Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. VII ZR 132/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10481

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 132/08 vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2011 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], Halfmeier und Prof. [X.] beschlossen: [X.] der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2008 wird verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 12.037,39 • Gründe: [X.] Die Parteien schlossen am 27. August 1997 einen Werkvertrag, aufgrund dessen die Klägerin ab September 1997 Bauarbeiten am Einfamilienhaus der Beklagten in [X.] durchführte. Im März 1998 wurden Durchfeuch-tungen im [X.] des Einfamilienhauses festgestellt. Zur Klärung der Verant-wortlichkeiten für die Feuchtigkeitsschäden schlossen die Parteien im April 1998 eine [X.]. Das eingeholte Sachverständigen-gutachten vom September 1999 stellte eine falsche Abdichtungsmaßnahme fest, für die es dem planenden Architekten ein Verschulden von 80 % und der Klägerin ein Verschulden von 20 % zumaß. 1 - 3 - Die Klägerin hat die festgestellten Mängel beseitigt und den Beklagten hierfür sowie für die anteiligen Gutachterkosten entsprechend der vom Sach-verständigen festgestellten [X.] 18.758,12 • in Rechnung ge-stellt, die sie mit ihrer Klage geltend macht. Ferner macht sie mit ihrer Klage auch restlichen Werklohn in Höhe von 25.370,84 • geltend. 2 3 Nach Trennung der Verfahren hat das [X.] zunächst die Klage der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sanierungskosten abgewiesen. Mit Urteil vom 21. August 2003 hat das Berufungsgericht die Tren-nung des Verfahrens als unzulässig gerügt, das Urteil des [X.]s aufge-hoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Nachdem die Klägerin ihre Klage um einen weiteren Werklohnanspruch in Höhe von 9.410,88 • aus einem Sicherungseinbehalt erweitert hatte, hat das [X.] mit seinem zweiten Urteil die Beklagten zur Zahlung von 15.506,20 • verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Durch das mit der Beschwerde angegriffene Teil-Vorbehaltsurteil vom 15. Mai 2008 hat das [X.] allein über den von der Klägerin geltend gemachten Zuschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 18.758,12 • entschieden und dem Anspruch der Klägerin insoweit in Höhe von 12.037,39 • entsprochen. Die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Mängeln hinsichtlich der Terrasse, der Innentüren und der Dachkonstruktion durch die Beklagten hat das Berufungsgericht diesen vor-behalten. 4 Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die Beklagten die Aufteilung des [X.] durch das Teil-Vorbehaltsurteil als willkürlich und halten deshalb ihre Beschwerde auch unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO für zulässig. 5 - 4 - I[X.] 6 [X.] ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer zwanzigtau-send Euro nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 7 Das Berufungsgericht hat nicht willkürlich durch Teil- und Vorbehaltsurteil entschieden, um den Rechtsschutz der Beklagten zu verkürzen. Willkürlich ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die sachlich schlechthin unhaltbar ist ([X.] 58, 163, 167 f.), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-fremden Erwägungen beruht (st. Rspr. des [X.], vgl. nur [X.] 4, 1, 7; [X.], NJW 2004, 151, 152 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines [X.] berücksichtigt und die Möglichkeit einer Vorgreiflichkeit seiner [X.]entscheidung deshalb ausgeschlossen, weil es bereits nach seiner Auffassung bindend über den Grund entschieden hat. Diese Erwägung ist nicht sachfremd und die beabsichtigte Abschichtung des Prozesses im Übrigen sinn-voll. Dem Erlass des [X.] steht nicht entgegen, dass die Aufrechnung so-wohl gegenüber dem Werklohn als auch gegenüber dem [X.] erklärt worden ist. Eine Vorgreiflichkeit entsteht nicht, weil über die [X.] noch entschieden werden muss. [X.] kann, ob das Teilurteil deshalb nicht ergehen durfte, weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung sowohl für die Klage auf Kostenerstattung als auch für die [X.] be-deutsam sein könnte. Selbst wenn das der Fall ist und das Berufungsgericht das übersehen haben sollte, liegt darin kein willkürlich verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 1996 - [X.]I ZR 302/95, NJW 1996, 3216). Die Mutmaßungen der Beschwerde, mit 8 - 5 - denen anderes belegt werden soll, entbehren jeder Substanz. In Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht deshalb widersprüchlich ist, weil es eine Trennung des Verfahrens nicht zugelassen hat. Die Voraussetzungen für eine Trennung des Verfahrens nach § 145 ZPO sind nicht identisch mit den Voraus-setzungen für den Erlass eines [X.] nach § 301 ZPO. Soweit das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil erlassen hat, hat es diese Verfahrensweise mit nachvollziehbaren sachlichen Gründen beschieden und sich insbesondere mit der Rechtsprechung des [X.] zu dem Themenkomplex auseinandergesetzt. Ob die Begründung des Berufungsge-richts zutrifft, kann dahinstehen. 9 [X.] [X.] Eick Halfmeier [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 11.05.2007 - 3 O 325/03 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 40/08 -

Meta

VII ZR 132/08

13.01.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. VII ZR 132/08 (REWIS RS 2011, 10481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10481

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