Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. X ZR 29/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1022

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
29/14

vom

25.
November 2014
in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Ruhen des Verfahrens
[X.] §§ 110 ff.; ZPO § 251
Im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren ist das Ruhen des Verfahrens
in aller Regel nicht anzuordnen, wenn nur der Beklagte und einer von mehreren [X.] dies beantragen.
[X.], Beschluss vom 25. November 2014 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
November 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin zu
2 und der Beklagten,
wegen schwe-bender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens an-zuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin zu
2 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung fehlt (§
99 Abs.
1 [X.], §
251
ZPO).
Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat das Gericht zwischen der [X.] und der Prozessförderung abzuwägen ([X.]/Anders, 6.
Aufl., 2014, §
251 ZPO
Rn.
3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens allein im Verhältnis zwischen einzelnen Streitgenos-sen zwar nicht ausgeschlossen, aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nur selten zweckmäßig (vgl. [X.], 22.
Aufl., 2004, §
251 ZPO Rn.
5; [X.], 4.
Aufl., 2013, §
251 ZPO Rn.
8).
1
2
-
3
-
Das gilt auch im vorliegenden Verfahren über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Patentgerichts vom 19.
November 2013, mit dem dieses das Streitpatent auf Antrag der Klägerinnen zu
1 und 2 für nichtig erklärt hat. Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der [X.] und der Klägerin zu
2. Im Verhältnis zwischen der Beklagten
und der Klägerin zu
1 wäre das Verfahren weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, dass der Senat über die Berufung der Beklagten zunächst im Verhältnis zur Klägerin zu
1 und später erneut im Verhältnis zur Klägerin zu
2 zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhältnis zur Klägerin zu
1 jedenfalls
teilweise erfolgreich wäre
und das Verfahren danach
gemäß §
250 ZPO wieder aufgeru-fen würde. Würde das Verfahren hingegen bereits vor der mündlichen Verhand-lung über die Berufung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu
1 auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu
2 und der Beklagten wieder aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es zu [X.] kommt. Unter diesen Umständen muss die Dispositionsfreiheit
der Beklagten und der Klägerin zu
2 hinter den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zurücktreten.
3
-
4
-
Aus den gleichen Gründen
kommen
auch eine Verfahrenstrennung nach §
145 ZPO und anschließende Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht in Betracht.

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2013 -
5 Ni 5/12 (EP) -

4

Meta

X ZR 29/14

25.11.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. X ZR 29/14 (REWIS RS 2014, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1022

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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