Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 6 B 15/17

6. Senat | REWIS RS 2017, 14702

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Gegenstand

Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich


Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegen.

2

Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 339,64 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen.

3

1. Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob

- es sich bei der Ablösung der Rundfunkgebühr durch den [X.] als Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um die Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV handelt;

- der [X.] ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird;

- die Erhebung des [X.] gegen das Verfassungsgebot verstößt, dass nicht jede Person, d.h. die Allgemeinheit, mit einem Beitrag belegt werden darf;

- die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung für die Erhebung des [X.] fehlt;

- der die Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigende Vorteil stets auf einen bestimmten Personenkreis bezogen sein muss;

- hinreichende Erkenntnisse für die Annahme, [X.]geräte seien nahezu flächendeckend verbreitet, fehlen.

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).

5

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des [X.] vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - geklärt. In den Gründen dieser Urteile hat das [X.] diese Rechtsfragen abgehandelt und die Gründe für ihre Beantwortung dargelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des [X.]staatsvertrags ([X.]) über die Erhebung des [X.] im privaten Bereich mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar sind. Das Beschwerdevorbringen des [X.] enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Vielmehr setzt der Kläger den Rechtsauffassungen des [X.] jeweils seine eigenen, naturgemäß abweichenden Rechtsauffassungen entgegen. Der Umstand, dass er mit der Rechtsprechung des [X.] nicht einverstanden ist, ist aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

6

Im Einzelnen hat das [X.] zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen: Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen [X.] bedurfte nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der vorherigen Zustimmung der [X.], weil diese Änderung die maßgebenden Faktoren der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verändert hat. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der [X.] als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen Personen herangezogen, die die Möglichkeit des [X.] haben. Geändert hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Abgabenpflicht. Der Umstand, dass der abgegoltene Vorteil der [X.]möglichkeit nicht mehr durch den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern durch das Innehaben einer Wohnung erfasst wird, stellt keine grundlegende, die Zustimmungspflicht auslösende Änderung der Finanzierung dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f. und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 53 f.; vgl. nunmehr auch Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 7.16 [[X.]:[X.]:BVerwG:2017:250117U6[X.]7.16.0] - Rn. 53 f.).

7

Der [X.] wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der [X.]möglichkeit erhoben. Hierbei handelt es sich um einen Vorteil, der jedem Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] individuell zugerechnet werden kann. Auf die Größe des bevorteilten Personenkreises kommt es nicht an. Die Beitragspflicht kann sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen erstrecken, sofern nur jeder einzelnen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 und 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 28 und 31).

8

Die Regelungen der §§ 2 ff. [X.] sind geeignet, den individuell zurechenbaren Vorteil der [X.]möglichkeit zu erfassen und abzugelten. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erfasst diesen Vorteil, weil nahezu alle Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des [X.] Gebrauch machen, d.h. den Vorteil persönlich in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 31). Der durch das Innehaben einer Wohnung vermittelte Vorteil der [X.]möglichkeit stellt die verfassungsrechtlich gebotene besondere Rechtfertigung für die Erhebung der Vorzugslast [X.] dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 28 ff.).

9

Schließlich hat das [X.] angenommen, dass hinreichende Erkenntnisse vorliegen, die die tatsächliche Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von [X.]geräten in Wohnungen stützen. Hierfür hat es auf die Angaben des [X.] über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit [X.], Internetzugang und Zugang zu einer [X.] abgestellt. Es hat ergänzend darauf verwiesen, dass diese Angaben durch entsprechende Statistiken in der Zeitschrift "[X.]" bestätigt werden (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 31). Davon ist der erkennende Senat auch in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 nicht abgerückt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 7.16 - Rn. 30).

2. Der Kläger hält eine Divergenz der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des [X.] insoweit für gegeben, als das Oberverwaltungsgericht von den Rechtssätzen des [X.] abgewichen sei,

- die Allgemeinheit könne nicht beitragspflichtig sein;

- es bedürfe einer spezifischen Beziehung zwischen der Entstehung der Abgabe und dem von einer staatlichen Veranstaltung, hier durch elektromagnetische Schwingungen vermittelten Vorteil;

- der Sondervorteil müsse im Gesetzeswortlaut, hier im Wortlaut des [X.]staatsvertrags, definiert sein;

- die Entstehung der Abgabe müsse im Gesetzestext in eine spezifische Beziehung zu der staatlichen Veranstaltung und dem von ihr vermittelten Vorteil gesetzt werden;

- die Erhebung von [X.] erfordere ein konkretes [X.];

- der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil müsse stets personenbezogen bestimmt werden.

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den Bundesverfassungs- oder [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm genannten Entscheidungen des [X.] befassen sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 ff. [X.]. Ungeachtet dessen lassen sich die vom Kläger aufgestellten Rechtssätze der Rechtsprechung des [X.] so nicht entnehmen:

Nach der Rechtsprechung des [X.] dürfen [X.] nur als Gegenleistung für einen individuellen Vorteil erhoben werden. Daher können Schuldner einer Vorzugslast nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfassen. Ausschlaggebend ist, dass jeder einzelnen abgabepflichtigen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - [X.]E 137, 1 Rn. 43).

Nach der Rechtsprechung des [X.] muss im Abgabengesetz zum Ausdruck kommen, welcher individuelle Vorteil durch die Erhebung einer Vorzugslast abgegolten wird. Dies ist durch Gesetzesauslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt ([X.], Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - [X.]E 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - [X.]E 108, 186 <212>).

Diese Rechtsgrundsätze hat das Oberverwaltungsgericht - ebenso wie das [X.] - auf die Erhebung der Rundfunkbeiträge angewandt. Es hat angenommen, dass der [X.] als Gegenleistung für den individuellen Vorteil der [X.]möglichkeit erhoben wird. Beitragsschuldner können Inhaber einer Wohnung sein, weil ihnen der Vorteil zugeordnet werden kann. Dieser Schluss ist deshalb berechtigt, weil nahezu jede Wohnung mit [X.]geräten ausgestattet ist.

Nach der Rechtsprechung des [X.] tragen die Regelungen der §§ 2 ff. [X.] den Anforderungen an den Inhalt von Abgabengesetzen Rechnung. Zwar ist der durch den [X.] abgegoltene Vorteil der [X.]möglichkeit im Wortlaut der §§ 2 ff. [X.] nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die [X.]möglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das [X.] und damit der [X.]harakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines [X.]geräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des [X.] wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der [X.] abgalt. Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den [X.] sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der [X.]möglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] geschlossen. Der Zweck dieses neuen [X.] besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestandes des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der [X.]möglichkeit normativ zu erfassen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 27).

3. Die [X.] des [X.] sind offensichtlich unbegründet; die Berufungsentscheidung leidet nicht an dem Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs.

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der [X.] verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des [X.] eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 3 Rn. 6).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung ausführlich begründet; es hat dargelegt, welche rechtlichen Erwägungen sein Ergebnis tragen, die Erhebung des wohnungsbezogenen [X.] nach §§ 2 ff. [X.] sei [X.] und unionsrechtskonform. Dabei hat es auch diejenigen Gesichtspunkte behandelt, die der Kläger im Rahmen seiner [X.] angesprochen hat. In der Sache beanstandet der Kläger, dass das Oberverwaltungsgericht seine Diktion nicht übernommen und seinem Argumentationsgang nicht gefolgt ist.

4. Es stellt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, dass das Oberverwaltungsgericht über die Berufung des [X.] durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Liegt Einstimmigkeit vor, steht die Entscheidung über den Verzicht auf eine Berufungsverhandlung im Ermessen des Gerichts. Jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter dem beabsichtigten Verzicht auf eine Verhandlung widerspricht, muss sich die Ausübung des Ermessens daran orientieren, dass die Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130a VwGO die Ausnahme bilden soll. Je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind, desto mehr spricht dafür, aufgrund einer Berufungsverhandlung zu entscheiden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 57; Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 f.).

Danach hat das Oberverwaltungsgericht die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens durch das Vorgehen nach § 130a VwGO nicht überschritten. Zum einen hat die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufgeworfen; der Sachverhalt ist einfach gelagert. Zum anderen war die Entscheidung durch die Rechtsprechung des [X.] und des [X.] präjudiziert. Diese Rechtsprechung war dem Prozessbevollmächtigten des [X.] bekannt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 15/17

03.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2016, Az: 2 A 3058/15, Beschluss

§§ 2ff RdFunkBeitrStVtr NW, § 2 RdFunkBeitrStVtr NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 6 B 15/17 (REWIS RS 2017, 14702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14702

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