Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. I ZB 24/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 68

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[X.] ZB 24/02vom19. Dezember 2002in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2002durch [X.] Dr. Ullmann und [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten derAntragstellerin zurückgewiesen.[X.]: bis 6.000,-- Gründe:[X.] Antragsgegnerin ist eine Ersatzkasse. Ihre Betreuungsstelle in [X.]übersandte mit Schreiben vom 20. November 2001 an eines ihrer Mitgliederden Werbeprospekt samt [X.] und [X.] der in den [X.] ansässigen Firma [X.]. Diese betreibt eine Apotheke, welche [X.] des Versandhandels und vorwiegend über das [X.] u.a. in [X.] nicht zugelassene Arzneimittel vertreibt.Die Antragstellerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe-werbs, hat deswegen auf ihren bei dem [X.] am 28. Dezember 2001- 3 -gestellten Antrag hin am 2. Januar 2002 eine [X.]ußverfügung erwirkt. [X.] ist der Antragsgegnerin unter Androhung von [X.] untersagtworden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] ihren [X.] Unterlagen zum Bezug von Arzneimitteln durch die Firma [X.] in [X.] zu überlassen.Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das [X.] denRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht eröffnet erachtet, denRechtsstreit an das [X.] verwiesen und die [X.] dem [X.]uß vom 2. Januar 2002 einstweilen eingestellt. Die gegen dieseEntscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte [X.].Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenenRechtsbeschwerde.I[X.] Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4Satz 4 [X.] statthaft und, da sie form- und fristgerecht eingelegt und [X.] ist, auch im übrigen zulässig. Der Umstand, daß in dem von der An-tragstellerin in Gang gesetzten Verfahren der einstweiligen Verfügung gegenein Berufungsurteil die Revision gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaftwäre, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 30.9.1999 - [X.] 1999, 3785; [X.]. v. 5.4.2001 - [X.] 48/00, NJW 2001, 2181).- 4 -III.In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.]angenommen, daß für das Verfahren der Rechtsweg zu den [X.] sei. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend und von der [X.] unbeanstandet davon ausgegangen, daß § 17a [X.] auch im Rahmenvon Eilverfahren Anwendung findet ([X.] NJW 2001, 2181; [X.]/[X.],ZPO, 23. Aufl., Vor §§ 17-17b [X.] Rdn. 12 m.w.N.). Ebenfalls richtig und vonder Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist seine Annahme, die Rechtswegfra-ge sei nach derjenigen Fassung des § 51 SGG zu beurteilen, welche im [X.]-punkt der Einreichung der Antragsschrift am 28. Dezember 2001 gegolten habe(§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]; [X.]/Vollkommer aaO § 920 Rdn. 12; Münch-Komm.ZPO/[X.], 2. Aufl., Vor § 916 Rdn. 32; [X.], [X.]rechtli-che Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 55 Rdn. 1 m.w.N. in [X.]. 2).2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die [X.], bei dem von der Antragstellerin verfolgten [X.] es sich um eine Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3SGG in der Fassung, in der diese Bestimmung in der [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Januar 2002 gegolten habe, der Rechtsweg zu den Gerichten der [X.] eröffnet gewesen sei.a) Nach der genannten Bestimmung haben die Gerichte der Sozialge-richtsbarkeit über Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen der [X.] auch insoweit zu befinden, als hierdurch Dritte betroffen sind. Die dortige- 5 -Regelung beschränkt sich allerdings auf Maßnahmen, die unmittelbar der Er-füllung der den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen nachdem [X.] ([X.]) obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Die Entscheidung, ob für das streitgegenständli-che Verfahren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt [X.] davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchenAufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar [X.] der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des [X.] obliegt (vgl. [X.],[X.]. v. 5.6.1997 - [X.], [X.], 1199, 1200 - [X.]; [X.]. v. 15.9.1999 - [X.], [X.], 251, 252 = [X.] 2000,98 - Arzneimittelversorgung; [X.]. v. 8.9.2000 - I ZB 21/99, [X.], 87 =[X.] 2000, 1303 - [X.]) Danach ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben.Grundlage für den [X.] ist das Schreiben vom 20. No-vember 2001, mit dem die Antragsgegnerin den Werbeprospekt samt Bestell-unterlagen und [X.] der Firma [X.] an ihr Mitglied übersandt hat.Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgebracht, sie erfülle mit der Begleichung derdurch diese Firma bedienten Rezepte eine ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe.Zu der von der Antragstellerin beanstandeten Verhaltensweise sei sie aufgrunddes in § 12 Abs. 1 [X.] niedergelegten [X.] berechtigtgewesen.Die Frage, ob dies zutrifft oder die Antragsgegnerin mit dem Schreibenvom 20. November 2001 etwa deshalb wettbewerbswidrig gehandelt hat, [X.] mit ihm ihr Mitglied über ein Tätigwerden informiert hat, das ihr nach densozialrechtlichen Vorschriften verboten war (vgl. dazu [X.], Urt. v. 19.1.1995- I ZR 41/93, [X.] 1996, 213, 215 = [X.] 1995, 475 - Sterbegeldver-- 6 -sicherung; Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 105/96, [X.] 1999, 267, 269 = [X.]1999, 176 - Verwaltungsstellenleiter), betrifft die von den danach zuständigenGerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfende Frage der Begründetheit [X.] ([X.] [X.], 251, 253 - [X.] gilt für den Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hafte [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] und § 43 Abs. 1 [X.], § 8 Abs. 1 [X.] gesetz-und damit auch gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhalten der Firma[X.] als Störerin. Der Annahme, daß im Streitfall die Gerichte der Sozialge-richtsbarkeit zur Entscheidung berufen sind, steht dabei auch nicht entgegen,daß die Antragstellerin ihr Begehren auf die dem Privatrecht zuzurechnendenVorschriften der §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG stützt. Denn nach § 17 Abs. 2Satz 1 [X.] entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den [X.] unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das be-deutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über sol-che Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderenGerichtsbarkeit begründen würden ([X.] [X.], 251, 253- Arzneimittelversorgung; [X.], 87, 88 - Sondenernährung).- 7 [X.] war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).UllmannBornkamm[X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZB 24/02

19.12.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. I ZB 24/02 (REWIS RS 2002, 68)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 68

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