Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 4 StR 543/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17738

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116B4STR543.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 543/15

vom
14. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Januar 2016 ge-mäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 17.
Juni 2015
mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Amtsanmaßung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.
Das Rechtsmittel hat mit der auf den absoluten Revisionsgrund des §
338 Nr.
6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Das [X.] hat während des Hauptverhandlungstermins vom 27.
Mai 2015 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin M.

gemäß
1
2
3
-
3
-
§
171b Abs.
1 Satz
1 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Protokoll vermerkt nicht, dass nach der Entlassung der Zeugin die Öffentlichkeit [X.] worden wäre. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des [X.] nach §
274 StGB gilt (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
März 1994

1
StR 47/94, [X.]R StPO §
274 Beweiskraft
15; [X.], Beschluss vom 21.
Juli 2000

3
StR
228/00,
bei [X.] NStZ-RR 2001, 264 Nr. 26 jew. [X.]). Das

weder lückenhafte noch widersprüchliche

Protokoll beweist daher, dass die sich an-schließende weitere Hauptverhandlung

wie von der Revision geltend ge-macht

in unzulässiger Abwesenheit der Öffentlichkeit stattgefunden hat. [X.] ist der absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
6 StPO erfüllt, so dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss
(vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2002

3
StR
95/02).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 543/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 4 StR 543/15 (REWIS RS 2016, 17738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17738

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