Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. III ZR 205/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2364

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom11. Juli 2003in dem [X.] [X.] hat am 11. Juli 2003 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des [X.] vom 23. Januar 2003- 8 C 508/01 - und aus dem Urteil der Zivilkammer 56 des [X.] vom 20. Juni 2003 - 56 S 16/03 - einstweilen [X.], wird zurückgewiesen.[X.] § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtesUrteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-zenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse [X.] entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPOindessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich - wie [X.] - auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung beru-fen will, im [X.] einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ge-stellt hat.- 3 -So liegt es auch hier. Die Beklagte hat zwar in ihrer [X.] beantragt. Dieser Antrag war jedoch, wie die Be-schwerde nicht verkennt, auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen undist so auch vom [X.] durch Beschluß vom 26. Februar 2003 [X.] beschieden worden. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte einenweiteren Antrag nach § 712 ZPO stellen müssen, wenn sie diesen Vollstrek-kungsschutz für das abschließende Urteil im Berufungsverfahren erlangenwollte. Im übrigen sprechen die Erwägungen im Berufungsurteil, mit denen einevon der Beklagten nicht beantragte Gewährung einer Räumungsfrist abgelehntwurde, gegen die Annahme der Beschwerde, die Beklagte erleide durch [X.] einen nicht zu ersetzenden Nachteil.[X.][X.][X.]KapsaDörr

Meta

III ZR 205/03

11.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. III ZR 205/03 (REWIS RS 2003, 2364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2364

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.