Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.08.2017, Az. 2 BvR 336/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 6548

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch unzureichende richterliche Sachaufklärung sowie unzureichende Darlegung der Entscheidungsgrundlagen - hier: Belüftung eines Haftraums im Hochsommer bei Abdeckung des Zellenfensters mittels Lochblech


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 9. November 2015 - 7 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Der Beschluss des [X.] vom 27. Januar 2016 - 2 Ws 567/15 - wird damit gegenstandslos.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fachgerichtliche Überprüfung der ausreichenden Belüftung beziehungsweise angemessenen Raumluftqualität eines Haftraumes.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Strafhaft in [X.]. Er ist in der [X.] untergebracht. Die Zelle des Beschwerdeführers verfügt über ein Fenster, das nur teilweise zu öffnen ist. Vor dem Bereich, der sich öffnen lässt und der etwa ein Drittel der Gesamtfläche des Fensters ausmacht, ist ein sogenanntes Lochblech montiert. Die anderen zwei Drittel des Fensters sind fest verglast und vergittert.

3

2. Am 3. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt, das Lochblech vor dem Fenster seines Haftraums zu entfernen. Selbst bei [X.] in seiner Zelle, weil diese wegen der Lochbleche nicht zirkulieren könne. Diesen Antrag lehnte die Justizvollzugsanstalt am 10. Juli 2015 ab. Nach den Vorgaben des Justizministeriums [X.] sei vor dem zu öffnenden Fensterteil ein Lochblech anzubringen, das Öffnungen vorsehe, die so klein seien, dass durch sie keine Gegenstände hereingezogen oder herausgebracht werden könnten (sogenanntes "Pendeln"). Ein Lüften der Zelle sei auch mit der Vorrichtung möglich.

4

3. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Justizvollzugsanstalt aufzuheben und das Lochblech vor dem Fenster seiner Zelle zu entfernen. Hilfsweise begehrte er die Neubescheidung seines Antrags. In seine Zelle gelange keine [X.], die Luft stehe im Raum. Während der Hitzeperioden ersticke er fast. In anderen Anstalten werde das "Pendeln" durch Video-Detektions-Anlagen verhindert, es gebe dort keine Lochbleche. Diese würden gegen Art. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 9 des Gesetzbuches über den Justizvollzug in [X.] ([X.] - [X.]) vom 10. November 2009 ([X.]) und § 6 [X.] in Verbindung mit Ziffer 18.1 f. der [X.] (Empfehlung des Ministerkomitees des [X.] vom 11. Januar 2006, [X.]) verstoßen. Zum Beweis der von ihm vorgetragenen Tatsachen verwies der Beschwerdeführer auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie eine Inaugenscheinnahme.

5

4. Dem Antrag des Beschwerdeführers trat die Justizvollzugsanstalt mit Schriftsatz vom 11. September 2015 entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Entfernung der Lochbleche, ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Danach müssten Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung sowie Fensterfläche ausgestattet sein. Die Lochbleche würden diesen Ansprüchen entsprechen. Eine Baufreigabe wäre nicht erfolgt, wenn die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren eine Verletzung von Bauvorschriften oder eine Gefahr für Leib und Leben der Gebäudenutzer ergeben hätte. Das verwendete Lochblech sei wegen der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt notwendig, da durch dessen Montage gewährleistet sei, dass keine gefährlichen Gegenstände oder Betäubungsmittel aus dem Fenster in andere Zellen "gependelt" würden. Es verhindere weiterhin, dass auf das Anstaltsgelände geworfene Rauschgiftpäckchen oder Päckchen mit sonstigen unerlaubten Gegenständen vom Hof in den Haftraum geangelt würden. Schließlich würden sie das Hinauswerfen von Lebensmitteln unterbinden, was in älteren Anstalten ohne diese Vorrichtung regelmäßig zu Hygieneproblemen führe. Den Gefangenen werde regelmäßig durch das [X.] in den [X.]monaten nahegelegt, nachts zu lüften und tagsüber die lichtdichten Vorhänge und das Fenster zu schließen, um den Wärmeeintrag in den Hafträumen zu minimieren.

6

5. Mit Schreiben vom 16. September 2015 erweiterte der Beschwerdeführer seinen Vortrag. Er habe im [X.] Kreislaufprobleme und Atembeschwerden gehabt, da es keine [X.] beziehungsweise Luftbewegung gegeben habe. Es gebe klare physikalische Messgrößen für die angemessene Menge an [X.] und die Luftbewegungen. Der Beschwerdeführer "beantragte" erneut eine Beweisaufnahme durch eine Inaugenscheinnahme sowie ein Sachverständigengutachten.

7

6. Am 6. November 2015 nahm der zuständige [X.] des [X.] die Vorrichtung in der Zelle des Beschwerdeführers in Augenschein. Das Gericht hielt im Protokoll über den Termin zur Ortsbegehung der [X.] neben den Maßen des Fensters und des [X.] fest, dass bei geöffnetem Fenster und geschlossener Tür [X.] in die Zelle ströme. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass dies allenfalls ein [X.] sei und diese Zirkulation im [X.] nicht stattgefunden habe. Er merkte ferner an, dass er zum Beweis der Tatsache, dass nicht genug [X.] durch das Fenster in seine Zelle hineinströme, einen Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen stellen wolle. Er wiederholte seine Auffassung, wonach physikalische Messgrößen nach einer Verordnung bestünden, deren Namen er derzeit nicht nennen könne. Die Justizvollzugsanstalt wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Hochsommer einen Antrag auf Öffnung der [X.] stellen könne, so dass auf diese Weise die Luftzirkulation verstärkt werde. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er von diesem Recht [X.] erfahren habe.

8

7. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. November 2015 "verwarf" das [X.] den Antrag "als unbegründet". Bei der Frage der Ausgestaltung der Zellen handele es sich um eine Ermessenentscheidung, die lediglich auf Fehler bei der Ermessensausübung überprüft werden könne. Weder § 9 [X.] noch § 144 [X.] begründeten einen Anspruch des Gefangenen auf eine bestimmte Art der Unterbringung. Es gelte auch kein bestimmter Standard für die Fenster der Hafträume. Einschränkungen des Ermessens würden sich allerdings insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 [X.] ergeben. Diese Grenze werde nicht schon durch eine aus sachlich nachvollziehbaren Gründen angebrachte Feinvergitterung an dem Zellenfenster des Beschwerdeführers verletzt, solange sich dieses nach wie vor öffnen lasse. Das Fenster sei über einen Quadratmeter groß, so dass die vorgeschriebene Mindestgröße erreicht sei und eine gewisse Lüftungsmöglichkeit bestehe. Auch ausreichend Tageslicht gelange in die Zelle, zumal lediglich ein Drittel des Fensters mit dem Lochblech verdeckt sei. Bei der von der Justizvollzugsanstalt gewählten Methode könnten die Gefangenen weiterhin lüften und die Ventilation werde lediglich eingeschränkt. Die Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass bei geschlossener Tür Luft in den Haftraum gelange. Dass es hingegen bei Spitzentemperaturen im (Hoch-)[X.] teilweise zu einem Stillstand der Luftzirkulation komme, sei wetter- und witterungsbedingt. Die Lochbleche hätten darauf keinen Einfluss. In einem solchen Fall könne jedoch die [X.] der Tür geöffnet werden, so dass die Luftzirkulation im Wege des [X.] gestärkt werde. Die Lochbleche seien geeignet, den Handel mit Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt zu erschweren. Die Entscheidung sei jedenfalls nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil es auch andere Wege als das sogenannte "Pendeln" gebe, im Rahmen der Anstalt mit Drogen zu handeln. Da kein Ermessensfehler vorliege, sei auch der Hilfsantrag unbegründet.

9

8. Mit Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vom 7. November 2015 lehnte der Beschwerdeführer den zuständigen [X.] ab. Die Beweisaufnahme sei willkürlich und das Beweismittel der Inaugenscheinnahme "offenkundig völlig willkürlich" gewesen. Das Gericht habe bei zirka zehn Grad Außentemperatur und deutlichem Wind über die [X.]zufuhr spekuliert. Der Antrag ging am 10. November 2015 beim [X.] ein.

9. Am 16. November 2015 legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ein. Unter dem Punkt "Verfahrensrügen" hieß es, dass er am 9. November 2015 einen Befangenheitsantrag gegen den [X.] zur Post gegeben habe und dieser nicht verwertet worden sei. Der [X.] sei wegen Willkür abzulehnen, denn streitgegenständlich seien Temperaturen bei über 40 Grad und Windstille gewesen, die Inaugenscheinnahme sei aber im November bei zehn Grad Außentemperatur und deutlichem Wind erfolgt. Öffne er die [X.], würde dies den Nichtraucherschutz aufheben, denn in allen Nachbarzellen seien Raucher untergebracht; zudem beeinträchtige dies seine Privatsphäre. Zum Protokoll nebst Anlagen sei der Beschwerdeführer nicht gehört worden, beides sei dem Beschluss beigefügt gewesen. Im Protokoll seien die Außentemperatur, die Windgeschwindigkeit, die Eigenschaft der undichten Zellentür sowie Größe und Anzahl der Löcher im Blech nicht festgehalten worden. Die Inaugenscheinnahme im November sei ein völlig untaugliches Beweismittel gewesen. Das Gericht hätte dem von ihm gestellten Beweisantrag nachgehen und einen Sachverständigen bestellen müssen. Sein Vortrag zur Verhinderung des "Pendelns" auf andere Art und Weise sei völlig übergangen worden. Zu dem Punkt "Sachrügen" trug der Beschwerdeführer vor, dass der Beschluss nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhe. Es fehle überdies jede Begründung. Ferner seien Raucher und Nichtraucher strikt zu trennen, es komme daher nicht in Betracht, die [X.] in der Tür zu öffnen, da in den benachbarten Zellen Raucher untergebracht seien. Noch nie habe ein Gericht über ein derartiges Lochblech entschieden. Für die klimatischen Verhältnisse, Luftmenge, Beheizung und Belüftung gebe es klare baurechtliche Vorgaben nach § 6 [X.] in Verbindung mit Ziffer 18.1 f. der [X.]. Diese seien nicht erörtert worden. Mit Antrag vom 14. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. Januar 2016 verwarf das [X.] die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde abgelehnt.

II.

1. Mit Verfassungsbeschwerde vom 13. Februar 2016 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG und verweist zur Begründung auf seine Rechtsbeschwerde. Darüber hinaus führt er aus: Die meisten anderen Justizvollzugsanstalten hätten keine Lochbleche, daher sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Er habe bereits früh ein Gutachten beantragt, weil es für die Raumqualität beziehungsweise Luftströmung konkrete Normen und physikalische Größen gebe. Dem hätte das [X.] nachgehen müssen. Die Luftqualität bestimme sich nach der [X.] 1946-2, die Luft im Raum müsse demnach vier bis acht Mal je Stunde komplett durch frische [X.] ausgetauscht werden. Das [X.] habe dagegen auf der Grundlage seines "Bauchgefühls" entschieden. Da der Beschluss nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe, müsse er aufgehoben werden.

2. Dem [X.] des Landes [X.] ist gemäß § 94 Abs. 2 [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In der Äußerung vom 4. Mai 2017 - ergänzt durch Schreiben vom 14. und 19. Juli 2017 - heißt es unter anderem:

a) Die [X.] in der [X.] seien als "ein-Drittel-zwei-Drittel-Lösung" konzipiert worden, wobei derjenige Fensterflügel, der sich öffnen lasse und etwa ein Drittel der Gesamtbreite des Fenster ausmache, mit einem Lochblech versehen sei, um das sogenannte "Pendeln" insbesondere von Betäubungsmitteln, verbotenen Mitteilungen und Gegenständen zu unterbinden. Ferner werde so verhindert, dass mittels einer ferngesteuerten Drohne von außen unerlaubte Gegenstände - vor allem Waffen und Betäubungsmittel - in den Haftraum eingebracht werden könnten. Die übrigen zwei Drittel des nicht zu öffnenden Fensterteils sorgten für eine ausreichende Belichtung des Haftraums und ermöglichten einen nahezu ungehinderten Blick auf den freien Himmel.

b) Das Lüftungskonzept der [X.] sehe eine ausreichende Belüftung der Hafträume auf zwei verschiedene Arten vor: Zum einen könne der Gefangene durch das Öffnen des lochblechvergitterten Fensters für die Zufuhr von frischer [X.] selbst sorgen. Ferner verfüge die [X.] über ein eigenes Belüftungssystem, wonach die Zufuhr von [X.] permanent durch Überströmöffnungen aus dem Flurbereich stattfinde. Dieses System gewährleiste, dass selbst bei dauerhaft geschlossenen [X.]n die gesetzlichen Anforderungen an [X.]zufuhr und Luftwechselrate erfüllt würden. Alle Hafthäuser verfügten an der Giebelseite über große vergitterte Lufteintrittsschächte, die in die [X.] mündeten, von denen wiederum ein großer Steigschacht zu allen Stockwerken [X.]. Von dort aus könne die kühle [X.] in das Stockwerk austreten und über Lüftungsgitter in den [X.] letztlich durch die speziell ausgestalteten Haftraumtüren in den Haftraum gelangen. Damit die Luft diesen Weg auch finde, sei die Abluftanlage in den Haftraumtoiletten dauerhaft in Betrieb und erzeuge einen Unterdruck, der zu der gewünschten Lufteinströmung führe. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass gerade auch an heißen [X.]tagen kühle [X.] in den Haftraum gelange. Dem Gefangenen stehe es damit frei, zum einen über das [X.] für Belüftung zu sorgen. Zum anderen bestehe selbst und gerade bei geschlossenem Fenster die Möglichkeit, kühle [X.] von außen über das zentrale Belüftungssystem der Justizvollzugsanstalt zu beziehen.

c) Die Lüftungsanlage in der [X.] sei durch die Hochbauverwaltung aufwendig berechnet worden, wobei die Ausführung überwacht und die Luftzufuhr geprüft worden sei. Hierüber sei eine 74-seitige Luftmengenberechnung angestellt worden. Ferner habe am 26. Januar 2009 eine auf 70 Seiten protokollierte Volumenstrommessung stattgefunden. Nach Auskunft der Hochbauverwaltung werde die Lüftungsanlage regelmäßig fachgerecht gewartet. Die Prüfung durch die Hochbauverwaltung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mindestluftmenge von 30 m

d) Die [X.]- sowie die Luftwechselrate seien anhand der Landesbauordnung [X.], der [X.] "Planung und Ausführung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden", der [X.] 1946 "Raumlufttechnische Anlagen", der [X.] über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen, der [X.] "Hygienische Anforderungen [X.] 4102" und einem brandschutztechnischen Gutachten in der aktuellen Version überprüft worden.

3. Dem [X.] lag die Akte des Ausgangsverfahrens vor.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des [X.]s rügt, zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom [X.] bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der angegriffene Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer hat sie nach Erschöpfung des Rechtswegs in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechenden Weise hinreichend begründet. Zwar verweist er in seiner Verfassungsbeschwerde weitgehend auf die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Rechtsbeschwerde. Dies trägt den Begründungsanforderungen vorliegend aber ausreichend Rechnung, weil der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und unter Darlegung der fehlenden Vereinbarkeit des landgerichtlichen Beschlusses mit seinen Grundrechten begründet hat.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschwerdeführer ist durch die Entscheidung des [X.]s in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, weil das [X.] den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft hat.

a) Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. [X.] 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.] 101, 275 <294 f.>; [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18).

b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des [X.]s nicht gerecht. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle liegt vor, da die Erkenntnisse der richterlichen Inaugenscheinnahme des Haftraums im November im angegriffenen Beschluss ohne hinreichende Begründung auf die Frage der ausreichenden [X.]versorgung im Hochsommer übertragen worden sind (aa). Zudem hat das [X.] nicht hinreichend dargelegt, nach welchen Kriterien es eine ausreichende [X.]versorgung beurteilt hat (bb).

aa) Das [X.] hat die Zelle des Beschwerdeführers am 6. November 2015 in Augenschein genommen und festgestellt, dass [X.] in diese hineinströme. Im angegriffenen Beschluss heißt es, dass die Gefangenen weiterhin lüften könnten und aufgrund der [X.] lediglich die Ventilation eingeschränkt sei. Eine Luftzufuhr, die sich in den verfassungsgemäßen Grenzen der menschlichen Behandlung bewege, sei ermöglicht. Der Vortrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende [X.]versorgung bezieht sich jedoch auf die konkreten Haftbedingungen in den [X.]monaten. Er hat im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass bei hochsommerlichen Temperaturen aufgrund des vor seinem Zellenfenster montierten Lochblechs keinerlei [X.] in seine Zelle gelange beziehungsweise ein Luftaustausch nicht stattfinde. Zieht das [X.] aus einer Inaugenscheinnahme unter völlig anderen klimatischen Bedingungen Rückschlüsse, so muss es deren Übertragbarkeit jedenfalls begründen. Aus der Stellungnahme des [X.] vom 4. Mai 2017 geht zwar hervor, dass die Normvorgaben und der Luftaustausch für alle Jahreszeiten gleich seien und der Luftbedarf vielmehr von der Anzahl der Personen in einem Raum und der jeweils ausgeübten Tätigkeit abhänge. Das Fachgericht hat in dem angegriffenen Beschluss allerdings deutlich gemacht, dass die Übertragung der durch die richterliche Inaugenscheinnahme am 6. November 2015 gewonnenen Erkenntnisse auf die Situation im Haftraum im Hochsommer zweifelhaft sein dürfte. So konstatiert es, dass es während der Spitzentemperaturen im Hochsommer - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zu einem Stillstand der Luftzirkulation kommen könne. Der ausbleibende Luftaustausch sei jedoch wetter- und witterungsbedingt und stehe mit den [X.] in keinem Zusammenhang. Das [X.] lässt aber offen, ob der fehlende Luftaustausch dazu führt, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers - unabhängig von der Montage des [X.] - während dieser Hitzeperioden nicht mehr den verfassungsmäßigen Vorgaben entspricht. Ebenfalls unklar bleibt, auf welcher Grundlage es die Feststellungen zum Stillstand der Luftzirkulation im Hochsommer und dessen Ursächlichkeit für den ausbleibenden Luftaustausch getroffen hat.

bb) Es fehlt ferner an einer Darlegung der Kriterien, anhand derer das [X.] die ausreichende [X.]versorgung beurteilt hat. Die Annahme, dass das Öffnen der [X.] der Haftraumtür im Hochsommer eine ausreichende [X.]zufuhr ermögliche, wird weder begründet noch belegt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der angegriffene Beschluss keine ausreichenden Feststellungen zur Beschaffenheit der Lochbleche (Material des [X.], Durchmesser der Löcher, Abstand derselben zueinander, Abstand des montierten Bleches zum Fensterrahmen) enthält.

c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] bei Beachtung der sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre (zur Pflicht der Justizvollzugsanstalt zur kostenfreien Stellung von Ventilatoren bei hoher Hitzebelastung in einem Haftraum, vor dessen Fenster ein Lochblech montiert ist, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7. Juli 2015 - 4 Ws 38/15 (V) -, juris, Rn. 18 ff.). Das [X.] wird sich erneut mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine ausreichende [X.]zufuhr und Luftzirkulation in der Zelle des Beschwerdeführers im Hochsommer gewährleistet ist. Dabei wird insbesondere das vom [X.] des Landes [X.] in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 genannte Gutachten über die Luftmengenberechnung zu berücksichtigen sein.

1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des [X.] vom 9. November 2015 - 7 [X.] - in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt worden ist. Der Beschluss ist daher gemäß § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Die angegriffene Entscheidung des [X.] vom 27. Januar 2016 - 2 Ws 567/15 - wird damit gegenstandslos.

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel erreicht.

Meta

2 BvR 336/16

16.08.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Januar 2016, Az: 2 Ws 567/15, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 9 Abs 1 S 2 JVollzIGB BW 2009, § 109 StVollzG, § 144 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.08.2017, Az. 2 BvR 336/16 (REWIS RS 2017, 6548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6548

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 Vollz (Ws) 147/04 (Oberlandesgericht Hamm)


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