Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. 4 AZR 224/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 6355

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Gegenstand

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - Vertragsauslegung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2009 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Mitglied der [X.], ist seit dem 1. Oktober 2000 bei dem Beklagten und seiner Rechtsvorgängerin, der [X.] (nachfolgend: GmbH), beschäftigt. In dem mit der GmbH am 11. September 2000 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„1.     

Wir stellen Sie mit Wirkung vom 01.10.2000 ein in die

                 

Filiale

N C     

                 

als     

Ladenhilfe

                 

mit einem Bruttomonatsgehalt von [X.] 504,27/mit einem Bruttoverdienst von [X.] 12,93 je volle Arbeitsstunde.

        

…       

        
        

6.    

Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die für den Anstellungsort maßgebenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Betriebsvereinbarungen und -anweisungen unserer Gesellschaft.“

2

Am 20. März 2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen „Anschluss-Anstellungsvertrag für kaufmännische [X.]“, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

„1.     

Wir stellen Sie mit Wirkung vom 15.03.2002 ein in die

                 

Filiale

N - W 

                 

als     

Verkäuferin

                 

mit einem Monatsgehalt von [X.] 1.671,30/mit einem Verdienst von [X.] 11,39 je volle Arbeitsstunde.

        

…       

        
        

3.    

In dem Bruttogehalt/Bruttoverdienst sind einbegriffen das für Sie maßgebliche Tarifgehalt nach [X.], Stufe BJ 6 in Höhe von z. Zt. [X.] 1.671,30 monatlich. Mit dem übertariflichen Gehaltsanteil können etwaige durch Tarifvertrag festgelegte Gehaltserhöhungen oder Zulagen abgegolten werden, bis das tarifliche Gesamt-Bruttogehalt/der tarifliche Gesamt-Bruttoverdienst den frei vereinbarten Betrag überschreitet.

        

…       

        
        

5.    

Das Arbeitsverhältnis wird zunächst für die [X.] vom -- bis -- zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf. ... Nach Ablauf der Probezeit gilt beiderseitig eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit in unserer Gesellschaft nach Vollendung des 25. Lebensjahres gelten beiderseitig die Kündigungsfristen laut Gesetz bzw. Tarifvertrag.“

3

Die GmbH war nach den Feststellungen des [X.], der Tarifverträge für den Einzelhandel in [X.] mit der [X.] schließt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging infolge Betriebsübergangs am 1. Oktober 2006 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den nicht tarifgebundenen Beklagten über. Am 25. Juli 2008 schlossen der Einzelhandelsverband [X.] und der Handelsverband BAG [X.] ( Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V.) einerseits sowie die [X.] andererseits einen neuen [X.], der eine Entgelterhöhung [X.]. [X.] ab dem 1. Mai 2008 und für den [X.]raum von Mai 2007 bis April 2008 eine Einmalzahlung [X.]. insgesamt 400,00 Euro vorsah. Der Beklagte leistete weder die Einmalzahlung noch die nach dem [X.] vorgesehene erhöhte monatliche Vergütung. Die Entgeltfortzahlung für die arbeitsunfähig erkrankte Klägerin endete am 6. November 2008.

4

Mit ihrer am 19. November 2008 dem Beklagten zugestellten Klage verlangt die Klägerin diejenigen [X.], die sich in Anwendung des [X.]es vom 25. Juli 2008 ergeben, eine anteilige Einmalzahlung sowie die Feststellung, dass auch die nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel [X.] auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Der Anspruch ergebe sich sowohl auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11. September 2000 als auch nach dem im März 2002 geschlossenen „Anschluss-Anstellungsvertrag“. Bei dieser Vereinbarung handele sich nicht um einen „Alt-Vertrag“ iSd. Rechtsprechung des [X.] zur sog. Gleichstellungsabrede. Die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge, jedenfalls der [X.], ergebe sich aus Nr. 3 dieses Vertrages. Die dort enthaltene Formulierung ergebe nur dann einen Sinn, wenn die Geltung der Tarifverträge vorausgesetzt werde, wie die Formulierung „z. Zt.“ zeige. Dieses Ergebnis werde durch den nachfolgenden Satz des Vertragstextes bestätigt. Die Abrede in Nr. 5 des [X.] beziehe sich augenscheinlich auf den Manteltarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

                 

a)    

für die [X.] vom 1. Mai 2008 bis zum 6. November 2008 weitere 335,85 Euro brutto zu zahlen sowie

                 

b)    

einen einmaligen Betrag in Höhe von 336,00 Euro brutto nebst Jahreszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass auch die nicht allgemein verbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel [X.] auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zutreffend handele es sich bei dem „Anschluss-Anstellungsvertrag“ nicht um einen sog. Alt-Vertrag. Jedoch enthalte dieser weder eine [X.] auf das Tarifwerk des Einzelhandels noch auf die Gehaltstarifverträge. Zudem sei das Arbeitsverhältnis mit dem [X.] auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden, weshalb der vorangegangene Arbeitsvertrag und die darin enthaltene [X.] gegenstandslos seien. Aus dem Hinweis im Vertrag auf ein tarifliches Entgelt ergebe sich kein Regelungswille, sich an zukünftige Tarifentwicklungen vertraglich binden zu wollen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren lediglich auf Grundlage des am 20. März 2002 geschlossenen Vertrages weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die nur eingeschränkt eingelegte Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin insoweit mit Recht zurückgewiesen.

9

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der nach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 58, [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei kann sich eine Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 128, 165).

2. Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt.

Die gebotene Auslegung ergibt, dass die Klägerin, die selbst Mitglied der [X.] ist, diejenigen nicht gemäß § 5 Abs. 1 [X.] für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis angewendet wissen will, die von der [X.] mit den zuständigen Arbeitgeberverbänden geschlossen worden sind oder noch werden. Dieses Ergebnis legt bereits die Antragstellung nahe. Die Herausnahme der „nicht allgemein verbindlichen“ Tarifverträge bezieht sich auf solche, die - zumindest auch und bisher - von der [X.] geschlossen wurden. Im Streit steht auch ein von dieser [X.] geschlossener Tarifvertrag. Auch die Parteien gehen ohne weiteres und unausgesprochen davon aus, dass die Anwendung solcher Tarifverträge für den Einzelhandel [X.] im Streit steht, bei denen die [X.] Vertragspartei ist. Diese Auslegung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt.

II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der am 20. März 2002 geschlossene [X.] enthält keine dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen für den Einzelhandel in [X.]. Das ergibt die Auslegung des Vertrages.

1. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Die Auslegung durch das [X.] kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (ausf. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 134, 283).

2. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem [X.] vom 20. März 2002 keine (dynamische) Inbezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel in [X.] entnehmen lässt. Eine solche wie auch eine auf die Gehaltstarifverträge beschränkte Bezugnahme ergibt sich weder aus Nr. 3 noch aus der Nr. 5 des Vertrages.

a) Eine Bezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus Nr. 3 des Vertrages. Soweit in Satz 1 der Vertragsbestimmung das „für Sie maßgebliche Tarifgehalt nach [X.], Stufe BJ 6 in Höhe von z. [X.]. [X.] 1.671,30 monatlich“ aufgeführt wird, handelt es sich lediglich um eine Kontrollgröße für das unter Nr. 1 ohne jeden Bezug auf tarifvertragliche Regelungen vereinbarte „Monatsgehalt“. Dieses ist, wie Satz 2 der Nr. 3 verdeutlicht, ein „frei vereinbarter Betrag“, also ein arbeitsvertraglich unabhängig von tariflichen Regelungen festgelegtes Arbeitsentgelt.

b) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis auf das maßgebliche Tarifgehalt in Nr. 3 des Vertrages. Dabei handelt es sich nicht um eine vertragliche Bezugnahme, die das tarifliche Entgelt als Maßstab für die vereinbarte Vergütung dynamisch in Bezug nimmt.

Zwar wird, wie die Revision zu Recht anführt, mit der Formulierung „z. [X.].“ „auch ein zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag“ in die Vertragsabrede aufgenommen. Die Klägerin übersieht aber, dass mit diesem Satzteil lediglich beschrieben wird, dass in dem Bruttoentgelt nach der Nr. 1 zwei Entgeltbestandteile enthalten sein können: ein etwa [X.] - soweit es den in Nr. 1 genannten Betrag nicht überschreitet - und ein eventueller übertariflicher Gehaltsanteil. Nach dem Wortlaut wird aber nicht das jeweilige [X.] zum Maßstab für das in Nr. 1 „frei vereinbarte“ Entgelt. Die Arbeitsvertragsparteien haben gerade nicht vereinbart, das/der „Bruttoentgelt/Bruttoverdienst“ „entspreche“ dem jeweils maßgebenden [X.]. Sie haben vielmehr nur festgelegt, in welchem Verhältnis die vertraglich geschuldete Vergütung zu einem etwa tariflich geschuldeten Entgelt stehen soll.

Diese Auslegung wird auch durch Sinn und Zweck der vereinbarten Regelung bestätigt. Dieser erklärt sich sowohl vor dem Hintergrund der [X.] der vormaligen Arbeitgeberin als auch dem Umstand, dass die Gehalts- und Lohntarifverträge für den Einzelhandel in [X.] zeitweise für allgemeinverbindlich erklärt worden waren (etwa Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 7. August 1999, Allgemeinverbindlicherklärung vom 18. November 1999, BAnz. Nr. 240 vom 18. Dezember 1999 S. 20 320), wie es auch die Revision anführt. Die Klägerin hat auch selbst in den Tatsacheninstanzen zu der [X.] im Arbeitsvertrag aus dem [X.] ausgeführt, für eine [X.] habe wegen der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge bei Vertragsabschluss für die Arbeitsvertragsparteien keine Veranlassung bestanden. An diesem Umstand orientiert sich auch der Feststellungsantrag der Klägerin.

Nach der Abrede in Nr. 3 des Vertrages ist für den Fall, dass die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung das tarifliche Mindestentgelt übersteigt, das Entgelt auf Grundlage der Nr. 1 zu zahlen. Es enthält dann einen übertariflichen Gehaltsbestandteil. Dieser Differenzbetrag ist als „übertariflicher Gehaltsanteil“ iSd. Nr. 3 anzusehen, der im Falle einer Erhöhung des tariflichen Entgelts gegenüber dem auch tarifgebundenen Arbeitnehmer oder bei einer Allgemeinverbindlicherklärung angerechnet werden kann (zur Zulässigkeit [X.] 1. März 2006 - 5 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 117, 155; 27. August 2008 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 127, 319). Nur insoweit ist das „maßgebliche Tarifgehalt“ als ein „zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag“ - wie es die Klägerin anführt - von Bedeutung. Übersteigt ein zwingend zu gewährendes [X.] die vereinbarte Vergütung, ist dieses unabhängig von der in Nr. 1 bestimmten Vergütung - nur - im Falle der beiderseitigen [X.] der Arbeitsvertragsparteien kraft Mitgliedschaft oder Allgemeinverbindlicherklärung des betreffenden [X.] zu zahlen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 [X.]). Entspricht das [X.] dem in Nr. 1 vereinbarten, wie „z. [X.].“ des Vertragsschlusses im Jahre 2002, existiert kein übertariflicher Entgeltbestandteil.

c) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren auch nicht auf die Abrede in Nr. 5 des [X.] vom 20. März 2002 stützen. Selbst wenn damit auf die Kündigungsfristen des einschlägigen ([X.] verwiesen sein sollte, lässt sich aus einer solchen partiellen Bezugnahme weder die dynamische Anwendung des gesamten Tarifwerks für den Einzelhandel [X.] noch die des maßgebenden [X.] oder - in Bezug auf den Feststellungsantrag - auch nur des gesamten Manteltarifvertrages ableiten.

d) Ohne Erfolg ist der Einwand der Revision, der Beklagte könne sich auf den „Willen … zur Beseitigung der dynamischen Tarifbindung“ nicht berufen, weil der Vertrag insofern unklar sei. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann regelmäßig nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen ([X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN; 10. Dezember 2008 - 10 [X.] - Rn. 15, [X.] BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40). Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn von einer entfernten Möglichkeit ausgegangen werden könnte, ein anderes Auslegungsergebnis sei denkbar, genügt dies für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (st. Rspr., s. nur [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 134, 130).

e) Ein anderes ergibt sich schließlich nicht aus der [X.] unter Nr. 6 des vorangegangenen Arbeitsvertrages aus dem [X.]. Sie ist nicht Inhalt des [X.] aus dem Jahre 2002 geworden.

aa) Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 geschlossen worden sind („Neuverträge”), wendet der Senat die Auslegungsregel der [X.] nicht an. Die Auslegung von [X.] in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren (ausf. [X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 26 und Rn. 28 mwN auch zur früheren Rspr., [X.]E 122, 74). Bei [X.] in Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind („Altverträge“), kann allerdings eine Vertragsänderung nach dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung von Bedeutung sein, wenn die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist ([X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 23 bis 25, [X.]E 132, 261).

bb) Vorliegend kann diese Rechtsprechung des Senats schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem [X.] vom 20. März 2002 nicht um einen „Änderungsvertrag“ iSd. genannten Rechtsprechung handelt. Hierfür könnte allenfalls die gewählte Überschrift „[X.]“ herangezogen werden.

Ein anderes Ergebnis folgt aber aus dem gesamten Inhalt der Abrede, den die damaligen Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben. Im Arbeitsvertrag, der eine andere Beschäftigung und einen anderen Arbeitsort vorsieht, haben die damaligen Vertragsparteien nicht nur einzelne Regelungen des vorangegangen Vertragstextes an die geänderte Beschäftigung der Klägerin angepasst, sondern einen seinem Inhalt nach vollständig neuen Arbeitsvertrag geschlossen, dem sich keine inhaltliche Bezugnahme auf die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen entnehmen lässt. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien des Jahres 2002 ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Davon gehen im Ergebnis auch die Parteien aus.

cc) Danach sind die Arbeitsvertragsvereinbarungen des Jahres 2002 kein „Neuvertrag“, der die [X.] im Arbeitsvertrag aus dem [X.] aufgreift und einer neuen Bewertung zugänglich macht. Die Vertragsregelungen beinhalten keinerlei ausdrücklichen oder sonst sich erschließenden Abänderungs- oder Neufassungsgehalt hinsichtlich der vertraglichen [X.] im früheren Arbeitsvertrag. Alle damaligen Haupt- und Nebenleistungspflichten bleiben unerwähnt. Es fehlt jeglicher Bezug zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen und namentlich zu der [X.] in Nr. 6 des früheren Vertrages.

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Treber    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Plautz    

        

    Weßelkock    

                 

Meta

4 AZR 224/10

16.05.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 18. März 2009, Az: 5 Ca 2550/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. 4 AZR 224/10 (REWIS RS 2012, 6355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6355

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