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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:140617BIZR54.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/16
Verkündet am:
14. Juni 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Werbeprospekt mit [X.]
Richtlinie 2011/83/[X.] Art. 6 Abs. 1 [X.]. h, Art. 8 Abs. 4
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.
6 Abs.
1 [X.].
h und Art.
8 Abs.
4 der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25.
Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der [X.] und der Richtlinie 1999/44/[X.] des [X.] und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/[X.] des Europäi-schen Parlaments und des
Rates ([X.]. 2011 Nr.
L
304, S.
64) folgende Fragen zur [X.] vorgelegt:
1.
Kommt es bei der Anwendung von Art.
8 Abs.
4 der Richtlinie 2011/83/[X.] für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit [X.]) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte [X.] zur Verfügung steht, darauf an,
a)
ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenz-ten Raum oder begrenzte [X.] zur Verfügung stellt,
oder darauf,
b)
ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur be-grenzten Raum oder begrenzte [X.] bietet?
2.
Ist es mit Art.
8 Abs.
4 und Art.
6 Abs.
1 [X.].
h der Richtlinie 2011/83/[X.] vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter
Darstel-lungsmöglichkeit im Sinne von Art.
8 Abs.
4 der Richtlinie 2011/83/[X.] auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?
3.
Ist es nach Art.
8 Abs.
4 und Art.
6 Abs.
1 [X.].
h der Richtlinie 2011/83/[X.] vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstel-lungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang
I Teil
B der Richtlinie 2011/83/[X.] beizufügen?
[X.], Beschluss vom 14. Juni 2017 -
I [X.]/16 -
[X.]
[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2.
März 2017 durch [X.] Dr.
Koch, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Ausle-gung
von
Art.
6 Abs.
1 [X.].
h
und
Art.
8 Abs.
4 der Richtli-nie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25.
Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der [X.] und der Richtlinie 1999/44/[X.] des [X.] und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates
([X.]. 2011 Nr.
L
304, S.
64)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Kommt es
bei der Anwendung von Art.
8 Abs.
4 der [X.] 2011/83/[X.]
für
die Frage, ob bei einem [X.]
(hier: Werbeprospekt
mit [X.])
für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte [X.] zur Verfügung steht,
darauf an,
a)
ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach
nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] zur Verfügung stellt,
oder
darauf,
-
3
-
b)
ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] bietet?
2.
Ist es mit Art.
8 Abs.
4
und Art.
6 Abs.
1 [X.].
h der Richtlinie 2011/83/[X.] vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art.
8 Abs.
4 der Richtlinie 2011/83/[X.] auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?
3.
Ist
es nach
Art.
8 Abs.
4 und Art.
6 Abs.
1 [X.].
h der Richtlinie 2011/83/[X.] vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglich-keit stets zwingend geboten, dem [X.] das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang
I
Teil
B der Richtlinie 2011/83/[X.] beizufügen?
Gründe:
[X.] Die Klägerin ist die Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren [X.]. Die Beklagte verbreitete
im
Jahr
2014
als Beilage zu verschiedenen [X.]schrif-ten und [X.]ungen einen
ausklappbaren
Werbeprospekt, der einen Umfang von sechs Seiten im Format von 19
x
23,7
cm hatte. Der Prospekt enthielt auf der unteren Hälfte der rechten Ausklappseite eine heraustrennbare Bestellpostkar-te. Sowohl auf der Vorder-
als auch auf der Rückseite der Postkarte wurde auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen. Auf
einem Abschnitt
neben der Vorderseite der [X.] waren unter der Überschrift "So bestellen Sie 1
-
4
-
"
Telefon-
und Faxnummer, [X.]adresse und Postanschrift der [X.] angegeben, in der Fußleiste auf Vorder-
und Rückseite des [X.] fanden sich unter der Überschrift "Bestellservice"
Te-lefonnummer und [X.]adresse der [X.]. Bei Eingabe der [X.]-adresse erschien die Startseite des [X.]auftritts der [X.]. Über den [X.] "AGB"
unter der Überschrift "Rechtliches"
waren die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular aufrufbar.
Die Klägerin beanstandet den Prospekt als unlauter, weil es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehle
und das Muster-Widerrufsformular nicht beigefügt sei. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin Klage auf Un-terlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von
246,10
nebst Zinsen erhoben.
Die Klage hatte vor dem [X.] im Wesentlichen Erfolg ([X.], [X.], 1401). Das Berufungsgericht
([X.], [X.], 739)
hat dieses Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.]n den Abschluss von Fernabsatzverträgen über den Kauf von Waren mittels eines Printmediums zu ermöglichen,
ohne in diesem Printmedium selbst unmittelbar über Folgendes zu informieren:
Die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Wider-rufsrechts, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, dem
gegenüber der Widerruf zu erklären ist,
und ohne das Muster-Widerrufsformular dem Printmedium beizufügen,
wenn das geschieht wie im nachfolgend eingelichteten Werbeprospekt mit Be-stellformular:
[es folgen die sechs Seiten des Werbeprospekts, von denen nachfolgend die erste, vorletzte und letzte Seite wiedergegeben sind].
2
3
-
5
-
-
6
-
-
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-
-
8
-
Außerdem hat das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.] zur Erstattung von
Abmahnkosten in der von der Klägerin beantragten Höhe bestä-tigt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin [X.], die Revision zurückzuweisen.
I[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von
Art.
6 Abs.
1 [X.].
h
und
Art.
8 Abs.
4 der Richtlinie 2011/83/[X.]
ab. Vor einer Entschei-dung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 [X.].
b und Abs. 3
A[X.]V eine Vorabentscheidung des
Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin
als
aus §§
8, 3a, 3 UWG (§
4 Nr.
11, §
3 UWG aF)
in Verbindung mit §
312d Abs.
1 [X.], Art.
246a §
1 Abs.
2
Satz 1
Nr.
1, §
4 Abs.
1 und 3
[X.][X.]
und den [X.] auf Erstattung von Abmahnkosten als aus §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG [X.] erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe mit dem beanstandeten Werbeprospekt ihrer Ver-pflichtung zuwidergehandelt, bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher vor [X.] von dessen Vertragserklärung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Die
Belehrung sei
in
dem Printmedium selbst unmittelbar zu erteilen; das Formular sei ihm zwingend beizufügen.
Die [X.] könne sich nicht auf die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit berufen. Der Werbeprospekt sei kein Fernkommunika-tionsmittel, das "nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] für die dem [X.]
zu
erteilenden Informationen"
biete. Ob der Raum oder die [X.] bei dem verwendeten Fernkommunikationsmittel begrenzt seien, bestimme sich objektiv
anhand der
technischen
und tatsächlichen Möglichkeiten. Der Unter-4
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8
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9
-
nehmer könne nicht durch die Art und Weise der Ausgestaltung des Fernkom-munikationsmittels, etwa durch Festlegung von Format und Umfang eines [X.], selbst bestimmen, ob die Pflichtinformationen in diesem oder in
einem anderen Fernkommunikationsmittel zu erteilen seien. Danach seien in dem beanstandeten Werbeprospekt
die
vollständigen Informationen zum Wider-rufsrecht
und zum Muster-Widerrufsformular
zu erteilen. Da die Beklagte den mehrseitigen Werbeprospekt anders gestalten könne als tatsächlich gesche-hen, stehe nicht nur begrenzter Raum zur Verfügung.
2. Im Streitfall kommt es auf die Frage an,
ob sich die Beklagte mit Erfolg auf die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglich-keit nach Art.
246a §
3
Satz
1 Nr.
4
[X.][X.]
und Art.
8 Abs.
4
Satz
1, Art.
6 Abs.
1 [X.].
h
der Richtlinie 2011/83/[X.]
berufen kann.
a)
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vorschriften der §
312d Abs.
1 [X.], Art.
246a §§
1, 3 und 4
[X.][X.] als Marktverhaltensregelungen im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG aF und §
3a UWG angesehen.
b) Gemäß §
312d Abs.
1
Satz 1
[X.] ist der Unternehmer bei [X.] verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art.
246a [X.]-[X.] zu informieren. Nach Art.
246a
§
1
Abs.
2
Satz
1
Nr.
1 [X.][X.]
ist
der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, bei denen ihm ein Widerrufsrecht nach §
312g Abs.
1 [X.] zusteht,
zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach §
355 Abs.
1 [X.] sowie das Muster-Widerrufsformular in
der
Anlage
2. Soll ein [X.] mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art.
246a §
3 Satz
1 Nr.
4 [X.][X.] mittels dieses Fernkommunikationsmittels
zumindest
über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Die weiteren Angaben nach Art.
246a §
1 [X.][X.] hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 3 Satz 2 [X.][X.] in geeigneter Weise unter Beachtung von Art.
246a 9
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11
-
10
-
§
4 Abs.
3 [X.][X.] zugänglich zu machen.
Nach Art.
246a §
4 Abs.
1 [X.][X.] muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a §§ 1 bis 3 [X.][X.] vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständ-licher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Un-ternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art.
246a §
4 Abs.
3 Satz
1 [X.][X.] in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Abweichend hiervon kann der Unternehmer dem [X.] die in Art.
246a §
3 Satz 2 [X.][X.] genannten Informationen nach Art.
246a §
4 Abs.
3 Satz 3 [X.][X.] in geeigneter Weise zugänglich machen.
Diese Regelungen beruhen auf Art.
6 Abs.
1 [X.].
h, Art.
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
4 der Richtlinie 2011/83/[X.] und sind daher richtlinienkonform auszulegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 4
und [X.] 7
der Richtlinie eine Vollharmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes bezweckt wird, so dass die Mitgliedstaaten insoweit weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen.
Nach Art. 6 Abs. 1 [X.]. h der Richtlinie 2011/83/[X.] infor-miert der Unternehmer den Verbraucher,
bevor
dieser durch einen [X.]
oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist,
in klarer und verständlicher Weise
bei
Bestehen eines Widerrufsrechts über die [X.], Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses
Rechts gemäß Art.
11 Abs.
1 der Richtlinie 2011/83/[X.] sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang
I Teil
B der Richtlinie 2011/83/[X.]. Bei Fernabsatzverträgen erteilt der Unternehmer dem Verbraucher diese Information nach Art. 8 Abs. 1
Satz 1
der Richtlinie 2011/83/[X.] in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutz-ten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise
oder
stellt diese Informati-onen entsprechend zur Verfügung.
Wird der Vertrag mittels eines [X.]s geschlossen, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum
oder
begrenzte [X.] zur Verfügung steht, so hat der [X.]
nach Art.
8 Abs.
4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/[X.] über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags (unter anderem) 12
-
11
-
zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu erteilen, die das in Art.
6 Abs.
1 [X.].
h
der Richtlinie 2011/83/[X.]
genannte Widerrufsrecht be-treffen.
Die anderen in Art.
6 Abs.
1 genannten Informationen hat der [X.] dem Verbraucher nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/[X.] in geeigneter Weise im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie zu erteilen.
c)
Der Werbeprospekt der [X.]
soll
Verbrauchern mittels der darin enthaltenen [X.] den Abschluss eines
[X.]
im Sinne von §
312c Abs.
1 [X.]
und Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/[X.]
ermöglichen.
d)
In dem beanstandeten Prospekt hat die Beklagte den Verbrauchern die Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt. Sowohl
die
Vorder-
als auch
die
Rückseite der Bestellpost-karte
enthalten zwar einen Hinweis
auf das gesetzliche Widerrufsrecht. [X.] über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren zu seiner Ausübung sowie zum Muster-Widerrufsformular finden sich in dem Prospekt
aber
nicht.
e)
Die
nach Art.
246a §
1 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.][X.]
und Art.
6 Abs.
1 [X.].
h der Richtlinie 2011/83/[X.]
erforderlichen
Informationen hatte die [X.] grundsätzlich
unmittelbar
in ihrem Prospekt selbst zu erteilen. Das ergibt sich
aus Art.
246a §
3 Satz
1 [X.][X.] und Art.
8 Abs.
4 Satz
1 der Richtlinie 2011/83/[X.]. Diese Vorschriften beschränken die mittels des [X.]s zwingend zu erteilenden Informationen. Außerhalb des Anwen-dungsbereichs dieser Ausnahme und damit im Regelfall sind danach alle Pflichtangaben in dem für den
Abschluss des [X.]
benutzten Fernkommunikationsmittel zu erteilen.
f) Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es darauf an, ob
sich die Beklagte mit Erfolg auf die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit nach
Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4 [X.][X.]
berufen kann.
Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlos-13
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12
-
sen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.]
für
die dem [X.] zu erteilenden Informationen bietet, hat
der Unternehmer den [X.]
nach dieser Bestimmung
mittels dieses Fernkommunikationsmittels
zumindest
über das Bestehen eines
Widerrufsrechts zu informieren. Die [X.] auf die Frage, ob für die [X.] der [X.] diese erleichter-ten Informationspflichten gelten, hängt von der Auslegung von Art.
8 Abs.
4 Satz
1 und Art. 6 Abs. 1 [X.]. h der Richtlinie 2011/83/[X.] ab.
aa)
Zunächst stellt sich die Frage, worauf bei der Beurteilung
abzustellen ist, ob
bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit [X.]) für die Darstellung der Informationen nach Art.
8 Abs.
4 Satz
1 der Richtlinie 2011/83/[X.] nur begrenzter Raum oder begrenzte [X.] zur Verfügung steht. Kommt es dafür
(1)
darauf an, ob das Fernkommunikationsmittel (abs-trakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] zur Verfügung stellt, oder (2) darauf,
ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] bietet (Vorlagefrage
1)?
(1)
Im ersten Fall der abstrakten Bestimmung wären "[X.], die nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] für die dem Verbrau-cher zu erteilenden Informationen bieten", nur solche Fernkommunikationsmit-tel, bei denen wegen der ihrer Art nach räumlich oder zeitlich begrenzten Dar-stellungsmöglichkeit die vollständigen Pflichtinformationen nicht in einer diesem Fernkommunikationsmittel angepassten, klaren und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt werden könnten. So müssten etwa in Katalogen und Bro-schüren stets sämtliche Angaben zum Widerrufsrecht gemacht werden, [X.] bei einer [X.]ungsanzeige oder einem
Flyer im Postkartenformat, die eine Bestellmöglichkeit eröffnen,
der bloße Hinweis auf das Bestehen eines Wider-rufsrechts ausreichen könnte. Nach dieser Auslegung
müsste
für die hier in [X.] stehende [X.] aufgrund ihrer allgemeinen technischen Eigen-schaften die Anwendung der Sonderregel für erleichterte Informationspflichten verneint werden. Nach dem Vortrag der [X.] würden die vollständigen 17
18
-
13
-
Informationen zum Widerrufsrecht eineinhalb DIN-A
4-Seiten
füllen
und zu-sammen mit der [X.] ein Drittel des insgesamt sechs Seiten umfas-senden Werbeprospekts
einnehmen. Es wäre
technisch und tatsächlich mög-lich, die vorhandenen Seiten des Werbeprospekts anders zu gestalten, dessen Format zu ändern oder seinen Umfang um den notwendigen Raum für die Pflichtinformationen zu erweitern. Die Freiheit des Unternehmers bei der Ge-staltung seiner Werbung würde damit dahingehend eingeschränkt, dass er bei Verwendung bestimmter Werbemedien stets ausreichend Raum für die voll-ständige Widerrufsbelehrung und
die anderen Pflichtangaben schaffen müsste.
Ist dagegen die konkrete Ausgestaltung des Fernkommunikationsmittels durch den Unternehmer maßgeblich, wären die Informationsanforderungen er-leichtert, wenn der Raum eines Flugblattes, einer Broschüre oder eines [X.] allein aufgrund der gestalterischen Entscheidung des werbenden [X.] zu Layout und Grafik oder Umfang des [X.] nicht für die Pflichtangaben ausreicht (so [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 3.
Aufl., Art.
246a [X.][X.] Rn.
166; [X.], [X.], 462, 465). Dafür könnte entscheidend sein, welchen Raum die zu erteilenden Informationen in dem vom Unternehmer konkret gestalteten Werbeträger einnehmen würden. So könnte die Ausnahmeregelung in Bezug auf ein Printwerbemittel mit Bestellmöglichkeit etwa eingreifen, wenn die voll-ständige Pflichtinformation einen nennenswerten Anteil des Werbemediums
beispielsweise mehr als 10% der verfügbaren Fläche
benötigte (so Schirm-bacher, [X.],
1402, 1404; [X.] in [X.], Stand 1.
April 2017, Art.
246a §
3 [X.][X.] Rn.
5).
Im Streitfall müsste auf der Grundlage dieser Aus-legung angenommen werden, dass sich die Beklagte bei der von ihr gewählten Gestaltung des sechsseitigen Werbeprospekts mit [X.] auf die Ausnahme des Art.
8 Abs.
4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/[X.] berufen könnte.
(2) Dem Wortlaut des Art.
8 Abs.
4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/[X.] ist nicht zu entnehmen, wann oder aus welchem Grund der Raum oder die [X.] bei 19
20
-
14
-
Verwendung eines bestimmten Fernkommunikationsmittels beschränkt sein kann.
Gemäß Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2011/83/[X.] sollen bei [X.] die Informationspflichten der Unternehmen so angepasst werden, dass den technischen Beschränkungen, denen
bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden kann. Als Beispiele werden die beschränkte Anzahl der Zeichen auf bestimmten Displays von Mobiltelefonen oder der [X.]-rahmen für Werbespots im Fernsehen genannt.
Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des Art.
8 Abs.
4 Satz
1 der Richtlinie 2011/83/[X.] kein Hinweis darauf, dass die Bestimmung nur solche Begrenzungen von Raum und [X.] erfasst, die aufgrund der Art des Fernkommunikationsmittels zwingend technisch vorgege-ben sind. Eine derartige Einschränkung könnte im Hinblick auf die schon bei Erlass der Richtlinie 2011/83/[X.] eingetretene und seitdem rasch [X.] technische Entwicklung darauf hinauslaufen, dass
für die
Ausnahmebestim-mung kaum ein Anwendungsbereich bliebe (vgl. [X.]/[X.], [X.], 462, 464).
Beschränkungen des Fernkommunikationsmittels im Sinne von Art.
8 Abs.
4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/[X.] könnten danach jedenfalls auch darauf beruhen, dass der Verbraucher bei dem verwendeten [X.] nicht sämtliche Pflichtinformationen sachgerecht zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage einer informierten Entscheidung machen kann, weil er nicht in der Lage ist, sie vollständig aufzunehmen und zu reflektieren.
(3)
Zweck der Richtlinie 2011/83/[X.] ist
es, ein hohes [X.] zu erreichen (Art.
1 der Richtlinie) und einen sicheren Rechtsrah-men für Verbraucher und Unternehmen zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund
7 der Richtlinie). Im Hinblick darauf darf der Verbraucher beim Fernabsatz nicht gene-rell,
sondern nur unter besonderen, objektiv begründeten Umständen für die Pflichtangaben auf ein anderes Fernkommunikationsmittel verwiesen werden.
(4) Dafür, den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/[X.] abstrakt zu bestimmen und dabei nicht auf die gestalterischen Ent-scheidungen des werbenden Unternehmens abzustellen,
spricht das von der 21
22
-
15
-
Richtlinie gewollte Verhältnis von Regel und Ausnahme, das aufgehoben [X.], wenn die Anwendbarkeit der Ausnahme allein von der gestalterischen
Ent-scheidung des Unternehmers abhinge, so dass von ihr im Ergebnis beliebig Gebrauch gemacht werden könnte. Im Hinblick auf den Zweck der Richtlinie 2011/83/[X.], ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Art. 1 der [X.]), könnten willkürliche Beschränkungen der Informationspflicht infolge der Gestaltung eines Werbemediums als unzulässige Umgehung der Informations-anforderungen erscheinen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl., Art.
246a §
3 [X.][X.] Rn.
1). Sie könnten zudem das Ziel der Richtlinie
beeinträchtigen, einen sicheren Rechtsrahmen für Verbraucher und Unternehmen zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie).
Soweit die Beklagte zur Erfüllung der Informationspflicht auf ihre Website oder eine Telefonnummer verweist, ist frag-lich, ob dem Verbraucher ein Wechsel des Fernkommunikationsmittels
zumut-bar ist, um Kenntnis der Pflichtangaben zu erlangen. Grundsätzlich kann nicht vorausgesetzt werden, dass der Verbraucher über ein anderes Fernkommuni-kationsmittel verfügt und es beherrscht als dasjenige, dessen er sich zur [X.] bereits bedient hat (vgl. [X.].[X.]/[X.], 7.
Aufl., Art.
246a [X.][X.] §
4 Rn.
66). Mit ih-rer auf eine postalische Bestellung ausgerichteten [X.] zielt die Beklagte auf Verbraucher, die sich nicht zwangsläufig mit der Beschaffung von Informationen im [X.] auskennen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 462, 466).
Soweit die Gefahr besteht,
die Werbebotschaft
könne
durch die zu-sätzlichen Pflichtinformationen verwässert werden, ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer die Werbeform, die ihm den größten Absatzerfolg verspricht, nur im Rahmen des geltenden Rechts wählen
darf.
(5) Für
eine Bestimmung des
Anwendungsbereichs
des Art.
8 Abs.
4 Satz
1 der Richtlinie 2011/83/[X.] danach, ob das Fernkommunikationsmittel nach der konkreten gestalterischen Entscheidung des werbenden [X.] nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] bietet, könnte sprechen,
eine Beschränkung der durch Art. 16 der [X.]
-
16
-
Union ([X.]-Grundrechtecharta) gewährleisteten
unternehmerischen Freiheit zu vermeiden, der kein entsprechender Vorteil des Verbrauchers entspricht. Die
unternehmerische
Freiheit schließt die Werbefreiheit ein (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2015
157/14, [X.], 12 Rn.
67
Neptune Distribution). Die Freiheit des Unternehmers bei der Wahl seiner Werbemittel darf nicht un-verhältnismäßig beschränkt werden
(Art.
52 Abs.
1 [X.]-Grundrechtecharta). Kommt es bei der Anwendung des Art.
8 Abs.
4 Satz
1 der Richtlinie 2011/83/[X.] nicht auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Fern-kommunikationsmittels an, besteht die Gefahr, dass die Unternehmer [X.] Werbeformen nicht mehr sinnvoll nutzen können, weil der Werbecharakter gegenüber der Fülle der Pflichtinformationen völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Zugleich besteht die Gefahr, den Verbraucher mit umfangreichen [X.] zu überfrachten, die er bei der Werbung weder erwartet noch in [X.] zur Kenntnis nimmt. Zudem müssen die Verbraucher auch bei ge-mäß Art.
8 Abs.
4 Satz
1 der Richtlinie reduzierten Informationen nicht auf die übrigen Informationen verzichten, sondern sie erhalten diese gemäß Art.
8 Abs.
4 Satz
2 der Richtlinie auf andere geeignete Weise.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer dem [X.] nach Art.
8 Abs.
7 [X.].
a der Richtlinie 2011/83/[X.] innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Abschluss des [X.] und [X.] bei Lieferung der Waren die Bestätigung des geschlossenen Vertrags mit [X.] in Art.
6 Abs.
1 der Richtlinie 2011/83/[X.] genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen hat, es sei denn, er hat ihm diese Informationen bereits vor dem Abschluss des [X.] auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen. Danach müsste die [X.] einem Verbraucher die vollständige Information über die Ausübung des [X.] und das Muster-Widerrufsformular nach dem Abschluss eines [X.] und spätestens bei der Lieferung der Waren auf einem dauerhaften Datenträger erteilen. Dazu wäre sie nicht verpflichtet, wenn diese Information bereits in dem Werbeprospekt enthalten wäre, bei dem es sich um 24
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einen dauerhaften Datenträger im Sinne der Richtlinie handelt (vgl. Art.
2 Nr.
10 und Erwägungsgrund
23 der Richtlinie). Da nicht ohne Weiteres davon ausge-gangen werden kann, dass Kunden der [X.] nach einer Bestellung den Werbeprospekt aufbewahren, sind deren Interessen möglicherweise besser geschützt, wenn sie erst nach dem Abschluss eines [X.] und spätestens bei der Lieferung der Waren vollständig über die Ausübung des Wi-derrufrechts und das Muster-Widerrufsformular informiert werden.
bb)
Soweit bei der Beurteilung, ob bei einem Fernkommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte [X.] zur Verfügung steht, darauf abzustellen ist, ob es (konkret) in seiner vom Un-ternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte [X.] bietet, stellt sich die
weitere
Frage,
ob es mit Art.
8 Abs.
4 und Art.
6 Abs.
1 [X.].
h der Richtlinie 2011/83/[X.] vereinbar ist, die Information über das Wi-derrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art.
8 Abs.
4 der Richtlinie 2011/83/[X.] auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken (Vorlagefrage 2).
(1) Nach Art. 8 Abs. 4
Satz 1
der Richtlinie 2011/83/[X.]
sind
über das je-weilige Fernkommunikationsmittel
vor dem Abschluss des Vertrags zumindest
bestimmte
Informationen zu erteilen, einschließlich der Informationen, die
das
in Art.
6 Abs.
1 [X.]abe
h genannte Widerrufsrecht betreffen; die
anderen in Art.
6 Abs.
1 genannten Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher nach Art.
8 Abs.
4 Satz
2 der Richtlinie 2011/83/[X.] in geeigneter Weise in [X.] mit Art.
8 Abs.
1 zu erteilen. Nach
Art. 6 Abs.
1 [X.].
h der Richtlinie 2011/83/[X.]
informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und ver-ständlicher Weise über
die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Aus-übung des Widerrufsrechts gemäß Art.
11 Abs.
1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang
I Teil
B der Richtlinie 2011/83/[X.]. Eine Be-schränkung der Informationspflicht auf das Bestehen eines Widerrufsrechts lässt sich dem nicht entnehmen.
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(2) Es fragt sich allerdings, ob eine so umfassende Informationspflicht über das Widerrufsrecht
mit den Zielen der Richtlinie 2011/83/[X.] und deren
Art. 8 Abs.
4
vereinbar ist.
Es
könnte sich als unverhältnismäßige Beschrän-kung der Werbefreiheit erweisen, die Unternehmer ungeachtet räumlicher und zeitlicher Beschränkungen des von ihnen für die Werbung verwandten Fern-kommunikationsmittels stets dazu zu verpflichten, die umfangreiche Widerrufs-belehrung sofort und unmittelbar in diesem Fernkommunikationsmittel
zu ertei-len und ihm das Muster-Widerrufsformular sogleich beizufügen.
(3) Der Senat
hält
es im Hinblick auf den erheblichen Umfang der zum Widerrufsrecht zu erteilenden Informationen für angemessen, auch insoweit Erleichterungen für den Fall begrenzter
Darstellungsmöglichkeit zu erlauben. Nach Erwägungsgrund 4 bezweckt die Richtlinie, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der [X.]fähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Die Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie soll dem begrenzten Raum oder der begrenzten [X.] von Fern-kommunikationsmitteln Rechnung tragen
(vgl. Erwägungsgrund 36)
und dadurch unverhältnismäßigen Beschränkungen der
Werbefreiheit der Unter-nehmen entgegenwirken. In diesem Zusammenhang dürfte das Schutzbedürf-nis der Verbraucher bereits durch Art. 8 Abs. 7 [X.]. a der [X.] erfüllt werden, wonach in jedem Fall alle weiteren Informationen zum Widerrufsrecht gemäß Art.
6 Abs.
1 [X.]. h der Richtlinie innerhalb ange-messener Frist nach Abschluss des [X.] zu erteilen sind.
Zudem
erschiene
es
mit Sinn und Zweck der
durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
für die Unternehmen vorgesehenen Erleichterungen schwer
vereinbar, gerade den Bereich der Widerrufsbelehrung vollständig davon auszuschließen. Bei be-grenzter Darstellungsmöglichkeit
sollte es daher
ausreichen, den Verbraucher vor Abschluss des [X.] über das Bestehen eines Widerrufs-rechts zu informieren.
Ein hohes Verbraucherschutzniveau wird dadurch nicht in Frage gestellt.
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cc) Für den Fall, dass bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit die Infor-mation hinsichtlich des Widerrufsrechts nicht auf das Bestehen dieses Rechts beschränkt werden darf, stellt sich die weitere Frage, ob
es
nach Art.
8 Abs.
4 und Art.
6 Abs.
1 [X.].
h der Richtlinie 2011/83/[X.] vor einem Vertragsab-schluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit
stets zwingend geboten ist, dem Fernkommunikationsmittel das [X.] gemäß Anhang
I
Teil
B der Richtlinie 2011/83/[X.] beizufügen
(Vorlage-frage 3).
(1) In Betracht kommt, dass es dem
Unternehmer freisteht, wie er den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular informiert. Der Unternehmer könnte
dann
seine Informationspflicht auch durch den Hinweis erfüllen, dass es ein Muster-Widerrufsformular gibt, wo dieses bezogen werden kann und wie es zu nutzen
ist.
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(2) Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 [X.]. h der Richtlinie lässt
offen, in welcher Form der Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular zu [X.] ist. Allerdings wird der Verbraucher in dem Muster-Widerrufsformular in An-hang
I Teil
B der Richtlinie mit "Sie"
angesprochen und aufgefordert, das For-mular zurückzusenden. Die [X.] in Anhang
I
Teil
A der Richtlinie 2001/83/[X.] verweist auf das "beigefügte Muster-Widerrufsformular". Das könnte darauf hindeuten, dass dem Verbraucher
jedenfalls das Muster-Widerrufsformular zu übermitteln ist (zu
Art.
246a §
1 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1
[X.][X.] [X.], [X.], 323, 326; [X.]/[X.], [X.], 448, 455; [X.], [X.], 293, 296; [X.] in [X.]/[X.] aaO Art.
246a §
4 [X.][X.] Rn.
123; [X.].[X.]/[X.] aaO Art.
246a §
4
[X.][X.] Rn.
33).
Koch
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2015 -
11 O 40/15 -
[X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
I-15 [X.] -
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Meta
14.06.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. I ZR 54/16 (REWIS RS 2017, 9565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9565
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 54/16 (Bundesgerichtshof)
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Verbraucherrechtsrichtlinie zur Frage der erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit; …
I ZR 54/16 (Bundesgerichtshof)
Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
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18 U 125/22 (Oberlandesgericht Hamm)