Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2018, Az. I R 49/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 15134

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Gegenstand

Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit


Leitsatz

Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2016  1 K 1796/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein [X.] Staatsangehöriger, bezieht als ehemals bei der ... beschäftigter Beamter ein Ruhegehalt, das von der [X.] ausgezahlt wird. Er wohnt seit dem 1. Mai 2004 ausschließlich in Ungarn.

2

Unter dem 19. Oktober 2010 erteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) der [X.] --gestützt auf § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zur Aufhebung durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ([X.]) vom 7. Dezember 2011 ([X.], 2592, [X.], 1171) geltenden Fassung (EStG a.[X.] für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 eine Bescheinigung, dass der Arbeitslohn des [X.] nicht dem Steuerabzug unterliegt.

3

Nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der [X.] und der [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. Februar 2011 ([X.] 2011, 919, [X.], 155) --DBA-Ungarn 2011-- ging das [X.] davon aus, dass nach dessen Art. 18 Abs. 2 Buchst. b dem Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen nur dann das Besteuerungsrecht zustehe, wenn die natürliche Person dort ansässig und --anders als der Kläger-- ein Staatsangehöriger dieses Staates sei. Mit Bescheid vom 27. September 2012 widerrief das [X.] die Freistellung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012.

4

Die dagegen beim Finanzgericht ([X.]) zunächst als Anfechtungsklage erhobene und später als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage war erfolgreich. Mit Urteil vom 24. Mai 2016  1 K 1796/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2016, 1589) stellte das [X.] Köln fest, dass der Widerruf der Freistellung rechtswidrig gewesen ist.

5

Dagegen wendet sich das [X.] mit seiner Revision, die es auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt. Es beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Widerruf der Freistellungsbescheinigung durch das [X.] rechtswidrig gewesen ist.

8

1. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 4 [X.]O), weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung hat. Das berechtigte Interesse besteht unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sowie der Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 7. Juni 1989 [X.], [X.], 370, [X.] 1989, 976).

9

Gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ist nach Ablauf des Kalenderjahres die Änderung des [X.] nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Da die [X.] spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln waren (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG a.[X.]), kann das abgeschlossene Lohnkonto des [X.] ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2014 I R 19/13, [X.], 333). Eine Erstattung von Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres ist ausschließlich im Wege des [X.] auf unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbaren-- § 42b EStG möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine gerichtliche Aufhebung des Widerrufs der bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Freistellung hätte damit keine Auswirkungen auf die bereits erhobene Lohnsteuer. Jedoch ist die streitige Rechtsfrage der abkommensrechtlichen Freistellung des Ruhegehalts --ggf. in Form des Abrufs als elektronisches [X.] des § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG-- auch für die [X.] in den Folgejahren von Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 I R 57/07, [X.], 390; vom 11. Juli 2012 I R 76/11, [X.], 1966).

2. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Kläger für die von der [X.] erhaltenen Bezüge auch nach Inkrafttreten des [X.] 2011 eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 39b Abs. 6 EStG a.[X.] beanspruchen konnte und damit deren Widerruf rechtswidrig gewesen ist.

a) Art. 17 Abs. 1 [X.] 2011 bestimmt, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, grundsätzlich nur im erstgenannten Staat besteuert werden können. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt des Art. 18 Abs. 2 [X.] 2011, nach dessen Buchst. a Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden können (sog. [X.]sprinzip). Allerdings können diese Ruhegehälter nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses Staates ist (Art. 18 Abs. 2 Buchst. b [X.] 2011).

Die Regelung des Art. 18 Abs. 2 [X.] 2011 gilt wiederum vorbehaltlich des Art. 17 Abs. 2 [X.] 2011, nach dem Renten und andere Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes eines Vertragsstaates über die gesetzliche Sozialversicherung bezogen werden, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, der Empfänger war an oder vor dem [X.] der Ratifikationsurkunden dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat ansässig.

b) Nach diesen Maßgaben steht das Besteuerungsrecht für das --gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.]. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht unterfallende-- Ruhegehalt des [X.] nach Art. 17 Abs. 1 [X.] 2011, auf den sich der in [X.] wohnende und dort mit seinem Welteinkommen steuerpflichtige Kläger als i.S. des Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 [X.] 2011 ansässige Person berufen kann, nicht der [X.] ([X.]), sondern ausschließlich [X.] zu.

aa) Zwar kann das vom Kläger für seine frühere Tätigkeit als Beamter bezogene Ruhegehalt nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2011 grundsätzlich nur in [X.] als auszahlendem Vertragsstaat besteuert werden. Demgegenüber kommt ein (ausschließliches) Besteuerungsrecht [X.]s i.S. des Art. 18 Abs. 2 Buchst. b [X.] 2011 aufgrund der [X.] Staatsangehörigkeit des [X.] nicht in Betracht. Jedoch findet auf das von dem seit 2004 --und damit zum Zeitpunkt des [X.] der [X.] (vgl. Art. 30 Abs. 2 [X.] 2011; Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-[X.]n Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13. Dezember 2011, [X.], 47, [X.], 168)-- in [X.] ansässigen Kläger bezogene Ruhegehalt die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 [X.] 2011 Anwendung.

(1) Nicht notwendig ist, dass das Ruhegehalt --wie es Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 1 [X.] 2011 erfordert-- aufgrund der Regelungen über die gesetzliche Sozialversicherung bezogen wird. Zwar steht Art. 18 Abs. 2 [X.] 2011 dem Wortlaut nach unter dem Vorbehalt des gesamten Abs. 2 des Art. 17 [X.] 2011. Jedoch wäre der Vorbehalt bei einer solchen Beschränkung gegenstandslos. Insbesondere die an ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten gezahlten Ruhegehälter beruhen --jedenfalls soweit [X.] betroffen ist-- gerade nicht auf Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger. Auch handelt es sich bei Vergütungen, die von früheren Angestellten des öffentlichen Dienstes bezogen werden und wirtschaftlich durch deren Beitragszahlungen veranlasst sind, nicht um von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines Vertragsstaates "für geleistete Dienste" gezahlte Ruhegehälter i.S. des Art. 18 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2011 (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, [X.], 137, [X.] 2011, 488; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 [X.], [X.], 332, [X.] 2014, 103, jeweils zum [X.]; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2011 I B 37/11, [X.] 2011, 1879, zum [X.]-Italien).

(2) Zwar soll es sich ausweislich der Denkschrift zum [X.] 2011 (BTDrucks 17/6060, S. 30; s.a. Reith in Wassermeyer [X.] Art. 17 Rz 27) bei Art. 17 Abs. 2 [X.] 2011 --über dessen Wortlaut hinausgehend-- um eine Übergangsregelung für die zurzeit in [X.] lebenden Rentner handeln, die in Zeiten des Kommunismus nach [X.] ausgewandert sind und sich dort ein Rentenrecht erarbeitet haben. Dem lässt sich jedoch keine Aussage für den über Art. 18 Abs. 2 [X.] 2011 vermittelten Anwendungsbereich entnehmen. Da Art. 18 Abs. 2 Buchst. b [X.] 2011 --anders als Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 1 [X.] 2011-- eine ausschließliche Besteuerung der Ruhegehälter in dem Staat vorsieht, in dem die natürliche Person ansässig ist und dessen Staatsangehöriger sie ist, hätte es für diesen Personenkreis, soweit er die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, einer gesonderten Regelung in Bezug auf das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates nicht bedurft.

Vielmehr haben die Vertragsstaaten vor dem Hintergrund der vor dem Inkrafttreten des [X.] 2011 bestehenden Zuweisung des [X.] auch für Ruhegehälter i.S. des Art. 18 Abs. 2 [X.] 2011 offenkundig ein Bedürfnis für eine Übergangsregelung bei Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat gesehen. Art. 19 des Abkommens zwischen der [X.] und der [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen vom 18. Juli 1977 ([X.] 1979, 627, [X.] 1979, 349) --[X.] 1977-- bestimmte, dass --vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 [X.] 1977-- Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat, d.h. dem Ansässigkeitsstaat, besteuert werden dürfen. Ein Besteuerungsrecht des Staates, nach dessen gesetzlicher Sozialversicherung die Ruhegehälter ausgezahlt wurden, war nicht vorgesehen (vgl. BTDrucks 17/6060, S. 2).

Dementgegen sah Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1977 vor, dass Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, in diesem Staat besteuert werden durften. Da diese Regelung jedoch nicht galt, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt wurden, die in dem anderen Staat ständig ansässig waren (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1977), fand in diesen Fällen --soweit das Ruhegehalt für frühere unselbständige Arbeit gezahlt wurde-- Art. 19 [X.] 1977 oder Art. 21 [X.] 1977 Anwendung. In beiden Fällen war das Besteuerungsrecht [X.] wie bei Zahlungen der gesetzlichen [X.] ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen.

Aus dem Umstand, dass Art. 18 Abs. 2 Buchst. b [X.] 2011 nunmehr neben der Ansässigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaates erfordert, während Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] 2011 --insoweit übereinstimmend mit Art. 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1977-- lediglich auf die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat, d.h. nicht in dem [X.], abstellt, folgt, dass letztere Regelung auch für die von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1977 erfassten Fälle die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage bezweckt. Dem widerspräche es, die Regelung des Art. 17 Abs. 2 [X.] 2011 auch im Rahmen des durch Art. 18 Abs. 2 [X.] 2011 vermittelten Anwendungsbereichs auf Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu begrenzen und damit dem [X.] das Besteuerungsrecht trotz einer zum Zeitpunkt des [X.] der Ratifikationsurkunden bestehenden Ansässigkeit des Zahlungsempfängers im anderen Vertragsstaat zuzuweisen.

(3) Unerheblich ist, ob der Kläger vor der Begründung der Ansässigkeit in [X.] aufgrund eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig und nach Art. 4 [X.] 2011 für Zwecke der Abkommensanwendung als im Inland ansässig anzusehen war.

Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] 2011 erfordert lediglich die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat "an" dem [X.] der Ratifikationsurkunden. Soweit die Vorschrift daneben auf den Zeitraum "vor" dem Tag des [X.] abstellt, folgt daraus keine Einschränkung auf Fallgestaltungen, in denen der Empfänger Leistungen aus dem anderen Staat bezieht, dort jedoch bis zum Zeitpunkt der Ratifikation nie ansässig gewesen ist (so jedoch Ismer in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Art. 18 Rz 85c). Zwar schließt eine solche Auslegung die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] 2011 insbesondere in Fällen aus, in denen eine Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat in einem Zeitraum vor der Ratifikation bestand, in dem keine Ruhegehälter bezogen wurden. Dies entspricht jedoch nicht der alternativen Anknüpfung an den Tag des [X.] "oder" den davor liegenden Zeitraum.

bb) Da Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] 2011 an die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat keine eigenständige Rechtsfolge --insbesondere kein neben das des [X.] tretendes Besteuerungsrecht des [X.] knüpft, sondern lediglich die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 1 [X.] 2011 ausgeschlossen wird ("es sei denn"), kommt in diesem Fall wieder die Grundregel des Art. 17 Abs. 1 [X.] 2011 zur Anwendung (Ismer in [X.]/[X.], a.a.O., Art. 18 Rz 85c).

cc) Der in Art. 17 Abs. 1 [X.] 2011 verwendete Begriff des Ruhegehalts erfasst sämtliche Zahlungen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand geleistet werden und zumindest teilweise der Versorgung des Empfängers dienen (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1992 I R 158/90, [X.], 496, [X.] 1992, 660, zum [X.]-USA 1954/1965; vom 12. Oktober 1978 I R 69/75, [X.], 209, [X.] 1979, 64, zum [X.] 1959), ungeachtet dessen, ob sie --wie im [X.] mit Rücksicht auf frühere für einen Vertragsstaat geleistete Dienste erfolgen (vgl. Senatsurteil in [X.], 137, [X.] 2011, 488, zum [X.] 1971/1992). Andernfalls wäre --zum einen-- die formale Regelung des [X.] zu Art. 18 Abs. 2 [X.] 2011 ("vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2") nicht erforderlich gewesen. Zum anderen ist der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 [X.] 2011 --anders als Art. 18 des Musterabkommens der [X.] ([X.] --OECD-MustAbk--)-- nicht auf Ruhegehälter beschränkt, die für frühere unselbständige Arbeit i.S. des Art. 14 Abs. 1 [X.] 2011 gezahlt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 49/16

24.01.2018

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 24. Mai 2016, Az: 1 K 1796/13, Urteil

Art 14 DBA HUN 2011, Art 17 Abs 1 DBA HUN 2011, Art 17 Abs 2 DBA HUN 2011, Art 18 Abs 2 DBA HUN 2011, Art 18 Abs 1 DBA HUN 1977, Art 19 Abs 1 DBA HUN 1977, Art 21 DBA HUN 1977, Art 18 OECDMustAbk, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 41c Abs 3 S 1 EStG 2009, Art 18 OECD-MA

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2018, Az. I R 49/16 (REWIS RS 2018, 15134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15134

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