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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Zustellung eines Strafurteils an Sozius des Pflichtverteidigers
1. Der Beschluss des [X.] vom 25. Juni 2013, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 25. Juni 2013 aufzuheben, weil eine wirksame Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erst am 8. Mai 2013 erfolgte (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 1988 - 4 StR 105/88, [X.], 236) und die Revisionsbegründung demnach fristgerecht beim Landgericht einging.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Raum Graf [X.]
Cirener [X.]
Meta
12.02.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 7. Februar 2013, Az: 21 KLs 3/12
§ 37 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. 1 StR 601/13 (REWIS RS 2014, 7971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7971
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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