Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. 2 ARs 507/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3208

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[X.]/99vom9. Februar 2000in der Bewährungssachegegenwegen Handeltreibens mit BetäubungsmittelnAz.: 283 Ds 659/95 [X.].: [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Februar 2000 beschlossen:Die Bewährungsaufsicht und die weiteren nach § 453 StPO zutreffenden Entscheidungen obliegen dem [X.].Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] zutreffend ausgeführt:flDie Abgabe durch das [X.] ist gemäß § 462 a Abs. 2Satz 2 StPO für das [X.] bindend. Selbst das Fehlen [X.] Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßigerscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Recht-sprechung des erkennenden Senats; vgl. u.a. [X.], 200; [X.],[X.]. vom 20. August 1997 - 2 [X.] 267/97). Daß die [X.] -abgelaufen war, als der Abgabebeschluß erging, ist ebenfalls ohne Bedeutung([X.], [X.]. vom 8. November 1991 - 2 [X.] 397/91 -; vgl. auch [X.],[X.]. vom 8. Juni 1998 - 2 [X.] 188/98).flJähnke Niemöller [X.]

Meta

2 ARs 507/99

09.02.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. 2 ARs 507/99 (REWIS RS 2000, 3208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3208

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