Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 1 StR 581/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17858

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Gegenstand

Minder schwerer Fall des Totschlags: Misshandlung durch Verabreichung von zwei Ohrfeigen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

2

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 24. November 2015 ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

3

Die Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 StGB durch das [X.] erweist sich als rechtsfehlerhaft.

4

Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB hat das Schwurgericht lediglich ausgeführt, dass "schon keine 'schwere Beleidigung' und auch 'keine Misshandlung' des Opfers" vorlag. Dies entspricht aber nicht den Feststellungen, wonach der Geschädigte nach einer kurzen "verbalen Auseinandersetzung dem Angeklagten nicht ausschließbar zwei Ohrfeigen" versetzte ([X.]). Ohrfeigen sind regelmäßig mit der Zufügung von Schmerzen verbunden ([X.], Urteile vom 8. März 1990 - 2 [X.], NJW 1990, 315 und vom 22. November 1991 - 2 [X.], [X.], 320). Insoweit hat das [X.] auch keine Feststellungen getroffen, wonach das Wohlbefinden des Angeklagten durch die Ohrfeigen allenfalls in unerheblichem Maße beeinträchtigt worden sei (vgl. hierzu Joecks in [X.], 2. Aufl. 2012, § 223 Rn. 12 ff.; [X.], 63. Aufl. 2016, § 223 Rn. 6). Dagegen würde zudem sprechen, dass der Angeklagte nach den Ohrfeigen Blut in seinem Gesicht bemerkte ([X.]).

5

Danach kann der [X.] nicht ausschließen, dass es sich bei den zwei Ohrfeigen lediglich um nicht geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit des [X.] handelte und diese die für eine Misshandlung im Sinne des § 223 StGB erforderliche Erheblichkeit erreicht haben (dazu näher [X.], Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, [X.], 582 f.).

6

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei vollständiger Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall angenommen hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

7

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] kann ergänzende Feststellungen zum Strafausspruch treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Raum                         Graf                           Jäger

               Cirener                      [X.]

Meta

1 StR 581/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 30. Juli 2015, Az: 2 Ks 127 Js 100485/15

§ 213 Abs 1 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 1 StR 581/15 (REWIS RS 2016, 17858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17858

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