1. Kammer | REWIS RS 2021, 11475
Die Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis hat in der Form zu erfolgen, dass daraus kein Hinweis entnommen werden kann, der Aussteller distanziere sich vom sonstigen Zeugnisinhalt.Üblicherweise ist dafür die Geschäftskorrespondenz des Ausstellers im Geschäftsleben heranzuziehen.
Diese Entscheidung ist in der hessischen Landesrechtsprechungsdatenbank (LaReDa) verfügbar.
Meta
04.06.2021
Arbeitsgericht Gießen 1. Kammer
Urteil
Sachgebiet: Ca
Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 04.06.2021, Az. 1 Ca 171/20 (REWIS RS 2021, 11475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 11475
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zitatauswertung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.
8 Ta 8/20 (Landesarbeitsgericht Hamburg)
Arbeitszeugnis - Unterschrift
8 Sa 151/17 (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz)
4 Sa 2587/98 (Landesarbeitsgericht Hamm)
Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis
7 Ta 200/19 (Landesarbeitsgericht Köln)
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.