Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2021, Az. AnwZ (B) 3/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2021, 1788

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Statthaftigkeit der Beschwerde an den BGH gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs


Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 31. Januar 2020 gegen den Beschluss des [X.] [X.] vom 16. Dezember 2019 sowie die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die Beschlüsse des [X.] [X.] vom 16. Dezember 2019 und vom 10. August 2020, letzterer in der Fassung des [X.] vom 8. Oktober 2020, werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin richtete für den Antragsteller, dessen Zulassungskanzlei in [X.]              liegt, besondere elektronische Anwaltspostfächer für seine weiteren Kanzleien in [X.]und [X.]ein, ohne ihn hierüber informiert und ohne ihm Leserechte eingeräumt zu haben.

2

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 14. Juni 2019 vor dem [X.] im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm für diese Postfächer Leserechte einzuräumen.

3

Seit dem 24. Juni 2019 hat der Antragsteller Zugang zu den beiden besonderen elektronischen Anwaltspostfächern. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2019 hat er seine Anträge "auf Fortsetzungsfeststellungsklage" umgestellt und beantragt, "festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass die vormalige Antragsgegnerin und nunmehrige [X.]eklagte für den Kläger zwei [X.] zu dessen weiteren Kanzleien in [X.]und [X.]eingerichtet hat, ohne dass der Kläger hierüber zuvor informiert wurde, und welches sie technisch so betreibt, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten der [X.], z.[X.]. durch die Setzung von [X.] für den Postfachinhaber, im Verhinderungsfall für den Zugriff durch [ihn] unmöglich war".

4

Der [X.] hat den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" durch [X.]eschluss vom 16. Dezember 2019, dem Antragsteller zugestellt am 17. Januar 2020, zurückgewiesen und zur [X.]egründung ausgeführt, dass "der zuletzt gestellte Antrag mit seinem Fortsetzungsfeststellungsbegehren" unzulässig sei. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei eine Änderung des [X.]egehrens in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht statthaft.

5

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat der Antragsteller neben einer Anhörungsrüge hilfsweise eine sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss vom 16. Dezember 2019 erhoben - "sollte die Anhörungsrüge aus [ihm] unbekannten Gründen unzulässig sein." Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2020 hat der Antragsteller die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit gerügt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2020 hat der Antragsteller gerügt, über die sofortige [X.]eschwerde sei noch nicht entschieden; diese hätte an den [X.] weitergeleitet werden müssen, da der [X.] nicht abgeholfen habe.

6

Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 10. August 2020 - unter der [X.]ezeichnung "[X.]" - die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Diesen [X.]eschluss hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 8. Oktober 2020 unter anderem dahingehend berichtigt, dass es in der [X.]ezeichnung des Gerichts statt "[X.]" richtig "[X.]" heißen muss.

7

Mit Schriftsatz vom 6. November 2020 hat der Antragsteller "gegen den [X.]eschluss des [X.]s [X.] [...] vom 16.12.2019, in Gestalt des [X.]eschlusses des [X.]s [X.] [...] vom 10.8.2020, in Gestalt des [X.]eschlusses des [X.]s [X.] [...] vom 8.10.2020" [X.]eschwerde eingelegt.

8

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die [X.]eschwerde im vorliegenden Fall ausnahmsweise statthaft sei. Der [X.] ignoriere den Antrag auf Klärung des Rechtswegs. Es sei daher zu fingieren, dass er die Rechtswegrüge zurückweise. Der [X.] führe mittlerweile unter dem Aktenzeichen II AGH 8/20 ein Klageverfahren zu den [X.] vom 16. Juli 2019. Damit bekunde er seine Zuständigkeit, ohne zuvor über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden zu haben. Zudem habe der [X.] über einen Klageantrag, nämlich die Fortsetzungsfeststellungsklage vom 16. Juli 2019, fehlerhaft nicht durch Urteil, sondern durch [X.]eschluss entschieden und somit eine Überprüfung in der [X.]erufungsinstanz unmöglich gemacht. Die [X.]eschwerde sei zudem aufgrund des in Art. 79 Abs. 1 [X.] europarechtlich verankerten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz als statthaft zu behandeln. Der [X.] als letztinstanzliches nationales Gericht habe die streitentscheidende Frage dem [X.] vorlegen müssen. Da er dies nicht getan habe, müsse dieser Verstoß dadurch korrigiert werden, dass die [X.]eschwerde als zulässig erachtet werde. Dies sei auch wegen einer Abfolge von Fehlern und Gehörsverweigerungen des [X.]s geboten.

9

Der Antragsteller beantragt,

den [X.]eschluss des [X.]s [X.] vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des [X.]eschlusses des [X.]s [X.] vom 10. August 2020 in Gestalt des [X.]eschlusses des [X.]s [X.] vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Fortsetzung an das Verwaltungsgericht [X.] zu verweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs an den [X.] [X.] zurückzuverweisen und höchst hilfsweise die Feststellungsklage vom 16. Juli 2019 zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] [X.] zu terminieren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die [X.]eschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Sie ist der Ansicht, die [X.]eschwerde sei nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der Zulässigkeit der [X.]eschwerde bestehen. Der Antragsteller hat hierzu unter Hinweis auf europarechtliche [X.]estimmungen Stellung genommen.

II.

Die [X.]eschwerden des Antragstellers haben keinen Erfolg.

1. Die sofortige [X.]eschwerde aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2020 ist nicht wirksam erhoben worden. Der Antragsteller hat die [X.]eschwerde hilfsweise für den Fall eingelegt, dass die Anhörungsrüge unzulässig sein sollte. Die Einlegung von Rechtsmitteln ist allerdings schlechthin bedingungsfeindlich, weswegen sie auch nicht unter eine innerprozessuale [X.]edingung gestellt werden kann; ein dennoch bedingt erhobenes Rechtsmittel ist unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. März 2012 - [X.] 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11; [X.], [X.], 2533, 2534; [X.]FH, NVwZ 1983, 439; [X.] in [X.], ZPO, 33. Aufl., vor § 128 Rn. 20; [X.] in [X.], VwGO, 15. Aufl., vor § 124 Rn. 35 ff. [unter Hinweis auf [X.]esonderheiten bei der Anschlussberufung, die hier nicht vorliegt]). Zudem ist die [X.]edingung nicht eingetreten, da die Anhörungsrüge zulässig war, wovon auch der [X.] in seinem [X.]eschluss vom 10. August 2020 ausgegangen ist.

2. Die mit Schriftsatz vom 6. November 2020 erhobene [X.]eschwerde ist unstatthaft und ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die [X.]eschwerde richtet sich einerseits gegen den [X.]eschluss vom 16. Dezember 2019 und andererseits gegen den [X.]eschluss vom 10. August 2020, berichtigt durch [X.]eschluss vom 8. Oktober 2020. Anders als im [X.]eschwerdeantrag zum Ausdruck gebracht wird, hat der [X.]eschluss vom 16. Dezember 2019 durch die nachfolgenden [X.]eschlüsse keine andere Gestalt erhalten. Vielmehr ist durch den [X.]eschluss vom 10. August 2020 lediglich die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden. Die [X.]eschwerde richtet sich jedoch auch gegen diesen [X.]eschluss, da der Antragsteller davon ausgeht, dass dieser [X.]eschluss unwirksam sei, weil entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO der [X.]erichtigungsbeschluss nicht auf dem [X.]eschluss vermerkt worden sei.

a) Die [X.]eschwerde ist nicht statthaft. Hinsichtlich des [X.]eschlusses vom 10. August 2020, in der Fassung des [X.] vom 8. Oktober 2020, ergibt sich dies bereits aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Entscheidung über die Anhörungsrüge durch unanfechtbaren [X.]eschluss ergeht (vgl. auch Senat, [X.]eschluss vom 12. Mai 2011 - [X.] ([X.]) 53/10, juris Rn. 2).

b) Gegen die [X.]eschlüsse des [X.]s ist die [X.]eschwerde an den [X.] nur in den gesetzlich gesondert geregelten Fällen statthaft (§ 112a Abs. 2 Nr. 2, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152 Abs. 1 VwGO; vgl. auch: [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 112c [X.] Rn. 293).

Gemäß § 112a Abs. 2 Nr. 2 [X.] entscheidet der [X.] über das Rechtsmittel der [X.]eschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.]. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs vorliegt und in dieser Entscheidung die [X.]eschwerde zugelassen worden ist. Der [X.] hat im [X.]eschluss vom 16. Dezember 2019 zur Zulässigkeit des Rechtswegs keine Ausführungen gemacht; zum damaligen Zeitpunkt hatte auch keiner der [X.]eteiligten die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 112a Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausgeschlossen. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen, dass sein Fortsetzungsfeststellungsantrag nunmehr im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens anhängig ist. Das gerichtliche Eilverfahren hat einen anderen Streitgegenstand als das Klageverfahren; selbst wenn im Eilverfahren eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen worden wäre, wäre diese für das Hauptsacheverfahren nicht bindend. Im Klageverfahren wäre daher über die Frage des zulässigen Rechtswegs erneut zu entscheiden (vgl. [X.]VerwG, NVwZ 2005, 1201 mwN).

Gemäß § 112a Abs. 2 Nr. 1 [X.] entscheidet der [X.] über das Rechtsmittel der [X.]erufung gegen Urteile des [X.]es. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Vorschrift auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen der [X.] rechtsfehlerhaft durch [X.]eschluss statt durch Urteil entschieden hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. [X.] Ziel des [X.]eschlusses vom 16. Dezember 2019 war allein, über im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellte Anträge zu entscheiden und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzuschließen. Hierfür ist der [X.]eschluss die richtige Entscheidungsform (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 123 Abs. 4 VwGO). Da ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers durch das Vorgehen des [X.]s eine Überprüfung in der [X.]erufungsinstanz auch nicht abgeschnitten worden.

c) Die Statthaftigkeit einer [X.]eschwerde ergibt sich auch nicht aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 567 Abs. 1 ZPO. Auf § 567 Abs. 1 und 2 ZPO wird durch § 173 Satz 1 VwGO nicht verwiesen, da die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit mit § 146 Abs. 1 bis 3 VwGO Vorschriften enthält ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwGO, § 173 Rn. 300, Stand: Februar 2021).

d) Die [X.]eschwerde ist auch nicht als außerordentliche [X.]eschwerde statthaft. Für eine außerordentliche [X.]eschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist jedenfalls seit der Neuregelung des § 152a VwGO kein Raum mehr (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Mai 2007 - 5 [X.] 192/06, juris Rn. 3 mwN; [X.]VerfG, NJW 2007, 2538, 2539). In dem - auch vom Antragsteller zitierten - Plenarbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 ([X.]VerfGE 107, 395) ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die [X.]ürger erkennbar sein müssen. Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die [X.], wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen ([X.]VerfGE 107, 395, 416; [X.]VerfG, NJW 2007, 2538, 2539).

e) Das Erfordernis einer [X.]eschwerdemöglichkeit ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen [X.]estimmungen. Die Argumentation des Antragstellers geht im Ergebnis dahin, dass eine gerichtliche Entscheidung überprüfbar sein müsse, um von einem wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der europarechtlichen [X.]estimmungen sprechen zu können. Ebenso wie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] keinen Anspruch auf einen Instanzenzug enthält ([X.]VerfGE 87, 48, 61; [X.]VerwGE 120, 87, 93; [X.] in [X.]eckOK [X.], Art. 19 Rn. 57, Stand: Mai 2021; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., Art. 19 Rn. 56; jeweils mwN), folgt jedoch auch aus Art. 47 Abs. 1 der [X.] nur ein Anspruch auf eine gerichtliche Instanz ([X.], Urteile vom 11. März 2015 - [X.]/13 u.a., juris Rn. 73; vom 26. September 2018 - [X.]/17, juris Rn. 30; [X.], [X.], 4. Aufl., Art. 47 Rn. 36). Gleiches gilt etwa auch für die Parallelbestimmungen in Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, in denen jeweils - wie in Art. 47 Abs. 1 der [X.] - von einem "wirksamen Rechtsbehelf" die Rede ist (vgl. [X.], Urteile vom 26. September 2018 - [X.]/17, juris Rn. 34 und [X.]/17, juris Rn. 30).

Nichts Anderes gilt für Art. 79 Abs. 1 [X.]. Danach hat jede Person, die meint, dass ihre Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung durch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung verletzt worden sind, Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Vorbild für diese Norm ist Art. 47 der [X.]. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann daher auch zur Auslegung von Art. 79 [X.] herangezogen werden (Mundil in [X.]eckOK DatenschutzR, Art. 79 DS-GVO Rn. 10, Stand: Februar 2020). Zwar hat sich der Gerichtshof noch nicht direkt zu Art. 79 [X.] geäußert, sondern nur zu Art. 47 der [X.] sowie den oben genannten [X.]. Angesichts der stets gleichlautend auftretenden Formulierung des "wirksamen Rechtsbehelfs" und des [X.] von Art. 47 der [X.] für Art. 79 [X.] besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Norm in gleichem Sinne auszulegen ist und mithin kein Recht auf eine zweite Instanz umfasst (sog. acte [X.], vgl. [X.]VerfG, NJW 2021, 1005 Rn. 15 mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Grupp     

        

Liebert     

        

Ettl   

        

Schäfer     

        

Lauer     

        

Meta

AnwZ (B) 3/20

19.10.2021

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 22. Juni 2021, Az: AnwZ (B) 3/20, Beschluss

§ 112a Abs 2 Nr 2 BRAO, § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 152 Abs 1 VwGO, § 152a VwGO, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 47 Abs 1 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2021, Az. AnwZ (B) 3/20 (REWIS RS 2021, 1788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1788

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XII ZB 421/11

V ZB 102/11

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