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PDF anzeigen[X.]/02vom12. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 12. November 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits-strafen von zehn Jahren (Angeklagter [X.]) und neun Jahren ([X.] ) verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten [X.]in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor Beginn [X.] fünf Jahre Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Mit ihren Revisionenrügen beide Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts, der [X.] beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen mitden Sachbeschwerden zur Aufhebung des Urteils, weil der Tötungsvorsatz un-zureichend festgestellt ist. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es [X.] nicht.1. Nach den Feststellungen verfolgten die Angeklagten ihren Bekannten G. , der vor ihnen flüchtete. Nachdem sie ihn eingeholt hatten, ver-setzte ihm der Angeklagte [X.] einen Schlag oder Stoß, so daß [X.]zu- 3 -Boden fiel und regungslos liegen blieb. Sodann traten beide Angeklagte [X.] mit so großer Wucht auf den Kopf des [X.] ein, daß dieser an einerzentralen Lähmung infolge einer schweren Schädel-Hirn-Verletzung verstarb.Die [X.] hat dieses Verhalten als gemeinschaftlich [X.] bewertet. Den bedingten Tötungsvorsatz hat sie aus den wuchtigenTritten gegen den Kopf und dem Wissen der Angeklagten gefolgert, daß solcheGewalthandlungen schwerste Kopfverletzungen mit tödlichem Ausgang verur-sachen können ([X.] Gegen die Begründung, mit der das [X.] den bedingten [X.] bejaht hat, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei äußerst gefährlichenGewalthandlungen der Schluß nahe liegt, der Täter habe mit der Möglichkeitdes [X.] gerechnet und einen solchen Erfolg billigend in Kauf ge-nommen. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung istdieser Schluß jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nachSachlage in Betracht kommenden objektiven und subjektiven Tatumstände inseine Erwägungen einbezogen hat, die geeignet sind, dieses Ergebnis in [X.] zu stellen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 und 51m. w. N.).Eine solche Gesamtschau aller Umstände hat das [X.] nicht er-kennbar vorgenommen. So hat es das Fehlen eines einsichtigen Beweggrun-des für eine Tötung nicht erörtert. Nach den Feststellungen war der [X.] noch am Vormittag des [X.] von [X.]in seiner Wohnung aufge-sucht worden, ohne daß es zwischen ihnen zu "Mißhelligkeiten" gekommenwäre ([X.]). Der Angeklagte [X.]wollte gegen [X.]lediglich aus Ver-- 4 -ärgerung über dessen angebliche Drohungen vorgehen ([X.]). [X.] die [X.] bei der Beweiswürdigung mehrere Äußerungen der Ange-klagten, die gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen könnten, nichterkennbar berücksichtigt. Wie die [X.] festgestellt hat, warnte der [X.]unmittelbar nach der Tat seine mit [X.]verlobte Schwesterdavor, sich "noch mal mit ihm auf der Straße sehen zu lassen" ([X.]). [X.] berichteten dem ihnen gut bekannten [X.]davon,daß sie jemanden "zusammengeschlagen" hätten ([X.]. Vor allem fehlt esan einer Auseinandersetzung mit der alkoholbedingten erheblichen Einschrän-kung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten [X.], von der die [X.] zu seinen Gunsten wegen einer möglichen Alkoholkonzentration zur [X.] von maximal 3,00 › ausgegangen ist ([X.] ff.). Bei dieser Sachlageversteht es sich nicht von selbst, daß der eine Persönlichkeitsstörung mit anti-sozialen Anteilen, Selbstunsicherheit und depressiven Zügen aufweisende An-geklagte [X.] trotz einer erheblichen Alkoholisierung erkannt hatte, daß [X.] zum Tod führen könnten, und er diese Folgen auch billi-gend in Kauf genommen hatte (vgl. BGHR StGB § 21 Abs. 1 Vorsatz, [X.]; [X.] NStZ 1990, 324, 325 m. w. N.).3. Der dargestellte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit [X.]. Damit entfällt auch die Grundlage für die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten [X.]in einer Entziehungsanstalt und die Be-stimmung, daß fünf Jahre Freiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollzie-hen sind.4. für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist esnicht entscheidend, ob die Entziehungskur von vornherein aussichtslos er-- 5 -scheint; vielmehr setzt die Maßregel eine hinreichend konkrete Aussicht einesBehandlungserfolges voraus ([X.] 91, 1). Das Abweichen von der gesetz-lich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB verlangteine auf den Einzelfall bezogene Begründung ([X.]/[X.], StGB 50. Aufl.§ 67 Rdn. 6 m. w. N.).Sollte die Zeugin M. in der neuen Hauptverhandlung wie-derum von dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPOGebrauch machen, wird - im Hinblick auf die Entscheidung BGHSt 45, 203 ff.und die gerichtliche Aufklärungspflicht - zu prüfen sein, ob sie gefragt werdenmuß, ob sie einer Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Anga-ben zustimmt.[X.] Miebach [X.]von [X.]
Meta
12.11.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. 3 StR 244/02 (REWIS RS 2002, 747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 360/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 195/05 (Bundesgerichtshof)
2 StR 148/13 (Bundesgerichtshof)
Totschlag: Anforderungen an die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen
1 StR 617/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 144/01 (Bundesgerichtshof)
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