Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.04.2020, Az. 5 B 30/19 D

5. Senat | REWIS RS 2020, 3841

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Gegenstand

Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer; Wartepflicht bei Ablehnungsgesuch; Verfahrensaussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde; kein Anspruch auf technische Ausstattung eines Gerichts mit Videokonferenztechnik


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. Juni 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 479,15 € festgesetzt.

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO schuldhaft versäumt wurde und ob in dieser Hinsicht antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zu gewähren ist. [X.]enn die [X.]eschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gegeben ist.

3

1. [X.]as gilt zunächst für die von ihr behauptete grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. Januar 2017 - 5 [X.] 75.16 - juris Rn. 4 m.w.[X.]). [X.]iese Anforderungen erfüllt die [X.]eschwerde nicht.

5

a) [X.]as gilt zunächst, soweit sie unter [X.]ezugnahme auf den bei dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag des [X.], ihm gemäß § 102a VwGO die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz einzuräumen, zur [X.]egründung der von ihr angenommenen grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache geltend ([X.]eschwerdebegründung S. 5 f.) macht, der [X.]gesetzgeber habe bereits "2013 mit der Neufassung des § 128a ZPO verdeutlicht, dass er eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten wünscht, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen per Videotechnik zu ermöglichen." [X.]er Verwaltungsgerichtshof habe es in einer die Grundrechte des [X.] auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzenden Weise unterlassen, "in der nach dem Gesetz gebotenen Weise von Amts wegen die Voraussetzungen für Videokonferenzen zu schaffen" und den Antrag des [X.], ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der [X.]ild- und Tonübertragung zu gestatten, zu Unrecht mit der [X.]egründung abgelehnt, die erforderliche Technik sei bei dem Verwaltungsgerichtshof selbst nicht verfügbar und die Verfügbarkeit bei anderen Gerichten mit Sitz in [X.] sei unerheblich; dies gelte "[u]mso mehr [...] gemäß Art. 13 [X.] zu den Verfahren gemäß § 198 ff. [X.] generell, für die ohnehin viel zu hohe, unverhältnismäßige Anforderungen und Kostenrisiken bei einem grob unangemessenen Chance-/Risiko-Verhältnis" bestünden. "Gemäß Art. 13 [X.] [müsse] ein einfacherer Rechtsbehelf geschaffen werden, der u.a. auch ermöglicht, dass ohne Erfordernisse einer anwaltlichen Vertretung und ohne großen [X.] eine Prüfung mit richterlicher Unabhängigkeit beantragt und hierzu rechtliches Gehör erlangt werden" könne. Zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe die Sache auch ersichtlich grundlegende [X.]edeutung.

6

Mit diesen und weiteren Ausführungen genügt die [X.]eschwerde schon deshalb nicht den Anforderungen an die [X.]arlegung der Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie mit ihrem Vorbringen keine fallübergreifende (abstrakte) Rechtsfrage formuliert, die einer allgemeinverbindlichen Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. [X.]as [X.]eschwerdevorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rüge einer unzutreffenden Anwendung des § 102a VwGO im vorliegenden Fall. Mit einer solchen Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung lässt sich die grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufzeigen.

7

b) Auch soweit die [X.]eschwerde weiter geltend macht ([X.]eschwerdebegründung S. 8), "in [X.]ezug auf die §§ 198 ff [X.] und die Übergangsregelung habe die Rechtssache allerdings gleichwohl grundsätzliche [X.]edeutung, da eindeutige Rechtsprechung gerade zur Übergangsregelung bisher" fehle, wird damit die Grundsatzbedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Mit diesem und weiteren Vorbringen wird weder eine vom konkreten Fall losgelöste Rechtsfrage zu einer bestimmten Rechtsnorm formuliert, die das [X.] einer allgemeinverbindlichen Klärung in einem Revisionsverfahren zuführen könnte, noch wird hinreichend aufgezeigt, dass eine solche Frage von fallübergreifender [X.]edeutung wäre und sich zugleich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich darstellen würde.

8

c) Soweit die [X.]eschwerde schließlich ([X.]eschwerdebegründung S. 9) geltend macht, die Sache habe grundsätzliche [X.]edeutung, weil insgesamt "durch die Anforderungen an den Kläger ein wirksamer Rechtsschutz gemäß Art. 13 [X.] nicht gewährt" werde, fehlt es ebenfalls bereits an der Formulierung einer für klärungsbedürftig gehaltenen und klärungsfähigen Rechtsfrage von fallübergreifender [X.]edeutung.

9

2. [X.]ie [X.]eschwerde legt auch eine die Zulassung der Revision begründende [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in genügender Weise dar.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des [X.]s, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3 und vom 29. März 2019 - 5 [X.] 1.18 - juris Rn. 2 jeweils m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier.

a) [X.]as gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde geltend macht ([X.]eschwerdebegründung S. 3), der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Entscheidung über die [X.] des [X.] die "Rechtsprechung des [X.] zu den hohen Anforderungen, die in tatsächlicher Hinsicht und zur [X.]egründung erfüllt sein müssen, damit entgegen der zu Ablehnungen gemäß § 47 ZPO bestehenden Wartepflicht durch die abgelehnten [X.](innen) in eigener Sache entschieden werden kann", "ignoriert". Insoweit verweist die [X.]eschwerde zwar auf den [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 15. Juni 2015 - 1 [X.]vR 1288/14 -. Hiermit ist jedoch eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, weil die [X.]eschwerde keine Rechtssätze benennt, die einerseits dem vorgenannten [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts und andererseits der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen sind und sich widersprechen. Vielmehr rügt die [X.]eschwerde der Sache nach lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof die angeführte Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts nicht beachtet habe. Mit der bloßen Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber eine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich dargelegt werden.

b) Gleiches gilt, wenn angenommen wird, dass die [X.]eschwerde eine [X.]ivergenz aufzeigen möchte, soweit sie zum einen geltend macht ([X.]eschwerdebegründung S. 8): "Zur Frage der gebotenen Auslegung der Übergangsregelung berücksichtigt das angefochtene Urteil bzw. die [X.]egründung auch offensichtlich unzureichend die Rechtsprechung des [X.] und auch des [X.] zur Erforderlichkeit einer angemessenen [X.]erücksichtigung der [X.]edeutung und Tragweite der Verfahrensgrundrechte gemäß [X.] und [X.]", und zum anderen vorbringt ([X.]eschwerdebegründung S. 9): "[X.]ei der Verneinung einer Anhörungsrüge durch die weiteren Erklärungen zu parallelen, sachwidrig abgetrennten Verfahren (1 K 93/13 und 1 [X.]) wird die Rechtsprechung des [X.] zur gebotenen wohlwollenden Auslegung von [X.] nicht hinreichend beachtet." Auch insoweit wendet sich die [X.]eschwerde der Sache nach allein gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs im Einzelfall und zeigt eine Rechtssatzdivergenz nicht auf.

c) Schließlich wird eine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt, soweit die [X.]eschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 5. August 2013 - 1 [X.]vR 2965/10 - mit dem Vorbringen ([X.]eschwerdebegründung S. 9) rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht beachtet, "dass das [X.]verfassungsgericht zur Verfahrensruhe eine abweichende Sicht nur dann als möglich bezeichnet, wenn ein zweifelsfrei rechtmäßiger Ruhensbeschluss vorliegt." Insoweit genügt die [X.]eschwerde nicht den [X.]arlegungsanforderungen, weil sie bereits nicht in einer für das [X.]eschwerdegericht nachvollziehbaren Weise aufzeigt, dass das [X.]verfassungsgericht in dem bezeichneten [X.]eschluss einen solchen abstrakten Rechtssatz, an dessen ausdrücklicher Formulierung es erkennbar fehlt, zumindest sinngemäß aufgestellt hat. [X.]ies wäre hingegen auch insofern zum Aufzeigen der geltend gemachten [X.]ivergenz erforderlich gewesen, als in dem der verfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsverfahren nicht ein auf übereinstimmenden Antrag der [X.]en ergehender Ruhensbeschluss nach § 251 ZPO, sondern ein von Amts wegen getroffener Aussetzungsbeschluss wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO (vgl. für den Verwaltungsprozess § 94 VwGO) ergangen ist und das [X.]verfassungsgericht in seinen Gründen Unterschiede dieser Verfahrensweisen aufgezeigt hat, indem es darauf verwiesen hat, dass eine Entscheidung über eine Aussetzung nach § 148 ZPO - anders als bei einem übereinstimmenden Antrag der [X.]en auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO - im Ermessen des Gerichts liege ([X.], [X.]eschluss vom 5. August 2013 - 1 [X.]vR 2965/10 - NJW 2013, 3432 Rn. 25). Überdies erschließt sich aus dem [X.]eschwerdevorbringen eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs von dem herangezogenen [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts auch deshalb nicht, weil sich der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des angefochtenen Urteils ([X.] f.) ausführlich mit dem [X.]eschluss des [X.]verfassungsgerichts befasst und anknüpfend an die bereits dort hinsichtlich der Verfahrensförderungspflicht des Ausgangsgerichts vorgenommene [X.]ifferenzierung zwischen [X.]eschlüssen nach § 148 ZPO einerseits und § 251 ZPO andererseits dahin erkannt hat, dass die im hiesigen Verfahren auf ausdrücklichen Wunsch des [X.] und mit dessen Einverständnis ergangenen [X.] nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO zu einem Verfahrensstillstand geführt hätten, der von den Verfahrensbeteiligten jederzeit durch Aufnahme des Verfahrens hätte beendet werden und damit zum Wiederaufleben der Verfahrensförderungspflicht des Ausgangsgerichts hätte führen können.

3. [X.]ie [X.]eschwerde legt auch den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in genügender Weise dar.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. [X.]amit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt ([X.], [X.]eschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 [X.] - juris Rn. 8 m.w.[X.] und vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - [X.] 2016, 160 Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.[X.]). [X.]iese Anforderungen erfüllt die [X.]eschwerdebegründung nicht.

a) Zunächst wird ein Verfahrensmangel nicht dargetan, soweit die [X.]eschwerde sinngemäß rügt, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO erlassen worden sei ([X.]eschwerdebegründung, S. 3 und 7). Nach § 47 Abs. 1 ZPO hat ein abgelehnter [X.] vor Erledigung des [X.] nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

aa) Hierzu macht die [X.]eschwerde geltend, dass der [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2018, mit dem u. a. die [X.] des [X.] vom 12. und 13. Oktober 2018 verworfen worden sind, an ihn über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ohne wirksame elektronische Signatur der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übermittelt worden sei. Infolge dieses Zustellungsfehlers und des Umstandes, dass eine antragsgemäße erneute [X.]ekanntgabe dieses [X.]eschlusses bisher noch nicht erfolgt sei, sei dieser [X.]eschluss niemals wirksam geworden, so dass auch die durch die [X.] vom 12. und 13. Oktober 2018 ausgelöste Wartefrist nach § 47 Abs. 1 ZPO bisher noch nicht beendet worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO nicht aufgezeigt. [X.]abei bedarf es insbesondere keiner abschließenden Klärung, ob ein Zustellungsmangel im vorliegenden Fall überhaupt gegeben ist, ob ein solcher wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem [X.]eschluss vom 25. Juni 2019 angenommen nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 189 ZPO geheilt wurde oder überhaupt als unbeachtlich anzusehen ist, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2018 gegen den [X.]eschluss (Ziffer 1) vom 8. November 2018 den außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge eingelegt hat und diese beschieden worden ist. [X.]enn jedenfalls können offensichtlich rechtsmissbräuchliche [X.], über die der abgelehnte [X.] selbst entscheiden kann, von vornherein keine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO begründen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Juli 2004 - [X.] 280/03 - [X.] 2004, 753 Rn. 4; [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 1999 - 8 W 1/99 - NJW-RR 2000, 591; [X.], in: [X.] Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 47 Rn. 2; Vollkommer, in: [X.], ZPO, 33. Aufl. 2020, § 47 Rn. 1; Vossler, in: [X.] ZPO, [X.]. Stand 1. Januar 2020, § 47 Rn. 2). So verhielt es sich hier, weil sich die genannten [X.] des [X.] nach begründeter Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellten. [X.]ies kommt nicht nur in dem [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2018, sondern auch in jenem vom 29. November 2018 zum Ausdruck. [X.]ass diese Annahme des Verwaltungsgerichtshofs [X.] gewesen ist, wird von der [X.]eschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, obwohl der Kläger ausweislich der mit Schriftsatz vom 23. November 2018 erhobenen Anhörungsrüge vom Inhalt des [X.]eschlusses vom 8. November 2018 Kenntnis hatte. Soweit die [X.]eschwerde "als Folge" auch eine Unwirksamkeit des hierauf ergangenen [X.]eschlusses vom 29. November 2018 rügt, setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem [X.]eschluss vom 25. Juni 2019 auseinander, wonach dem Kläger der [X.]eschluss vom 29. November 2018 mit Postzustellungsurkunde und nicht elektronisch zugestellt worden ist. Sie zeigt auch nicht auf, warum der bloße Umstand, dass der [X.]eschluss vom 29. November 2018 auf den [X.]eschluss vom 8. November 2018 [X.]ezug nimmt, dessen Zustellung unwirksam machen soll und legt auch sonst nicht dar, woraus sich seine Unwirksamkeit ergeben soll.

bb) Ein Verstoß gegen die aus § 47 Abs. 1 ZPO folgende Wartepflicht wird ebenfalls nicht aufgezeigt, soweit die [X.]eschwerde geltend macht, dass der Kläger gegen den [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2019, mit dem weitere [X.] des [X.] verworfen worden sind, mit Schriftsatz vom selben Tag noch vor [X.]eginn der mündlichen Verhandlung Anhörungsrüge erhoben habe und infolgedessen zumindest die zweiwöchige [X.] hätte abgewartet werden müssen. [X.]ieses Vorbringen greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil sich die [X.] [X.] auch insoweit nach der nicht erheblich in Frage gestellten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellten und zu verwerfen waren, so dass sie von vornherein keine Wartepflicht begründen konnten. Soweit die [X.]eschwerde die hierauf gestützte Verwerfung der [X.] ebenfalls für [X.] hält, bleibt dies - wie auch im Weiteren noch darzulegen ist (s. sogleich unter 3 b) - mangels hinreichender [X.]arlegung der Fehlerhaftigkeit erfolglos.

b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird nicht ausreichend bezeichnet im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sich die [X.]eschwerde auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO beruft und dazu vorträgt, dass der gegen die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete [X.]efangenheitsantrag des [X.] durch die abgelehnten [X.] selbst aus objektiv nicht vertretbaren Gründen verworfen worden sei.

[X.]ie Ablehnung eines [X.] durch die Vorinstanz stellt in der Regel eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 557 Abs. 2 ZPO nicht der [X.]eurteilung des [X.] unterliegt, so dass die Zurückweisung eines [X.] grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. [X.]ie Rüge der unrichtigen Ablehnung eines [X.] ist deshalb im Rahmen der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr - wie hier - die vorschriftswidrige [X.]esetzung des Gerichts im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 138 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird. [X.]as setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Entscheidung über die [X.]efangenheitsanträge auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen [X.]esetzung des Gerichts rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 25. Juni 2019 - 2 [X.] 17.19 - juris Rn. 4 m.w.[X.]). [X.]ieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines [X.] unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als rechtsmissbräuchlich (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 26. Februar 2019 - 4 [X.] - juris Rn. 4 m.w.[X.]). [X.]ie Rüge der vorschriftswidrigen [X.]esetzung eines Spruchkörpers ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s nur dann zulässig vorgebracht, wenn die [X.]eschwerde die nach ihrer Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren [X.]eurteilung ermöglichen (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 22. [X.]ezember 2011 - 2 [X.] 71.10 - juris Rn. 8, vom 25. April 2014 - 8 [X.] 87.13 - juris Rn. 26 und vom 24. Januar 2017 - 2 [X.] 91.15 - [X.] 235.1 § 46 [X.][X.]G Nr. 1 Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). Allein die verbale [X.]ehauptung der Willkür genügt nicht ([X.], [X.]eschluss vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 S. 2). [X.]iesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde in [X.]ezug auf die [X.]eschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2018 sowie vom 25. und 26. Juni 2019 nicht gerecht.

Soweit sie pauschal rügt, die in Rede stehenden [X.]eschlüsse genügten nicht den in der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen für eine Entscheidung über [X.] durch die abgelehnten [X.], wird das Vorliegen von Willkür lediglich behauptet, ohne dafür substantiiert und in für das [X.]eschwerdegericht nachprüfbarer Weise konkrete Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer dieser Vorwurf gerechtfertigt sein soll. Insbesondere legt die [X.]eschwerde nicht dar, dass und welche Gründe für die geltend gemachte [X.]esorgnis der [X.]efangenheit vorgelegen hätten. Inwieweit sich aus der [X.]egründung des [X.] vom 20. Juni 2018 eine "[X.]esorgnis einer sachwidrigen Ergebnisorientierung" des Verwaltungsgerichtshofs ergeben soll, wird von der [X.]eschwerde nicht substantiiert erläutert. Soweit sie insbesondere hinsichtlich des [X.]eschlusses vom 27. September 2018 die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs in dessen Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2018 mit dem Hinweis rügt, zum [X.]punkt der Erhebung der [X.] in den Ausgangsverfahren vor dem [X.] habe im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] kein Anlass zur [X.]esorgnis bestanden, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen wird, ist damit kein durchgreifender [X.]efangenheitsgrund angesprochen. Auf eine etwaig fehlerhafte Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts allein kann ohne Hinzutreten weiterer, objektive Zweifel an der persönlichen Unvoreingenommenheit des [X.]s begründender Umstände ein Ablehnungsgesuch nicht erfolgreich gestützt werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 21. März 2000 - 7 [X.] 36.00 - juris Rn. 4 und vom 7. April 2011 - 3 [X.] 10.11 - juris Rn. 5). Umstände, die solche objektiven Zweifel begründen könnten, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

c) Einen Verfahrensfehler zeigt die [X.]eschwerde auch nicht mit der [X.]ehauptung auf, der Verwaltungsgerichtshof sei verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die vom Kläger anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde betreffend [X.]eschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen dieser in einem anhängigen Parallelverfahren ein Ablehnungsgesuch des [X.] verworfen habe, auszusetzen. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird hiermit schon deshalb nicht hinreichend dargetan, weil die [X.]eschwerde insoweit keine Vorschrift des Prozessrechts bezeichnet, gegen die der Verwaltungsgerichtshof verstoßen haben soll. Überdies legt die [X.]eschwerde nicht dar, dass und warum die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines [X.] in demselben prozessualen Verfahren die Notwendigkeit einer Verfahrensaussetzung begründen soll. Insbesondere lässt die [X.]eschwerde die Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs unberücksichtigt, wonach ein Gericht nicht verpflichtet ist, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts auszusetzen, wenn eine [X.] gegen den [X.]eschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat ([X.], Urteil vom 5. Juli 2018 - [X.] - NJW 2018, 3252 Leitsatz 2 und Rn. 12 ff. § 148 ZPO>), zumal dies erst recht für Verfassungsbeschwerden gelten dürfte, die - wie hier - in [X.]ezug auf die Ablehnung von [X.]efangenheitsanträgen in prozessual anderen Verfahren erhoben worden sind.

d) Soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 3) geltend machen will, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), weil dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem das "offensichtliche Ignorieren" des [X.]eschlusses des [X.]verfassungsgerichts vom 15. Juni 2015 - 1 [X.]vR 1288/14 - vorzuwerfen sei, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht dargelegt. Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO und damit zugleich ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die beigegebene [X.]egründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind ([X.], [X.]eschluss vom 9. Juni 2008 - 10 [X.] 149.07 - juris Rn. 5 m.w.[X.]). [X.]arauf hinführende Tatsachen ergeben sich aus dem genannten Vortrag der [X.]eschwerde nicht. Sofern sie ein ausdrückliches Eingehen im angefochtenen Urteil auf den von ihr angeführten verfassungsgerichtlichen [X.]eschluss vermisst, macht sie der Sache nach lediglich - in andere Form gekleidet - geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei inhaltlich unzutreffend. Hierauf kann eine Rüge nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht erfolgreich gestützt werden.

e) Ebenso fehlt es am substantiierten Aufzeigen eines Verfahrensfehlers, soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 8) vorträgt, die floskelhafte [X.]egründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Revision abgelehnt habe, sei unzureichend. Mit dieser pauschalen [X.]ewertung wird weder ein Verstoß gegen die [X.]egründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 24. August 2016 - 9 [X.] 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 22 m.w.[X.]) noch ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder gar des von der [X.]eschwerde genannten absoluten Revisionsgrundes des § 138 Nr. 6 VwGO substantiiert aufgezeigt. Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können nur solche Verfahrensmängel gerügt werden, die der Entscheidung der Vorinstanz zur Sache anhaften (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. April 2019 - 2 [X.] 51.18 - [X.] 240 § 46 [X.][X.]esG Nr. 13 Rn. 32 m.w.[X.]). Hierzu gehört die vorstehende [X.]eanstandung nicht.

f) Eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) ist auch nicht in anderer Hinsicht mit dem weiteren Vorbringen der [X.]eschwerde in einer den [X.]arlegungsanforderungen genügenden Weise dargetan.

(1) [X.]ies gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, das angegriffene Urteil habe wegen der Abwesenheit des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 nicht auf diese hin ergehen dürfen und insoweit zusammenfassend rügt, das angefochtene Urteil verletze "das rechtliche Gehör des [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO, da dem Kläger eine Teilnahme an einer beantragten mündlichen Verhandlung nicht in einer ihm zumutbaren Weise ermöglicht und hierdurch rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] und wirksamer Rechtsschutz gemäß Art. 13 [X.] nicht in gebotener Weise gewährt worden" seien ([X.]eschwerdebegründung S. 4).

(a) Eine Gehörsverletzung ist zunächst nicht hinreichend dargelegt, soweit die [X.]eschwerde der Sache nach geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe trotz Ausbleibens des sich selbst vertretenden [X.] nicht entscheiden dürfen, weil dieser unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung einen beachtlichen Terminsverlegungsantrag gestellt und darauf hingewiesen habe, dass ihm mit [X.]lick auf die absehbar hohen Temperaturen am Verhandlungstag die Anreise mit der [X.]ahn wegen der sich daraus und angesichts seines Alters ergebenden unverhältnismäßigen gesundheitlichen Risiken unzumutbar sei.

Zwar kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in [X.]etracht, wenn das Gericht einem [X.] oder Vertagungsantrag eines Prozessbevollmächtigten nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten [X.]eschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der [X.]eteiligte trotz aller zumutbaren eigenen [X.]emühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte ([X.], [X.]eschlüsse vom 23. Januar 1995 - 9 [X.] 1.95 - NJW 1995, 1231 und vom 18. Juli 2007 - 5 [X.] 95.06 - juris Rn. 4 m.w.[X.]). Ein erheblicher Grund ist aber unter anderem nur anzuerkennen, wenn die Abwesenheit des [X.]eteiligten nicht verschuldet oder durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen war ([X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 2001 - 8 [X.] 69.01 - NJW 2001, 2735 f. m.w.[X.]). Ferner müssen diese Gründe dem Gericht von dem an der [X.] verhinderten [X.]eteiligten dargetan werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. April 1999 - 5 [X.] 49.99 - juris Rn. 3 m.w.[X.]).

[X.]ie [X.]eschwerde legt jedoch nicht dar, dass der vom Kläger vor dem Termin gestellte [X.] auf erhebliche Gründe im genannten Sinne gestützt war. Sie zeigt nicht auf, dass der sich als Rechtsanwalt selbst vertretende Kläger gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in hinreichender Weise dargetan hat, aus unzumutbaren und von ihm nicht verschuldeten Umständen heraus an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen zu sein. Allein der Hinweis des [X.] auf hohe Temperaturen am Verhandlungstag und etwaige gesundheitliche Risiken genügte dazu nicht. [X.]amit ist weder substantiiert geltend gemacht worden, dass eine Anreise zum Termin bzw. dessen Wahrnehmung objektiv - beispielsweise wegen verkehrstechnischer Störungen - noch aus hinreichenden subjektiven Gründen - etwa wegen konkreter gesundheitlicher [X.]eeinträchtigungen - unmöglich bzw. unzumutbar gewesen ist. Auf der Grundlage seines Vorbringens war für den Verwaltungsgerichtshof zunächst nicht erkennbar, dass dem Kläger eine Anreise von [X.] zum Sitzungsort [X.] mangels benutzbarer (öffentlicher) Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Sein Hinweis auf einen möglichen Ausfall der Klimaanlagen in Fernzügen der [X.]ahn war zum [X.]punkt der Stellung des Terminsverlegungsantrags im Hinblick auf eine von ihm zu wählende Verbindung rein spekulativ, selbst wenn es in den Tagen zuvor in einzelnen Regionalzügen der [X.]ahn zu solchen Ausfällen gekommen sein sollte. Abgesehen davon hätte dies eine Anreise grundsätzlich auch nicht unmöglich oder unzumutbar gemacht, sondern allenfalls erschwert. [X.]er Verweis auf mögliche gesundheitliche Risiken und darauf, dass der Kläger 62 Jahre alt sei, ließ ebenfalls nicht erkennen, dass ihm eine Anreise unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte. Auch erwartete Temperaturen von ca. 35 Grad hindern als solche bei Personen dieses Alters nicht notwendig und ohne weitere Substantiierung einer Gefährdung die Anreise zu und die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung. [X.]ie [X.]eschwerde macht etwa nicht geltend, dass der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt hätte, unter bestimmten Vorerkrankungen oder sonstigen konkreten gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen zu leiden bzw. gelitten zu haben, die - im Falle der Glaubhaftmachung gegenüber dem Prozessgericht - eine andere [X.]eurteilung hätten rechtfertigen können. Abgesehen davon setzt sich die [X.]eschwerde insoweit auch nicht ansatzweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof zur Zurückweisung des [X.]s angeführten [X.]egründung auseinander, dass der Antrag allein dem Ziel gedient habe, den anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung zum Scheitern zu bringen und daher missbräuchlich erfolgt sei.

(b) Ein Gehörsverstoß ist des Weiteren nicht schlüssig dargelegt, soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 5 f.) beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger nicht antragsgemäß gestattet habe, gemäß § 102a Abs. 1 VwGO an der mündlichen Verhandlung im Wege der [X.]ild- und Tonübertragung teilzunehmen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den [X.]eteiligten, ihren [X.]evollmächtigten und [X.]eiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, während die Verhandlung zeitgleich in [X.]ild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. [X.]ie Vorschrift ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als [X.]efugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, [X.] im konkreten Fall einzusetzen. Einen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte begründet sie grundsätzlich nicht (vgl. [X.]T-[X.]rs. 17/12418 S. 17). Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass das Vorhandensein der erforderlichen Technik bei dem Gericht und an dem anderen Ort eine nicht ausdrücklich genannte, aber für den Regelfall der Teilnahme der [X.]eteiligten selbst naturgemäße und vom Gesetzgeber mitgedachte Voraussetzung für den Einsatz von [X.] ist. [X.]ies entspricht auch der nahezu einhelligen Ansicht im Fachschrifttum (vgl. etwa [X.]olderer, in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 102a Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, § 102a Rn. 2; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 102a Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 102a Rn. 25 m.w.[X.]).

Jedenfalls hat die [X.]eschwerde mit der vorgenannten Kritik eine Gehörsverletzung aus anderen Gründen nicht hinreichend dargelegt. [X.]a eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur erfolgreich sein kann, wenn der [X.]etroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der [X.]eschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand ([X.], [X.]eschluss vom 25. Juni 2015 - 5 P[X.] 9.14 - juris Rn. 3 m.w.[X.]). [X.]as [X.]eschwerdevorbringen lässt jedoch nicht erkennen, dass der Kläger alle ihm möglichen und zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich vor dem Verwaltungsgerichtshof gleichwohl rechtliches Gehör zu verschaffen. Solches wäre auch durch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Ort des [X.] zu erreichen gewesen. [X.]ass dies dem Kläger unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre und deshalb eine Terminsverlegung hätte erfolgen müssen, hat die [X.]eschwerde - wie oben erörtert - nicht aufgezeigt. Überdies legt der sich im Verfahren selbst vertretende Kläger nicht dar, warum es ihm - wenn er sich schon selbst an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sah - zur Verschaffung rechtlichen Gehörs nicht zumutbar gewesen wäre, einen (anwaltlichen) [X.]evollmächtigten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 1 [X.]vR 957/18 - NJW 2019, 291 Rn. 7 f.).

(2) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zeigt die [X.]eschwerde auch insoweit nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf, als sie beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe unterschiedliches Vorbringen des [X.] übergangen.

(a) [X.]ie [X.]eschwerde macht insoweit insbesondere geltend ([X.]eschwerdebegründung S. 8) , der Verwaltungsgerichtshof habe "das zentralste Kernargument des [X.]" übergangen, "dass zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes gemäß Art. 13 [X.] die gemäß der Übergangsregelung zu bereits anhängigen Verfahren erklärten bzw. zu erklärenden [X.] - wie hier die [X.] vom 15.12.2011 - stets als wirksam behandelt werden müssen oder allenfalls zu Fällen offensichtlich und völlig eindeutig verfrühter [X.] eine Wirksamkeit verneint werden" könne. [X.]ieser Einwand führt jedoch bereits deshalb nicht auf einen Gehörsverstoß, weil sich der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen der Sache nach mit der damit angesprochenen Frage befasst und dazu unter anderem ausgeführt hat ([X.]), dass die klägerischen Schriftsätze vom 15. [X.]ezember 2011 auch nicht im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 - ÜberlVfRSchG - ([X.]G[X.]l. I S. 2302) als Verzögerungsrüge gewertet werden können, die den Vorgaben des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.] genüge. [X.]ies hat der Verwaltungsgerichtshof eingehend begründet ([X.] f.) und ist zu der von der Ansicht des [X.] abweichenden Rechtsauffassung gelangt, dass es auch nach der genannten Übergangsregelung nicht geboten ist, [X.] - wie hier die [X.] vom 15. [X.]ezember 2011 - stets als wirksam zu behandeln oder allenfalls zu Fällen offensichtlich und völlig eindeutig verfrühter [X.] eine Wirksamkeit zu verneinen.

Eine vom [X.] abweichende Rechtsansicht des Gerichts vermag jedoch einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. [X.]er verfassungsrechtliche [X.] schützt weder davor, dass das Gericht dem Vortrag einer [X.] in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige [X.]edeutung beimisst noch davor, dass das Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse und bestimmtes Vorbringen von [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder sich nicht näher damit auseinandersetzt (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 5. Februar 1999 - 9 [X.] 797.98 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 25. Mai 2016 - 5 P[X.] 21.15 - juris Rn. 7 m.w.[X.]). Im Übrigen verpflichtet der verfassungsrechtliche [X.] die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] (5 C 10.15 [X.]) - juris Rn. 9 m.w.[X.] und vom 15. August 2019 - 5 [X.] 11.19 - juris Rn. 1).

Auch mit dem weiteren [X.]eschwerdevorbringen ([X.]eschwerdebegründung S. 8) wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. So kam es nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf an, ob die "unverzügliche" Anbringung einer Verzögerungsrüge nach Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG - wie von der [X.]eschwerde aufgeworfen - eine Rügeerhebung "binnen 3 Monaten" oder "binnen zwei Wochen" erfordert oder sonst in zeitlicher Hinsicht "allenfalls minimalste Anforderungen" zu stellen sind. [X.]iese Vorschrift, wonach für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 [X.] mit der Maßgabe gilt, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss, war nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht anwendbar. [X.]enn dieser ist davon ausgegangen, dass zum [X.]punkt der Erhebung der [X.] in den Ausgangsverfahren weder eine Verzögerung vorlag noch Anlass zur [X.]esorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 [X.] bestanden hat, dass die Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen werden könnten. Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang rügen will, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Rechtsansicht des [X.] befassen müssen, "dass zu Verfahren gemäß Art. 13 [X.] eine Auslegung nicht vorrangig am Wortlaut ohnehin fragwürdiger Gesetzesregelungen ... orientiert sein darf/kann, sondern vielmehr vorrangig [X.]edeutung und Tragweite des völkerrechtlichen Grundrechtsgebots gemäß Art. 13 [X.] und der jahrelangen Verletzung dieses Gebotes durch die unzureichende Rechtslage in [X.]eutschland berücksichtigen muss", ist eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht dargelegt. [X.]enn auch insoweit kann der [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass er dieser Rechtsansicht des [X.] der Sache nach nicht gefolgt ist. Einer ausdrücklichen Aufführung sämtlicher, im Ergebnis nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht greifender Argumente des [X.] bedurfte es insoweit nicht.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs kann auch die im vorgenannten Zusammenhang erhobene Rüge der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 9), der Hinweis des [X.] auf eine gebotene Fristsetzung gemäß § 87b Abs. 2 VwGO sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht verbeschieden worden, nicht auf einen Gehörsverstoß führen. Überdies fehlt es insoweit an hinreichendem Vortrag dazu, wann bzw. mit welchem Schriftsatz sowie mit welchem konkreten Inhalt der insoweit als übergangen gerügte Vortrag klägerseits angebracht worden und inwieweit er ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs erheblich gewesen sein soll.

(b) Auch soweit die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 9) weiter ausführt, "die Ignorierung" werde dadurch verdeutlicht, dass es anders als im Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2018 im Tatbestand des angefochtenen Urteils an einem Verweis darauf fehle, dass der Kläger "zu den Ausgangsverfahren und der sachwidrigen Anregung eines Ruhens der Verfahren Einwände erhoben [habe] und nur bei Zustimmung der [X.]eklagten ein Einverständnis b.a.w. in Aussicht genommen" habe und dass "[u]nter Verletzung des gebotenen rechtlichen Gehörs [...] unberücksichtigt [geblieben sei], dass hier lediglich ein rechtswidriger Ruhensbeschluss bestand und somit zweifelsfrei eine fortbestehende Verpflichtung des Gerichts zur Verfahrensförderung bestand", kann hieraus keine Gehörsverletzung hergeleitet werden. [X.]enn der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der [X.] in den Ausgangsverfahren durch die [X.]eschlüsse des Ausgangsgerichts vom 6. Oktober 2008 befasst und ist dabei im Ergebnis insofern der Auffassung des [X.] beigetreten, als sich diese mangels in der Gerichtsakte dokumentierten Einverständnisses der [X.]eklagten mit der [X.] als rechtswidrig erwiesen. Hinsichtlich der Frage nach der Verfahrensförderungspflicht des Ausgangsgerichts ist der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu der von der Ansicht des [X.] abweichenden Würdigung gelangt, dass insoweit nicht die Rechtmäßigkeit, sondern die Wirksamkeit der [X.] maßgeblich sei. [X.]ass konkreter Vortrag des [X.] gerade hierzu übergangen worden sei oder dass insoweit keine Gelegenheit zur diesbezüglichen Äußerung bestanden hätte, macht die [X.]eschwerde nicht geltend.

4. Mit ihrem weiteren Vorbringen ([X.]eschwerdebegründung S. 9), die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei unvertretbar, soweit dieser angenommen habe, dass zum [X.]punkt der Erhebung der [X.] in den Ausgangsverfahren keine [X.]esorgnis einer unangemessenen Verfahrensdauer begründet gewesen sei, beanstandet die [X.]eschwerde lediglich die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs als inhaltlich unrichtig, ohne in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise einen Grund darzulegen, aus dem die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre.

5. Auf einen Revisionszulassungsgrund führt es schließlich nicht hin, soweit sich die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2019 wendet und dazu ausführt ([X.]eschwerdebegründung S. 7), hierzu könne "weitergehend nur unter [X.]eantragung von Wiedereinsetzung vorgetragen werden" und dies werde "vorsorglich bereits hier angekündigt und beantragt, diesen Vortrag abzuwarten." [X.]enn der [X.]eschluss vom 30. August 2019, mit dem der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ein erneutes Ablehnungsgesuch des [X.] verworfen (Ziff. 1) und eine erneute Anhörungsrüge gegen den [X.]eschluss vom 26. Juni 2019 über ein Ablehnungsgesuch des [X.] vom selben Tage zurückgewiesen (Ziff. 3) hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde. Unabhängig davon, dass der [X.]eschluss vom 30. August 2019 überdies unanfechtbar ist, so dass insoweit vom Kläger gerügte Verfahrensmängel etwa mit [X.]lick auf § 47 ZPO nicht mehr mit Rechtsmitteln geltend gemacht werden könnten, ist nichts dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Urteil vom 26. Juni 2019 auf etwaigen Mängeln im zeitlich nachgehenden [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2019 beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

5 B 30/19 D

07.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Juni 2019, Az: 29 C 1496/17.E, Urteil

§ 198 GVG, § 102a VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 1 ZPO, Art 13 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.04.2020, Az. 5 B 30/19 D (REWIS RS 2020, 3841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3841

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1 BvR 2965/10

IX ZR 264/17

1 BvR 957/18

8 W 1/99

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