Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. X ZB 6/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 197

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X [X.]
vom

20. Dezember 2011

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Installiereinrichtung II
[X.] § 1 Abs. 1, § 18 Abs. 4; [X.] § 100, § 106, § 99 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1
In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann [X.] im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen [X.], insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche
Vor-gehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden [X.] ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen.
[X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
20.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
die Richter [X.], Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Schuster

beschlossen:

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000

festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 15.
Februar 2001 angemel-deten [X.] Gebrauchsmusters 201
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189 ([X.]), das eine "Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen" betrifft
und 20
[X.] umfasst; das [X.] ist nach Ablauf der höchstmöglichen Schutzdauer mit Ende des Monats Februar 2011 erloschen.

Die [X.] hat das
[X.] gelöscht, soweit es über die vom Antragsgegner im Löschungsverfahren verteidigte [X.] der [X.] hinausgeht, und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.
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3
-

Mit der Beschwerde hat
die Antragstellerin ihren Löschungsantrag wei-terverfolgt. Der Antragsgegner hat das [X.] in der von der [X.] als schutzfähig angesehenen Fassung und mit mehreren [X.] verteidigt.

Das Patentgericht
hat das [X.] in vollem Umfang ge-löscht.

Hiergegen hat sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwer-de des Antragsgegners gerichtet.

Nach Ablauf der [X.] des [X.] haben die Beteiligten das
Verfahren
in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.
Infolge
der Erledigungserklärungen
ist unter Berücksichtigung des bisherigen [X.] nur noch über die Kosten des [X.] zu entscheiden (§
18 Abs.
4 Satz
1 [X.] i. V. m. §§
106, 109, 99 Abs.
1 [X.], §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO). Diese sind dem Antragsgegner aufzu-erlegen, da die Rechtsbeschwerde voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.

1.
Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig (§
18 Abs.
4 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
100 Abs.
2, 3, §§
101 bis 109 [X.]).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde be-schränkt die Nachprüfung grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht für klärungsbedürftig gehalten hat; eine vom Be-schwerdegericht ausgesprochene Beschränkung auf eine solche Frage ist ohne 3
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Wirkung. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erlaubt die Überprüfung der Entscheidung nach Art einer Revision
(st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 29. April 2003 -
X [X.], [X.], 781 -
Basisstation; Beschluss vom 29. Juli 2008 -
X [X.], juris). Die Überprüfung durch den Senat ist danach nicht auf die vom Patentgericht aufgeworfene Frage
beschränkt, inwieweit es für den Fachmann Anstöße, Hinweise oder Anregungen im Stand der Technik bedarf, um dort beschriebene Maßnahmen auf das ihm Bekannte anzuwenden.

2.
Das [X.] betrifft eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen für mehrere Arbeitsplätze in einem Raum.

Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, eine Einrichtung zu schaffen, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitun-gen ermöglicht, die leicht zu bedienen ist und die zu möglichst geringen Behin-derungen (bei der Raumnutzung) führt.

Die in dem verteidigten Schutzanspruch 1 angegebene Lösung kann wie folgt gegliedert werden (Gliederung
des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1.
Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze [a], insbe-sondere für [X.] oder dergleichen in einem Raum, die miteinander und/oder mit einer zentralen Einrich-tung verbunden
sind
[b].

2.
Ein aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubares Sys-tem ist vorgesehen [c], das enthält
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2.1
unterhalb einer Decke (12) des Raums und oberhalb [X.] (18) zur Aufnahme von
Versorgungsleitungen und/oder Datenlei-tungen [d]
und
2.2
an die Kanäle [X.] nach unten gerichtete, Ar-beitsplätzen zugeordnete Säulen (21), die mit Versor-gungsanschlüssen (23) versehen sind [f].

3.
Für die Kanäle (18) sind [X.] (19) zum Aufhängen
an der Decke (12) des Raums vorgesehen [e].

4.
Die Säulen (21) sind um eine im Bereich der Kanäle (18) be-findliche horizontale Achse (53) verschwenkbar angeordnet, um die [X.] (23) in [X.] zu bringen [g].

3.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand der
Schutzan-sprüche
beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von §
1 Abs.
1 [X.].

Die Angabe in den [X.]n, dass die "[X.] in [X.] zu bringen" seien, verstehe der Fachmann, ein Maschinenbauin-genieur (FH), der als Konstrukteur und Planer für Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen für verschiedene Anwendungsgebiete mit Versorgungslei-tungen aller Art zuständig sei, so, dass die [X.] zumindest so weit aus dem
Arbeitsbereich zu bringen seien, dass sie nicht mehr störten. Dies bedeute nicht, dass die [X.]
überhaupt nicht mehr er-reicht werden könnten. Denn das [X.] sehe als oberhalb der 12
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[X.] einer erwachsenen Person gelegenen Bereich

lediglich eine Höhe von 190 bis 215
cm vor. Unter nach unten gerichteten Säulen seien nicht not-wendig senkrecht ausgerichtete Säulen zu verstehen.

Aus der [X.] Bauzeitung "[X.] Ingenieur und Archi-tekt" Nr.
24 vom 11.
Juni 1998, S.
1, 10 bis 12 ([X.]) sei eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze bekannt, die sich von dem Gegenstand des Streitgebrauchsmus-ters lediglich dadurch unterscheide, dass bei diesem die Säulen um eine im Bereich der Kanäle befindliche horizontale Achse verschwenkbar angeordnet seien, um die [X.] in [X.] zu bringen. Wenn der Fachmann von einer Einrichtung, wie sie in der [X.] Bauzeitung beschrieben sei, ausgehe, stehe er vor dem Problem, dass die dort beschrie-benen Säulen, wenn sie sich in Unterrichtsräumen befänden, Vandalismus ausgesetzt seien. Zumindest könnten sie durch nicht sachgerechte Manipulati-on in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Dem
Fachmann
seien Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen nicht nur für Unterrichtsräume, sondern auch für andere Anwendungsgebiete bekannt, zu denen auch die Medizintech-nik
gehöre.
Aus
dem
Prospekt der D.

M.

GmbH ([X.]) sei
eine
Einrichtung mit
Versorgungsleitungen
bekannt, die nach unten gerichtete, Ar-beitsplätzen zugeordnete Säulen, die mit [X.]n versehen seien, enthalte und bei der die Säulen um eine horizontale Achse verschwenk-bar angeordnet seien, um die [X.] in [X.] zu bringen.
Dieser Umstand
gebe dem Fachmann die Anregung, die aus der [X.]
bekannte und in Unterrichtsräumen eingesetzte Einrichtung durch die aus dem Prospekt der [X.] als bekannt nachgewiesene Maßnahme zu ertüchtigen. Bei diesem Vorgehen ergebe sich zwangsläufig, die horizontale Achse dort zu belassen, wo die Säule
bei der Einrichtung nach der [X.]
schon angelenkt sei, nämlich im [X.]
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reich der Kanäle. Damit bedürfe es für den Fachmann keines erfinderischen Schritts, um die Einrichtung nach der [X.]
derart auszugestalten, dass die Säu-len um eine im Bereich der Kanäle befindliche horizontale Achse verschwenk-bar angeordnet seien, um die [X.] in [X.] zu bringen. Auch die Gegenstände nach den [X.] beruhten nicht auf einem erfin-derischen Schritt.

4.
Diese Beurteilung hätte der Nachprüfung im Rechtbeschwerdever-fahren
voraussichtlich standgehalten.

a)
Nach der Rechtsprechung des [X.]
handelt es sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die [X.] oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (Senatsurteil vom 7.
März 2006
X
ZR
213/01, [X.]Z 166, 305
[X.]). Dies gilt gleichermaßen für die Beurteilung des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht
(Senatsbeschluss vom 20.
Juni 2006
X
ZB
27/05, [X.]Z 168, 142
Demonstrationsschrank). Wie im Patentrecht ist maßgeblich, ob der Stand der Technik am [X.] dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnis-sen und
Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzuse-hen. Hinzukommen muss vielmehr
zum
anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anre-15
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gungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([X.], Urteil vom 30.
April 2009

Xa
ZR 92/05, [X.]Z 182, 1

Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009

[X.], [X.], 407

einteilige Öse).
Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einschätzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfin-dung gelangt wäre, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit für den Schutzrechtsinhaber wie für seine Wettbewerber gewährleistet.

Dabei lässt sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgelöste Aussage darüber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um
eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur [X.] Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können Eigenarten des
in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere Ausbildungs-gang und Ausbildungsstand der auf diesem Gebiet tätigen Fachleute zum Prio-ritätszeitpunkt und
die
auf dem technischen Fachgebiet übliche Vorgehenswei-se von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen ebenso eine Rolle spielen wie technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der An-wendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, nicht-technische Vor-gaben, die geeignet sind, die Überlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und umgekehrt Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veran-lassung geben könnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben.

b)
Diesen rechtlichen Vorgaben hat das Patentgericht genügt, indem es für die Annahme des Fehlens eines erfinderischen Schritts das Vorliegen einer
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Anregung aus dem Stand der Technik für erforderlich gehalten hat.
Es hat an-genommen, die in der [X.] vorgestellte Einrichtung ermögliche
es, Geräte und deren
[X.] je nach Bedarf am OP-Tisch zu positionieren oder sie aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Daraus
entnehme der Fachmann die Anregung, die aus der [X.] bekannte Einrichtung mit der Option der Höhen-verstellung zu versehen.

c)
Die hiergegen gerichteten [X.] der Rechtsbeschwerde zeigen [X.] Rechtsfehler auf.

aa)
Die Rechtsbeschwerde rügt die Interpretation des [X.] der Entgegenhaltung [X.], der das Patentgericht zu Unrecht die Merkmale 2.1, 2.2 und 3 entnommen habe. Mit dieser
Rüge wäre sie voraussichtlich nicht durchgedrungen.
Die [X.] spricht auf Seite 12, linke Spalte ausdrücklich davon, dass sämtliche Leitungen und Kanäle frei verlegt und jederzeit zugänglich [X.]. Dass diese Kanäle Bestandteile eines gerüstartig aufgebauten Systems sind,
zieht die Rechtsbeschwerde zu Recht ebenso wenig in Zweifel wie deren Anordnung unterhalb der Raumdecke und oberhalb einer normalen [X.] und ihre
Bestimmung zur Aufnahme von Versorgungs-
oder Datenleitungen, welche in der [X.] gleichfalls ausdrücklich erwähnt werden. Soweit die Rechts-beschwerde meint, nicht die Kanäle, sondern das unterhalb der Raumdecke angebrachte (die Kanäle aufnehmende) [X.] sei mit [X.]n an der Raumdecke befestigt und die Säulen seien ausschließlich an diesem [X.] befestigt, ist dies im Ergebnis nicht erfolgversprechend. Denn selbst wenn dies zuträfe, dienten die [X.] mittelbar auch der Aufhängung der Kanäle und wären die Säulen an die Kanäle im Sinne des Merkmals 2.2 [X.]--
oder Datenleitungen aus den Kanälen aus-
und in die Säulen eintreten müssen.
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bb)
Auch mit der Rüge, das Patentgericht habe der Entgegenhaltung [X.] zu Unrecht eine Anregung dafür entnommen, die Einrichtung nach der [X.] durch um eine horizontale Achse verschwenkbar angeordnete Säulen (Merkmal 4) zu ertüchtigen, hätte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich nicht durchdrin-gen können.

Nach Ansicht des Patentgerichts hatte der Fachmann Anlass, die [X.], eine Veröffentlichung im Bereich der Medizintechnik,
heranzuziehen. Dieser
Annahme stehen Rechtsgründe nicht entgegen.
Das [X.] betrifft ganz allgemein Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen für mehrere Arbeitsplätze; beispielhaft werden Labors oder dergleichen ge-

Arbeitsplatzsysteme für die [X.] Tatsachen vorgetragen hat, aus denen das Patentgericht hätte [X.] müssen, dass der maßgebliche Fachmann, ein Maschinenbauingenieur (FH), der als Konstrukteur und Planer für Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen für verschiedene Anwendungsgebiete mit Versorgungsleitungen befasst ist, üblicherweise Anregungen nicht beachtet, die sich aus solchen Ein-richtungen im medizintechnischen Bereich ergeben. Dies liegt auch fern, weil, wie die Entgegenhaltung [X.] anschaulich belegt, die konkrete Funktion des [X.] Arbeitsplatzes für die konzeptionelle Ausgestaltung des Gesamtsystems von allenfalls nachrangiger Bedeutung ist. Der weitere Einwand der Rechtsbe-schwerde, die [X.] betreffe ein Versorgungssystem für nur einen Arbeitsplatz, während das [X.] eine Einrichtung für mehrere Arbeitsplätze beanspruche, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Fachmann hat Anlass, die versorgungstechnische Ausgestaltung eines einzelnen Arbeitsplatzes auch dann zu betrachten, wenn er mehrere Arbeitsplätze auszustatten hat, unabhän-21
22
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gig davon, ob eine Verbindung der Arbeitsplätze gewünscht ist oder nicht. [X.] hinaus betrifft das Merkmal 4 eine Maßnahme, die an jedem Arbeitsplatz gesondert vorzunehmen ist. Auch deswegen
hat das Patentgericht es zu Recht als aus fachmännischer Sicht geboten
angesehen, die Gestaltung einzelner Arbeitsplätze im Stand der Technik zu betrachten.

cc)
Auch die weitere Annahme des Patentgerichts, der Entgegenhaltung
[X.] sei eine Ausgestaltung der dort beschriebenen Deckenversorgungseinhei-ten nach Merkmal 4 zu entnehmen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den.

In der [X.] ist
eine Einrichtung mit nach unten gerichteten Säulen ge-zeigt, die um eine horizontale Achse so verschwenkbar sind, dass sich eine Höhenverstellung um 600 mm ergibt ([X.], Abb. auf S. 4 unten).
Die Rechtsbe-schwerde geht
von einer Lehre des [X.] aus, wonach die Mediensäulen zwischen einer Gebrauchs-
und [X.] im We-ge einer Klappbewegung vollständig verschwenkt würden, was in
der [X.] nicht offenbart sei. Eine
Klappbewegung ist indessen nicht Merkmal
der nach dem [X.] geschützten Einrichtung.

Die Rechtsbeschwerde wendet ein, dass sich die Säulen nach dem [X.] in der [X.] oberhalb einer normalen [X.] befänden, also ohne den Einsatz von Hilfsmitteln grundsätzlich nicht erreichbar

seien. Demgegenüber befinde sich das in der [X.] offenbarte Deckenversorgungssystem
stets in [X.]; das dort verwendete Höhenverstellungssystem erlaube eine maxi-male Höhe von 2 Metern. Auch dieses Argument geht fehl, denn das Streitge-brauchsm23
24
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Kanäle. Im Übrigen handelt es sich um eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, in welche Höhe die Säulen mit den [X.]n verschwenkt wer-den.

dd)
Hinsichtlich der
Auslegung der [X.] nach den Hilfsan-trägen und der entsprechenden Bewertung des Standes der Technik sind keine Rechtsfehler erkennbar; die Rechtsbeschwerde erhebt
hierzu auch keine ge-sonderten [X.].

Meier-Beck
[X.]
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2010 -
35 W(pat) 429/09 -

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Meta

X ZB 6/10

20.12.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. X ZB 6/10 (REWIS RS 2011, 197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 197

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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18 W (pat) 21/16

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X ZB 6/10

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