialgesetzliches Regelwerk die Vorschriften des [X.] unlauteren Wettbewerb zwar nicht verdrängt, aber Einfluss auf deren Auslegung gewinnt. Es sei systemwidrig, die Beschränkun-gen, die der Gesetzgeber in einem Spezialgesetz vorgegeben habe, unter Zu-hilfenahme eines allgemeinen Gesetzes zu unterlaufen. Unabhängig davon könnten Folgenbeseitigungs-
und Auskunftsansprüche nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin kei-nen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[X.]) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von
einem
spezialgesetzli-chen Vorrang
des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen.
(1) Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen gemäß § 1 [X.] und des [X.]
sind neben-einander anwendbar (vgl. [X.]/[X.] in MünchKomm.ZPO aaO § 1 [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3a Rn. 1.285; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 3; JurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 1 [X.] Rn. 21; [X.] in Fezer/Büscher/[X.] aaO §
3a Rn.
159; [X.], [X.], 203, 206; [X.]/[X.], [X.], 14, 17).
Ein
Vorrang
lässt sich weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entnehmen.
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 UWG ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Ansprüche aus Absatz 1 dieser Vorschrift und damit auch der Beseitigungsanspruch den qualifizierten Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zustehen.
(2) Eine Sperrwirkung des Rechtsfolgensystems des [X.] mit Blick
auf einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten
Beseiti-44
45
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22
-
gungsanspruch ist nicht aus systematischen Gründen
anzunehmen. Das Unter-lassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar
([X.], Urteil vom 31. März 2010 -
I [X.], [X.], 1117 Rn.
31 = [X.], 1475 -
Gewährleistungsausschluss im [X.]; Urteil vom 19. Mai 2010 -
I [X.], [X.], 1120 Rn. 24 = [X.], 1495

Vollmachts-nachweis; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 3a UWG Rn. 1.285; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 3; JurisPK-[X.]/[X.]
aaO
§ 1 [X.] Rn. 21; [X.] in Fezer/Büscher/[X.]
aaO §
3a Rn. 159). Es kann daher nicht
als spezialgesetzliche Regelung die vom Gesetz gegen unlau-teren Wettbewerb gewährten Ansprüche beschränken.
(3) Gegen einen
Ausschluss des Beseitigungsanspruchs gemäß § 8 Abs.
1 Satz 1 UWG auf der Grundlage von Wertungen, die dem [X.] zu entnehmen sind, spricht zudem, dass der Gesetzgeber
für den Regelungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht davon ausgeht, dass den ge-mäß §
3 Abs. 1 [X.] anspruchsberechtigten Stellen
zur Durchsetzung ver-braucherschützender Vorschriften nach dem Unterlassungsklagegesetz
kein Beseitigungsanspruch zustehen soll. Der Gesetzgeber geht vielmehr von
einem gleichwertigen
Nebeneinander der Anspruchssysteme des [X.] und des [X.] unlauteren Wettbewerb
aus.
So ist durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchset-zung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
vom 17.
Februar 2016
in die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 [X.], der zuvor -
wie § 1 [X.] -
nur ein
Anspruch auf Unterlassung geregelt hatte, ein
Anspruch
auf Beseitigung eingefügt worden. Dies hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei Verstößen gegen [X.] nicht ausreiche, lediglich Unterlassungsansprüche vorzusehen, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ebenso wie bei Rechtsverletzungen nach § 8 Abs. 1 UWG könn-48
49

-
23
-
ten vielmehr auch bei Zuwiderhandlungen gegen [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch einen Unterlassungsanspruch nicht besei-tigt werden könnten. Es müsse deshalb auch in § 2 Abs. 1 [X.] ein Beseiti-gungsanspruch geregelt werden, wie er schon in § 8 Abs. 1 UWG bestehe. Für den neu zu schaffenden Beseitigungsanspruch in § 2 Abs. 1 [X.] sollten [X.] Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4631 S.
21).
Anhaltspunkte dafür, dass diese
Erwägungen des Gesetzgebers allein für verbraucherschützende Vorschriften außerhalb der [X.] von [X.] gelten könnten, sind nicht ersichtlich. Das vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Bedürfnis nach einem den [X.] zustehenden [X.] gilt vielmehr für alle verbraucherschützenden Vorschriften
gleichermaßen
und damit auch für den Regelungsbereich des § 1 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass
der Be-stimmung des
§ 1 [X.] ein Beseitigungsanspruch de lege [X.] nicht entnom-men werden kann (vgl. oben unter B [X.]). Die ausdrückliche Regelung eines solchen Anspruchs bleibt vielmehr -
wie nunmehr in § 2 [X.] geschehen -
dem Gesetzgeber vorbehalten
(zu Überlegungen de lege ferenda vgl. [X.], [X.], 2015, 481, 485). Von der Frage der ausdrücklichen Regelung ei-nes Beseitigungsanspruchs in den §§ 1, 2 [X.] ist aber die vorliegend maß-gebliche und aus den vorstehenden Gründen zu verneinende Frage zu [X.], ob § 1 [X.]
eine Sperrwirkung in Bezug auf die Vorschrift des § 8 UWG entnommen werden kann.
[X.]) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, Folgenbeseitigungs-
und Auskunftsansprüche
der Klägerin
könnten nach dem Gesetz gegen den 50
51

-
24
-
unlauteren Wettbewerb deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eige-nen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne, ist [X.] nicht frei von [X.]. Den qualifizierten Einrichtungen gemäß §
8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen die in § 8 Abs. 1 geregelten Ansprüche kraft aus-drücklicher gesetzlicher Verweisung zu (Büscher in Fezer/Büscher/[X.]
aaO
§ 8 Rn. 14). Weitere Voraussetzungen wie die Beeinträchtigung eigener Interessen
der Einrichtungen
bestehen nicht. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/[X.] ([X.]/Fe[X.]ersen in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 3.52). Das Ziel der Richtlinie besteht gerade in dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher
durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen (vgl. Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 3 der Richtlinie 2009/22/[X.]). Die in der Richtlinie geregelten Maßnahmen umfassen auch solche zur Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/[X.]).
3. Das Berufungsgericht hat -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig
-
bislang die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs und eines die-sen
Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß § 242 [X.] im Sinne der
Anträge
zu [X.] nicht geprüft. Es wird dies im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens nachzuholen
haben.
4. Soweit sich die Revision
auch gegen die Abweisung des Klageantrags zu [X.] 3 (Nachweis der vollständigen Versendung der [X.]) wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 561 ZPO
aus anderen Gründen richtig.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf
Nach-weis der Versendung von [X.] von
einem Folgenbeseiti-52
53
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25
-
gungsanspruch nicht gedeckt sei und auch nicht -
wie der Auskunftsanspruch -
als vorbereitender Hilfsanspruch gemäß § 242 [X.] angesehen werden könne. Nach erfolgter Auskunft gemäß dem Antrag zu [X.] sei der Klägerin vielmehr bekannt, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche Schreiben der [X.] mit den ersetzenden Klauseln erhalten hätten. Außerdem ergebe sich aus dem [X.] zum Antrag zu [X.], welche Informationen die [X.] den Kunden zur Erfüllung der Folgenbeseitigungsverpflichtung zukommen lassen müsse. Mit diesen Informationen und Vorgaben sei ein der Klägerin [X.] [X.] vollständig durchsetzbar. Das
mit dem Klageantrag zu [X.] 3 geltend gemachte
Nachweiserfordernis betreffe dagegen die Erfüllung des [X.]s und sei im sich dem Erkennt-nisverfahren gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Soweit die Revision geltend macht, der Antrag zu [X.] 3 betreffe die
Betei-ligung der Klägerin an der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, bestätigt sie die zutreffende Erwägung des [X.]s, es gehe bei diesem Antrag nicht um den Ausspruch des Inhalts
der Folgenbeseitigungspflicht der [X.]n, sondern um deren gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klärenden Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Revision ändert daran auch nichts, dass die Klägerin keine eigenen, sondern fremde Interessen wahrnimmt.
[X.]. Die Revision wendet sich
ferner
mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der durch die vorprozessual ausgesprochene anwaltliche Abmahnung entstandenen Rechts-verfolgungskosten zu.
1.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Kosten-erstattungsanspruch zu, soweit mit der Abmahnung ein berechtigter Unterlas-55
56
57

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26
-
sungsanspruch wegen der beanstandeten Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] geltend gemacht worden sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Verbraucherverbände
könnten die für eine anwaltliche Abmahnung angefallenen Kosten regelmäßig nicht er-setzt verlangen, weil sie selbst sachlich und personell ausreichend ausgestattet sein müssten, um eine vorgerichtliche Abmahnung auszusprechen. [X.] ergebe sich im Streitfall nicht aus der besonderen Schwierigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen. Zwar seien die im vorliegenden Rechtsstreit mit Blick auf die
Unterlassungsansprüche
zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen. Sie erforderten eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse. Die Klägerin habe der [X.] aber selbst vorgehalten, diese
Rechtsfragen
seien durch zwi-schenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden, so dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Klägerin könne aber nicht zugleich gegenüber der [X.] geltend machen, die Rechtslage sei so [X.], dass sie ihr vorsätzlich [X.], und andererseits für sich selbst in Anspruch nehmen, sie benötige wegen genau derselben Rechtsfragen anwaltliche Hilfe für eine Abmahnung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Allerdings ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zu-treffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zur Erfüllung ihres [X.] grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln
versehen und zumindest so ausgestattet sein muss, dass sie typische und durchschnitt-lich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. zu einem Fachverband im Sinne von §
8 Abs.
3 Nr.
2 58
59

-
27
-
UWG [X.], Urteil vom 6.
April 2017
I
ZR
33/16, [X.], 926 Rn.
14 =
[X.], 1089
Anwaltsabmahnung
[X.]).
Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] steht gemäß §
5 [X.] in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur
ausnahmsweise bei [X.] rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der [X.] mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das
Gesche-hen korrekt zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz
1 [X.] muss eine qualifizier-te Einrichtung im Sinne des § 3 Abs.
1 Satz
1 die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1
[X.] unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabener-füllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Aus-stattung des Verbands zu erwarten
([X.], Urteil vom 25.
Juli 2012

IV
ZR
201/10, NJW 2012, 3023 Rn. 75 [in
[X.]Z 194, 208 nicht abgedruckt]).
c) Das Berufungsgericht hat jedoch
zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin einen Rechtsanwalt für die [X.] einschalten konnte,
im Streitfall nicht vorlagen.
aa) Die Abmahnung der von der Klägerin im Wege des Klauselerset-zungsverfahrens in die [X.] ihrer Kunden einbezogenen Klauseln erforderte
im Streitfall eine
umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung
unter Anwendung
versicherungsrechtlicher
Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungs-praxis der Klägerin
nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme exter-60
61
62

-
28
-
ner anwaltlicher Beratung rechtfertigten.
Abweichende Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind diese ersichtlich. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf
die Unterlassungsansprüche
zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich an-spruchsvoll anzusehen sind
und eine umfassende Prüfung unter Einsatz versi-cherungsrechtlicher Spezialkenntnisse erforderten.
[X.]) Die weitere
Begründung
des Berufungsgerichts, auf
die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der anstehenden Fragen könne sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen, weil sie selbst gegenüber der [X.] geltend [X.] habe, die Rechtslage sei offenkundig, ist nicht frei von [X.]. Für die Frage der Erforderlichkeit von getätigten Aufwendungen kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin und ihre Argumentation im Rahmen der
Rechtsverfolgung an. Erforderlich sind vielmehr die Abmahnkosten, die tat-sächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren
([X.], NJW 2012, 3023 Rn. 75).
Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die rechtlichen [X.] der Parteien im
Hinblick auf die maßgeblichen versiche-rungsrechtlichen Fragen nicht gleichgesetzt werden können. Während die [X.] als großes Versicherungsunternehmen gehalten ist, die in ihrem [X.] auftretenden speziellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den von ihr
gegenüber ihren Kunden
verwendeten Allgemeinen Versicherungs-bedingungen
zu klären, ist es Aufgabe der Klägerin als Verbraucherverein,
in der gesamten
Bandbreite
der Rechtsgebiete tätig zu werden, in denen [X.] betroffen sind.
Die Klägerin ist nicht gehalten, Mitarbeiter mit speziellen Rechtskenntnissen für jedes in diesen weiten Bereich fallende Gebiet zu beschäftigen.
63

-
29
-

[X.])
Die Revision wendet sich zudem mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, die
zu den im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen ergangene Rechtsprechung
aufzuarbeiten und auf den vorliegenden Fall umzusetzen.
Das Berufungsgericht hat nicht [X.], dass gerade die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Ver-gleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit den
in der Rechtsprechung
behandelten Fällen
zu den regelmäßig
besonders schwierigen Aufgaben
ge-hört, wenn -
wie im Streitfall
-
Gebiete in Rede stehen, in denen
rechtliche Spe-zialkenntnisse
erforderlich sind, die bei den in
der
täglichen Beratungspraxis von der Klägerin einzusetzenden Mitarbeitern nicht vorausgesetzt werden [X.].
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält außerdem im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Geltendmachung von
Ansprüchen
auf Folgenbesei-tigung und Auskunft einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Gegenstand der Abmahnung unzutreffend bestimmt und daher von einem unrichtigen Umfang der zu [X.] vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung ausgegangen ist.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die vorgerichtlich ausgesproche-ne anwaltliche Abmahnung habe
von vornherein nur Unterlassungsansprüche umfasst.
Tatsächlich hat die Klägerin mit der anwaltlichen Abmahnung vom 7.
Oktober 2013 nicht nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklä-rung aufgefordert. Gegenstand der Abmahnung war darüber hinaus auch die Geltendmachung eines [X.]s und eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs. Diese Ansprüche sind ebenfalls Gegenstand des im vor-liegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung.
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[X.]. Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 -
Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle-gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
Die Frage, ob zur Durchsetzung der in Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie 93/13/[X.] vorgesehenen Un-verbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln ein [X.] zu gewähren ist, ist eine Frage der den Mitgliedstaaten überlassenen rechtstechni-schen Umsetzung des Gesichtspunkts der Unverbindlichkeit
(vgl. die Schluss-anträge der Generalanwältin [X.] vom 6. Dezember 2011 in der Rechtssa-che [X.]/10 Rn.
73
f.).
IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO), soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen
zu [X.]
1 und [X.]
sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Rede stehen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie
im
Umfang der Aufhebung
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1
ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Das Berufungsgericht wird im Rahmen des wiedereröffneten [X.] prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines [X.]s
gemäß dem Antrag zu [X.]
2
und eines diesen Anspruch vorbereiten-67
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31
-
den Auskunftsanspruchs gemäß dem Antrag zu [X.] vorliegen. Dabei wird sich das Berufungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob der unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der verlangten Beseitigungshandlung
(vgl. [X.]
in [X.]/[X.] aaO § 8 [X.])
stehende
Beseiti-gungsanspruch die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichti-gungsschreibens gemäß dem Klageantrag zu [X.] umfasst.
Das [X.] hat dies
verneint und angenommen, zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Folgenbeseitigung sei
die Beklagte lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigne-ter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, der [X.] sei nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet, sein Inhalt hänge vielmehr von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab. Könne der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gelte für den [X.] gemäß § 1004 [X.] der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben müsse, wie er den Störungszustand beseitige. Nichts anderes könne für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten. Diese Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 1960

V
ZR
89/59,
NJW 1960, 2335; Urteil vom 22.
Oktober 1976

V
ZR
36/75, [X.]Z 67, 252, 253; Urteil vom 5. Februar 1993 -
V [X.], [X.]Z 121, 249, 251; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 1.97 ff.).
2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs ([X.], Urteil vom
4. Februar 1993 -
I [X.]/90,
WRP
1993, 396, 398 -
Maschinenbeseitigung). Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die 71

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32
-
Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat ([X.] in
[X.]/[X.] aaO §
8 Rn. 1.94; [X.], [X.], 1566, 1567). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht dem Vortrag der [X.] nachzugehen haben, sie habe bereits von sich aus darüber informiert, dass bei der Berechnung des Mindest-wertes keine Abschlusskosten verrechnet würden.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2014 -
11 O 298/13 -

O[X.], Entscheidung vom 07.08.2015 -
2 [X.] -

Meta

I ZR 184/15

14.12.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15 (REWIS RS 2017, 568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 568

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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