Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 529/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 579

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[X.]:[X.]:BGH:2015:161215B4STR529.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 529/15

vom
16. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16.
Dezember 2015
nach An-hörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 8.
Juni 2015 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung
in zwei Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
unter Einbeziehung anderweit verhängter [X.] Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen geringen Teilerfolg;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das [X.] die Vorschrift des §
39 StGB nicht berücksichtigt, wonach Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind; einer der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Ausnahmefälle (vgl. SSW-StGB/
[X.], 2.
Aufl., §
39 Rn.
8 ff. [X.]) liegt nicht vor:
Das [X.] hat neben der [X.] von zwei Jahren und neun Monaten weitere Einzelstra-fen in Höhe von neun Monaten sowie zweimal 60
und einmal 40
Tagessätzen
(zu je 10

55 Abs.
1 StGB einbezogenen Einzelgeld-strafen belaufen sich auf 30 und 50
Tagessätze. Der Senat setzt die Gesamt-strafe daher auf die nächst zulässige Strafeinheit herab.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
2

Meta

4 StR 529/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 529/15 (REWIS RS 2015, 579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 579

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