Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. I ZB 57/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8127

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070618BIZB57.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/17
vom

7. Juni 2018

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 2
Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsan-sicht führt auch dann nicht
zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der [X.] lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Ar-gumente wiederholt werden (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 9.
März 1995

IX
ZR
143/94, NJW 1995, 1560 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 23.
Oktober 2012

XI
ZB
25/11, [X.], 174 Rn.
10).
[X.], Beschluss vom 7. Juni 2018 -
I [X.]/17 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2018 durch [X.] Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], Dr. Löffler
und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Mai 2017 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 200.000

Gründe:
[X.] Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Werbung für Matratzen auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft
in An-spruch. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klä-gerin
ihre
ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt habe. Die Beru-fung
der Klägerin
hat das Berufungsgericht gemäß §
522 Abs.
1 ZPO verwor-fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
I[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Klägerin sei nicht in der gesetzlichen Form begründet. Dazu hat es ausgeführt:
1
2
-
3
-
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung weiterhin die
Auffas-sung vertrete, bei der für sie im Handelsregister als Geschäftsanschrift einge-tragenen Anschrift N.

W.

an ihrem satzungsgemäßen Sitz
H.

handele es sich um eine ladungsfähige Anschrift, habe sie keinen Rechtsfehler des [X.]s dargelegt. Vielmehr halte sie schlicht an ihrer Rechtsansicht fest, ohne sich mit der Begründung des [X.]s auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Das [X.] habe ausgeführt, bei der Adresse N.

W.

handele es sich trotz Firmenschild und Empfangsvollmacht insbesonde-
re deshalb nicht um eine ladungsfähige Anschrift, weil die Klägerin nicht vorge-tragen habe, sie übe unter dieser Adresse
eine Geschäftstätigkeit aus und ihr gesetzlicher Vertreter sei dort erreichbar. Es reiche nicht aus, die Anschrift ei-nes Dritten anzugeben, der es vertraglich etwa als Büroservice übernehme, eingehende Sendungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Die Klägerin sei diesen Ausführungen des [X.]s in der Berufungsbegründung ledig-lich mit dem pauschalen Vorwurf der Rechtsfehlerhaftigkeit entgegengetreten.
II[X.] [X.] ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Entgegen der
Ansicht
des [X.] genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderun-gen des §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO.
1.
Gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht,
und dazu die Gründe an-3
4
5
-
4
-
zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit
dieser
Punkte und deren Erheblich-keit für die angefochtene Entscheidung herleitet ([X.], Beschluss vom 4.
November 2015

XII
ZB
12/14, [X.] 2016, 80 Rn.
6; Beschluss vom 14.
Juli 2016
IX
ZB
104/15, [X.] 2016, 1269 Rn.
7).
Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des [X.] schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2012

XI
ZB
25/11, [X.], 174 Rn.
10; [X.], [X.] 2016, 1269 Rn.
7). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist
eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten
Punkte des angefochtenen Urteils
der Berufungskläger weshalb
bekämpft ([X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2015
VI
ZB
18/15, [X.] 2015, 1532 Rn.
8; [X.], [X.] 2016, 1269 Rn.
7).
2.
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie setzt sich mit den die Klageabweisung als unzulässig tragenden Erwägun-gen des [X.]s in ausreichender Weise auseinander.
a) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, das [X.] habe die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. Spätestens mit der nun beantragten Änderung des Rubrums durch Angabe des tatsächlichen Verwaltungssitzes in [X.], wo sich zwischenzeitlich auch ein Briefkasten und ein Türschild befänden, sei die Klage zulässig. Ob die in der Klageschrift ange-gebene Adresse N.

W.

eine ladungsfähige Anschrift im Sinne von §
130
Nr.
1 ZPO sei, könne insoweit dahinstehen. Die Klägerin sei aber weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäfts-anschrift N.

W.

am Satzungssitz H.

um eine ladungsfähige An-
6
7
-
5
-
schrift handele. Auch an den Tagen, an denen die Klägerin die dort angemiete-ten Räumlichkeiten nicht nutze und ihr
Geschäftsführer dort nicht anzutreffen sei, könnten ihr dort Klagen zugestellt werden. Dies sei durch die [X.] tätigen Mitarbeiter der E.

B.

C.

GmbH sicher-
gestellt. Auf den dortigen Geschäftssitz der Klägerin weise ein entsprechendes Firmenschild hin.
b) Mit diesen Ausführungen
wendet sich die Berufung in zulässiger Wei-se gegen die die Zurückweisung der Klage als unzulässig tragende Beurteilung
des [X.]s, die Klägerin
habe
eine
ladungsfähige Anschrift
nicht darge-legt.
Die Klägerin hat sich
dabei
weder auf formelhafte, austauschbare [X.] noch auf einen bloßen Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag be-schränkt.
Sie hat das Urteil des [X.]s auch nicht pauschal als rechtsfeh-lerhaft bezeichnet.
Damit erfüllt die Berufungsbegründung der Klägerin die An-forderungen des §
520 Abs.
3 Satz
2
Nr. 2
ZPO.
Die Klägerin
hat
in der Berufungsbegründung geltend gemacht, sie habe durch Bevollmächtigung von
Mitarbeitern des E.

B.

C.

GmbH
sichergestellt, dass ihr unter der Anschrift N.

W.

in H.

stets Kla-
gen zugestellt werden könnten; auf ihren dortigen Geschäftssitz weise auch ein entsprechendes Firmenschild hin. Die Klägerin hat sich damit gegen die Ansicht des [X.]s gewandt, der
Kläger selbst
-
bei einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung also der Geschäftsführer
-
müsse an der angegebenen [X.] nicht nur irgendwann, sondern mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetrof-fen werden, und es genüge nicht, wenn es etwa ein Büroservice übernehme, eingehende Sendungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Damit hat die Klägerin die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung
durch das Land-gericht ihrer Ansicht nach ergibt, und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ausreichend bezeichnet.
Der insoweit maßgebliche Umstand ist
die
laut Klägerin
tatsächliche Gewährleistung von Zustellungen durch Beauftra-8
9
-
6
-
gung der Mitarbeiter des B.

C.

. Die damit in der Berufungsbegrün-
dung gerügte Rechtsverletzung durch das [X.] war für das [X.] erstinstanzliche Urteil auch erheblich, weil die Klage nicht mangels
Angabe einer
[X.]
Anschrift
der Klägerin
als unzulässig hätte abgewiesen werden dürfen, falls die Angabe der Geschäftsanschrift N.

W.

ausge-
reicht hätte.
Eine weitergehende, substantiierte Auseinandersetzung mit den [X.], die
das [X.]
nahezu vollständig aus einem Schriftsatz der Beklagten im Parallelverfahren [X.] 84
O
155/15 übernommen hat, wä-re in der Berufungsbegründung zwar zweckmäßig gewesen, stellt jedoch ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts
keinen
für die Zulässigkeit der Beru-fung zwingenden Inhalt der Berufungsbegründung gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO
dar. Insbesondere führt das Festhalten an einer im Urteil erster In-stanz zurückgewiesenen Rechtsansicht auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung
lediglich
bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden. Ein unzulässiger [X.] nur auf das Vorbringen erster Instanz (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1995

IX
ZR
143/94, NJW 1995, 1560
[juris Rn. 8]; [X.], [X.], 174 Rn.
10) liegt darin nicht. Sinn der Berufung ist es gerade,
dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen.
Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist das
verfassungsrechtliche
Gebot
abzuleiten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels
im Zivilprozess
nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. [X.] 88, 118,
124;
BVerfG,
NJW 1997, 2941). Das gilt auch für die Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung gemäß §
522 ZPO (vgl. [X.]/[X.] aaO §
522 Rn.
2a).
10
-
7
-
IV.
Danach hat das Berufungsgericht die Berufung rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren gibt der Senat folgende Hinweise:
1. Mit Beschluss vom 30.
November 2017
hat der Senat
die Revision ge-gen das vom Berufungsgericht
im Verfahren 6
U
6/16
zwischen der Klägerin und der Beklagten zu
1 verkündete Urteil, das im vorliegenden Verfahren in [X.] genommen worden ist, im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der [X.] Angabe einer [X.] Anschrift zugelassen. [X.] für diese unter dem Aktenzeichen I
ZR
257/16 geführte Revision ist auf den 28.
Juni 2018
bestimmt worden.
2.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz neu vorgetragen, für sie sei als ladungsfähige Anschrift in das Rubrum ihr Verwaltungssitz [X.].

Stra-
ße

in Be.

aufzunehmen, an dem sich nun auch ein Briefkasten und ein Tür-
schild befänden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich dabei nicht um nur nach Maßgabe des §
531 Abs.
2 ZPO zulässigen neuen Vortrag.
Die nach Ansicht des [X.]s fehlende Angabe einer ladungsfähi-gen Anschrift der Klägerin in der Klageschrift konnte noch in den [X.] und damit durch entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung geheilt werden ([X.],
Urteil vom 20.
Mai 2011
V
ZR
99/10, NJW 2011, 3237 Rn.
9). Bei der Angabe der [X.] Anschrift des [X.] handelt es sich um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sach-urteilsvoraussetzung ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2014
I
ZR
113/13, [X.], 694 Rn.
13

Bezugsquellen für [X.]chblüten). Daraus folgt, dass 11
12
13
14
15
-
8
-
diesbezügliches Vorbringen vom Berufungsgericht nicht gemäß §
531 Abs.
2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Mai 2004
XI
ZR
40/03, [X.]Z 159, 94, 98 f. [juris Rn.
16]; [X.], [X.], 269 Rn.
13; [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
56 Rn.
2). Die Klägerin konnte ihre Berufung daher
auch
darauf stützen, dass sie
zumindest nunmehr
eine la-dungsfähige Anschrift in der [X.].

Straße in Be.

habe.
Ob dieser Vortrag zutraf, war für die Zulässigkeit der Berufung ohne Be-deutung. Die Angabe der [X.] Anschrift des [X.] ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ([X.]Z 102, 332, 333
[juris Rn. 6]). Ob die Klägerin, wie vorgetragen, eine ladungsfähige Anschrift in der [X.].

Straße
in Be.

hatte, war vom Berufungsgericht vielmehr erst
auf der Stufe der Begründetheit der Berufung zu prüfen.
Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus dem Verfahren 6
U
6/16, das einen Streit derselben Parteien über dieselbe Werbung betrifft, sei ihm lediglich das (bestrittene) tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu einem Geschäftssitz in
16
17
-
9
-
der [X.].

Straße

in Be.

bekannt, konnte dies nicht zur Unbeachtlich-
keit dieses Vortrags im vorliegenden Berufungsverfahren führen, sondern [X.] zur Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zu dieser Frage.
Koch
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2016 -
84 [X.]/16 -

O[X.], Entscheidung vom 04.05.2017 -
6 [X.]/16 -

Meta

I ZB 57/17

07.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. I ZB 57/17 (REWIS RS 2018, 8127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8127

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 57/17

6 U 172/16

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