Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2022, Az. 6 C 7/20

6. Senat | REWIS RS 2022, 2506

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Gegenstand

Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)


Leitsatz

1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage.

2. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist Art. 16 Satz 1 DSGVO.

3. Bei Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DSGVO trägt der Betroffene die Beweislast für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Datums.

4. Die Zulässigkeit sowohl der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 10. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung des Eintrags über sein Geburtsdatum im Melderegister der [X.].

2

Der Kläger ist ein in der [X.] geborener [X.] Staatsangehöriger. Bei seiner erstmaligen Registrierung im Personenstandsregister im [X.] am 11. September 1959 wurde als Geburtsdatum "01.01.1956" eingetragen. Das [X.] erklärte mit Urteil vom 16. Juni 1971 das bisherige amtliche Geburtsdatum für ungültig, stellte das Datum "01.01.1958" als richtiges Datum fest und wies das [X.] an, das berichtigte Datum einzutragen. Die Berichtigung erfolgte am 28. Juni 1971.

3

Im Laufe des Jahres 1971 reiste der Kläger in die [X.] ein und gab hier den "01.01.1958" als Geburtsdatum an. Seitdem ist er im [X.] wohnhaft. Das [X.] entschied auf die gegen das Standesamt [X.] geführte Klage des [X.] mit Urteil vom 27. Januar 2015, dass das registrierte Geburtsdatum des [X.] von "01.01.1958" auf "01.01.1953" zu berichtigen sei. Am 16. März 2015 änderte das Standesamt den Eintrag entsprechend. Am 9. April 2015 stellte die Republik [X.] dem Kläger einen bis zum 21. Mai 2022 gültigen Reisepass mit dem Eintrag "01.01.1953" als Geburtsdatum aus.

4

Der Kläger beantragte daraufhin bei der [X.], auch den Eintrag seines Geburtsdatums in ihrem Melderegister von "01.01.1958" auf "01.01.1953" zu ändern. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. August 2015 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2015 zurück.

5

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die ergangenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sein im Melderegister gespeichertes Geburtsdatum von "01.01.1958" in "01.01.1953" zu berichtigen. Mit Urteil vom 25. April 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchbescheids verurteilt, das im Melderegister gespeicherte Geburtsdatum des [X.] von "01.01.1958" in "01.01.1953" zu berichtigen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Berichtigung seines Geburtsdatums im Melderegister der [X.] gemäß § 12 [X.] zu. Für die Frage, ob das im Melderegister eingetragene Geburtsdatum des [X.] unrichtig und zu berichtigen sei, sei maßgeblich darauf abzustellen, dass in seinem [X.] Reisepass der 1. Januar 1953 als Geburtsdatum eingetragen sei. Es sei Aufgabe der Meldebehörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren, um ihre Identität und ihre Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die Identitätsfeststellung des [X.] sei jedoch nur erschwert möglich, wenn in seinem Ausweispapier und im Melderegister unterschiedliche Geburtsdaten eingetragen seien.

6

Im Berufungsverfahren hat der Kläger erklärt, sein Begehren umfasse auch den Hilfsantrag, den Geburtsjahrgang von "1958" in "0000" zu ändern.

7

Mit Urteil vom 10. März 2020 (NVwZ-RR 2021, 46) hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Anspruchsgrundlage für den Berichtigungsanspruch sei Art. 16 Satz 1 DSGVO. Dieser setze die Feststellung voraus, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimme und das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich der Wirklichkeit entspreche. Hiervon sei das Berufungsgericht im Fall des [X.] nicht überzeugt. Die Richtigkeit der Angabe des Geburtsdatums mit "01.01.1953" folge nicht aus dem Eintrag im [X.] Reisepass des [X.]. Dieser könne nach § 418 Abs. 3 ZPO keinen vollen Beweis für das Geburtsdatum erbringen. Eine Bindung an die Angaben im Reisepass folge auch nicht aus der Identifizierungsfunktion des [X.].

8

Die Gerichte seien auch nicht aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder innerstaatlicher Anerkennungsvorschriften an das Urteil des Landgerichts [X.] gebunden. Eine derartige Bindung ergebe sich nicht aus dem CIEC-Übereinkommen Nr. 9, das gemäß Art. 2 nur Einträge in [X.], nicht aber Register der Meldebehörden betreffe. Aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO und §§ 108 f. FamFG folge ebenfalls nicht, dass das von dem [X.] festgestellte Geburtsdatum ungeprüft übernommen werden müsse. Die Wirkung dieses Urteils erschöpfe sich in der Berichtigung des ausländischen Registers. Eine etwaige Anerkennung bedeute nur, dass die Verpflichtung der ausländischen Behörde zur Berichtigung anerkannt würde, nicht aber zugleich, dass das von dem [X.] Gericht als zutreffend angesehene Geburtsdatum für [X.] Behörden und Gerichte verbindlich wäre. Eine solche Bindung ergebe sich auch nicht aus dem aktuellen Eintrag des Geburtsdatums im [X.] Personenstandsregister, dem vom Kläger daraus vorgelegten [X.] oder aus auf solche Auszüge bezogenen völkerrechtlichen Verträgen. Das CIEC-Übereinkommen Nr. 16 führe nicht weiter, weil der vom Kläger vorgelegte Auszug nicht auf dem mehrsprachigen Formblatt des Übereinkommens erstellt worden sei. Da der [X.] nicht mit einer Legalisation oder Apostille versehen sei, greife im Übrigen nicht einmal die Vermutung der Echtheit der Urkunde aus § 98 VwGO i.V.m. § 437 Abs. 1, § 438 Abs. 2 ZPO und dem [X.] Übereinkommen zur [X.] ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Auch aus Art. 5 EGBGB folge keine Bindung an das in der [X.] zuletzt gerichtlich festgestellte und dort personenstandsrechtlich eingetragene Geburtsdatum.

9

Mangels Bindung an das von [X.] Stellen zuletzt zugrunde gelegte Geburtsdatum "01.01.1953" sei im Wege der freien Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob der davon abweichende Eintrag im Melderegister der [X.] ("01.01.1958") objektiv unrichtig und der vom Kläger genannte Geburtsjahrgang 1953 objektiv richtig sei. Es sei zwar möglich und mit Blick auf das Jahr der Einschulung sowie die vorgelegten Hochzeitsfotos auch wahrscheinlich, dass das von der [X.] gespeicherte Geburtsjahr 1958 objektiv unrichtig sei. Es stehe allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der vom Kläger zuletzt behauptete Geburtsjahrgang "1953" richtig sei ("non liquet").

Die damit zu treffende Beweislastentscheidung falle zu Ungunsten des [X.] aus. Liege ein "non liquet" vor und stehe die objektive Richtigkeit des Datums, dessen Speicherung der Betroffene begehre, nicht fest, könne dessen Speicherung schon begrifflich keine "Berichtigung" darstellen. Der [X.] habe für Art. 16 Satz 1 DSGVO in der [X.] keine punktuelle Beweislastregelung getroffen. Auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO sei nicht zu entnehmen, dass ein "non liquet" in Bezug auf die Richtigkeit der Daten zur Rechtswidrigkeit der Weiterverarbeitung der nicht nachweislich richtigen Daten und einem Wahlrecht des Betroffenen zwischen der Löschung bzw. Berichtigung dieser Daten führe. Mangels unionsrechtlicher Beweislastregeln sei es Sache des nationalen Richters, die Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung anzuwenden und dabei sicherzustellen, dass deren Anwendung nicht die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtige. Nach den damit anzuwendenden Beweislastregeln des nationalen Rechts gehe die [X.] von Tatsachen, aus denen eine [X.] ihr günstige Rechtsfolgen herleite, grundsätzlich zu ihren Lasten.

Auch der Hilfsantrag des [X.] sei unbegründet. Aus Art. 17 DSGVO könne er keinen Anspruch herleiten, weil nicht erweislich sei, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten zu seinem Geburtstag durch die Verwendung von objektiv unrichtigen Daten unrechtmäßig verarbeitet habe. Damit gehe das "non liquet" nach den allgemeinen Beweislastregeln auch insoweit zu seinen Lasten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das Berufungsurteil verletze Art. 16 Satz 1 DSGVO, § 2 Abs. 1 [X.] und Art. 3 Abs. 1 GG. Ihm, dem Kläger, stehe ein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO zu. Das Berufungsgericht habe die Bindung der Meldebehörde an die Angaben in seinem Reisepass zu Unrecht verneint. Auf die Bindung an das Urteil des Landgerichts [X.] und dessen Beurteilung sowie auf die Frage, ob die Beweisaufnahme die Richtigkeit des einzutragenden Datums ergebe, komme es nicht an. Vielmehr sei für einen Berichtigungsanspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO das in seinem amtlichen Ausweispapier eingetragene Geburtsdatum "01.01.1953" maßgeblich. Die gesetzliche Aufgabe der Meldebehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu identifizieren, werde unmöglich gemacht oder erschwert, wenn in dem amtlichen Ausweispapier ein anderes Geburtsdatum eingetragen sei als im Melderegister. Der Zweck des [X.] erfordere es gerade nicht, im vorliegenden Fall das objektiv richtige Geburtsdatum zu ermitteln. Überdies bestimme sich das [X.] gemäß Art. 5 EGBGB nach dem Recht der [X.], deren Staatsangehöriger er sei. Der Sachverhalt weise einen Auslandsbezug auf und die Feststellung der [X.] in seinem Reisepass durch die [X.] stelle einen Hoheitsakt eines ausländischen Staates in Bezug auf den Personenstand eines seiner Bürger dar, der nach dem völkerrechtlichen Souveränitätsgrundsatz anzuerkennen sei. Schließlich verletze die vom Berufungsgericht angenommene Beweislastregel im Fall eines "non liquet" seine Rechte aus der [X.].

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des [X.]hofs [X.] vom 10. März 2020 die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] Karlsruhe vom 25. April 2018 zurückzuweisen;

2. hilfsweise, unter Abänderung der Urteile des [X.]hofs [X.] vom 10. März 2020 sowie des [X.] Karlsruhe vom 25. April 2018 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. August 2015 und des Widerspruchsbescheides des [X.] vom 6. November 2015 zu verpflichten, den Eintrag in ihrem Melderegister über sein Geburtsjahr zu löschen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das [X.]erufungsgericht hat die Klage im Ergebnis sowohl hinsichtlich des [X.] (1.) als auch des [X.] (2.) im Einklang mit revisiblem Recht abgewiesen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

1. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass die Klage mit dem Hauptantrag zulässig (a)), aber unbegründet ist (b)).

a) Das [X.]erufungsgericht hat die Klage im Hinblick auf den Hauptantrag zu Recht als zulässig angesehen. Allerdings hat es unzutreffend angenommen, dass das auf Art. 16 Satz 1 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.] L 119 S. 1) - [X.], [X.] - gestützte [X.]egehren des [X.], das Melderegister der [X.]eklagten zu berichtigen, im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen sei. [X.] für diesen Anspruch ist vielmehr die Verpflichtungsklage.

Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn die Verurteilung einer [X.]ehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. Sie ist auch dann einschlägig, wenn eine Klage auf ein tatsächliches Handeln einer [X.]ehörde gerichtet ist, dem begehrten tatsächlichen Handeln der [X.]ehörde aber ein Verwaltungsakt vorausgeht. In diesen Fällen ist der rechtliche Schwerpunkt der behördlichen Tätigkeit nicht in der tatsächlichen Handlung als solcher, sondern in der zugrundeliegenden Entscheidung zu sehen, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht ([X.]VerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - [X.]VerwGE 130, 29 Rn. 13 und vom 16. September 2020 - 6 [X.] 10.19 - [X.] 403.1 Allg [X.] Nr. 21 Rn. 12). Dies ist etwa der Fall, wenn die [X.]ehörde vor der tatsächlichen Handlung eine Entscheidung trifft, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms zu treffen ist und bei der die [X.]ehörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie etwa [X.]egründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat ([X.]VerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 [X.] 10.19 - [X.] 403.1 Allg [X.] Nr. 21 Rn. 12). Dabei setzt der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter der Entscheidung voraus, dass diese nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Sie muss für den [X.]etroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen Ausspruch rechtsverbindlich ablehnen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt demnach vor, wenn das Ergebnis der behördlichen Rechtsanwendung rechtsverbindlich festgeschrieben wird (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 [X.] 3.16 - [X.]VerwGE 159, 148 Rn. 12 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist der Anspruch auf [X.]erichtigung des [X.] auf Grund der nach Maßgabe der folgenden Darlegungen anzuwendenden Vorschrift des Art. 16 Satz 1 [X.] nicht allein auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln - die Änderung des [X.] -, sondern auf einen zuvor ergehenden Verwaltungsakt gerichtet. Rechtlicher Schwerpunkt des begehrten hoheitlichen Handelns ist nicht die tatsächliche Änderung des Eintrags im Melderegister. Der Schwerpunkt liegt vielmehr in der dem Prüfprogramm des Art. 16 Satz 1 [X.] entsprechenden Entscheidung über diese Änderung, in deren Rahmen die [X.]ehörde insbesondere eine Aussage über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der in Rede stehenden Daten trifft. Damit regelt die [X.]ehörde die Konfliktlage, die durch das Aufeinandertreffen des "alten", bereits gespeicherten Datums und des durch den Antragsteller an die [X.]ehörde herangetragenen "neuen" Datums gekennzeichnet ist. Das durch das [X.]erichtigungsbegehren entstandene streitbefangene Rechtsverhältnis wird damit einer - dem Interesse der Rechtssicherheit dienenden - Klärung zugeführt, der [X.]erichtigungsanspruch verbindlich festgestellt. Die Auflösung dieser spezifischen Konfliktlage unterscheidet die durch den [X.] geschaffene Situation von anderen Konstellationen wie etwa der Fortschreibung des [X.] von Amts wegen oder der Ersteintragung eines Datums ins Register (vgl. zu diesen Konstellationen etwa [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 1993 - 7 A 11526/92 - juris Rn. 19 f.; [X.], [X.]eschluss vom 21. Juni 1999 - 1 M 63/99 - NVwZ-RR 2009, 93 <93 f.>; [X.], [X.]eschluss vom 25. April 2014 - 11 [X.] - juris Rn. 7 f. und OVG Münster, [X.]eschluss vom 24. Mai 2017 - 16 E 1119/16 - juris Rn. 11). Die mit der Entscheidung verbundene Feststellung der Richtigkeit des in Rede stehenden Datums betrifft den jeweiligen Anspruchsteller als außerhalb der Verwaltung stehende natürliche Person in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und entfaltet damit auch unmittelbare Außenwirkung.

Die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts stellt sich insoweit jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, § 144 Abs. 4 VwGO. Auch bei Zugrundelegung der Verpflichtungsklage als statthafte Klageart ist die Klage zulässig. Insbesondere hat der Kläger das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos durchgeführt und danach fristgerecht Klage erhoben.

b) Im Ergebnis zu Recht hat das [X.]erufungsgericht die Klage mit ihrem Hauptantrag als unbegründet abgewiesen. Zutreffend hat es als Anspruchsgrundlage Art. 16 Satz 1 [X.] herangezogen ([X.])) und im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] nicht erfüllt sind ([X.])).

[X.]) Anspruchsgrundlage für das [X.]egehren des [X.], sein Geburtsjahr im Melderegister der [X.]eklagten zu ändern, ist Art. 16 Satz 1 [X.].

(1) Der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung steht nicht entgegen, dass diese am 25. Mai 2018 und damit erst während des [X.]erufungsverfahrens in [X.] getreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen ([X.]VerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 [X.] 5.03 - [X.]VerwGE 120, 246 <250> und vom 16. September 2020 - 6 [X.] 10.19 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 21 Rn. 13). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die [X.]eurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt ([X.]VerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 [X.] 10.19 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 21 Rn. 13). Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der [X.]ehörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 6 [X.] 5.09 - [X.]VerwGE 137, 113 Rn. 23, vom 4. Dezember 2014 - 4 [X.] 33.13 - [X.]VerwGE 151, 36 Rn. 18 und vom 16. September 2020 - 6 [X.] 10.19 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 21 Rn. 14).

Der [X.] selbst lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass über Auskunftsanträge, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind, noch nach altem Recht zu entscheiden wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 1. Oktober 2019 - [X.]-673/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:801] - Rn. 41). Vielmehr beansprucht sie gemäß ihrem Art. 99 Abs. 2 ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedst[X.]ten uneingeschränkte Geltung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 [X.] 10.19 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 21 Rn. 14; [X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17 - [X.]Z 219, 243 Rn. 66). Anders verhält es sich nur in [X.]ezug auf abgeschlossene Sachverhalte, über die die [X.]ehörde bereits nach altem Recht entschieden hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 [X.] 10.19 - [X.] 403.1 Allg. [X.] Nr. 21 Rn. 14 mit Hinweis auf [X.]VerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 [X.] 2.18 - [X.]VerwGE 165, 111 Rn. 8 ff.; vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 11. November 2020 - [X.]-61/19 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:901] - Rn. 31). Der hier maßgebliche Sachverhalt, die Verarbeitung des Geburtsdatums des [X.] im Melderegister, ist jedoch noch nicht abgeschlossen, sondern wirkt fort. Auch dem [X.] in der seit dem 26. November 2019 geltenden Fassung des [X.] zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ([X.]) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/680 ([X.] und Umsetzungsgesetz [X.] - 2. DSAnpUG-[X.]) vom 20. November 2019 ([X.] I 1626) lässt sich nicht entnehmen, dass vor Inkrafttreten der Änderungen gestellte [X.] noch nach alter Rechtslage, d.h. nach § 12 [X.] a.F., zu beurteilen sein sollten.

(2) Der sachliche Anwendungsbereich der [X.] ist gemäß Art. 2 [X.] eröffnet. [X.]ei der Speicherung des Geburtsdatums des [X.] im Melderegister der [X.]eklagten handelt es sich um eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 [X.]. Die Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 [X.] greifen nicht ein. Insbesondere ist die Anwendung der [X.] nicht nach Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. a [X.] ausgeschlossen. Hiernach findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des [X.]srechts fällt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: [X.]) ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. b [X.] sowie ihrem 16. Erwägungsgrund zu lesen. Danach gilt diese Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des [X.]srechts fallen, weil sie etwa die nationale Sicherheit betreffen oder im Rahmen der [X.] der [X.] erfolgen. Überdies ist dieser [X.] im Lichte seiner Vorgängerregelung zu verstehen, an die er teilweise anknüpft. [X.]ereits zu Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ([X.] L 281 S. 31) - Datenschutz-Richtlinie, [X.] - war anerkannt, dass diese Richtlinie keine Anwendung fand u.a. bei der Ausübung von Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fielen und ausdrücklich in der Norm genannt waren, beispielsweise Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die [X.]verteidigung oder die Sicherheit des St[X.]tes (vgl. dazu [X.], Urteile vom 27. September 2017 - [X.]-73/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:725] - Rn. 37 und vom 10. Juli 2018 - [X.]-25/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:551] - Rn. 38). Daher reicht der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des St[X.]tes oder einer [X.]ehörde ist, nach Ansicht des [X.] auch für den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. a [X.] nicht aus. Für sein Eingreifen ist vielmehr erforderlich, dass es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch st[X.]tliche Stellen im Rahmen einer Tätigkeit handelt, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann. Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des St[X.]tes und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2021 - [X.]-439/19 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2021:504] - Rn. 62 ff.).

Um solche Datenverarbeitungen geht es hier jedoch ersichtlich nicht. Vielmehr dient die Führung des [X.] neben der in § 2 Abs. 1 des [X.]es ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 3. Mai 2013 ([X.] I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 ([X.] I S. 591) bestimmten Pflicht zur Identifizierung der Einwohner als Informationsgrundlage für eine Vielzahl öffentlicher Stellen, wie sich aus § 2 Abs. 3 [X.] entnehmen lässt. Ungeachtet der damit einhergehenden großen praktischen [X.]edeutung des [X.] ist nicht erkennbar, dass hierbei der Schutz der grundlegenden Funktionen des St[X.]tes oder ebensolcher Interessen der Gesellschaft bzw. eine gleich gewichtige Tätigkeit in Rede steht. Im Übrigen ist auch der nationale Gesetzgeber von der Anwendung der [X.] im [X.]ereich des Meldewesens ausgegangen, wie aus § 12 [X.] in der aktuell geltenden Fassung des [X.] und Umsetzungsgesetzes [X.] sowie aus der Gesetzesbegründung hierzu ([X.]. 19/4674 S. 224) hervorgeht.

[X.]) [X.]ei der Prüfung des Anspruchs des Art. 16 Satz 1 [X.] hat das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen, dass zwar der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist ((1)), sich aber nicht feststellen lässt, dass das vom Kläger angegebene Geburtsjahr 1953 richtig ist ((2)). Es ist dabei von einem zutreffenden [X.]egriff der Richtigkeit ausgegangen ((a)) und hat ohne Rechtsfehler eine hinreichende Überzeugung vom Vorliegen dieser Voraussetzung verneint ((b)). Die daraufhin getroffene [X.]eweislastentscheidung hat es im Ergebnis zutreffend zu Lasten des [X.] getroffen ((c)).

(1) Nach Art. 16 Satz 1 [X.] hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die [X.]erichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

Die Vorschrift ist hier anwendbar, denn bei der Angabe des Geburtsjahres des [X.] handelt es sich um eine Information, die sich auf eine identifizierte natürliche Person bezieht, mithin um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 [X.]. Der Kläger ist auch betroffene Person im Sinne des Art. 16 Satz 1 [X.] und die [X.]eklagte Verantwortliche für die in Rede stehende Datenverarbeitung in ihrem Melderegister. Verantwortlich in diesem Sinne ist nach Art. 4 Nr. 7 [X.] die natürliche oder juristische Person, [X.]ehörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die [X.]eklagte als für die Führung des in Rede stehenden kommunalen [X.] zuständige Meldebehörde (vgl. § 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 des [X.] Ausführungsgesetzes zum [X.] und § 107 Abs. 4 PolG [X.]W) ist damit Verantwortliche im Sinne der Vorschrift.

(2) Voraussetzung für den [X.]erichtigungsanspruch des Art. 16 Satz 1 [X.] ist weiter, dass er sich auf die Ersetzung eines unrichtigen Datums durch ein richtiges Datum richtet (vgl. zum [X.]erichtigungsanspruch nach dem früher geltenden Melderechtsrahmengesetz [X.]VerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 [X.] 38.14 - [X.]VerwGE 153, 89 Rn. 10; siehe auch Meents/Hinzpeter in: [X.]/Gabel, [X.] - [X.] - [X.], 4. Aufl. 2022, Art. 16 Rn. 15).

(a) Maßstab für die Qualifizierung eines Datums als "richtig" oder "unrichtig" im Sinne des Art. 16 Satz 1 [X.] ist zunächst die objektive Wirklichkeit. Richtig ist ein Datum, das mit der Wirklichkeit übereinstimmt; unrichtig ist es, wenn es ihr nicht entspricht (so auch [X.], [X.]eschluss vom 1. Juli 2020 - 3 S 24/20 - juris Rn. 6; [X.], Urteil vom 24. Juli 2020 - L 21 AS 195/19 - juris Rn. 24; Meents/Hinzpeter, in: [X.]/Gabel, [X.] - [X.] - [X.], 4. Aufl. 2022, Art. 16 Rn. 8; [X.], in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2021, Art. 16 [X.] Rn. 15; [X.], in: [X.], [X.] Datenschutzverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 16 Rn. 11; vgl. zum [X.]erichtigungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. März 2004 - 1 W[X.] 32.03 - [X.]VerwGE 120, 188 <190>).

Inwieweit der jeweilige Zweck der Datenverarbeitung die [X.]eurteilung der Richtigkeit der Daten beeinflusst, kann hier dahinstehen. Zwar hat der [X.] zu dem im Wortlaut mit Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.] im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 6 Abs. 1 [X.]uchst. d der Richtlinie 95/46/[X.] entschieden, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit personenbezogener Daten im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen sind, für den die Daten erhoben wurden ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]-434/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:944] - Rn. 53). Das bedarf aber hier keiner Vertiefung, da der Zweck der Führung des [X.] nicht verlangt, für die [X.]estimmung der Richtigkeit eines eingetragenen Geburtsdatums von der objektiven Richtigkeit abweichende [X.]ezugspunkte heranzuziehen.

Insbesondere führt die nach § 2 Abs. 1 [X.] bestehende Identifizierungsfunktion des [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht dazu, bei eine Person identifizierenden Merkmalen für die Richtigkeit nicht auf die Realität, sondern auf die Eintragungen in Ausweispapieren abzustellen. Den Zwecken des [X.], insbesondere der [X.] für andere behördliche Tätigkeitsbereiche durch Vorhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen (vgl. hierzu [X.], in: [X.]/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, S. 1408 Rn. 336) wird in aller Regel am besten durch die Realität möglichst zutreffend a[X.]ildende Daten Genüge getan. Dies gilt angesichts zahlreicher [X.]ereiche, für die das Alter des jeweiligen Einwohners maßgebend ist - wie z.[X.]. die Aufstellung von Wählerlisten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) oder die Erfassung zur Erfüllung der Schulpflicht -, insbesondere für das Geburtsdatum einer Person. Ein aus der Identifizierungsfunktion fließendes [X.]edürfnis für das vom Kläger geforderte Abweichen vom Kriterium der objektiven Wirklichkeit zugunsten der Angaben in Ausweispapieren besteht angesichts der Möglichkeiten, etwaige Abweichungen in verschiedenen Dokumenten offen zu legen und zu dokumentieren - wie dies hier etwa beim Kläger durch den Hinweis in seiner Niederlassungserlaubnis erfolgt ist - nicht.

Aus § 3 Abs. 1 [X.] und § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgt nichts Anderes. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat eine meldepflichtige Person der Meldebehörde zur Erfüllung der Meldepflicht einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein zusammen mit einem Ausweisdokument vorzulegen; dieses Ausweisdokument ist gemäß § 3 Abs. 1 [X.] als zum Nachweis der Richtigkeit der gespeicherten Daten erforderlicher Hinweis im Melderegister zu speichern. Die [X.]estimmung in § 23 Abs. 1 [X.] geht insoweit davon aus, dass die Meldebehörde in der Situation der Erstanmeldung - auch aus Gründen der Praktikabilität - grundsätzlich unterstellen kann, dass die im Ausweisdokument aufgeführten Daten zutreffend sind, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Im Rahmen des [X.] geht es jedoch hiervon abweichend darum, zu entscheiden, ob das gespeicherte Datum oder aber das vom jeweiligen Antragsteller angegebene, gegebenenfalls in (neuen) Ausweispapieren enthaltene Datum richtig ist. Dass die Meldebehörde auch in solchen Fällen, in denen die Richtigkeit der im Ausweispapier enthaltenen Daten gerade unklar und umstritten ist, gezwungen wäre, diese ungeprüft zu übernehmen, kann § 23 Abs. 1 [X.] nicht entnommen werden. Auch aus § 3 Abs. 1 [X.] ergibt sich nicht, dass für die Richtigkeit eines Datums auf andere Aspekte als die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist. Dies ist - wie ausgeführt - auch im Hinblick auf die Identifizierungsfunktion des [X.] nicht angezeigt.

(b) Tatsächliche Feststellungen, ob das im Melderegister gespeicherte Geburtsjahr 1958 richtig ist, hat das [X.]erufungsgericht nicht getroffen. Es hat hierzu ausgeführt, zwar spreche einiges dafür, dass das von der [X.]eklagten im Melderegister zum Kläger gespeicherte Geburtsdatum objektiv unrichtig sei. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, dass ihm seine Eltern wiederholt erklärt hätten, er sei tatsächlich früher als im Jahr 1958 geboren und habe erläutert, er halte es für möglich, dass die Änderung seines Geburtsjahres von 1956 auf 1958 im Jahr 1971 mit [X.]lick auf die Ausreise nach [X.] und zur Vermeidung der Einberufung zum Wehrdienst in die [X.] erfolgt sei. Im Ergebnis hat das [X.]erufungsgericht die Frage der Richtigkeit des Geburtsjahres 1958 aber offengelassen und den [X.]erichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 [X.] mit der [X.]egründung verneint, es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass das Geburtsjahr 1953, dessen Eintragung der Kläger begehre, richtig sei.

Gegen diese Annahme des [X.]erufungsgerichts ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern. Insbesondere hat sich das [X.]erufungsgericht zutreffend nicht an die Angabe des [X.] 1953 in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gebunden gesehen.

([X.]) Zunächst folgt aus dem Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die [X.]erichtigung von Einträgen in [X.] ([X.]) vom 10. September 1964 ([X.] II 1969, 446) - [X.]IE[X.]-Übereinkommen Nr. 9 - keine materiellrechtliche [X.]indung an die Angabe des [X.] im Urteil des [X.]. Nach Art. 2 des Übereinkommens ist die [X.]ehörde eines Vertragsst[X.]tes, die für die Entscheidung über die [X.]erichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, auch dafür zuständig, in derselben Entscheidung die [X.]erichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag im Personenstandsbuch eines anderen Vertragsst[X.]tes übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft. Diese Entscheidung ist in dem anderen St[X.]t ohne weitere Förmlichkeit vollziehbar. Hieraus kann der Kläger für sich bereits deshalb nichts herleiten, weil es an einer derartigen [X.]erichtigungsanordnung fehlt. Zudem handelt es sich bei dem Melderegister der [X.]eklagten nicht um ein Personenstandsregister. Aus diesem Grund kommt auch die Anwendung des Art. 3 [X.]IE[X.]-Übereinkommen Nr. 9 nicht in [X.]etracht, wonach in Fällen, in denen eine Entscheidung über die [X.]erichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch von der zuständigen [X.]ehörde eines Vertragsst[X.]tes erlassen worden ist, auch die Übertragungen dieses Eintrags in dem Personenstandsbuch eines anderen Vertragsst[X.]tes berichtigt werden.

([X.]) Das [X.]erufungsgericht hat bei seiner die Frage der Richtigkeit des Geburtsdatums "01.01.1953" betreffenden Überzeugungsbildung auch nicht die Existenz von [X.] verkannt und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist es in der prozessrechtlich zwischen [X.] und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung ist von dem [X.] nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein [X.]eteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das [X.]. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der [X.]eweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher [X.] oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 [X.] 11.18 - [X.]VerwGE 171, 59 Rn. 40 und [X.]eschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 [X.] 148.18 - juris Rn. 9 f., vom 9. Juli 2019 - 6 [X.] 2.18 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 22 und vom 31. März 2021 - 6 [X.] - juris Rn. 4 f.).

Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei einer solchen Überschreitung des durch § 108 Abs. 1 VwGO gesetzten Rahmens um einen Verfahrensmangel ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 [X.] 11.18 - [X.]VerwGE 171, 59 Rn. 40 und [X.]eschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 [X.] 148.18 - juris Rn. 8 und vom 31. März 2021 - 6 [X.] - juris Rn. 5), der nur auf Rüge des [X.] zu prüfen ist (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 176). Das [X.]erufungsgericht hat unabhängig hiervon in der Sache keine gesetzlichen [X.] verkannt, indem es eine [X.]indung an die Angabe des Geburtsjahres des [X.] in seinem Reisepass, im Urteil des [X.] und im vorgelegten Auszug aus dem [X.] Personenstandsregister verneint hat.

Eine [X.]indung an die Angabe des Geburtsdatums im Reisepass des [X.] folgt nicht aus den Regeln über den [X.] aus § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff. ZPO. Für die Frage der [X.]eweiskraft des Reisepasses ist § 418 ZPO heranzuziehen, weil es sich bei ihm weder um eine öffentliche Urkunde über Erklärungen (§ 415 ZPO) noch um eine solche über Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen (§ 417 ZPO) handelt. Vollen [X.]eweis begründet eine solche Urkunde nach § 418 Abs. 3 ZPO nur für Tatsachen, die der Aussteller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat, was bei dem Geburtsdatum des [X.] nicht der Fall ist.

Ein Verstoß gegen gesetzliche [X.] liegt auch nicht vor, soweit das [X.]erufungsgericht eine [X.]indung an die Angabe des Geburtsdatums des [X.] im Urteil des [X.] vom 27. Januar 2015 aufgrund der Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen verneint hat. Die Anerkennung ausländischer Urteile richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO, der diejenigen Fälle regelt, in denen die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen ist. § 328 ZPO gilt nicht, wenn es um die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts geht, dessen [X.] nach [X.] Recht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) fällt. Dann wird die entsprechende Anwendung des § 328 ZPO durch die Regelungen in den §§ 108 und 109 FamFG verdrängt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 [X.] 4.12 - [X.]VerwGE 145, 153 Rn. 19). Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen hat das [X.] das Standesamt zur [X.]erichtigung des klägerischen Geburtsjahres im dortigen Personenstandsregister verurteilt. Auf Rechtsstreitigkeiten über [X.]erichtigungen von Eintragungen im Personenstandsregister sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Entscheidungen in Ehesachen und Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 des [X.] - anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Anerkennung bedeutet indes nur, dass die Entscheidung grundsätzlich im Inland die Wirkung entfaltet, die ihr der Entscheidungsst[X.]t beilegt (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 11. April 2014 - II-2 [X.]/14 - FamRZ 2014, 1935 <1936>). Das Urteil des [X.] begründet aber lediglich die Pflicht des [X.] Standesbeamten, das [X.] Personenstandsregister zu ändern. Eine darüber hinausgehende [X.]indung anderer, etwa [X.] [X.]ehörden folgt hieraus nicht. Eine [X.]indung an die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen des ausländischen Gerichts sieht § 108 FamFG nicht vor (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 108 Rn. 3 und 10; zu § 16a [X.]: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. August 1990 - 1 [X.] 103.90 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 35 S. 10; [X.]SG, [X.]eschluss vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 47/93 - juris Rn. 38).

Aus Art. 8 des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus [X.] vom 8. September 1976 ([X.] II 1998, 775) - [X.]IE[X.]-Übereinkommen Nr. 16 - folgt keine [X.]indung an die Angabe des Geburtsdatums im vorgelegten Auszug aus dem [X.] Personenstandsregister. Nach Art. 8 Satz 2 und 3 [X.]IE[X.]-Übereinkommen Nr. 16 haben die in diesem Übereinkommen geregelten mehrsprachigen Auszüge die gleiche [X.] wie die nach den innerst[X.]tlichen Rechtsvorschriften des betreffenden St[X.]tes - das heißt hier des [X.] St[X.]tes - ausgestellten Auszüge. Sie sind ohne Legalisation, [X.]eglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen St[X.]tes anzunehmen. Auf diese Regelung kann der Kläger sich, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits deshalb nicht berufen, weil der vorgelegte Auszug nicht den im Übereinkommen geregelten Formvorschriften genügt, insbesondere nicht auf Grundlage des vorgesehenen Formblatts (Art. 1 i.V.m. Anhang des Übereinkommens) erstellt worden ist.

Auch aus Art. 5 [X.][X.]G[X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision keine [X.]indung an die Angabe des Geburtsdatums in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G[X.] ist bei einem Verweis auf das Recht des St[X.]tes, dem eine Person angehört, für den Fall, dass eine Person mehreren St[X.]ten angehört, das Recht desjenigen dieser St[X.]ten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Die weiteren Absätze der Vorschrift regeln Entsprechendes für den Fall der St[X.]tenlosigkeit und für den Verweis auf das Recht des St[X.]tes des (gewöhnlichen) Aufenthalts einer Person. Die Annahme, aus dieser Norm könne sich eine [X.]indung an die gerichtliche Feststellung des Geburtsdatums des [X.] durch das [X.] oder an die Eintragung im [X.] Personenstandsregister ergeben, geht bereits deshalb fehl, weil Art. 5 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] nach seinem Wortlaut nur dann eingreift, wenn eine andere Norm auf das Recht eines St[X.]tes verweist, dem eine Person angehört. Für diesen Fall klärt Art. 5 [X.][X.]G[X.] als sogenannte unselbstständige Kollisionsnorm oder Hilfskollisionsnorm lediglich einige Zweifelsfragen, die in besonderen Konstellationen bei der Anknüpfung an die St[X.]tsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) oder an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 5 Abs. 3) auftreten können (vgl. v. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.]G[X.], 8. Aufl. 2020, [X.][X.]G[X.] Art. 5 Rn. 1). Eine derartige Verweisungsnorm, die im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte, ist aber nicht erkennbar; insbesondere enthält auch das [X.] keinen derartigen Verweis. Allein der Umstand, dass überhaupt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, reicht entgegen der Auffassung des [X.] angesichts von Wortlaut und Funktion des Art. 5 [X.][X.]G[X.] nicht aus. Darüber hinaus hat Art. 5 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] allein den Zweck, für den Fall, dass eine Norm auf das Recht des [X.] der St[X.]tsangehörigkeit einer Person verweist, die mehrere St[X.]tsangehörigkeiten besitzt, zu regeln, welche dieser St[X.]tsangehörigkeiten maßgeblich sein soll. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

(cc) Andere revisionsrechtlich relevante [X.]edenken gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts und das auf ihrer Grundlage gewonnene Ergebnis, die Richtigkeit des [X.] 1953 lasse sich nicht feststellen, sind nicht erkennbar und macht der Kläger auch nicht geltend.

(c) Hiervon ausgehend hat das [X.]erufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des [X.] 1953, dessen Eintragung der Kläger begehrt, zu Lasten des [X.] geht. Zwar ist die maßgebliche [X.]eweislastregel nicht dem nationalen Recht, sondern der [X.] selbst zu entnehmen (([X.])). Aber auch hiernach obliegt die [X.]eweislast dem Kläger (([X.])).

([X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es - soweit der jeweils maßgebliche unionsrechtliche Rechtsakt keine spezifischen [X.]estimmungen hierzu enthält - Sache des nationalen Gerichts, die [X.]eweislastregelungen der nationalen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des [X.]srechts nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem [X.]srecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. [X.], Urteile vom 3. Oktober 2013 - [X.]-113/12 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:627] - Rn. 61, vom 9. Juli 2020 - [X.]-86/19 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:538] - Rn. 44 und vom 21. Dezember 2021 - [X.]-124/20 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2021:1035] - Rn. 65; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Juni 2019 - [X.]-212/18 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:520] - Rn. 47).

Die [X.] enthält indes in Art. 5 Abs. 2 eine spezifische [X.]estimmung, wer die [X.]eweislast für die Richtigkeit des nach dem [X.]egehren der betroffenen Person neu einzutragenden Datums trägt. Danach ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 [X.] enthaltenen Grundsätze der Datenverarbeitung verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht").

Diese Vorschrift statuiert nicht nur Rechenschafts- und Nachweispflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gegenüber der Aufsichtsbehörde (so aber wohl [X.], [X.], 637, 638; vgl. zu den Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde auch Herbst, in: [X.]/[X.], [X.] - [X.], 3. Aufl. 2020, Art. 5 [X.] Rn. 79; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2021 Rn. 52), sondern regelt nach der Rechtsprechung des [X.] auch die [X.]eweislast, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 [X.] in einem Rechtsstreit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person im Streit steht. Dies hat der [X.] in einer aktuellen Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen, das im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Internetportal und der [X.] Steuerverwaltung ergangen war, klargestellt und ausgeführt, dass aufgrund des in Art. 5 Abs. 2 [X.] verankerten Grundsatzes der Rechenschaftspflicht der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nachweisen können müsse, dass er die in Art. 5 Abs. 1 [X.] festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalte. Hieraus ergebe sich, dass dem Verantwortlichen insoweit die [X.]eweislast obliege (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2022 - [X.]-175/20 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2022:124] - Rn. 77, 81). Nach dieser Rechtsprechung enthält Art. 5 Abs. 2 [X.] mithin eine [X.]eweislastregelung für Streitigkeiten, in denen die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 [X.] in Frage steht.

Damit bestimmt die Vorschrift auch die [X.]eweislastverteilung im Rahmen des [X.] nach Art. 16 Satz 1 [X.], soweit die Frage der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der betroffenen Daten im Streit steht. Der [X.]erichtigungsanspruch dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.]. Hiernach müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit"). Soweit im Rahmen eines [X.]erichtigungsbegehrens die Richtigkeit eines Datums umstritten ist, ist damit unmittelbar auch die Frage verbunden, ob der für die Verarbeitung Verantwortliche mit der Verarbeitung des "alten" oder aber des "neuen" Datums seiner Pflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit gerecht wird. Für diese Streitigkeit sind, wie sich aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt, der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 [X.] [X.]eweislastregeln zu entnehmen. Für einen Rückgriff auf die nationalen [X.]eweislastregeln ist damit kein Raum.

([X.]) Aus Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.] ergibt sich, dass die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung der jeweilige Anspruchsteller mit dem [X.]erichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 [X.] begehrt, zu Lasten des Anspruchstellers geht. Dies folgt daraus, dass nach diesen Vorschriften der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die [X.]eweislast dafür trägt, dass die von ihm verarbeiteten Daten sachlich richtig sind. [X.] ihm dieser Nachweis, kann von ihm nicht verlangt werden, ein vom Antragsteller angegebenes Datum, dessen Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, einzutragen und weiter zu verarbeiten. In einem solchen Fall könnte er den ihm obliegenden Nachweis der Richtigkeit des verarbeiteten Datums nicht führen. Durch die Eintragung des neuen Datums würde er mithin gegen seine Pflicht aus Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. [X.]. Art. 5 Abs. 2 [X.] verstoßen. Damit kann der Verantwortliche im Rahmen des [X.] nur zur Verarbeitung solcher Daten verpflichtet sein, deren Richtigkeit sich feststellen lässt. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann der Anspruchsteller die [X.]erichtigung nicht verlangen und die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung er verlangt, geht zu seinen Lasten.

Diese Auslegung des Art. 5 Abs. 2 im Rahmen der Anspruchsprüfung des Art. 16 Satz 1 [X.] ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 A[X.]V zur Auslegung des Art. 5 Abs. 2 [X.] unterbleiben kann (vgl. zu den Voraussetzungen [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]-561/19 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2021:799] - Rn. 32 ff.). Eine abweichende Auslegung, nach der die Nichterweislichkeit der Richtigkeit eines Datums, dessen Verarbeitung der Anspruchsteller mit dem [X.]erichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 [X.] begehrt, zu Lasten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen geht, würde zu unauflösbaren Widersprüchen mit dem Grundsatz der Datenrichtigkeit aus Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.] und der [X.]eweislast des Verantwortlichen für dessen Einhaltung führen.

(cc) Geht damit die vom [X.]erufungsgericht nach den obigen Darstellungen rechtsfehlerfrei angenommene Nichterweislichkeit der Richtigkeit des [X.] 1953 zu Lasten des [X.], so ist ein Anspruch des [X.] auf Änderung seines Geburtsdatums im Melderegister der [X.]eklagten von "01.01.1958" auf "01.01.1953" nach Art. 16 Satz 1 [X.] zu verneinen. Die Klage bleibt - wie das [X.]erufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - mit ihrem Hauptantrag erfolglos.

2. Im Hinblick auf den Hilfsantrag ist die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insoweit bereits unzulässig ist. Die Abweisung der Klage durch das [X.]erufungsgericht ist in [X.]ezug auf den Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dabei kann offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Kläger der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts erweist sich insoweit jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

a) Der Kläger hat in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung erklärt, seine Klage umfasse auch den Hilfsantrag, den Geburtsjahrgang von "1958" in "0000" zu ändern. Dieser Antrag ist bei verständiger Würdigung des klägerischen [X.]egehrens nicht als [X.], sondern als Löschungsantrag zu verstehen. Denn die Eintragung der Ziffernfolge "0000" entspricht dem Vorgehen der Meldebehörden nach Ziff. 3.0.2 [X.]VwV i.V.m. dem "Datensatz für das Meldewesen: Einheitlicher [X.]undes-/Länderteil ([X.])", [X.]latt 0601, bei fehlenden oder unvollständigen Daten und fungiert lediglich als Platzhalter.

b) Im Hinblick auf diesen Antrag ist die Klage unzulässig, weil es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der [X.]eklagten fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Löschungsantrag die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Nach der Rechtsprechung des Senats beansprucht das Erfordernis der behördlichen Vorbefassung für beide Klagearten Geltung.

[X.]) In [X.]ezug auf die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass deren Zulässigkeit allgemein davon abhängt, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese [X.] ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Die Voraussetzung steht unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige bundesrechtlich geordnete [X.] keine abweichende Regelung trifft. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats für die allgemeine Leistungsklage entsprechend. Fehlt es an einem gesetzlich geregelten Verfahren, in dem der geltend gemachte Anspruch durch eine zuständige Verwaltungsbehörde zu prüfen ist, kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall auch ohne vorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage anzuerkennen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die [X.]ehörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 6 [X.] 7.19 - [X.]VerwGE 170, 345 Rn. 36 m.w.N.; [X.]eschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 f.). Aus prozessökonomischen Gründen kann es zudem angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der [X.]ehörde zu verzichten, wenn das [X.]eharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße [X.] erscheint, weil die [X.]ehörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. zum Verfahren nach § 123 VwGO [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 10; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70; siehe auch VG [X.]erlin, Urteil vom 24. September 2020 - 19 K 69.16 - juris Rn. 83).

[X.]) Tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen eines vorgerichtlichen Antrags bei der [X.]eklagten und zu den Voraussetzungen etwaiger Ausnahmen vom Erfordernis behördlicher Vorbefassung hat das [X.]erufungsgericht nicht getroffen. Das hindert den Senat aber nicht an einer abschließenden Entscheidung, denn bei den Sachurteilsvoraussetzungen der Klage handelt es sich um sogenannte Prozesstatsachen, die das Revisionsgericht selbst feststellen kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 [X.] 2.17 - [X.] 150 § 5 PartG Nr. 13 Rn. 12 und [X.]eschluss vom 8. März 1995 - 11 [X.] 25.93 - NJW 1995, 2053; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 137 Rn. 46; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 128 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK VwGO, [X.]. Stand 1.1.2022, § 137 Rn. 58). Auf Grundlage der vorliegenden Akten und der Angaben der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt sich, dass der Kläger die [X.]eklagte nicht vorgerichtlich mit dem hilfsweise geltend gemachten [X.]egehren befasst hat ((1)) und die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis der vorherigen Antragstellung nicht vorliegen ((2)).

(1) Der Kläger hat ausweislich der vorliegenden Gerichts- und [X.]ehördenakten - insbesondere nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht - den Hilfsantrag mit der Formulierung, seine Klage umfasse auch den Hilfsantrag, den Geburtsjahrgang von "1958" in "0000" zu ändern, erstmals in der [X.]erufungsverhandlung gestellt und das mit ihm verfolgte [X.]egehren nicht zuvor gegenüber der [X.]eklagten geltend gemacht. [X.]is zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren allein die Änderung der Angabe des [X.] in "1953" begehrt. Ausschließlich zu diesem [X.]egehren verhalten sich Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

Die Änderung der Angabe des [X.] in "0000" war auch nicht derart vom ursprünglichen [X.] des [X.] umfasst, dass es sich bei dem Hilfsantrag um ein mitumfasstes "minus" zum Hauptantrag handelte. Zwar setzt die [X.]erichtigung eines Datums im Regelfall - soweit nicht andere [X.]erichtigungsmöglichkeiten angemessen sind - denklogisch zunächst die Löschung des "alten" Datums voraus. Die bloße Löschung eines Datums - bzw. hier der Ersatz durch einen "Platzhalter" - ohne Eintragung einer anderen (zutreffenden) Angabe stellt gegenüber der [X.]erichtigung eines Datums jedoch ein aliud dar. Dies folgt bereits daraus, dass nicht stets ein Interesse der betroffenen Person unterstellt werden kann, statt der [X.]erichtigung eines Datums als minus seine bloße Löschung zu erreichen. Zudem basiert der [X.]erichtigungsanspruch auf Art. 16 Satz 1 [X.], der Löschungsanspruch hingegen auf Art. 17 [X.] (bzw. § 14 Abs. 1 [X.]). Der Löschungsanspruch besteht unter anderen tatbestandlichen Voraussetzungen als der [X.]erichtigungsanspruch und unterliegt zudem [X.] nach § 17 Abs. 3 [X.], für die es in Art. 16 [X.] keine Entsprechung gibt.

(2) Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger sein Löschungsbegehren vor der Stellung des Antrags in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht und die [X.]eklagte sich derart darauf eingelassen hat, dass eindeutig zu erkennen war, dass sie einen derartigen Antrag definitiv ablehnen würde.

Insbesondere hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 auf den rechtlichen Hinweis des [X.]erufungsgerichts vom 25. Februar 2020 kein Löschungsbegehren angebracht. Das [X.]erufungsgericht hatte darin "rein vorsorglich" auf verschiedene Auffassungen zu den Folgen hingewiesen, die sich ergeben, wenn sich im Rahmen eines Anspruchs nach Art. 16 Satz 1 [X.] weder die Richtigkeit des gespeicherten noch die Richtigkeit des vom Anspruchsteller angegebenen Datums feststellen lassen. Die bloße Erwähnung eines möglicherweise gegebenen Löschungsanspruchs in der klägerischen Antwort ist keine hinreichende Geltendmachung eines derartigen [X.]egehrens und ließ zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennen, dass der Kläger von der [X.]eklagten abweichend von seinem bis zu jenem Zeitpunkt verfolgten Antrag auch die Ersetzung seines Geburtsdatums mit "0000" begehren könnte.

Auch die [X.]eklagte hat sich in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2020 auf den Hinweis des [X.]erufungsgerichts nicht dergestalt zu einem etwaigen Löschungsbegehren geäußert, dass von der Erfolglosigkeit eines derartigen Antrags auszugehen gewesen wäre. Sie hat zu der Frage der Konsequenzen der Nichterweislichkeit der Richtigkeit von eingetragenem und neu angegebenem Datum allein ausgeführt, dass es auf die Frage ihres Erachtens nicht ankomme, sie aber davon ausgehe, dass der Kläger die [X.]eweislast für die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums trage und die Klage im Fall eines non liquet abzuweisen wäre. Daneben hat die [X.]eklagte sich auch mit ihrer Erklärung vom 4. November 2019, mit der sie auf die Anfrage des [X.]erufungsgerichts vom 17. Oktober 2019, ob die Eintragung des Wortes "ungeklärt" in das Melderegister technisch möglich sei, auf die Möglichkeit der Eintragung der Ziffernfolge "0000" bei fehlenden oder unvollständigen Daten hingewiesen hat, nicht inhaltlich auf einen Löschungsanspruch des [X.] eingelassen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die [X.]eklagte in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass ein vom Kläger gestellter Löschungsantrag jedenfalls abgelehnt würde. Allein der Umstand, dass in der [X.]erufungsverhandlung zuerst die Anträge - einschließlich des [X.] - gestellt wurden und sich daran die Erörterung der Sach- und Rechtslage angeschlossen hat, bietet keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, die [X.]eklagte habe sich mit der erforderlichen Klarheit ablehnend auf den Hilfsantrag eingelassen. Soweit demgegenüber der Klägervertreter auf die in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung geführten Vergleichsgespräche hingewiesen hat, deren Gegenstand alle Ansprüche gewesen seien, ergibt sich hieraus nicht, dass die [X.]eklagte im Rahmen dieser Gespräche zu erkennen gegeben hat, dass sie einen Löschungsanspruch definitiv abgelehnt hätte. Es muss der [X.]eklagtenseite möglich sein, sich zu allen Aspekten eines Vergleichsvorschlags zu äußern, ohne dass allein in diesem Umstand ein inhaltliches Einlassen auf alle zum jeweiligen Verfahrensstand in Rede stehenden Anträge gesehen werden kann (vgl. zur Klageerweiterung nach § 91 VwGO [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 [X.] 29.12 - [X.] 310 § 91 VwGO Nr. 34 Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 7/20

02.03.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. März 2020, Az: 1 S 397/19, Urteil

Art 16 S 1 EUV 2016/679, Art 5 Abs 2 EUV 2016/679, Art 5 Abs 1 Buchst d EUV 2016/679, § 2 Abs 1 BMG, § 3 Abs 1 BMG, § 23 Abs 1 BMG, § 108 FamFG, § 418 ZPO, § 42 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2022, Az. 6 C 7/20 (REWIS RS 2022, 2506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2506

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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