Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 55/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4069

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[X.]BESCHLUSS [X.]/05

vom 14. April 2005

in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 848 Abs. 2

a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten [X.] zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den [X.] bestellt hat, festzulegen.
b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 [X.] (1970) bzw. § 19 [X.] (2003) nach dem (Zeit-) Aufwand.

[X.], [X.]. v. 14. April 2005 - [X.]/05 - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]s wird der [X.]uß der 16. Zivilkammer des [X.] vom 14. April 2003 un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] wegen eines [X.] von 762,70 • zurückgewiesen worden ist.

Die von den Gläubigern an den [X.] zu erstattende Vergü-tung wird auf insgesamt 1.136,80 • festgesetzt.

Der weitergehende [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der [X.] zu 54% und die Gläubiger zu 46%.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.094,01 •. - 3 - Gründe:
[X.] Die Gläubiger ließen den Anspruch des Schuldners gegen die Dritt-schuldner [X.]und [X.]. E. auf Auflassung eines Grundstücks pfänden und beantragten bei dem [X.] die Einsetzung eines [X.]s zur Entgegennahme des von den [X.] herauszugeben-den Grundstücks und zur Annahme der Auflassung des Grundstücks als [X.] des Schuldners. Dem entsprach das [X.] mit [X.]uß vom 12. Mai 1995, in welchem es den Rechtsbeschwerdeführer als [X.] einsetzte. Am 5. Juli 2002 hob es die [X.]bestellung wieder auf, weil der Auflassungsanspruch durch Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Schuldner und den [X.] erloschen war. Der [X.] beantragte am 20. Oktober 2000 einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe von 4.827,02 DM und am 8. März 2002, den ihm bisher nicht bewilligten Vorschuß als endgültige Vergütung festzusetzen.
Das Amtsgericht hat die dem [X.] von den Gläubigern zu erstat-tende Vergütung auf 2.468,11 • festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das [X.] die Vergütung auf 374,10 • herabgesetzt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der [X.] die Wiederherstellung der Festsetzung durch das [X.]. Dem treten die Gläubiger entgegen. - 4 - I[X.]
Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Vergütung des [X.]s sei nicht in Anlehnung an die Vergütung des Insolvenzverwalters, sondern in Anlehnung an die Vergütung des [X.] festzusetzen, weil sie eher dessen als der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspreche. Dabei sei nicht § 26 der (bei Erlaß der Entscheidung noch geltenden) Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des [X.] vom 16. Februar 1970 ([X.] - [X.] (1970)), sondern § 24 Abs. 4 [X.] (1970) heranzuziehen, weil ein [X.] nach § 848 Abs. 2 ZPO einem [X.] vergleichbar sei, der den Besitz am Grundstück nicht erlangt, seine Tä-tigkeit aber schon aufgenommen habe. Auf dieser Grundlage betrage die [X.] unter Berücksichtigung des [X.]usses des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2002 ([X.] 152, 18) 30 • jährlich. Das ergebe bei einer Bestellungsdauer von 7 Jahren und 2 Monaten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Vergütung von 374,10 •. II[X.]
Das hält einer Überprüfung nur teilweise stand.

1. Im Ergebnis zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fen geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Gläubiger dem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten [X.] eine Vergütung zu erstatten hat und daß diese Vergütung durch das Gericht, das ihn danach bestellt hat, regelmä-ßig in Anlehnung an die gesetzliche Vergütung des [X.] zu bestimmen ist. Dem steht nicht entgegen, daß der [X.] jedenfalls bei [X.] Bestellung nach § 938 Abs. 2 ZPO nicht in einem öffentlich-rechtlichen [X.] zum Staat, sondern in einem privatrechtlichen Vertragsver-hältnis zum Gläubiger steht ([X.] 146, 17, 20; [X.] 1981, 855; [X.]München Rpfleger 1985, 409; [X.] MDR 1986, 768; [X.] [X.] 43, 166, 167; [X.]/[X.]inze, 2. Aufl., § 938 Rdn. 24; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdn. 22) und die Vergütung auch einver-nehmlich geregelt werden kann ([X.] Rpfleger 1957, 87; [X.] 1977, 176; [X.]/[X.]inze und [X.]/[X.]/Grunsky jeweils aaO). Denn die gesetzlich vorgesehene Befugnis des Gerichts zur Begründung dieses [X.] durch Hoheitsakt schließt wegen seiner Nähe zur Zwangs-verwaltung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 1 [X.] auch die [X.] ein, im Streitfall die Vergütung des [X.]s durch Be-schluß festzusetzen ([X.] Rpfleger 1969, 216; [X.] Rpfleger 1985, 409; [X.] MDR 1986, 768; [X.] NJW-RR 1987, 63; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 63. Aufl., § 848 Rdn. 4; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 848 Rdn. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 848 Rdn. 14; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 848 Rdn. 3; [X.]/ [X.], ZPO, 25. Aufl., § 848 Rdn. 3). Das gilt erst recht für die Bestellung eines [X.]s nach § 848 Abs. 2 ZPO. Diese dient der Pfändung von [X.]r-ausgabe- und Auflassungsansprüchen und ist damit - anders als die [X.] nach § 938 Abs. 2 ZPO ([X.] 146, 17, 20) - Teil der [X.]. Die Vergütung ist in entsprechender Anwendung des § 152a Satz 2 [X.] nach Art, Umfang und Leistung des [X.]s zu bestimmen (Zöl-ler/[X.] aaO). Dabei sind regelmäßig die für die Vergütung des [X.]s geltenden Regelungen zugrunde zu legen (für § 848 ZPO: [X.] [X.] 19, 155; [X.] JW 1935, 2305; Musielak/[X.], aaO; Zöl-- 6 - ler/[X.], aaO; für § 938 Abs. 2 ZPO: [X.] Rpfleger 1969, 216; [X.] Rpfleger 1985, 409; [X.] MDR 1986, 768).

2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Vergütung des [X.]s nicht auf der Grundlage des Verkehrswerts des an den Schuldner aufzulassen-den Grundstücks der Drittschuldner ermittelt.
a) Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß die bei der Bemessung der [X.]vergütung zugrunde zu legenden Vergütungssätze für Zwangs-verwalter nicht auf den Wert des sequestrierten Vermögens abstellen. Denn der hier noch heranzuziehende § 25 [X.] (1970) erlaubt eine Erhöhung der Vergütung nach [X.], wenn die Regelvergütung nicht zu angemessenen Ergebnissen führt. Zur Ausfüllung dieser Regelung kann in [X.] an die Vergütungssätze für Insolvenzverwalter unter Umständen auf den Wert des an den [X.] herauszugebenden Vermögens abgestellt werden. Das gilt aber nur, wenn dem [X.] eine Aufgabe mit Pflichten und Befugnissen übertragen ist, die nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Dauer der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspricht ([X.] MDR 1986, 768 f; [X.] [X.] 1977, 176, 177; [X.] Rpfleger 1969, 212), oder wenn der [X.] nach § 938 Abs. 2 ZPO bestellt ist und Vermögenswerte nicht nur entgegenzunehmen und zu verwahren, sondern auch zu verwalten hat ([X.] JurBüro 1978, 1571, 1572; [X.] Rpfleger 1985, 409; [X.] MDR 1997, 690, 691; [X.]/[X.], aaO, § 938 Rdn. 3).
b) Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die Bestellung des [X.]s mit Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO ist ihnen auch nicht gleich-wertig. Er hat nicht die Aufgabe, das Grundstück zu verwalten oder zu verwer-- 7 - ten. Ihm obliegt es auch nicht, den gepfändeten Auflassungsanspruch durch-zusetzen. Das ist Sache des Gläubigers ([X.], aaO § 848 Rdn. 5). Auch wenn der Schuldner diesen Anspruch selbst bei Leistung an den [X.] durchsetzen kann ([X.] 1935, 3541, 3542), hat der [X.] den Schuldner hierbei nicht zu vertreten. Vielmehr erschöpft sich seine Aufga-be darin, die Erfüllung des Auflassungsanspruchs und die Sicherung der Gläu-biger durch eine Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück zu ermögli-chen. Dafür spielt der Wert des aufzulassenden Grundstücks keine Rolle, der deshalb auch nicht als Bemessungsmaßstab herangezogen werden kann.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht jedoch in seiner Ansicht, die Vergütung eines [X.]s mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO bemesse sich nach § 24 Abs. 4 [X.] (1970) in seiner verfassungskon-formen Auslegung durch den [X.] ([X.] 152, 18, 24).
a) Die Regelvergütung des [X.] nach § 24 [X.] (1970) gilt ebenso wie die Regelvergütung nach § 18 [X.] der Zwangsverwalter-verordnung vom 19. Dezember 2003 ([X.] I S. 2804 - [X.] (2003)) nur, wenn der Verwalter ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück in Besitz zu nehmen und zu verwalten hat. Allein in einem solchen Fall kann die Vergütung von dem Miet- oder Pachtertrag des Grundstücks abhängen, so daß die Auf-nahme der Tätigkeit oder die Inbesitznahme als Vorbereitung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe zu den Mindestvergütungen führt, die in § 24 Abs. 3 und 4 [X.] (1970) (§ 29 [X.] (2003)) bestimmt sind. Ist das Grundstück [X.] nicht vermietet, soll sich die Vergütung nach § 26 [X.] (1970) (§ 19 [X.] (2003)) schon beim Zwangsverwalter nicht nach dem auch nicht ver-fügbaren Ertrag, sondern nach dem Aufwand (§ 26 [X.] (1970)) oder dem - 8 - Zeitaufwand (§ 19 [X.] (2003)) richten. Das muß erst recht gelten, wenn die Vergütung eines [X.]s in Rede steht, der das Grundstück nicht verwalten soll ([X.] [X.] 1977, 188, 190 für verwahrenden [X.] nach § 938 Abs. 2 ZPO).
b) Die Anwendung des § 24 Abs. 4 [X.] (1970) auf einen [X.] nach § 848 Abs. 2 ZPO würde auch zu einer unangemessen niedrigen Vergü-tung führen. Die Vergütung beträgt nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den [X.] 45 • ([X.] 152, 18, 24). Sie fällt im Gegensatz zu der Vergütung nach § 24 Abs. 3 [X.] (1970) nicht jährlich, sondern nur einmal an (vgl. [X.] 842/03 S. 17). Eine Vergütung von 45 • zuzüglich [X.] wäre hier aber nicht angemessen. Zu seinem abweichenden Ergeb-nis konnte das Beschwerdegericht auch nur kommen, indem es die Vergütung gemäß § 25 [X.] (1970) erhöhte. Das aber setzt voraus, daß die [X.] unangemessen niedrig ist. Damit scheidet § 24 Abs. 4 [X.] (1970) als Bemessungsgrundlage aus.
c) [X.] aber die Regelvergütung des [X.] als Maßstab aus, kann die Vergütung des [X.]s mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO nur gemäß § 26 [X.] (1970) nach dem Aufwand bestimmt werden, der dem [X.] entsteht. Diesen hat das Beschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht festgestellt. Das kann der Senat aber nach-holen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
4. Bei der Bestimmung des dem [X.] zu vergütenden Aufwands ist einerseits, was die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt, die lange Dauer der Bestellung zu berücksichtigen. Es darf andererseits, worauf die [X.] 9 - schwerdeerwiderung zutreffend hinweist, nicht außer acht gelassen werden, daß der [X.] mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO auch bei langer Bestellungsdauer zu [X.] erst von dem Zeitpunkt an berufen ist, in dem der Gläubiger die Voraussetzung für die Erfüllung und die [X.] herbeigeführt hat. Vor diesem hier nicht eingetrete-nen Zeitpunkt hat er sich nur handlungsbereit zu halten. Die dazu erforderli-chen Tätigkeiten können weitgehend Hilfskräften überlassen werden und [X.] nicht viel Zeit in Anspruch. Der Stundensatz kann auch für den Zeitraum von Mai 1995 bis Juli 2002 nicht über dem ab dem 1. Januar 2004 geltenden Rahmen des § 19 [X.] (2003) liegen. Angemessen erscheint ein Stunden-satz am unteren Ende des durch § 19 [X.] (2003) vorgegebenen Rahmens und ein zeitlicher Einsatz von einer Stunde je Vierteljahr. Das führt zu einer Vergütung von 28 x 35 • (= 980 •) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16% (= 156,80 •), zusammen 1.136,80 •. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
[X.] Klein Schmidt-Räntsch

Zoll Stresemann

Meta

V ZB 55/05

14.04.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 55/05 (REWIS RS 2005, 4069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4069

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