Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. III ZR 95/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12613

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080318B[X.]IZR95.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]I ZR 95/17
vom

8. März 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der [X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann, die Richter [X.] und Reiter sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Der Streitwert wird auf bis 4

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des [X.] [X.] -
15. Zivilsenat -
vom 8.
März 2017 -
15 U 4891/15 -
wird als unzulässig verworfen.

Die [X.] tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Der Kläger und der Beklagte zu
1 sind -
neben einem in B.

wohnen-den Bruder
-
Miteigentümer des Anwesens W.

in E.

(Landkreis G.

), zu dem neben einem wohn-
und landwirtschaftlichen Areal auch ein [X.] von ca. 1.064
ha gehört. Im Jahre 1991 schlos-sen die Brüder eine "Miteigentümervereinbarung zur Nutzung der Jagdflächen", nach der diese intern in vier Bereiche (I bis IV) aufgeteilt wurden. Jeder der
Brüder bekam ein Gebiet zugewiesen
([X.] bis IV). Die weitere "Fläche I"
(soge-nanntes "Allgemeines Jagdgebiet") von ca. 400 ha durften alle Miteigentümer 1
-

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-

zur Jagd nutzen. In dieser und weiteren Vereinbarungen wurde die Jagdaus-übung näher geregelt, so bezüglich der Fläche I wie folgt:

"Im sogenannten allgemeinen Jagdgebiet dürfen nur [X.]

, H.

und C.

sowie Familienangehörige mit Jagdschein in der Beglei-tung eines der Beteiligten die Jagd ausüben. Sonstige Dritte dürfen nur zur Jagd im allgemeinen Jagdgebiet mitgenommen werden, wenn sie im Sinne des Jagdgesetzes nicht jagdberechtigt sind."

Die Parteien streiten um einen Vorfall vom 19.
Oktober 2013, bezüglich dessen der Kläger dem [X.] zu
1 vorwirft, den [X.] zu
2, der Inha-ber eines [X.] ist, unberechtigterweise zur Jagd auf den in der Flä-che
I befindlichen O.

mitgenommen zu haben.

Die
[X.] ha-ben sich unter anderem damit verteidigt, dass am 19. Oktober 2013 keine Jagdausübung stattgefunden habe und im Übrigen der Beklagte zu 2 berechtig-ter Jagdhelfer des [X.] zu 1 sei beziehungsweise als Angestellter recht-mäßig Aufgaben im [X.] nicht nur für den [X.] zu 1, sondern auch für die Miteigentümergemeinschaft ausgeführt habe.

Der
Kläger hat die [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen, den [X.] zu
1 dabei bezüglich der Gestattung/Veranlassung/Duldung
der Jagd durch nicht familienangehörige
Dritte
ohne Genehmigung der beiden an-deren Brüder, den [X.] zu
2 bezüglich der Jagdausübung auf der Flä-che
I. Ferner betrifft die Klage noch Kostenpositionen. Der Beklagte zu
1 hat im Wege der Widerklage seinerseits verschiedene Unterlassungsansprüche gel-tend gemacht. Das Landgericht
hat -
nach Anhörung der Parteien und Verneh-mung von Zeugen
-
der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der [X.] hat lediglich bezüglich der Kostenpositionen teil-weise Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die 2
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-

[X.] mit ihrer Beschwerde. Diese beschränkt sich auf ihre Verurteilung zur Unterlassung und einen der Widerklageanträge.

[X.].

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die [X.]de gegen die Nichtzulassung der Revision nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden

übersteigt. Dies ist nicht der Fall.

1.
Das Landgericht hat den [X.] zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, in dem allgemeinen Jagdgebiet nicht familienangehörigen [X.] ohne Genehmi-gung seiner beiden Brüder zu gestatten und/oder diese zu veranlassen, dem Wilde nachzustellen, es zu fangen, es zu erlegen, sich selbst oder einem [X.] zuzueignen sowie dies zu dulden.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] zu 1 ist er
nicht in Höhe von

beschwert. Der Beklagte zu 1 ist der Meinung, seine Beschwer [X.] sich im Rahmen des § 9 Satz 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Be-trag
des für das allgemeine Jagdgebiet angemessenen Jahrespachtwerts x 400 ha x 3,5). Die vom [X.] zu 1 in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen
Senatsentscheidungen vom 12. März 1992 ([X.]I ZR 216/90, [X.], 309) und vom 4. August 2000 ([X.]I ZR 328/98, [X.], 83) sind indessen nicht einschlägig. Sie betreffen im Rahmen von [X.] die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Eingriffen
in ein Jagdausübungsrecht. [X.] geht es hier um eine Enteignungsentschädigung noch um das eigene -
im Übrigen bezüglich der Fläche I nur neben dem Jagdausübungsrecht der beiden 4
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-

anderen Brüder
bestehende -
Jagdausübungsrecht des [X.] zu [X.] ist durch das
ausgeurteilte Unterlassungsgebot
nicht berührt.

Soweit der Beklagte zu 1
in anderem Zusammenhang
geltend macht, das Urteil habe zur Folge, dass er auf der Fläche I die Jagd faktisch nicht mehr ausüben könne, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte zu 1 verweist insoweit darauf, dass er die Jagd nicht allein ausüben könne. Denn die Jagd im Hochgebirge sei infolge der Felsen und Steillagen gefährlich und der Einsatz von Mobilfunkgeräten mangels Empfang nahezu nutzlos, [X.] auch eine Ortung im Fall eines Unfalls nicht erfolgen könne. Nach der
Un-fallverhütungsvorschrift Jagd solle bei einer mit besonderen Gefahren verbun-denen Jagdausübung, zu der auch die Jagd im Hochgebirge gehöre, deshalb ein Begleiter zur etwaigen Hilfeleistung mitgenommen werden. Zudem sei die Bergung eines erlegten Tieres, insbesondere eines ausgewachsenen Rotwil-des, von einer einzelnen Person nicht zu bewältigen.

Dies mag so sein. Durch das ausgeurteilte Unterlassungsgebot wird dem [X.] zu 1 aber nicht untersagt, eine andere Person zu entsprechenden Zwecken auf die Jagd mitzunehmen, sondern lediglich, die Jagdausübung selbst durch eine solche Person zu gestatten, zu veranlassen oder zu dulden. Soweit der Beklagte zu 1
abweichend hiervon meint, dass ihm durch das Urteil auch verboten werde, Dritte mitzunehmen, "weil das Mitnahmeverbot im Tenor zu Ziffer 2 (gemeint wohl Ziffer 1)
des landgerichtlichen Urteils nicht auf den [X.] zu 2 beschränkt, sondern allgemein auf alle nichtfamilienangehörigen ", ist dies nicht verständlich. Der Tenor bezieht sich nur auf die Jagdausübung durch Dritte (Ziffer 1) beziehungsweise den [X.] zu 2
(Ziffer 2), nicht aber auf die Frage, inwieweit Dritte zu den oben angesproche-7
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-

nen Hilfeleistungen vom [X.] zu 1 bei seiner eigenen Jagdausübung mit-genommen werden können.

b) [X.] eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich grundsätzlich danach, in welcher Weise sich das ausgespro-chene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt, das heißt
maßgeblich sind die nach § 3 ZPO zu bewertenden Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (siehe auch [X.], Beschlüsse vom 13. Ja-nuar 2015 -
VI ZB 29/14, [X.], 787
Rn. 8 und vom 19. Januar 2016
-
VI [X.], juris Rn. 8, jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat den Wert -
unter Bezugnahme auf seinen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 12. Mai 2014 ([X.] 3 O
5241/13) -

Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein wirtschaftliches Interesse des [X.] zu
1, [X.] in dem streitgegenständlichen Gebiet zu erlauben, nicht in Rede steht. Dies macht der Beklagte zu 1 auch jetzt nicht gel-tend. Relevante sonstige Interessen an einem solchen Verhalten sind jedenfalls nicht in einem Umfang dargelegt oder ersichtlich, der nach Auffassung des Se-nats eine höhere Festsetzung rechtfertigen könnte.

2.
Den noch streitgegenständlichen Antrag aus der Widerklage haben die Instanzgerichte -
in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] zu 1 -

Insoweit ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Antrag zu niedrig bewertet worden ist.

3.
Das Landgericht hat den [X.] zu 2 verurteilt, es zu unterlassen, in dem allgemeinen Jagdgebiet ohne Genehmigung aller drei Brüder dem Wilde nachzustellen, es zu fangen, es zu erlegen beziehungsweise sich
oder einem [X.] zuzueignen.
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-

7

-

Entgegen der Auffassung des [X.] zu 2 ist er
nicht in Höhe von

beschwert. Er
ist insoweit der Meinung, seine Beschwer bemesse sich im Rahmen des § 9 Satz 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des Entgelts, das er jährlich für seine Tätigkeit im Eigenjagdgebiet W.

12 x 3,5). Mit Rechtskraft der Verurteilung könne er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Dem [X.] zu 2 ist ledig-lich untersagt worden, ohne Zustimmung aller drei Brüder auf der sogenannten Fläche I zu jagen. Dass dieses Verbot dazu führt, dass er seines Vergütungs-anspruchs verlustig geht, ist nicht ersichtlich. Dem steht schon der eigene Vor-trag im Schriftsatz vom 4. November 2016 entgegen, in dem es -
in Reaktion auf Nummer
3
Buchst. b der Hinweisverfügung des [X.] vom 5.
August 2016
-
heißt: "Die Überlegung, eine vollständige Erfüllung der arbeits-rechtlichen Pflichten durch den [X.] zu 2 sei ohne Jagdausübung nicht möglich, verkennt, dass in einem Jagdrevier zahlreiche Arbeiten zu erledigen sind, die mit den vier in § 1 Abs. 4 BJagdG genannten Tätigkeiten nichts zu tun
haben."
Die nachfolgende Beschreibung der Tätigkeiten -
siehe ergänzend auch die Angaben des [X.] zu 1 in der
mündlichen Verhandlung vom 21.
Dezember 2016 zu den Aufgaben des [X.] zu 2
und dessen eigene Darstellung in der in einem Strafverfahren
abgegebenen schriftlichen Einlas-sung
vom 10. Februar 2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 27. Januar 2017)
-
lassen die pauschale Darstellung, das Unterlassungsgebot führe zum Verbot der bisherigen Tätigkeit und damit zum Verlust des Vergütungsanspruchs, als nicht plausibel erscheinen.

Ein von der [X.] unabhängiges wirtschaftliches [X.] des [X.] zu 2 an der Jagd steht nicht in Rede. Etwaige Nachteile, die dem [X.] zu 2 aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entste-12
13
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hen können, sind deshalb jedenfalls nicht in einem Umfang dargelegt oder er-sichtlich, der
-
unter Einbeziehung der o.a. Anträge -
eine Bemessung der [X.] beider Beklagter und Festsetzung des Streitwerts
auf insgesamt über rechtfertigen könnte.

Herrmann

[X.]

Reiter

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
LG [X.] [X.], Entscheidung vom 01.12.2015 -
3 O 1235/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.03.2017 -
15 U 4891/15 -

Meta

III ZR 95/17

08.03.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. III ZR 95/17 (REWIS RS 2018, 12613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12613

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