VG München, Entscheidung vom 20.02.2015, Az. M 4 E 15.505

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Gegenstand

Keine Nichtigkeit der Ausweisung bei örtlicher Unzuständigkeit


Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Der 1970 geborene Antragsteller, ein libanesischer Staatsangehöriger, reiste nach Aktenlage am ... Juni 1978 erstmalig mit seinen Eltern und fünf Geschwister in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens verließ der Antragsteller (samt Familie) am … August 1980 das Bundesgebiet.

Am ... August 1986 reiste der Antragsteller über Ostberlin mit seiner Mutter und vier Geschwister wieder in das Bundesgebiet ein und beantragte am 14. August 1986 beim Berliner ... erneut Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1986 wurde - nach Aktenlage - der Asylantrag der Familie ... als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde abgewiesen. Am ... März 1989 verzichtete der Antragsteller auf die Weiterführung seines Asylverfahrens.

Die organisierte Rückreise des Antragsstellers (samt Familie) in den Libanon konnte jedoch wegen einer Sperrung des Flughafen ... für Zivilluftfahrzeuge nicht durchgeführt werden. Nach der Wiedereröffnung des Flughafens wollte die Familie freiwillig nicht mehr ausreisen.

Mit Bescheiden vom 13. August 1990, vom 11. September 1990 und vom 5. Dezember 1990 wurde die Familie vom Landratsamt ... ausgewiesen. Die Ausweisungsverfügung wurde jedoch nicht vollstreckt.

Im Zeitraum vom ... März 1989 bis .... September 1993 wurde der Antragsteller geduldet. Ab .... Oktober 1993 erhielt der Antragsteller mehrmals Aufenthaltsbefugnisse, zuletzt verlängert bis zum ... Januar 2001 (§ 30 AuslG). Eine weitere Verlängerung wurde nicht beantragt.

Der Antragsteller wohnte vom ... September 1997 bis zu seiner Festnahme am ... Mai 2000 in der Gemeinde ..., Landkreis ... Nach der Meldebestätigung der Stadt ... wurde der Antragsteller zum ... Mai 2000 von Amts wegen am ... Februar 2001 abgemeldet.

Der Antragsteller ist mehrmalig straffällig geworden. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9. Juni 1998 (Az. 34 Js 11543/98), rechtskräftig seit 2. Juli 1998, wurde der Antragsteller wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 20,- DM verurteilt.

Durch Urteil des Landgerichts München II vom 15. Februar 2001 (Az. 1 Ks 32 Js 15096/00), rechtskräftig seit 24. Juli 2001, wurde der Antragsteller wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 15. Mai 2000 im Rahmen einer Beziehungstat in ..., Landkreis ..., eine Arbeitskollegin mit mindestens 20 Messerstichen erstochen hat.

Durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 23. September 2014 wurde der Antragsteller - nach Aktenlage - wegen während seiner Haftzeit erfolgten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Der Antragsteller befand sich seit ... Mai 2000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt - JVA - ... Am 26. Juli 2000 wurde er in die JVA ... verlegt. Am 24. Juli 2001 begann die Strafhaft, die der Antragsteller seit 16. August 2001 in der JVA ... verbüßt. Der Ablauf der Strafhaft ist für den 14. Juli 2015 vorgemerkt.

Während seiner Haftzeit ist der Antragsteller mehrmals disziplinarrechtlich auffällig geworden, u. a. wegen Gewalttaten gegen Mitgefangene im Jahr 2006, wegen unerlaubten Besitzes eines Bastelmessers im Jahr 2009 und wegen einer Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen im Jahr 2011. Zuletzt kam es im Jahr 2013 zu einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der zu oben genannter Verurteilung führte.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 wurde er zu seiner bevorstehenden Ausweisung angehört; der Antragsteller äußerte sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist.

Mit Bescheid vom 29. November 2013 wies das Landratsamt Weilheim-Schongau den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und untersagte die Wiedereinreise für zehn Jahre (Nr. 2). Des Weiteren wurde die Abschiebung aus der Haft in den Libanon oder in einen anderen Staat, in den er anreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, nach erfülltem Strafanspruch des Staates und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht angedroht (Nr. 3). Dieser Bescheid wurde dem Antragssteller gegen Empfangsbekenntnis am 2. Dezember 2013 ausgehändigt. Der Bescheid geht von einer zwingenden Ausweisung aus, da der Antragsteller rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 sah die Staatsanwaltschaft München II von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem oben genannten Strafurteil des Landgerichts München II gemäß § 456a Abs. 1 StPO ab.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 und vom 22. Januar 2015 bescheinigte der medizinische Dienst der JVA ... die Flugreisetauglichkeit des Antragstellers. Am 11. Februar 2015 stellte die libanesische Botschaft für den Antragsteller einen Heimreiseschein ... aus. In einer Stellungnahme der Anstaltsärztin der JVA ... vom 17. Februar 1015 wird dem Antragsteller eine leicht reaktive Depression durch die aktuelle situative Belastung bescheinigt. Die Luftabschiebung mit Escortservice ist für den ... Februar 2015 vorgesehen.

Der Antragssteller erhob durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 9. Februar 2015, bei Gericht per Telefax eingegangen am 9. Februar 2015, Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit des Bescheids des Landratsamts ... festzustellen.

Gleichzeitig stellte er zudem den Antrag,

das Gericht möge in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrte Feststellung eine einstweilige Anordnung treffen.

Zur Begründung trägt der Antragssteller im Wesentlichen vor, dass das Landratsamt ... nicht örtlich zuständig sei, den zugrundeliegenden Bescheid zu erlassen. Vielmehr richte sich der gewöhnliche Aufenthalt nach dem Ort der JVA ..., in der der Kläger seit zwölf Jahren lebe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am 12. Februar 2015, beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner führt im Wesentlichen zur Begründung aus, dass die Zuständigkeit des Landratsamts ... nicht durch Umzug in eine außerhalb dessen örtlichen Zuständigkeitsbereichs liegende Haftanstalt erloschen sei (§ 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen -ZustVAuslR-). Zudem läge auch im Fall der unterstellten Unzuständigkeit des Landratsamtes ... kein Nichtigkeitsgrund vor, da kein Fall des Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz -BayVwVfG- vorläge.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, da die Ausländerbehörde beabsichtigt, den Antragsteller abzuschieben. Die Luftabschiebung ist für den 26. Februar 2015 terminiert.

Der Antragsteller hat jedoch keinen zu sichernden Anspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Wenn man vom Wortlaut des von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags, die in Bezug auf die im Hauptantrag verfolgte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 29. November 2013 entsprechende einstweilige Anordnung zu treffen, ausgeht, liegt unabhängig von der Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls kein Nichtigkeitsgrund (Art. 44 BayVwVfG) vor.

Wie sich aus Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG ergibt, führt ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit.

Der vom Antragssteller vorgetragene Nichtigkeitstatbestand des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ist hier nicht einschlägig. Zum einen ist hier nicht das VwVfG des Bundes, sondern das BayVwVfG des Freistaats Bayern anwendbar (§ 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 1 BayVwVfG). Zum anderen handelt es sich beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG-, insbesondere durch Ausweisung und Abschiebung, offensichtlich nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, das an einen bestimmten Ort gebunden wäre. Auch geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um unbewegliches Vermögen. Eine Auslegung oder Analogie des Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG auf andere Fälle von Unzuständigkeit ist ausgeschlossen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 44 Rn. 137).

Andere Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Auch wenn man zugunsten des Antragsstellers den Antrag dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG begehrt wird, liegt kein Anordnungsgrund vor.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

a) Eine rechtliche Unmöglichkeit besteht schon deshalb nicht, weil die Ausweisung vom 29. November 2013 bestandskräftig geworden ist.

b) Ohne dass es daher noch entscheidungserheblich ist, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung auch keine formellen und materiellen Bedenken.

aa) Wie der Antragsgegner zu Recht vorgetragen hat, war das Landratsamt ... mit dem Zuzug des Antragsstellers am 15. September 1997 in die ... ... ...., Landkreis …, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR i. V. m. § 71 Abs. 1 AufenthG seitdem örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit besteht nach der Inhaftierung des Antragsstellers grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR fort (vgl. auch BayVGH, B. v. 17.8.2007, Az. 19 C 07.1537, Rn. 14 - juris-; VG München, U. v. 7.10.2010, Az. M 10 K 09.5193, Rn. 23 ff. -juris-).

bb) Selbst wenn man hier die Übergangsregelungen des § 6 Satz 1 ZustVAuslR (in der seit 1.1.2015 gültigen Fassung) i. V. m. §§ 6 Satz 1, 7 Abs. 1 ZustVAuslR (in der vom 1.5.2006 bis 31.12.2014 gültigen Fassung) so versteht, dass sich die Zuständigkeit nach der Verordnung zur Ausführung des Ausländergesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen -AVAuslG- vom 3. Dezember 1990 in der von 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung richten sollte und man dieser Zuständigkeit eine Sperrwirkung beimessen sollte (so VG München, U. v. 7.10.2010, Az. M 10 K 09.5193, Rn. 21 f. - juris -), wäre das Landratsamt … jedenfalls auch zuständig.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AVAuslG entscheidet über Maßnahmen gegen einen Ausländer die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt. Im Fall der Ausweisung aufgrund von begangenen Straftaten kommen nach der Rechtsprechung des BayVGH als Anknüpfungspunkt sowohl der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnort) als auch der Tatbegehung als auch der derzeitige Aufenthaltsort in einer JVA in Betracht, wobei auch die Zuständigkeit mehrerer Ausländerbehörden gegeben sein kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.1994, Az. 10 CS 94.1345 Rn. 4 -juris-; Beschluss v. 5.9.2002, Az. 10 ZB 02.1830 Rn. 2 -juris-). Zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung hätte jedenfalls eine Veranlassung zu einem Ausweisungsverfahren bestanden. Damit besteht aber auch die Zuständigkeit des Landratsamtes ... weiterhin, da der Antragsteller in den Jahren vor seiner Inhaftierung dort seinen Wohnsitz und somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Untersuchungshaft konnte daran nichts ändern, da sie nach ihrem Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung nur vorrübergehender Natur ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1997, Az. 1 C 25/96, Rn. 17 - juris-). Ebenso wenig spricht die am 13. Februar 2001 von Amts wegen erfolgte Abmeldung zum 15. Mai 2000 dagegen, dass der Antragsteller jedenfalls bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Weilheim hatte, da sie rückwirkend erfolgte und nur die melderechtliche Lage beschreibt. Davon abgesehen ist auch darauf hinzuweisen, dass im Strafurteil des Landgerichts München II vom 15. Februar 2001 Weilheim als Wohnort des Antragstellers angegeben wird.

Dass die Mordtat in ... verübt wurde und der Antragsteller zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung wegen dieser Tat in der JVA ... inhaftiert war und demnach auch das Landratsamt ... oder die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt ... zuständig gewesen wäre, ist unerheblich.

cc) Davon abgesehen wäre eine fehlerhafte örtliche Zuständigkeit nach Art. 46 BayVwVfG im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es sich um eine zwingende Ausweisung (§ 53 Nr. 1 AufenthG) (Ist-Ausweisung) handelt, bei der keine Ermessensentscheidung oder ein Beurteilungsspielraum vorgesehen oder aufgrund von höherrangigem Recht notwendig ist. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der zu einer Regel-Ausweisung führen würde (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) liegt nicht vor.

dd) Gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen wohl auch keine materiellen Bedenken wie sich aus dem Inhalt des Bescheids ergibt.

b) Die Abschiebung ist auch nicht tatsächlich unmöglich. Ein Heimreiseschein der libanesischen Behörden liegt vor. Aufgrund der Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der JVA … ist von einer Flugreisetauglichkeit auszugehen.

c) Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die die vorübergehende Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfordern würden, liegen nicht vor, da solche weder vorgetragen sind noch sich aus den Akten ergeben. Der Antragsteller hat keine eigene Kernfamilie gegründet.

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit dem Streitwertkatalog, da in der Hauptsache eine Feststellungsklage erhoben worden ist.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

M 4 E 15.505

20.02.2015

VG München

Entscheidung

Sachgebiet: E

Zitier­vorschlag: VG München, Entscheidung vom 20.02.2015, Az. M 4 E 15.505 (REWIS RS 2015, 15193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15193

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