Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. VI ZR 7/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5071

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 11. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 Abs. 1 [X.], BGB § 1004; GG [X.]. 2 Abs. 1, [X.]. 5 Abs. 1, [X.]. 12 Zur Zulässigkeit der Bezeichnung von Milchprodukten als "[X.]". [X.], Urteil vom 11. März 2008 - [X.] - [X.]

LG Köln
- 2 - Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin [X.]gewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem [X.]n, einem eingetragenen Verein, die Unterlassung, die von ihren Unternehmen vertriebenen Produkte ohne auf-klärenden Zusatz als "[X.]" zu bezeichnen. 1 Die Klägerin ist die Konzernobergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte, die sie u.a. unter den Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "Loose" vertreibt. Die zum Konzernverband der Klägerin gehörenden Unternehmen verarbeiten in ihren Produkten Milch, die von Kühen stammt, die auch gentechnisch [X.] Futtermittel erhalten haben. 2 Der [X.] befasst sich mit Umwelt- und Tierschutz sowie der [X.], u.a. über Gefahren und Risiken des Einsatzes gentechni-3 - 3 - scher Verfahren in der Lebensmittelproduktion. Er hält die Regelung der im Jahr 2004 in [X.] getretenen [X.] über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückver-folgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebens-mitteln und Futtermitteln (VO [EG] Nr. 1830/2003 des [X.] und des Rates vom 22. September 2003, [X.]. [X.], [X.] ff.) für unzurei-chend, weil sie nicht zur Kennzeichnung solcher tierischer Produkte wie Milch verpflichte, deren [X.] gentechnisch verändertes Futter erhalten ha-ben. Darin sieht der [X.] eine Verbraucherinformationslücke. Um diese auszugleichen, trat er u.a. an die Klägerin mit der Forderung heran, den Milch-lieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch veränderte Futtermittel zu verzichten. Dieser Forderung kam die Klägerin nicht nach. Der [X.] nahm dies zum Anlass, auf sein Anliegen in Publikationen sowie bei diversen öffentli-chen Aktionen unter Verwendung des Begriffs "[X.]" als Überschrift bzw. Plakataufschrift aufmerksam zu machen. Zwischen dem 28. April 2004 und dem 17. Mai 2004 stellte der [X.] mehrere Beiträge auf seinen [X.]seiten ein, die unter Überschriften wie "[X.], – oder was?", "[X.]-Skandal bei der [X.]-Partei?" oder "Bundesweiter Protest gegen [X.]" Kritik an der Weigerung der Klägerin übten, auf die Verwendung gentechnisch veränderter Futtermittel bei der Pro-duktion der verarbeiteten Milch zu verzichten. Am 30. April 2004 demonstrierten Anhänger des [X.]n unter Verwendung von Schildern mit Parolen gegen "[X.]" vor einem zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden [X.] Am 3. Mai 2004 veranstaltete der [X.] in M. unter dem Banner "[X.] - geht nur ohne [X.], Herr [X.]" ein öffentliches Milchreis-kochen. Am 10. Mai 2004 demonstrierten Anhänger des [X.]n vor dem zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden Werk in [X.] u.a. unter Verwen-dung von Plakaten mit der Aufschrift "Stoppt [X.] von [X.]". Am 27. [X.] - 4 - vember 2004 räumten Aktivisten des [X.]n in mehr als 100 Supermärkten Produkte der Klägerin aus den Regalen und legten sie in Einkaufswagen, an denen sich Hinweisschilder mit der Aufschrift "[X.]-Milch = [X.]*" und dem Zusatz "*Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" befanden. Ab Mitte Januar 2005 fuhren Mitarbeiter des [X.]n mit einer mobilen Milchbar durch [X.], an der sie Passanten Milch zum Verzehr anboten und Protest-schilder mit Texten wie "Ich will keine [X.] von [X.]" verwendeten. In einem auf seine [X.]seiten eingestellten Aufruf "[X.] gegen [X.]" lud der [X.] zum "Protest gegen die [X.]" ein. Außerdem vertreibt er einen Einkaufsratgeber "Essen ohne [X.]technik", in dem er u.a. auflistet, ob die darin genannten Firmen garantieren, keine tierischen Rohstoffe zur Herstellung ihrer Produkte zu verwenden, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch verän-derten Pflanzen gefüttert wurden. In der - inzwischen überholten - 6. Auflage dieses Ratgebers hieß es dort u.a.: "[X.]-Milch ist [X.]". Die Klägerin ist der Auffassung, in dem Begriff "[X.]" liege die un-wahre Tatsachenbehauptung, die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch sei "genbehandelt". Dafür beruft sie sich u.a. auf Meinungsumfragen zum Verbrau-cherverständnis. Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben und dem [X.]n unter [X.] im Übrigen untersagt, die Produkte der Klägerin, gegebenenfalls unter Hinweis auf den Einsatz gentechnisch [X.]r Futtermittel, als "[X.]" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert [X.] bzw. dass sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen ließen. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. 5 - 5 - - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] 6 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NJW-RR 2007, 698 abgedruckt ist, verneint Unterlassungsansprüche der Klägerin. In der [X.] des Begriffs "[X.]" durch den [X.]n liege eine von [X.]. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung. Sie überschreite nicht die Grenze der Schmähkritik und sei unter Abwägung zwischen der Schwere der damit verbun-denen Beeinträchtigung der Klägerin und dem Gewicht der Meinungsäuße-rungsfreiheit des [X.]n als rechtmäßig einzustufen. Der Begriff "[X.]" sei isoliert betrachtet substanzarm und ohne Tatsachengehalt. Bei der gebote-nen Einbeziehung des Kontextes, in dem der [X.] diesen Begriff verwendet habe, lasse sich der beanstandeten Äußerung keine unwahre Tatsachenbe-hauptung entnehmen. Aus Meinungsumfragen zum Verbraucherverständnis er-gebe sich nichts anderes, weil in diesen der relevante Kontext unberücksichtigt geblieben sei. Abgesehen davon erfasse ein unvoreingenommener und ver-ständiger Bürger die Neuschaffung des Begriffs "[X.]" und wisse, dass Aktionen des [X.]n von Informationen und Presseerklärungen begleitet würden, die vor Ort und im [X.] zur Verfügung ständen. Die Verwendung des beanstandeten Begriffs in Pressemitteilungen und Kampagnen des [X.]n entfalte trotz deren Intensität und Dauer keine un-verhältnismäßige Prangerwirkung. Eine Verurteilung zur Unterlassung der [X.] des Begriffs "[X.]" ohne die von der Klägerin gewünschten er-klärenden Zusätze komme auch deshalb nicht in Betracht, weil diese inhaltlich nicht gerechtfertigt seien. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts zur Verneinung der "[X.]" bei Unterlassungsansprüchen im Falle mehrdeutiger Äußerungen ([X.] 114, 339 = NJW 2006, 207; 7 - 7 - [X.], NJW 2006, 3769) gelte nur, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sei, nicht aber bei einer Beeinträchtigung des Unternehmenspersön-lichkeitsrechts. Diesem komme in der Wechselwirkung gegenüber anderen Grundrechten wie dem der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zu. Im Übrigen sei der Begriff "[X.]" nicht mehrdeutig. Er enthalte auch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem der [X.] ihn verwendet ha-be, keine Tatsachenbehauptung. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin stehen Unterlassungsansprüche entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB nicht zu. 8 1. Durch die Verwendung des Begriffs "[X.]" für Produkte der Un-ternehmen der Klägerin sind allerdings deren unternehmensbezogene Interes-sen betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind. Wie die [X.] mit Recht geltend macht, ist die Verwendung des beanstandeten Begriffs geeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Scha-den zuzufügen, denn mit der Bezeichnung "[X.]" werden die so beschrie-benen Produkte mit dem Einsatz gentechnischer Verfahren in [X.], die von Teilen der Bevölkerung als gesundheitlich bedenklich angese-hen werden und deshalb teilweise auf Ablehnung stoßen. Die Bezeichnung von Produkten als "[X.]" erweist sich deshalb zumindest für einen Teil der Verbraucher als abwertend. Die dadurch hervorgerufene Betroffenheit der [X.] Interessen der Klägerin besteht unabhängig davon, ob 9 - 8 - der beanstandete Begriff vorliegend als Meinungsäußerung oder Tatsachenbe-hauptung einzustufen ist. 10 2. Der Gebrauch des Begriffs "[X.]" durch den [X.]n genießt jedoch den Schutz des [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verwendete der [X.] den Begriff "[X.]" im Rahmen einer gegen die Unternehmen der Klägerin gerichteten Kampagne, die sich dagegen wandte, dass diese Unter-nehmen bei der Herstellung ihrer Produkte u.a. Milch von Kühen verwenden, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden, was der [X.] aus verschiedenen Gründen ablehnt. "[X.]" bringt als Oberbegriff der Kampagne plakativ und schlagwortartig diese Ablehnung zum Ausdruck. [X.]. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, inwieweit der Begriff zu-gleich [X.] aufweist. Denn der Schutzbereich des [X.] erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - [X.] - [X.], 249, 250 m.w.N.; [X.], NJW 2003, 1109; NJW 2004, 1942). Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich [X.] und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt wird (vgl. Senatsurteile [X.] 132, 13, 21; vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 445, 446 und vom 5. Dezember 2006 - [X.] - [X.], 249, 250; [X.] 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 15 = NJW 1992, 1439, 1440; [X.], NJW 2008, 358, 359). Beides ist hier der Fall. 3. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist allerdings nicht vor-behaltlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze nach [X.]. 5 Abs. 2 GG an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören. Den durch diese Vorschriften geschützten [X.] - 9 - [X.] Interessen der Klägerin kommt über [X.]. 2 Abs. 1 GG und [X.]. 12 GG zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu (vgl. [X.] 105, 252, 272 = NJW 2002, 2621, 2622; [X.], NJW 1994, 1784; NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359). 12 a) Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind ([X.], NJW 2008, 358, 359). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer [X.] und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden [X.] anderer ergeben (Senatsurteil [X.] 138, 311, 318; [X.], [X.] 166, 84, 109). Gleiches gilt für das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - [X.] - [X.], 570, 572; [X.], [X.] 166, 84, 111). Bei dieser Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. [X.] 114, 339, 348 = NJW 2006, 207, 208 m.w.N.). b) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen wer-den, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht ([X.] 99, 185, 196 = NJW 1999, 1322, 1324; [X.], NJW 2003, 1856, 1857; NJW-RR 2006, 1130, 1131). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen fal-sche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschrän-kende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten ([X.] 85, 1, 17, 20 f. = 13 - 10 - NJW 1992, 1439, 1440; 90, 241, 248 f. = NJW 1994, 1779; Senatsurteil vom 20. November 2007 - [X.]/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls fällt die Richtig-keit des tatsächlichen [X.], der dem Werturteil zugrunde liegt, bei der Abwägung ins Gewicht ([X.] 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529, 1530; [X.], NJW 2008, 358, 359; vgl. auch [X.], NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November 2007 - [X.]/07 - aaO). c) Der von der Klägerin beanstandete Begriff ist demgemäß darauf zu überprüfen, ob mit ihm unwahre Tatsachen behauptet werden (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - [X.]/02 - VersR 2004, 343, 345). Eine Äuße-rung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erwei-sen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkre-ten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (Senatsurteile [X.] 132, 13, 21; vom 22. Juni 1982 - [X.] - [X.], 904, 905 und vom 17. Dezember 1991 - [X.] - NJW 1992, 1314, 1316; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - [X.]/07 - Rn. 7 ff., juris). Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptun-gen enthalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 - [X.] - [X.], 364, 365 und vom 17. November 1992 - [X.] - [X.], 193, 194). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äu-ßerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (Senatsurteile [X.] 45, 296, 304; 139, 95, 103; vom 30. Mai 1974 - [X.] - [X.] 1974, 921 und vom 22. Juni 1982 - [X.] - [X.], 904, 905), insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im [X.] keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftli-chen Verhaltens (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 445, 446; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1969 - [X.] - GRUR 1969, 555, 557 f.). Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß [X.] Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung [X.] und beeinflusst die Abwägung nicht ([X.] 61, 1, 9 f. = NJW 1983, 1415, 1416; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1711). 4. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, in der Verwendung des Begriffs "[X.]" durch den [X.]n im Zusammen-hang mit Produkten der Klägerin liege keine unzulässige Tatsachenbehaup-tung, nicht zu beanstanden. Die Sinndeutung des Begriffs unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 - [X.]4/04 - [X.], 382 m.w.N.), insbesondere darauf, ob der Tatrichter rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptun-gen und Meinungsäußerungen unterschieden hat (Senatsurteile [X.] 132, 13, 21 und vom 16. November 2004 - [X.] - [X.], 277, 278 m.w.N.). Da es auf die Ermittlung des objektiven Sinns des Begriffs ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des [X.]n noch das [X.] Verständnis der betroffenen Klägerin und ihrer Unternehmen, sondern das Verständnis, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff ausgehend von seinem Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie-ßend festlegen kann, unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachge-brauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitum-stände, die den Sinn des Begriffs mitbestimmen, zumisst (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 - [X.]4/04 - [X.], 382 f. m.w.N.; [X.], [X.] 166, 84, 101; [X.] 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305). 15 - 12 - a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], der Begriff "[X.]" sei als solcher substanzarm und weise deshalb keinen greifbaren Bedeutungsgehalt auf, der über die Herstellung eines unbestimmten Zusammenhangs zwischen der so bezeichneten Milch und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Lebensmit-telbereich hinausgehe. 16 aa) Aus der Vorsilbe "[X.]" und einem Hauptwort zusammengesetzte Begriffe wie etwa "[X.]-Tomate", "[X.]-Mais", "[X.]-Soja", "[X.]-Schaf" oder "[X.]-Food" haben sich zwar als Bezeichnungen eines nicht weiter konkretisier-ten Zusammenhangs zwischen dem der Vorsilbe "[X.]" angefügten Begriff und bestimmten Verfahren zur gentechnischen Veränderung von Organismen ein-gebürgert. Sie bezeichnen aber bereits diesen Zusammenhang insofern verkür-zend und sachlich nicht treffend, als unter "[X.]" lediglich der Träger der Erbin-formation von Lebewesen zu verstehen ist. Schon deshalb liegt es fern, ihnen einen weitergehenden konkreten Bedeutungsgehalt beizumessen. 17 [X.]) Darüber hinaus verunklart der Begriff "[X.]" insofern den damit möglicherweise bezeichneten Zusammenhang und deutet ihn somit allenfalls undifferenziert an, als eine gentechnische Veränderung allein an Lebewesen in Betracht kommt. "[X.]" kann ebenso wie etwa "[X.]-Food" eine mehr oder weniger große Vielfalt von Zusammenhängen bezeichnen, in denen das Produkt mit einem genveränderten Organismus steht. Einen darüber hinausge-henden greifbaren Tatsachenkern weisen derartige Begriffe aus sich heraus nicht auf; anderes zeigt auch die Revision nicht auf. Mit Bezeichnungen wie "[X.]-Mais", "[X.]-Soja" oder "[X.]-Schaf" ist "[X.]" schon deswegen nicht auf eine Stufe zu stellen, weil Pflanzen und Tiere als Lebewesen im Unterschied zur Milch gentechnischer Veränderung ihres Erbguts zugänglich sind. 18 - 13 - [X.]) Wenn der [X.] mit dem Begriff "[X.]" einen nicht weiter konkretisierten Zusammenhang herstellt zwischen den bezeichneten Produkten und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Veränderung im Le-bensmittelbereich, so liegt darin keine unwahre konkrete Tatsachenbehaup-tung. Dass Produkte der Unternehmen der Klägerin u.a. aus Milch von mit genmanipulierten Pflanzen gefütterten Tieren hergestellt werden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheidet, bei deren Her-stellungsprozess auf den Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Verände-rung verzichtet wurde und ob genmanipulierte Desoxyribonukleinsäure (deoxy-ribonucleic acid, im Folgenden: DNA) aus Futtermitteln nach wissenschaftlicher Erkenntnis in die Milch übergehen kann. Denn selbst wenn ein Einfluss der an-gewandten Verfahren auf die Beschaffenheit von Milch und Milchprodukten nicht besteht oder nicht nachweisbar ist, weist der Begriff "[X.]" aus sich heraus schon deshalb keinen unwahren konkreten Tatsachenkern auf, weil ein - allerdings weit verstandener - Zusammenhang zwischen dem Einsatz von [X.] zur gentechnischen Veränderung und Produkt schon darin gesehen werden kann, dass ein solches Verfahren im Produktionsprozess zur Anwen-dung kommt. Ob diese Sicht angemessen oder gar überzeugend ist, berührt den Bereich der Meinungsäußerung, die vom Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet wird und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lässt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - [X.] - [X.], 277, 278 m.w.N.). 19 b) Allerdings erschließt sich allein aus dieser Betrachtung des Begriffs "[X.]" als solchem noch nicht abschließend der rechtlich relevante Be-deutungsgehalt. Denn eine Äußerung ist nicht isoliert zu würdigen, sondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2004 - [X.] - [X.], 277, 279 und vom 5. Dezem-20 - 14 - ber 2006 - [X.] - [X.], 249, 251, jeweils m.w.N.). Daran ändert auch die Bedeutung des Begriffs als schlagwortartiger, kennzeichnender Ober-begriff der Kampagne des [X.]n nichts. Gerade schlagwortartige Begriffe sind in ihrem Kontext zu beurteilen (vgl. [X.], NJW 1992, 2013, 2014; [X.], Medienrecht, 1999, Rn. 18; [X.], [X.], 86, 90). Zwar mag im Ausnahmefall anderes gelten, etwa wenn nahe liegt, dass der [X.] das herausgestellte Schlagwort isoliert wahrnimmt und es zu einer neuen eigenständigen Information verarbeitet (vgl. KG, [X.], 369, 370; [X.], [X.], 247). Dies ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht. Insbesondere ist seine Auffassung zutreffend, es seien auch die [X.]beiträge des [X.]n in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten, weil eine Wahrnehmung nur der Schlagworte und Überschriften anders als beim "[X.]" (vgl. [X.] 97, 125, 152 = [X.], 774, 777 = NJW 1998, 1381, 1384; [X.], aaO) bei dem hier in Betracht kommenden [X.]en, der die [X.]beiträge erst eigens auf-rufen muss, ausscheide (vgl. [X.] 43, 130, 140 = NJW 1977, 799, 800; KG, aaO). Soweit, wie etwa bei der "[X.]" des [X.]n, bei der ein [X.] mit dem Text "Ich will keine [X.] von [X.]" verwendet wurde, die Möglichkeit bestanden haben mag, dass einzelne Empfänger von den [X.] nur die Schlagworte wahrnahmen, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn insoweit handelte es sich erkennbar um den plakativen und für sich ge-nommen substanzarmen Ausdruck von Protest, mit dem der [X.] sein [X.] öffentlichkeitswirksam zusammenfassen, Interesse daran wecken und Aufmerksamkeit erregen wollte. Die Schlagworte waren ersichtlich aus dem Kontext ergänzungsbedürftig, um überhaupt zu einer verwertbaren Information zu gelangen (vgl. [X.], [X.], 295, 296; KG, aaO, S. 371 f.). - 15 - c) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich bei der gebote-nen Einbeziehung des Kontextes der objektive Sinngehalt des Begriffs "[X.]" bei allen zu beurteilenden Aktionen aus dem festgestellten [X.] erschloss, in den ihn der [X.] stellte, und dass der Begriff danach keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthielt. 21 22 aa) In den Beiträgen, die er auf seine [X.]seiten eingestellt hatte und in deren Text bzw. Überschriften er den Begriff "[X.]" verwendete, brach-te der [X.] erkennbar seine Ablehnung gegen die Verwendung von Futter-mitteln aus genveränderten Pflanzen bei Kühen, deren Milch u.a. die Unter-nehmen der Klägerin verarbeiten, sowie seine Kritik daran zum Ausdruck, dass insofern eine Kennzeichnungspflicht nicht besteht. Bei den Demonstrationen am 30. April 2004 in [X.] sowie am 10. Mai 2004 in [X.] und bei der Veranstaltung am 3. Mai 2004 in M. ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus mitgeführten Plakaten und Fahrzeugen unzweideutig das Anliegen des [X.] hervor, seine Ablehnung gegen die Verwendung von gentechnisch verän-derten Futtermitteln bei der Milchproduktion u.a. der Klägerin zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für die Protestaktion "[X.] gegen [X.]" sowie den Ge-samtzusammenhang des Textes in dem von dem [X.]n vertriebenen [X.]. Die mit ihm verbundenen textlichen und sonstigen Erläuterungen verleihen dem schlagwortartig in Bezug auf die Klägerin verwendeten Begriff "[X.]" einen im jeweiligen Kontext ersichtlichen Bedeutungsgehalt als Oberbegriff der Kampagne und plakative Zusammenfassung der von dem [X.]n geübten Kritik. Einen unwahren Tatsachenkern enthält der Begriff [X.] bei Einbeziehung des [X.] nicht. [X.]) Gleiches gilt für die Verwendung des Begriffs unter unmittelbarem Hinweis auf den Einsatz von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflan-zen, insbesondere mit dem Zusatz "*Mit genmanipuliertem Tierfutter herge-23 - 16 - stellt". Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass derartige [X.] lediglich die von dem [X.]n geübte Kritik verdeutlichen. Dass sich diese Kritik nicht außerdem aus dem jeweiligen Gesamtzusammenhang ergeben [X.], hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und zeigt die Revision nicht auf. Eine Aussage darüber, ob sich genmanipulierte DNA aus Futtermitteln in der Milch befinde bzw. in die Milch übergehe, enthält die Begriffskombination [X.] nicht. Der Hinweis auf "genmanipuliertes Tierfutter" erschöpft sich in der Konkretisierung, dass gentechnische Verfahren im Herstellungsprozess der Milchprodukte insofern zur Anwendung kommen, als die Tiere mit gen[X.]n Pflanzen gefüttert werden. [X.]) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb begründet, weil der [X.] in dem den Begriff "[X.]" erläuternden [X.] zugleich auch unwahre Tatsachen behauptet hätte. Zwar kann selbst eine schlagwortartig verkürzte Wiedergabe oder Zusammenfassung eines Sachver-halts, die für sich betrachtet eine bloß subjektive Wertung darstellt, durch die Behauptung konkreter und einem Beweis zugänglicher Vorgänge im Kontext inhaltlich ausgefüllt werden und dadurch die Qualität einer - ggf. unrichtigen - Tatsachenbehauptung gewinnen (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 - [X.] - [X.], 364, 365; vom 13. Januar 1987 - [X.] - NJW 1987, 1403; vom 11. Juli 1989 - [X.] - [X.], 1048 und vom 17. November 1992 - [X.] - [X.], 193, 194). Doch lässt sich unabhängig davon, ob unter dieser Voraussetzung die Verwendung des Schlagworts selbst oder nur die Äußerung der im Kontext aufgestellten unzu-treffenden Behauptungen zu untersagen wäre, solange das Schlagwort nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt (vgl. [X.], NJW 1992, 2035), den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass der [X.] konkrete unrichtige Tatsachen behauptet hätte. [X.] findet sich nach diesen Feststellungen im entscheidenden [X.] - 17 - menhang nicht die Behauptung, die Milchprodukte enthielten Milch, die selbst gentechnisch verändert sei, oder DNA gentechnisch veränderter Organismen aus Futtermitteln. Auch in über [X.] verbreiteten Äußerungen wie es werde versucht, den Verbrauchern "[X.]technik unterzuschieben", oder es habe "[X.]-technik im Essen" nichts zu suchen, liegt eine solche Behauptung nicht. Diese Äußerungen sind für sich betrachtet schon wegen der Vielzahl an Sachverhal-ten, die der Begriff "[X.]technik" bezeichnen kann, wenig greifbar. Bei Würdi-gung des [X.] liegt ihr Bedeutungsgehalt erkennbar in der kritischen Einstufung des keiner Kennzeichnungspflicht unterliegenden Ver-triebs von Produkten aus Milch, die von mit genmanipulierten Pflanzen gefütter-ten Tieren stammt, als "Unterschieben von [X.]technik"; sie bringen die [X.] zum Ausdruck, es befinde sich schon dadurch "[X.]technik im Essen". Ei-nen unzutreffenden Tatsachenkern enthalten diese Meinungsäußerungen nicht. Eine Aussage zur Frage des Übergangs genmanipulierter Bestandteile von Fut-termitteln in Milch ist ihnen nicht zu entnehmen, vielmehr enthält sich der [X.] im relevanten Kontext erkennbar einer konkreten Stellungnahme dazu. Unerheblich ist, welche Auffassung der [X.] hierzu andernorts vertritt oder vertreten hat und ob die im Zusammenhang mit den in der Presseerklärung vom 21. Juni 2004 berichteten Vorgängen über einen Fund von transgenen Be-standteilen von Futtermitteln in Milch geäußerten Einschätzungen des [X.] zutrafen. Denn es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch macht die Revision geltend, dass diese Äußerungen in einer Beziehung zu der in [X.] auf die Klägerin gebrauchten Bezeichnung "[X.]" standen und da-durch deren Bedeutungsgehalt beeinflussten. [X.]) Auf die äußeren Umstände der Verwendung des Begriffs "[X.]" im Zusammenhang mit dem Versehen von Produkten mit Banderolen und [X.] in diversen Geschäften am 15. Mai 2004, mit der Verfremdung der Zei-chentrickfolge, mit der "[X.]" vom 18. Dezember 25 - 18 - 2004 sowie mit der Diaprojektion in [X.] am 25. November 2004 kann die Klägerin Ansprüche nicht stützen. Zu entscheiden ist lediglich über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "[X.]" im Rahmen der Kampagne, nicht über die Rechtmäßigkeit der Aktionen auf Grund der äußeren Umstände als solche (vgl. [X.], NJW-RR 2006, 765). Dass die äußeren Umstände, unter denen die Verwendung der beanstandeten Begriffe anlässlich der "[X.]" vom 18. Dezember 2004 erfolgte, diesen Begriffen einen rechtswidrigen Inhalt gaben, ist nicht ersichtlich und macht die Revision nicht geltend. Hinsichtlich der übrigen Aktionen hat das Berufungsgericht bereits die erforderliche (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB) Wiederholungsgefahr verneint, was die Revision nicht beanstandet und was Rechtsfehler nicht erkennen lässt. d) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich auch aus den Meinungsumfragen zum Verbraucherverständnis des Begriffs "[X.]" nicht dessen Unzulässigkeit ergibt. Verbraucherbefragungen zum Ver-ständnis des [X.]en sind zwar grundsätzlich in die rechtliche Würdigung von Äußerungen einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gründe gibt, die gegen ihre Stich-haltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (vgl. [X.], NJW 1993, 1461 f.). So liegt es hier, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Umfragen die von dem [X.]n behaupteten Mängel aufweisen. Die Befrag-ten verbanden mit dem isoliert betrachteten Begriff "[X.]" bzw. mit einem Plakat, als dessen Urheber der [X.] ausgewiesen war und das den Text "[X.]-Milch = [X.]*, *Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" ent-hielt, sehr unterschiedliche Vorstellungen. Dies belegt lediglich die [X.] als solchem, dass mit ihm eine Vielfalt von Zusammenhän-gen bezeichnet sein kann, in denen das bezeichnete Produkt mit einem gen-veränderten Organismus steht, und dass die Bedeutung des Begriffs in der von 26 - 19 - dem [X.]n vertretenen Interpretation selbst bei ausschließlich isolierter Be-trachtung nicht fern liegt. Darüber hinausgehende Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung kommt den Umfragen schon deshalb nicht zu, weil dort der für die Ermittlung des objektiven Sinngehalts entscheidende [X.] keine Berücksichtigung gefunden hat. 27 e) Demnach kommt dem beanstandeten Begriff bei Anlegung der zur Sinnermittlung geltenden rechtlichen Maßstäbe, insbesondere bei Einbeziehung des vom Berufungsgericht unbeanstandet festgestellten Gesamtzusammen-hangs und bei Ausscheidung von fern liegenden Deutungen (vgl. [X.] 93, 266, 296 = NJW 1995, 3303, 3305; 114, 339, 348 = NJW 2006, 207, 208; [X.], NJW 2006, 3769, 3771; [X.]K 7, 1, 9 f.), kein mehrdeutiger Inhalt zu. Die etwaige bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten den Begriff "[X.]" missverstehen, weil sie in ihn von seinem objektiven Sinngehalt nicht gedeckte subjektive Vorstellungen "hineininterpretieren", könnte die geltend gemachten Ansprüche nicht begründen (vgl. Senatsurteile [X.] 78, 9, 14 ff.; vom 10. Dezember 1991 - [X.] - [X.], 363, 365 und vom 17. Dezember 1991 - [X.] - NJW 1992, 1314, 1315; [X.], NJW 1993, 1463; [X.]/[X.], Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 4 Rn. 94). Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, dass bei der Entscheidung über die Pflicht zur Unterlassung künftiger Äußerungen mit mehrdeutigem Inhalt der Abwägung mit dem durch die Äußerung [X.] Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen alle nicht entfernt liegenden [X.] zu Grunde zu legen sind und kein verfassungsrechtlich tragfähi-ger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzu-sehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen ([X.] 114, 339, 349 f. = NJW 2006, 207, 208 f.; [X.], NJW 2006, 3769, 3773; [X.], 550, 552), noch ist entscheidend, ob diese Grundsätze auch - 20 - auf Äußerungen anzuwenden sind, die den Gewerbebetrieb und das Persön-lichkeitsrecht von Unternehmen beeinträchtigen, und ob sie mit dieser [X.] auch vorliegend heranzuziehen wären. 28 5. Zu Recht gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, die mit dem Begriff "[X.]" verbundene Kritik greife auch im Übrigen nicht rechts-widrig in unternehmensbezogene Interessen der Klägerin ein. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche deshalb unabhängig davon nicht zu, ob, wie das Berufungsgericht meint, eine Verurteilung entsprechend den Klaganträgen be-reits deshalb ausscheidet, weil die aufklärenden Zusätze allgemein anerkannte Tatsachen zum Gegenstand haben oder inhaltlich unzutreffend sind. a) Ein Gewerbetreibender muss eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen (Senatsurteile [X.] 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - [X.] - [X.], 184, 185 und vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 445, 446). Sie ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach [X.]. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf, überzogen oder gar ausfällig formuliert ist, und kann nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angese-hen werden (Senatsurteil vom 16. November 2004 - [X.] - [X.], 277, 279; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 445, 446). Einen solchen Charakter nimmt sie erst an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. Se-natsurteile [X.] 143, 199, 209 und vom 16. November 2004 - [X.] - [X.], 277, 279; [X.] 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304). Dies ist, was auch die Revision nicht bezweifelt, bei der unter Verwendung des Beg-riffs "[X.]" an der Klägerin geübten Kritik nicht der Fall. 29 - 21 - b) Die erforderliche Abwägung (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712; NJW 2008, 358, 359) fällt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend er-kennt, zugunsten des [X.]n aus. 30 31 aa) Handelt es sich wie hier um einen Beitrag zum geistigen Meinungs-kampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.], 57, 59; [X.], [X.] 166, 84, 110; [X.] 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304). In der öffentlichen Diskussion von Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der [X.] und der Reichweite der Kennzeichnungspflicht, die für breite Be-völkerungskreise von erheblicher Bedeutung sind, dürfen - angesichts der heu-tigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 57, 59; vom 30. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1162, 1163 und vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.], 445, 446). Die Abwertung der Produkte als "[X.]" überschreitet diese Grenzen nicht, auch wenn der nicht generell einem Sach-lichkeitsgebot unterliegende (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712) [X.] seine Kritik hätte weniger scharf oder sachlicher formulieren können. Diese Kri-tik muss die Klägerin auch dann hinnehmen, wenn sie die gegen den Einsatz gentechnischer Verfahren in der Lebensmittelproduktion vorgebrachten [X.] für haltlos, die behaupteten Risiken für nicht gegeben und die geübte Kritik deshalb für einseitig und tendenziell hält, denn [X.]. 5 Abs. 1 GG erlaubt dem [X.]n, seinen Standpunkt auch überpointiert zur Geltung zu bringen und beschränkt ihn nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende [X.] (vgl. Senatsurteil [X.] 91, 117, 121). Die Schranken, denen die [X.] 22 - rung der Verbraucher über die Güte von Konsumgütern insbesondere durch vergleichende Warentests (Senatsurteil [X.] 65, 325, 333 f.) unterliegt, gelten für die hier streitigen Schlagworte nicht. Denn mit ihnen nimmt der [X.] Stellung im politischen Meinungskampf; Neutralität nimmt er dabei ebenso we-nig für sich in Anspruch wie er Vertrauen in die Objektivität seiner Bewertung schafft (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712; Senatsurteil [X.] 91, 117, 122). [X.]) Obwohl dem [X.]n auch in der Darstellungsweise seiner Kritik ein breiter Gestaltungsraum eingeräumt werden, ihm vor allem erlaubt sein muss, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten, indem er durch die Wahl der Ausdrucksform Aufmerksamkeit auslöst (vgl. [X.]K 7, 1, 11), muss er seine Äußerungen auch in der Form noch in einem vertretbaren [X.] zu seinem sachlichen Anliegen und zu den belastenden Auswirkungen für die Klägerin halten (vgl. Senatsurteile [X.] 91, 117, 122 und 161, 266, 269; [X.]/[X.] aaO, [X.]. 5 Rn. 150). Dass das Berufungsgericht diese Grenze trotz der Intensität und Dauer der Kampagne für nicht überschritten hält, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gewählte Kundgabeform war in besonderer Weise geeignet, das mit der Meinungsäußerung verbundene Anlie-gen zu erreichen (vgl. [X.]K 7, 1, 11). Zwar weckt die Bezeichnung "[X.]" negative Assoziationen gegen die Klägerin und ihre Produkte, die ange-sichts der Substanzarmut des Begriffs in der Lage sein mögen, bei die Kritik nur oberflächlich wahrnehmenden Teilen des Publikums unbestimmte subjektive Fehlvorstellungen über den Zusammenhang zwischen gentechnischen Verfah-ren und den Produkten der Klägerin hervorzurufen, ohne dass diese Vorstellun-gen vom objektiven Bedeutungsgehalt des Begriffs im Gesamtzusammenhang gedeckt sind. Indes ergibt sich das darin liegende Schädigungspotential der Kritik maßgeblich aus in der Bevölkerung bereits vorhandenen Befürchtungen und Vorbehalten gegen die Anwendung gentechnischer Verfahren im Lebens-32 - 23 - mittelbereich. Wenn der [X.] diese Grundeinstellung mit Hilfe von [X.] aufnimmt und zur Förderung seiner Ziele verstärkt, steht dies trotz der möglicherweise erheblichen Folgen für die Klägerin jedenfalls solange nicht au-ßer Verhältnis zu dem sachlichen Anliegen, wie dieses aus dem Kontext aus-reichend deutlich wird und sich daraus die Bedeutung des Schlagworts zutref-fend erschließt, was hier der Fall war. [X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in der Bezeichnung der Produkte als "[X.]" auch keine unzulässige Anprange-rung der Klägerin liegt. Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen ausgehen, aber auch mit Werturteilen verbunden sein, wenn ein allgemeines [X.] durch identifizierende Herausstellung einzelner Personen und damit durch Per-sonalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll. Die damit verbundene [X.] der Meinungsäußerung muss der Betroffene nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeinträchtigten Rechts zurückzu-treten hat (vgl. [X.], [X.], 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202; Senatsur-teile [X.] 161, 266, 269; vom 12. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 57, 59 und vom 12. Juli 1994 - [X.] - [X.], 1116, 1117 f.). Eine unzulässige Anprangerung wäre hier insbesondere anzunehmen, wenn der [X.] die Produkte der Unternehmen der Klägerin ohne jeden sachlichen An-lass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1986 - [X.] - [X.], 184, 185). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Die Konzentration der Kampagne auf die Klägerin machte das Vorgehen nicht unzulässig, auch wenn sich das von dem [X.]n kritisierte Verhalten der Klägerin mit dem anderer Unternehmen der Branche deckte. Die Klägerin als einflussreiches und bekann-tes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen [X.] - 24 - deutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsur-teile vom 12. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - [X.] - [X.], 1116, 1118; [X.], NJW 1999, 2358, 2359; [X.], 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den [X.] maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, durch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der [X.] auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen. Dass der [X.] seine Kritik, die sich nicht eigentlich gegen die Klägerin als solche, sondern gegen jegliche Verwendung gentechnischer Verfahren in der [X.] richtete, in unzulässiger Weise allein deshalb in der Klägerin "personalisierte", um deren Bekanntheitsgrad und Werbekraft auf seine Kosten für sich auszunutzen (vgl. Senatsurteil [X.] 91, 117, 122), ergeben die Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht und zeigt die Revision nicht auf, zumal der [X.] nicht in [X.] handelte. Aus der teilweisen Einbe-ziehung des Herrn [X.] in die Kampagne, auf die die Revision hinweist, ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin selbst dar-auf berufen könnte, ist Herr [X.] als Verantwortungsträger der Unter-nehmen der Klägerin, nicht als Privatperson betroffen, was jedenfalls die Kläge-rin selbst im Rahmen von [X.]. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 57, 59). - 25 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 34 [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 28 O 358/05 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2006 - 15 U 110/06 -

Meta

VI ZR 7/07

11.03.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. VI ZR 7/07 (REWIS RS 2008, 5071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5071

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