Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2019, Az. 3 StR 229/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3534

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Gegenstand

Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Wirksamkeit des [X.] bezweifelt, weil der hierzu verwendete Vordruck nicht vollständig ausgefüllt worden ist, liegt ein Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a [X.] führt, nicht vor.

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 [X.], [X.], 442 f.). Deshalb muss das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück aus sich heraus oder in Verbindung mit anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, dass [X.] die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 Ws 358/99 u.a., [X.], 114 mwN; [X.], [X.], 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Dabei ist die Verwendung von Vordrucken grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber eindeutig abgefasst sein ([X.] aaO; [X.], Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09, [X.], 288; [X.], Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11, [X.], 460, 461; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 207 Rn. 8; [X.], [X.], 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Ein Vordruck, in dem weder die Anklage konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet ist, enthält in der Regel keinen wirksamen Eröffnungsbeschluss ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 207 Rn. 8).

Danach war der Eröffnungsbeschluss hier wirksam. Zwar sind in dem von drei Richtern unterzeichneten Vordruck, mit dem die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist, wesentliche Rubriken nicht ausgefüllt, die in dem dem Angeklagten zugestellten Eröffnungsbeschluss offensichtlich von der Geschäftsstelle ergänzt worden sind. So ist hinsichtlich des Angeklagten lediglich der Name angegeben. Geburtsdatum sowie Geburts- und Wohnort fehlen. Ebenso ist das Datum der Anklage nicht aufgeführt. Gleichwohl ist - auch unter Außerachtlassung der durch die Geschäftsstelle vorgenommenen Ergänzungen (vgl. insoweit [X.] aaO; [X.] aaO) - den Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss bereits mit dem richterlich unterzeichneten Vordruck Genüge getan. Denn dieser hat immerhin den Namen des Angeklagten sowie - mit der Bezeichnung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie des [X.] - eine ausreichende Bezeichnung der Anklage enthalten, so dass deutlich geworden ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden sollte.

Gericke     

        

Spaniol     

        

Berg   

        

Anstötz     

        

Erbguth     

        

Meta

3 StR 229/19

17.09.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 19. Februar 2019, Az: 1 KLs 74/18

§ 203 StPO, § 207 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2019, Az. 3 StR 229/19 (REWIS RS 2019, 3534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3534

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