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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]vom 14. Oktober 2024 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche und gewerbsmäßiger Geldwäsche verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch,
c) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 625.183,31 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als [X.]tätige Strafkammer des [X.]zurückverwiesen.
Das [X.]hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen, gewerbsmäßigen [X.]in neun Fällen, gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche in 16 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon es drei Monate als vollstreckt bestimmt hat, und gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.346.177,87 Euro angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.]ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte von Juli bis Oktober 2020 Mitglied einer Gruppierung, die vorwiegend ältere Geschädigte mit der Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte“ um ihre Ersparnisse brachte. Er wurde zunächst als „Abholer“ eingesetzt, der das Bargeld oder die Wertgegenstände bei den betrogenen Opfern abholte. Bereits nach kurzer Zeit übernahm er zusätzlich Aufgaben eines „Logistikers“; in dieser Rolle übernahm er zum einen die [X.]von anderen „Abholern“ und entlohnte sie für ihre Tätigkeit, zum anderen katalogisierte er die betrügerisch erlangten Gegenstände. Die [X.]leitete er an Hintermänner weiter.
Soweit der Angeklagte in seiner Rolle als „Abholer“ die [X.]selbst bei den Opfern abholte, hat das [X.]ihn wegen gewerbsmäßigen ([X.]verurteilt. Soweit er als „Logistiker“ die [X.]von anderen „Abholern“ übernahm, hat es ihn teils wegen gewerbsmäßiger und teils wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche für schuldig befunden, unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB von der Annahme besonders schwerer Fälle abgesehen und die Strafe mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung entnommen.
2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nur stand, soweit das [X.]den Angeklagten als „Abholer“ wegen gewerbsmäßigen ([X.]verurteilt hat. Soweit er als „Logistiker“ wegen gewerbsmäßiger und gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche verurteilt worden ist, hat das Urteil hingegen keinen Bestand.
Das [X.]hat übersehen, dass er (auch) in diesen Fällen an den Vortaten, also den Betrugstaten der Gruppierung, beteiligt gewesen sein könnte, etwa durch die vorherige Zusage, an der Tat mitzuwirken, was sich angesichts des ihm gewährten Vorschusses aufdrängte. Wer aber wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar ist, kann nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei dem vom [X.]festgestellten Sachverhalt der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21, [X.]2023, 223, 226; Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91).
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger und gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche bedingt die Aufhebung der Jugendstrafe. Soweit hierauf der Einziehungsausspruch beruht, kann er ebenfalls keinen Bestand haben. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. Der Einziehungsausspruch kann bestehen bleiben, soweit das [X.]die Anordnung nach §§ 73, 73c StGB auf die Betrugstaten gestützt hat.
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner
Meta
22.04.2025
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kiel, 14. Oktober 2024, Az: 15 KLs 593 Js 54970/20 jug. (3)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2025, Az. 5 StR 29/25 (REWIS RS 2025, 2780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 2780
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 369/22 (Bundesgerichtshof)
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Rechtliche Einordnung des Tathandelns eines Angeklagten als Mitglied einer zum Nachteil älterer Menschen Betrugstaten begehenden …
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Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil älterer Geschädigter