Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 4 StR 222/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5434

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Gegenstand

Revision zum Bundesgerichtshof im Strafverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts: Zuständigkeit des Staatsschutzsenats


Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

2

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. [X.], über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 [X.] das [X.] erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für Revisionen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des [X.] allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der [X.] gibt das Verfahren - nach Rücksprache - daher an diesen [X.] ab. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend anstatt des [X.]s eine allgemeine Strafkammer des [X.] diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zuständigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des  [X.] des [X.] lässt sich vielmehr entnehmen, dass diesem [X.] die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen [X.]en übertragen ist.

[X.]                                  [X.]

                       Mutzbauer                                         [X.]

Meta

4 StR 222/11

28.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 22. November 2010, Az: 36 KLs 51/07, Urteil

Art 103 GG, § 106 StGB, § 120 Abs 1 Nr 5 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 4 StR 222/11 (REWIS RS 2011, 5434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5434

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