Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. I ZR 106/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6000

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 10. Juni 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 441 Abs. 1, § 366 Abs. 3 a) Steht das zur Beförderung [X.] nicht im Eigentum des Absen-ders, so genügt es für die Entstehung eines [X.]s nach § 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneinge-schränkt einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erklärten generellen Einverständnis des Eigentümers ergeben kann. b) Die Vorschrift des § 441 Abs. 1 HGB ist im Wege einer teleologischen Re-duktion dahin auszulegen, dass ein [X.] an [X.] nur wegen [X.]r Forderungen des Frachtfüh[X.]s entstehen kann. c) Für den gutgläubigen Erwerb eines [X.]s nach § 366 Abs. 3 HGB reicht es nicht aus, dass der Frachtfüh[X.] hinsichtlich einer [X.] des Absenders durch den Eigentümer, einen Beförderungsauf-trag zu erteilen, gutgläubig war. d) Wird der ausführende Frachtfüh[X.] von einem Spediteur/Frachtfüh[X.] [X.], muss er in der Regel davon ausgehen, dass dieser nicht Eigentümer des zu befördernden [X.]es ist. [X.], Urteil vom 10. Juni 2010 - [X.]/08 - [X.]AG [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Februar 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] als [X.] vom 30. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin richtet. Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien gegen das [X.] zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin 40% und dem [X.]n 60% auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil er [X.], der im Eigentum der Klägerin stand, aufgrund eines von ihm beanspruchten [X.]s durch Verkauf verwertet hat. 1 Die Klägerin war Eigentümerin von 580,04 [X.], den sie mit Vertrag vom 16. September 2005 für 71.344,92 • (123 [X.]) an die [X.] in [X.]bei [X.]veräußert hatte. Mit dem Transport des [X.]es von [X.]/[X.] nach [X.]/[X.] beauftragte sie Anfang No-vember 2005 die [X.] (im Weiteren: [X.]), die den [X.] an die in [X.] ansässige [X.]. 2 - 3 - GmbH (im Weiteren: [X.].
) weitergab. Bereits am 20./21. Oktober 2005 hatte [X.]. mit dem [X.]n eine - dem [X.] Binnenschiff- fahrtsrecht unterworfene - Vereinbarung getroffen, wonach der [X.] mit seinem Schiff MS [X.] etwa 1.000 t Soja von [X.] nach [X.] und anschließend "Agrar, Stahl oder Konstruktionen" von [X.] zurück in die Nie-derlande oder bis [X.] transportieren sollte. Hierfür wurde zwischen [X.].

und dem [X.]n eine "[X.]" von 59.000 • vereinbart; nach Beladung in [X.] war ein Vorschuss in Höhe von 15.000 •, nach Beladung in [X.] ein weite[X.] Vorschuss in Höhe von 10.000 • zu zahlen; nur die erste Vorschusszahlung wurde von [X.]. erbracht. Am 11. No- vember 2005 übernahm der [X.] in [X.] mit seinem Schiff MS [X.] die streitgegenständliche Partie [X.]. Während des Transports wurde [X.] vom ursprünglichen Bestimmungsort [X.]/[X.] nach [X.]/[X.] umdisponiert. Am 22. November 2005 teilte [X.]. dem [X.]n ihre Zahlungsun- fähigkeit mit. Daraufhin machte der [X.] mit Schreiben seiner früheren Pro-zessbevollmächtigten vom selben Tag gegenüber [X.]. noch offenstehende Frachtvergütungen in Höhe von insgesamt 80.290 • geltend und drohte an, die Ladung [X.] als Pfand zu verwerten, wenn seine offenen Forderungen nicht ausgeglichen würden. Am 23. November 2005 wurde der [X.] des [X.]n in [X.] eingelagert. Die Klägerin erlangte Ende [X.] 2005 Kenntnis von der angedrohten Pfandverwertung, der sie umgehend widersprach. Gleichwohl wurde der [X.] am 8. Dezember 2005 im Auftrag des [X.]n von einem zum Pfandverkauf öffentlich ermächtigten Makler zum Marktpreis von 122 [X.] veräußert. 3 Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin auf ihre im In-solvenzverfahren der [X.]. angemeldete und festgestellte Forderung für 4 - 4 - den entgangenen Verkaufserlös in Höhe von 71.344,92 • folgende Zahlungen erhalten: am 8. August 2006 8.561,39 •, am 14. Mai 2007 4.102,33 • und am 28. Februar 2008 4.102,33 •. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen den [X.]n ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihr entgangenen Kaufpreises von 71.344,92 • zu. Darüber hinaus schulde der [X.] ihr den Ersatz von vorge-richtlichen Kosten in Höhe von 2.982,50 • sowie die Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 5.212,22 •. Diese Ansprüche könnten gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vor den [X.] Gerichten geltend gemacht werden, weil der [X.] mit der Pfandverwertung in [X.] eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 246 StGB began-gen habe. Dem [X.]n habe ein zur Verwertung berechtigendes Pfandrecht nicht zugestanden, da es sich bei den von ihm geltend gemachten Forderungen ausschließlich um [X.] Forderungen gehandelt habe. Es gebe keine [X.] Forderung des [X.]n aus einem Transport von 580,04 [X.]. Sofern doch von der Entstehung eines [X.]s zugunsten des [X.] auszugehen sei, habe dieses jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang bestanden. 5 6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den [X.]n zu verurteilen, an sie 71.344,92 • zuzüglich weite[X.] 2.982,50 • sowie zuzüglich weite[X.] 5.212,22 • nebst Zinsen zu zahlen, abzüglich einer am 8. August 2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.561,39 •, abzüglich einer weiteren Zahlung vom 14. Mai 2007 in Höhe von 4.102,33 • sowie abzüglich einer Zahlung vom 28. Februar 2008 in Höhe von 4.102,33 •. Der [X.] hat die fehlende internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gerügt, da er gegenüber der Klägerin keine unerlaubte Handlung be-gangen habe. Er sei aufgrund eines ihm zustehenden [X.]s zur Verwertung der 580,04 [X.] berechtigt gewesen. Bei dem [X.] - 5 - tungsanspruch aus dem [X.] vom 20./21. Oktober 2005 handele es sich insgesamt um eine [X.] Forderung, da ein einheitlicher [X.] für die West-Ost-Reise und die Rückreise in die [X.] bzw. nach [X.] vorliege. Die Frachtvergütungsforderung aus einem früheren [X.] (vom 5. September 2005) sei zwar [X.], jedoch unbestritten, so dass [X.] ebenfalls ein Pfandrecht gestützt werden könne. Überdies habe sich das Pfandrecht auf die Sicherung der entstandenen Lager- und Verwertungskosten erstreckt. Das Schifffahrtsgericht [X.] hat der Klage in dem in erster Instanz geltend gemachten Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] (im Weiteren: Berufungsgericht) den [X.] unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 28.704,96 • nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe eines Betrags von 16.766,05 • hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt ([X.] 2009, 37). 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Der [X.] erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen ferner, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-weisen. 9 Entscheidungsgründe: 10 A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.669,92 • zuerkannt, weil der [X.] durch die Pfandverwertung unberechtigt in deren Eigentum an dem von ihm - 6 - beförderten [X.] eingegriffen habe, soweit er mehr als 225 [X.] habe veräu-ßern lassen. Darüber hinaus hat es einen Schadensersatzanspruch der Kläge-rin in Höhe von 1.801,09 • wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwalts-kosten für begründet erachtet. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 [X.], da die Klägerin das Bestehen solcher Ansprüche schlüssig vorgetragen habe. Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB komme auf den vorliegenden Fall [X.] Sachrecht zur Anwendung, da der [X.] den [X.] in [X.] verwertet habe. 11 Der [X.] habe durch die Verwertung der 580,04 [X.] in das Eigen-tum der Klägerin an [X.] eingegriffen, weil sie durch den vom [X.]n veranlassten freihändigen Verkauf das Eigentum verloren habe. Dieser Eingriff sei nur zum Teil gerechtfertigt gewesen. Dem [X.]n habe gemäß § 441 Abs. 1 HGB lediglich ein Pfandrecht wegen eines Frachtlohnanspruchs in Höhe von 22.000 • zuzüglich Nebenkosten (Kosten für Lagerung, Verwertung und Rechtsverfolgung) zugestanden, das ihn nur zur Verwertung einer Teilmenge [X.] von 225 t berechtigt habe. 12 13 Ein Pfandrecht des [X.]n an dem von ihm beförderten [X.] komme nur in Bezug auf [X.] Ansprüche, also für mit der Beförderung des betref-fenden [X.]es zusammenhängende Forderungen, in Betracht. In diesem Sinne konnex sei ein [X.] aus dem [X.], der sich gerade auch auf die Beförderung der 580,04 [X.] auf der [X.] bezogen habe. Der [X.] Frachtlohnanspruch des [X.]n in Höhe von 22.000 • errechne sich wie folgt: Die für den Rund-lauf vereinbarte Frachtvergütung in Höhe von insgesamt 59.000 • sei zur [X.] - te, also in Höhe von 29.500 •, für die [X.] in Ansatz zu bringen. Von diesem Betrag sei die Hälfte des für den Rundlauf gezahlten Vorschusses in Höhe von 15.000 • abzusetzen, so dass sich für die [X.] zum Zeit-punkt der Pfandverwertung ein offener Frachtvergütungsanspruch in Höhe von 22.000 • ergeben habe. Für den [X.] ge-gen [X.]. aus dem [X.] habe dagegen kein Pfandrecht bestanden, weil es sich hierbei nicht um eine [X.] Forderung handele. Gemäß § 1230 Satz 2 BGB beschränke sich die dem Pfandgläubiger zustehende Verwertungsbefugnis auf die zu seiner Befriedigung erforderliche Menge an Pfandgütern. Dementsprechend sei der [X.] nur zur Verwertung von 225 [X.] berechtigt gewesen. Der Eingriff des [X.]n in das Eigentum der Klägerin sei schuldhaft erfolgt, auch wenn er sich für berechtigt gehalten habe, die gesamte Ladung [X.] zu verwerten, da ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Klägerin sei durch die unerlaubte Handlung des [X.]n ein erstattungsfähiger Scha-den in Höhe von 43.669,92 • zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.801,09 • entstanden. Hätte der [X.] den nicht zu seiner Be-friedigung erforderlichen Teil des Frachtgutes beim Empfänger abgeliefert, so hätte die Klägerin zumindest noch einen entsprechenden Teil des Kaufpreises (123 [X.] für 355,04 [X.]) vereinnahmen können. Auf den ihr entstandenen Schaden müsse sich die Klägerin die im Verlaufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen der [X.]. in Höhe von insgesamt 16.766,05 • anrechnen lassen. Die Zahlungen von [X.]. hätten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zu- gunsten des [X.]n Erfüllungswirkung, da er und [X.]. insoweit Ge- samtschuldner seien. In Höhe der Anrechnung sei auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Erledigung der Hauptsache festzustellen. 14 - 8 - B. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Angriffe der Revision des [X.]n gegen das Berufungsurteil haben ebenfalls keinen Erfolg. [X.] Zur Revision der Klägerin 16 1. Die Zulässigkeit der Revision der Klägerin scheitert entgegen der Re-visionserwiderung des [X.]n nicht an einer vom Berufungsgericht vorge-nommenen Zulassungsbeschränkung. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor des angegriffenen Urteils eine Einschränkung hin-sichtlich des Umfangs der Zulassung vorzunehmen. In den Gründen hat es [X.] ausgeführt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Frachtfüh[X.]pfand-recht gemäß § 441 HGB im Falle [X.]r Forderungen entstehen könne. Diese für die Praxis bedeutsame Frage sei in der höchstrichterlichen Recht-sprechung bislang noch nicht abschließend geklärt. 17 Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den [X.] ergeben kann ([X.] 153, 358, 360 f.; [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 2351 [X.]. 15). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteil-ten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen nur dann angenommen werden, wenn aus den Gründen mit hin-reichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte ([X.] [X.], 2351 [X.]. 16; Urt. v. 26.3.2009 18 - 9 - - I ZR 44/06, [X.], 660 [X.]. 21 - Resellervertrag, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 2. Die Revision der Klägerin ist jedoch wegen Fehlens der nach § 551 Abs. 1 ZPO erforderlichen Begründung gemäß § 552 ZPO insoweit unzulässig, als sie den Antrag auf Zahlung weite[X.] 5.212,22 • weiterverfolgt. 19 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieses selbständig geltend ge-machten Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Die Klägerin hat in ih[X.] Revisionsbegründung insofern keine Angriffe vorgebracht. 20 3. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die auch un-ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. [X.], Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, [X.] 2009, 479 [X.]. 12), ergibt sich für die gegen den in [X.] wohnhaften [X.]n gerichteten Ansprüche aus Art. 5 Nr. 3 [X.]. 21 a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung insoweit zutreffend die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) zugrunde gelegt, der sowohl die Bundesrepublik [X.] als auch [X.] beigetreten sind ([X.]sielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.]. [X.]-Verordnungen [X.]. 4). Nach Art. 5 Nr. 3 der [X.] ist die internationale Entscheidungszuständigkeit [X.] Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in [X.] ansässigen [X.], wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des [X.] schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (soge-nannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. [X.] 124, 237, 240 f.). Für die Zuläs-22 - 10 - sigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine schlüssige Behauptung der für eine unerlaubte Handlung erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich ([X.] 124, 237, 240 f.; [X.], [X.]. v. 6.11.2007 - [X.], NJW-RR 2008, 516 [X.]. 14). b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin schlüssig eine rechtswidrige Verletzung ihres Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) an dem mit dem MS [X.] beförderten [X.] durch die von dem [X.]n veran-lasste und in [X.] vorgenommene Verwertung des Transportgutes dargelegt hat, weil sie nach ih[X.] Behauptung aufgrund des freihändigen Verkaufs gemäß §§ 1257, 1235 Abs. 2, §§ 1221, 1244, 932 BGB ihr Eigentum an [X.] verlo-ren hat. Ob der [X.] zu der Veräußerung aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts berechtigt war, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit ohne Bedeutung, da im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] auch zu prüfen ist, ob eine deliktische Verletzungshandlung gerechtfertigt war (vgl. [X.], Urt. v. 11.2.1988 - I ZR 201/86, NJW 1988, 1466, 1467). 23 4. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision der Klägerin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem [X.]n habe zum Zeitpunkt der [X.] der 580,04 [X.] gemäß § 441 Abs. 1 HGB wegen eines [X.] in Höhe von 22.000 • zuzüglich Nebenkosten ein Pfandrecht an dem von ihm beförderten [X.] zugestanden. 24 25 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob zugunsten des [X.]n ein [X.] bestanden hat, nach § 441 Abs. 1 HGB beurteilt. Der [X.] und [X.]. haben für ihre Vertragsbeziehungen unstreitig die Geltung des [X.] Binnenschifffahrts-- 11 - rechts in der letztgültigen Fassung vereinbart. Gemäß § 26 [X.] finden auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern die Vor-schriften des Vierten Abschnitts des [X.] - das sind die §§ 407 bis 452 d HGB - Anwendung. Damit ist § 441 HGB im Streitfall für die Frage der Entstehung eines [X.]s maßgeb-lich. b) Gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Frachtfüh[X.] wegen aller durch den [X.] begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Spedi-tions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an [X.]. Gesichert sind alle frachtvertraglichen Geldforderungen gegen den Absender oder Empfänger, die gerade mit der Beförderung des dem Pfandrecht unterfallenden [X.]es zusam-menhängen ([X.] Forderungen; vgl. [X.] 17, 1, 3; [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 441 HGB [X.]. 9; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 441 [X.]. 8). Ferner sichert das [X.] gemäß §§ 1257, 1210 Abs. 2 BGB auch die Forderungen, die dem Frachtfüh[X.] wegen Verwendungen für [X.] und wegen der Kosten der Pfandverwertung - beispielsweise Lagergeld und Verkaufsprovisionen - zustehen ([X.] [X.]O § 441 HGB [X.]. 12a; [X.] [X.]O § 441 [X.]. 14; MünchKomm.HGB/[X.], 2. Aufl., § 441 [X.]. 7). Das Pfandrecht entsteht gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB an [X.] des Absenders, dessen Besitz der Frachtfüh[X.] mit Willen des Absenders - im Streitfall ist dies im Verhältnis zum [X.]n die [X.]. - erlangt hat. Steht das zur Beförderung [X.] - wie im Streitfall - nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es, dass der [X.] mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden war. Der Eigentümer kann auch konkludent sein generelles Einverständnis erklärt haben, etwa weil er eine Beförderung nicht nur durch seinen unmittelbaren Vertragspartner, [X.] durch einen [X.] für möglich halten musste und gleichwohl [X.] aus 26 - 12 - der Hand gegeben hat ([X.] [X.]O § 441 HGB [X.]. 3; [X.] [X.]O § 441 [X.]. 3; [X.] in [X.]/Thume, Komm. zum Transportrecht, § 441 HGB [X.]. 11; [X.], [X.] 2004, Beilage [X.]). c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem [X.]n habe bei Verwertung der Ladung [X.] eine [X.] Forderung in Höhe von 22.000 • aus dem von ihm am 20./21. Oktober 2005 mit der [X.]. geschlossenen [X.] zugestanden. Die Übernahme der Partie [X.] durch den [X.] am 11. November 2005 in [X.] sei in Erfüllung dieses Vertrages erfolgt, auch wenn die Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 noch keine konkrete Ladung für die [X.] von [X.] in die [X.] vorgesehen ha-be. Die Absenderin [X.]. sei zwar nicht Eigentümerin des [X.]es gewesen. Bei einer [X.]n Forderung entstehe ein [X.] jedoch gleichwohl, wenn der Absender - wie im Streitfall - vom Eigentümer ermächtigt worden sei, über [X.] im eigenen Namen einen [X.] abzuschließen. Das Einverständnis der Klägerin mit dem Abschluss eines [X.]es zwischen [X.]. und dem [X.]n habe allerdings nur für den Transport von [X.]/[X.] nach [X.]/[X.] bestanden. Dementsprechend entfalle von der für den Rundlauf von den [X.]n nach [X.] und zurück vereinbarten Frachtvergütung von insgesamt 59.000 • auf die Teilstrecke von [X.] in die [X.] nur ein Betrag von 29.500 •, auf den die Hälfte des von [X.]. gezahlten Vorschusses in Höhe von insge- samt 15.000 • anzurechnen sei. 27 28 d) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. [X.]) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegan-gen, dass dem [X.]n für die Beförderung der Ladung [X.] von [X.] in 29 - 13 - die [X.] aus dem [X.] ein Frachtvergü-tungsanspruch von noch 22.000 • zugestanden hat. Der [X.] und [X.]. hatten vereinbart, dass der [X.] für die West-Ost-Reise und zurück eine [X.] in Höhe von 59.000 • [X.] sollte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts entsprachen sich die West-Ost- und die [X.] - offenbar auch unter Berücksichtigung der Anteile von Berg- und Talfahrten - im Wesentlichen. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, die vereinbarte Frachtver-gütung hälftig aufzuteilen, so dass sich für jede Teilstrecke eine Vergütung in Höhe von 29.500 • ergibt. Auch den von [X.].

auf die [X.] gezahlten Vorschuss in Höhe von 15.000 • hat das Berufungsgericht - von den Revisionen ebenfalls nicht angegriffen - hälftig auf die West-Ost- und auf die [X.] angerechnet. Die dahinterstehende Erwägung, eine solche Aufteilung entspreche der Bestimmung des Schuldners, liegt im Hinblick darauf nahe, dass es sich um eine vertraglich vereinbarte Vorschusszahlung auf eine einheitliche Frachtvergütung handelte, so dass sich die Frage einer [X.] Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB von vornherein nicht stellte (vgl. dazu [X.], Das [X.] in der Binnenschifffahrt, in: Kuh-len/[X.]/[X.]/[X.]/Wiese, Probleme des Binnenschifffahrtsrechts, Band XII, [X.], 40 ff.). Danach hatte der [X.] für die [X.] aus dem [X.] noch einen restlichen Frachtvergü-tungsanspruch in Höhe von 22.000 •. 30 31 bb) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, dem vom Berufungsgericht angenommenen Einverständnis der Klägerin mit dem Abschluss des [X.] zwischen [X.]. und dem [X.]n stehe der Umstand entgegen, dass die Klägerin die ih[X.] Vertragspartnerin [X.] geschuldete Frachtvergü-tung in Höhe von etwa 28.000 • bereits bezahlt habe. - 14 - Die Klägerin musste damit rechnen, dass ihre Vertragspartnerin, ein [X.] Speditionsunternehmen, [X.] nicht selbst befördern würde, sondern dass der Frachtauftrag von der [X.] weitergegeben und der Trans-port von einem der Klägerin möglicherweise nicht bekannten Frachtfüh[X.] durchgeführt werden würde. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin der [X.] eine Beauftragung von Drittunternehmen untersagt hatte, sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Durch die [X.] einer Vorleistung mit ih[X.] Vertragspartnerin hat die Klägerin auf die [X.] einer Zahlung [X.] gegen Ablieferung des [X.]es verzichtet. Sie ist freiwillig das Risiko eingegangen, dass der ausführende Frachtfüh[X.], der sei-nen Vergütungsanspruch für den Transport der im Eigentum der Klägerin ste-henden Ware nicht realisieren kann, [X.] aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts verwertet. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Dritteigentümer grundsätzlich nicht will, dass sein Eigentum als Sicherheit für Forderungen aus einer für ihn fremden Rechtsbeziehung dient (vgl. [X.], [X.] 2005, 108, 110). Die Klägerin muss sich jedoch entgegen-halten lassen, dass sie durch die Übergabe ihres [X.]es zur Beförderung die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Frachtfüh[X.]pfand-rechts gemäß § 441 Abs. 1 HGB geschaffen hat. Da die Voraussetzungen für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts objektiver Natur sind, hat der Eigentümer, der [X.] bewusst in eine Situation gebracht hat, in der das Pfandrecht entsteht, auch die gesetzlichen Folgen eben dieser Pfandrechtsent-stehung zu tragen. Auf seinen Willen kommt es insoweit nicht an. Der [X.] kann nicht bestimmen, ob ein gesetzliches Pfandrecht entsteht, [X.] nur entscheiden, ob er ein Dritthandeln mit dieser Konsequenz zulässt. Letzteres hat die Klägerin freiwillig getan. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin vor der Freigabe des [X.]es zur Beförderung in die [X.] bekannt war, dass der Transport nicht von ih[X.] unmittelbaren Vertragspartnerin [X.], sondern von einem anderen [X.] - 15 - [X.] durchgeführt werden würde. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entneh-men, dass sie damit nicht einverstanden war. cc) Die Revision der Klägerin macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, es könne nicht unterstellt werden, dass die Klägerin bei Erteilung des [X.] an die [X.] damit einverstanden gewesen sei, dass [X.] für [X.] hafte, die für die Beförderung von Gütern Dritter entstanden seien, wie dies bei einem Sammeltransport üblicherweise der Fall sei. Die Klägerin habe sich - so die Revision - ausdrücklich darauf berufen, dass ihr nicht bekannt sei, mit welchen Gütern das MS [X.] auf der [X.] in die [X.] beladen gewesen sei. Danach hätte der [X.] dar-legen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass auf der Rückfahrt von [X.] in die [X.] außer dem im Eigentum der Klägerin stehenden [X.] keine weiteren Güter befördert worden seien, so dass die vom Berufungsgericht für die [X.] in Ansatz gebrachte Frachtvergütung von 22.000 • [X.] für den Transport des Eigentums der Klägerin entstanden sei. Entspre-chende Darlegungen des [X.]n fehlten jedoch. 33 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen, weil sie erheblichen zweitinstanzlichen Sachvortrag des [X.]n unberücksichtigt gelassen hat. Der [X.] hat in seinem Schriftsatz vom 18. September 2007 dargelegt, dass das MS [X.] auf der [X.] nur mit dem [X.] der Klägerin beladen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Rückreise habe [X.] geherrscht. Aus diesem Grunde habe sein Schiff nicht mehr Tonnage als die 580 [X.] aufnehmen können. Diesem Vortrag ist die Klägerin in keiner Weise entgegengetreten mit der Folge, dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit als unstreitig anzusehen ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, 34 - 16 - dass die Hälfte der für die Rundreise insgesamt vereinbarten Vergütung im Zu-sammenhang mit dem Transport des Eigentums der Klägerin entstanden ist. [X.]) Der Entstehung eines [X.]s gemäß § 441 Abs. 1 HGB in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang steht - anders als die Revision der Klägerin meint - auch nicht der Umstand entgegen, dass im [X.], den der [X.] und [X.]. am 20./21. Oktober 2005 ge- schlossen haben, für die [X.] nicht bereits die Beförderung der streitgegenständlichen 580,04 [X.], sondern lediglich der Transport von "Agrar, Stahl oder Konstruktionen" vereinbart war. 35 Der [X.] hat [X.] der Klägerin in [X.] aufgrund einer konkre-tisierenden Weisung seiner Vertragspartnerin [X.]. übernommen. Unstreitig wurden auf der [X.] keine weiteren Güter vom [X.]n befördert. Der auf die Rückfahrt entfallende Anteil der Gesamtvergütung - gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung hat die Revision der Klägerin nichts erinnert; sie ist mit Blick auf § 287 Abs. 2 ZPO auch rechtlich unbedenk-lich - ist ausschließlich und gerade im Zusammenhang mit dem Transport des Eigentums der Klägerin angefallen. Es handelte sich mithin um eine i.S. von § 441 Abs. 1 HGB [X.] Forderung, die durch das Pfandrecht am [X.] der Klägerin gesichert war. 36 37 ee) Die Revision der Klägerin wendet sich schließlich auch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, dass der [X.] bei der Übernahme des [X.]es in [X.] nicht den im [X.] vereinbarten weiteren Vorschuss in Höhe von 10.000 • von der [X.]. eingefordert habe, führe nicht zu einer Kürzung des gesicher- ten Frachtvergütungsanspruchs des [X.]n. - 17 - Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der dem § 776 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke auf die streitgegenständliche Fallgestaltung nicht anwendbar ist. Der Anspruch auf Vorschusszahlung stellt keine Sicherheit i.S. von § 776 BGB dar, sondern ist Teil der vom Auftraggeber geschuldeten Leistung. Im Üb-rigen ist die auf die Bürgschaft zugeschnittene Vorschrift des § 776 BGB auf das Verhältnis eines Pfandgläubigers zum Verpfänder nicht entsprechend an-wendbar (vgl. [X.], Urt. v. 20.12.1990 - [X.], NJW-RR 1991, 499, 500; a.A. MünchKomm.BGB/[X.], 5. Aufl., § 776 [X.]. 2; MünchKomm.BGB/[X.], 5. Aufl., § 1225 [X.]. 9). 38 II. Zur Revision des [X.]n 39 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB [X.] Recht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift bestimmt, dass auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung das Recht des Tatortes anwend-bar ist. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der [X.] in [X.] eine uner-laubte Handlung begangen, da er hier den in ihrem Eigentum stehenden [X.] unbefugt verwertet hat. 40 41 2. Entgegen der Auffassung der Revision des [X.]n hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.669,92 • gegen den [X.] zusteht, weil dieser durch die Verwertung einer 225 t übersteigenden Men-ge [X.] rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin am Frachtgut verletzt hat. - 18 - a) Der [X.] hat mit der von ihm veranlassten Verwertung des Frachtgutes im Wege eines freihändigen Verkaufs eine Verletzungshandlung begangen, die gemäß §§ 1257, 1235 Abs. 2, §§ 1221, 1244, 932 BGB zum [X.] des Eigentums der Klägerin an den 580,04 [X.] geführt hat. 42 b) Der Eingriff des [X.]n in das Eigentum der Klägerin war nur hin-sichtlich der Verwertung von 225 [X.] berechtigt und im Übrigen rechtswidrig. Eine nicht gerechtfertigte Eigentumsverletzung liegt bei einer Pfandverwertung dann vor, wenn dem die Verwertung betreibenden Gläubiger kein Pfandrecht zustand oder dieser trotz eines ihm zustehenden Pfandrechts nicht oder [X.] nicht so wie geschehen zur Verwertung berechtigt war (vgl. [X.], Urt. v. 10.07.1997 - [X.], NJW-RR 1998, 543, 544). Dem [X.]n hat zwar ein Pfandrecht wegen eines Frachtvergütungsanspruches in Höhe von 22.000 • zuzüglich Nebenkosten zugestanden. Dies hat ihn jedoch nicht zur Verwertung des gesamten Frachtgutes, sondern nur zur Veräußerung einer Teilmenge von 225 [X.] berechtigt. 43 [X.]) Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, dem [X.] habe sowohl hinsichtlich der gesamten noch nicht beglichenen Frachtlohn-forderung aus dem [X.] als auch in Bezug auf die offene Frachtvergütung aus dem [X.] am [X.] der Klägerin ein [X.] gemäß § 441 Abs. 1 HGB zugestanden. 44 45 bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der aus dem [X.] geltend gemachten [X.] nicht um eine [X.], sondern um eine [X.] Forderung [X.], da sie in keiner Weise mit der Beförderung des [X.]es der Klägerin im Zu-sammenhang stand. In Bezug auf die aus der Vereinbarung vom 20./21. [X.] 2005 beanspruchte Forderung hat das Berufungsgericht [X.] nur - 19 - für den auf die [X.] entfallenden Teil der "[X.]", die insgesamt 59.000 • betragen hat, in Höhe von 29.500 • angenommen. Das lässt entgegen der Ansicht der Revision des [X.]n einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das [X.] der Klägerin wurde auf der West-Ost-Reise von den [X.]n nach [X.] nicht befördert. Dieser Teil des [X.], auf dem 1.000 t Soja von [X.] nach [X.] trans-portiert wurden, war vollständig abgeschlossen, als der [X.] in [X.] als neue Ladung [X.] der Klägerin übernahm. Die Zusammenfassung von Hin- und Rückreise in einem einheitlichen Vertrag führt nicht dazu, dass der versen-dende Eigentümer auch für Forderungen aus dem Verhältnis eines Haupt-/Unterfrachtfüh[X.]s zum ausführenden Unterfrachtfüh[X.] einzustehen hat, die mit der Beförderung seines [X.]es gerade nichts zu tun haben (vgl. [X.] [X.] 2004, 467, 468; [X.] [X.]O § 441 HGB [X.]. 3; [X.], [X.] 2005, 108, 110; a.A. [X.], [X.] 2004, Beilage [X.]I). 46 cc) Gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Frachtfüh[X.] allerdings nicht nur wegen [X.]r, sondern auch wegen unbestrittener Forderungen aus an-deren mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerver-trägen ein Pfandrecht an [X.]. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet, was die Erstreckung des Pfandrechts auf [X.] Forderungen anbelangt, nicht danach, ob es sich um Eigen- oder Fremdware des den Beförderungsauf-trag erteilenden Versenders handelt. 47 48 Aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - [X.]; BT-Drucks. 13/8445, [X.] f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annah-me, dass der [X.] die Erstreckung des gesetzlichen Pfandrechts auf die Absicherung [X.]r Forderungen auch insoweit gewollt hat, dass - 20 - [X.] wegen solcher Forderungen verhaftet sein solle. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, nicht mit dem Absender identische Dritte, die ein dingliches Recht am [X.] innehaben, würden durch die Begründung eines gesetzlichen [X.]n Pfandrechts nicht unangemessen beeinträchtigt, weil der Frachtfüh[X.] das in-[X.] Pfandrecht eines Nichteigentümers nur dann gutgläubig erwerben könne, wenn er in gutem Glauben an das Eigentum des Absenders an der übergebenen Sache gewesen sei. Ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts in Bezug auf sogenannte [X.] Forderungen bei bloßem [X.] Glauben an die Verfügungsbefugnis des Absenders solle nicht in Betracht kommen. Damit werde vermieden, dass der mit dem Absender nicht identische dritte Eigentümer des [X.]es zu stark belastet werde, insbesondere bei [X.] von Unterfrachtfüh[X.]n durch den Frachtfüh[X.] letztlich für sämtliche Schulden einer ihm oft nicht bekannten Person mit seinem Eigentum haften müsse (BT-Drucks. 13/8445, [X.] f.). Bei einem Mehrpersonenverhältnis, wie es im Streitfall gegeben ist, wird man zwar nicht ohne Weiteres sagen können, es sei dem Eigentümer regelmä-ßig nicht möglich, eine Forderung aus dem Verhältnis des ausführenden Unter-frachtfüh[X.]s zum Haupt-/Unterfrachtfüh[X.] mehr als nur pauschal und damit beachtlich zu bestreiten, so dass der Eigentümer es selbst in der Hand hat, die Entstehung eines [X.]s für [X.] Forderungen an sei-nem [X.] zu verhindern. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer im Allgemeinen nicht weiß, welche offenen Forderungen dem ausführenden Unterfrachtfüh[X.] gegen seinen Vertragspartner zustehen. Des Weiteren darf nicht außer [X.] gelassen werden, dass dem Vertragspartner des [X.] Eigentümers die Möglichkeit eröffnet würde, dem ausführenden Unter-frachtfüh[X.] eine Befriedigungsmöglichkeit an Fremdgut zu verschaffen, indem er es unterlässt, eine gegen ihn gerichtete Forderung ausreichend zu [X.] - 21 - ten, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dadurch würde eine erhebliche Ver-schiebung eines Ausfallrisikos zu Lasten des versendenden Eigentümers ge-schaffen, wenn sein Vertragspartner Einwendungen gegenüber dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch zurückhält oder unterdrückt und gleichwohl nicht zahlt. In einem solchen Fall könnte sich der ausführende Unterfrachtfüh[X.] aus dem ihm wegen seiner (unbestrittenen) Forderung verhafteten [X.] des [X.] Eigentümers Befriedigung verschaffen, obwohl die [X.] Forde-rung keinerlei Bezug zum Eigentum des [X.] aufweist. Eine solche Risikover-lagerung zu Lasten des versendenden Eigentümers hat der Gesetzgeber [X.] nicht gewollt. Daher ist die Vorschrift des § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Pfandrecht an [X.] nur wegen [X.]r Forderungen entstehen kann (vgl. [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.]O, [X.], 27). [X.] hat der [X.] für seine aus dem [X.] und die aus der Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 für die West-Ost-Reise resultierenden Forderungen kein Pfandrecht am [X.] der Klägerin gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB erworben. [X.]) Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb des [X.]n gemäß §§ 1257, 1207 BGB i.V. mit § 366 Abs. 1 und 3 HGB kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 366 Abs. 3 HGB muss sich der gute Glaube des Erwerbers eines [X.]s im Falle der Sicherung einer [X.]n Forde-rung auf das Eigentum des Absenders (seines Vertragspartners) erstrecken. Der gute Glaube an eine Ermächtigung des Absenders durch den Eigentümer genügt nicht (vgl. [X.] [X.] 2004, 467, 468; [X.] [X.]O § 441 HGB [X.]. 12; [X.] [X.]O § 441 [X.]. 5). Wird der ausführende Frachtfüh[X.] - wie im vorliegenden Fall - von einem Spediteur oder einem anderen Fracht-füh[X.] beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass diese nicht Ei-gentümer des zu befördernden [X.]es sind mit der Folge, dass der gutgläubige 50 - 22 - Erwerb eines [X.]s nicht in Betracht kommt ([X.] [X.]O § 441 HGB [X.]. 12; MünchKomm.HGB/[X.] [X.]O § 441 [X.]. 17; [X.], [X.] 2004, 108, 111). Da dem [X.]n nur zur Sicherung der für den Ost-West-Transport entstandenen Frachtvergütung ein Pfandrecht am [X.] der Klägerin zustand, war lediglich die Verwertung von 225 [X.] gerechtfertigt. Die darüber hin-ausgehende Veräußerung des Eigentums der Klägerin war dagegen rechtswid-rig. 51 Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht daraus, dass die Klägerin die Geltung der [X.] und Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt (IVTB) akzeptiert hat und diese auch im Verhältnis zwischen der [X.]. und dem [X.]n ver- einbart waren. Die Regelung in § 14 Nr. 1 IVTB stimmt im Wesentlichen mit § 441 Abs. 1 HGB überein und ist daher in gleicher Weise wie die gesetzliche Vorschrift zu verstehen. Soweit § 14 Nr. 4 IVTB bestimmt, dass dritte Personen, die Ansprüche auf die Ware aufgrund des [X.] oder [X.] erheben, durch die Empfangnahme oder Verfügung über solche Papiere das Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht des Frachtfüh[X.]s anerkennen, ist zu be-achten, dass die Ausdehnung Allgemeiner Transportbedingungen auf vertrags-fremde Personen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. [X.], Urt. v. 29.6.1959 - II ZR 114/57, NJW 1959, 1679, zu § 34 lit. a ADSp a.F.). Im Übrigen hat der [X.] nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 IVTB erfüllt waren. 52 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei ein Verschulden des [X.]n festgestellt. Es hat dieses darauf gestützt, dass die Möglichkeit eines [X.] an [X.] für 53 - 23 - [X.] Forderungen zum Zeitpunkt der Verwertung des [X.]es bereits ober-gerichtlich verneint worden war ([X.] [X.] 2004, 467, 468). [X.] musste der [X.] ohne Weiteres mit einem Unterliegen in einem späte-ren Rechtsstreit rechnen, wenn er das gesamte im Eigentum der [X.] verwerten würde. Ebenso hätte der [X.] bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen müssen, dass nicht der gesamte aus dem [X.] noch offene Frachtvergütungsanspruch durch ein Pfandrecht am [X.] der Klägerin gesichert war. d) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens hat die Revision des [X.]n keine Bean-standungen erhoben. Insoweit sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich. 54 - 24 - C. Danach ist die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, so-weit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den geltend gemach-ten Anspruch auf Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtli-chen Kosten der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Parteien mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei-sen. 55 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.12.2006 - 5 C 18/06 [X.] - [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 U 7/07 [X.] -

Meta

I ZR 106/08

10.06.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. I ZR 106/08 (REWIS RS 2010, 6000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6000

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