Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 41/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3681

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. Mai 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja StPO § 111c Abs. 5; § 111g Abs. 2, 3; [X.] § 80 Abs. 2 Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im In-solvenzverfahren keine Wirkung. [X.], Urteil vom 24. Mai 2007 - [X.] - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.](fortan: Schuldner). Dieser hatte den Beklagten im Jahre 2001 unter Vorspiegelung günstiger Anlagemöglichkeiten um 5.750.000 DM betrogen. Am 16. November 2001 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der St[X.]tsanwaltschaft den dinglichen Arrest gemäß § 111d StPO in das Vermögen des Schuldners an. Am 4. Dezember 2001 gab die St[X.]tsanwalt-schaft einen Grundschuldbrief des Schuldners über 2.000.000 • bei der [X.] in Verwahrung. Die Grundschuld war von der Eigentümerin der im Grundbuch von [X.] auf Blatt ... eingetragenen [X.] als Eigentümerbriefgrundschuld bewilligt, unter der laufenden [X.] in Abteilung III eingetragen und sodann an den Schuldner abgetreten worden. 1 - 3 - Am 25. Januar 2002 erwirkte der Beklagte gegen den Schuldner ein Vor-behaltsurteil über 3.500.000 US-$. Am 4. Februar 2002 pfändete das [X.] (fortan: [X.]) die Grundschuld sowie den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Grundschuldbriefs. Mit Beschluss vom 12. Februar 2002 ließ das Amtsgericht gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Zwangs-vollstreckung des Beklagten in die Grundschuld zu. Am 4. März 2002 erwirkte der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Grundschuld, der am 11. März 2002 zugestellt wurde. Das Grundstück wurde am 8. Januar 2003 zwangsversteigert; der Beklagte erhielt einen Anteil von 791.772,41 • vom [X.]. 2 Bereits am 8. März 2002 hatte ein anderer Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das [X.] wurde am 31. Oktober 2002 eröffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit [X.] der Kläger Auskehrung der 791.772,41 • nebst Zinsen aus ungerechtfer-tigter Bereicherung, hilfsweise aus Insolvenzanfechtung. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB bejaht. Der Beklagte sei nicht zu einer [X.] - 4 - sonderten Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt gewesen, weil die Pfän-dung der Grundschuld gemäß § 88 [X.] mit der Eröffnung des [X.] unwirksam geworden sei. Auf die früheren Anordnungen könne der [X.] sich nicht berufen. Zwar wirke die Beschlagnahme eines Gegenstandes gemäß § 111c Abs. 5 StPO wie ein [X.]. Es handele sich [X.] nicht um ein absolutes, sondern um ein relatives Verbot, das im Insol-venzverfahren gemäß § 80 Abs. 2 [X.] keine Wirkung zeige. [X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der [X.] hat den Anteil am [X.] in Höhe von 791.772,41 • auf Kosten des [X.] ohne rechtlichen Grund erlangt. Dem Beklagten stand kein Absonderungsrecht zu, das ihm im Verhältnis zur Gesamtheit der Gläubiger das Recht, die Grundschuld zu verwerten, zugewiesen hätte. 6 1. Gemäß § 88 [X.] wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt hat. Diese Voraussetzun-gen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat eine Grundschuld [X.]. Nach § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Pfändung einer Briefgrundschuld mit Erlass des [X.] und Übergabe des Briefs an den Gläubiger bewirkt; wird der Pfändungsbeschluss vor der Überga-be des Briefes dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem ge-genüber vom Zeitpunkt der Zustellung an. Im vorliegenden Fall kann die Pfän-dung nicht vor dem 4. März 2002 - dem Datum des Pfändungs- und Überwei-7 - 5 - sungsbeschlusses - wirksam geworden sein. Der Antrag auf Eröffnung des [X.] ist bereits am 8. März 2002 gestellt worden. 8 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Pfändung der [X.] nicht gemäß oder entsprechend § 111g Abs. 3, § 111c StPO auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme der Grundschuld durch das [X.] zurückbezogen werden. a) Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt. Die Grundschuld ist gemäß § 111c Abs. 3 Satz 1 StPO in der Fassung vor dem Inkrafttreten des [X.] der Rückgewin-nungshilfe und der Vermögensabschöpfung von Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.]) am 1. Januar 2007 durch die am 4. Februar 2002 [X.] Pfändung zugunsten des [X.]es beschlagnahmt worden. Die [X.] des Beklagten in die Grundschuld ist mit Beschluss vom 12. Februar 2002 zugelassen worden (§ 111g Abs. 2 StPO). Gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO wirkte das aus der vom [X.] veranlassten Beschlagnahme folgende Ver-äußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten des Beklagten. 9 b) Die in § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO angeordnete Rückwirkung gilt [X.] nur für das [X.] gemäß § 111c Abs. 5 StPO, nicht auch für das im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte [X.] an der Grundschuld. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Für eine teleologische Erweiterung ihres Anwendungsbereichs ist angesichts dessen kein Raum ([X.], [X.] 1995, 1, 12). 10 - 6 - c) Das [X.] gemäß § 111c Abs. 5 StPO, auf das sich der Beklagte gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO beziehen könnte, verliert mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners seine Wirkung. 11 12 [X.]) Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist ein gegen den Schuldner beste-hendes [X.], das nur den Schutz bestimmter Personen be-zweckt (§§ 135, 136 BGB), im eröffneten Insolvenzverfahren ohne Wirkung. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] soll - ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 13 KO - den Grundsatz der Gleichbehandlung persönlicher Insolvenz-gläubiger gewährleisten (vgl. [X.] 56, 228, 231). Verfügungsverbote im Sinne von §§ 135, 136 BGB, die gerade den Schutz bestimmter einzelner Personen bezwecken, laufen diesem Grundsatz zuwider. § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] erklärt sie daher für unwirksam. [X.]) Ob das [X.] gemäß § 111c Abs. 5 StPO absolut oder nur relativ wirkt, ist allerdings umstritten (für eine absolute Wirkung etwa MünchKomm-[X.]/[X.], § 80 Rn. 154; Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 80 Rn. 179; HambK-[X.]/[X.], § 80 Rn. 62; für eine relative Wirkung etwa [X.] Z[X.] 2002, 87, 88; [X.]/[X.], [X.]. § 13 Rn. 4; [X.], [X.] 12. Aufl. § 80 Rn. 145; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 80 Rn. 27; [X.], [X.] § 80 Rn. 73 mit [X.]. 161; Raebel in [X.]/Tropf/[X.], Handbuch der [X.]. Teil 5 Rn. 163; [X.], [X.] 1995, 1, 12; [X.]/[X.], [X.], 871, 873; Malitz NStZ 2002, 337, 341; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 111c Rn. 6; [X.], StPO 49. Aufl. § 111c Rn. 10; [X.]/[X.], § 111c Rn. 8). Wortlaut, Systematik, Ge-setzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des insolvenzrechtlichen 13 - 7 - Gleichbehandlungsgebotes sprechen jedoch klar für eine nur relative Wirkung der Vorschrift. 14 (1) Der Wortlaut der Vorschriften des § 111g Abs. 3 Satz 1 und des § 111c Abs. 5 StPO ist eindeutig. § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO verweist auf § 111c Abs. 5 StPO. § 111c Abs. 5 StPO legt der Beschlagnahme die Wirkung eines [X.]s im Sinne von §§ 136, 135 BGB bei, also diejenige eines relativen [X.]s. (2) Sieht man beide Vorschriften im Zusammenhang, lässt dies ebenfalls nur den Schluss auf eine relative Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO zu. Gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gilt das [X.] nach § 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den [X.] Gegenstand betreiben. Eine derartige Anordnung wäre nicht erforderlich, wenn das [X.] von vornherein absolut, also für und gegen jedermann wirken würde. 15 (3) Auch die Gesetzesmaterialien sind eindeutig. Der Gesetzgeber wollte der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO die Wirkung eines relativen [X.]es beimessen (BT-Drucks. 7/550, S. 293). In der 13. Legis-laturperiode hat es überdies einen Gesetzentwurf gegeben, welcher die Einfü-gung folgender Bestimmung vorsah (BT-Drucks. 13/9742, S. 8): 16 "Die Wirkung der Beschlagnahme wird nicht davon berührt, dass über das Vermögen des Betroffenen das Konkurs-, Vergleichs- oder [X.] eröffnet wird". - 8 - In der Begründung hieß es, das neue Recht sehe im Interesse einer ef-fektiven Durchsetzung der Rückerstattungsansprüche Verletzter die Insolvenz-festigkeit des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen [X.] vor (BT-Drucks. 13/9742, [X.]). Auch dieser Entwurf ging also von einem nicht insolvenzfesten relativen Verfügungsverbot aus, dessen Wirkungen erwei-tert werden sollten. 17 (4) Sinn und Zweck des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO könnten allerdings für eine absolute Wirkung des in Bezug genommenen [X.]es sprechen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/550, [X.]) sollte die Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls (§§ 73 ff StGB) gleichzeitig auch der Schadloshaltung des Verletzten dienen. Dazu [X.] in den §§ 111b bis 111l StPO die bevorrechtigte Zugriffsmöglichkeit des [X.] auf sichergestellte Vermögenswerte vorgesehen. [X.] ist der Verletzte nicht nur bei der [X.], sondern auch und [X.] im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]. Im Ergebnis trägt jedoch auch diese Überlegung nicht. 18 (a) Die Vorschrift des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gewährleistet keinen lückenlosen Schutz jedes einzelnen Verletzten. Wie der [X.] hat, gilt sie nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander ([X.] 144, 185, 191). Insoweit soll vielmehr nach wie vor das allgemeine voll-streckungsrechtliche Prioritätsprinzip gelten. Käme es nach Zulassung der Zwangsvollstreckung in den beschlagnahmten Gegenstand allein auf den Rang der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 5 StPO an, würden diejenigen Verletzten benachteiligt, deren Pfandrechte nach allgemeinen Grundsätzen Priorität ge-nießen. 19 - 9 - (b) Im Insolvenzverfahren konkurrieren die Verletzten, die in [X.] Vermögensgegenstände des [X.] vollstrecken können, allerdings nicht nur untereinander, sondern auch mit den sonstigen Gläubigern des [X.]. Sie sind diesen gegenüber nur insoweit bessergestellt, als außerhalb der Monatsfrist des § 88 [X.] unanfechtbar erlangte [X.]e an [X.] Gegenständen auch im Insolvenzverfahren Bestand haben. Die Beschlagnahme selbst verliert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch ihre Wirkung. Solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft, hat es bei dabei zu bleiben. Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger kann nur kraft gesetzlicher Anordnung durchbrochen werden (vgl. [X.] 65, 182, 191). Eine solche Regelung hat weder der Gesetzgeber des Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (der §§ 111a ff StPO) noch derjenige der Insolvenzordnung getroffen (vgl. auch [X.], [X.] 1995, 1, 12). Eine absolute Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO würde zudem in erster [X.] den Fiskus privilegieren. Die Geschädigten, die sich auf § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO berufen, leiten ihre Rechtsstellung von derjenigen des Fiskus ab. Vor-rechte (auch) des Fiskus sollten mit der Einführung der Insolvenzordnung [X.] beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). 20 d) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Löwe/ [X.]/[X.], StPO 25. Aufl. § 111b Rn. 50d) folgt die Insolvenzfestigkeit der Beschlagnahme gemäß § 111c StPO schließlich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.]. 21 [X.]) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.] bleiben die Vorschriften über die [X.] einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der [X.] von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Damit sollte klargestellt werden, dass die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] weder die 22 - 10 - Pfändung von beweglichen Sachen oder Rechten noch die Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung in Frage stellt (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). 23 [X.]) Für eine Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO ist § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.] damit von vornherein nicht anwendbar. Die Beschlagnahme eines Rechts wird zwar "durch Pfändung" bewirkt (§ 111c Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten jedoch nur "sinngemäß", näm-lich nur für den Vorgang der Pfändung als solchen. Die Rechtsfolge der Pfän-dung ist in § 111c Abs. 5 StPO abweichend von der Zivilprozessordnung gere-gelt. Es entsteht - ebenso wie bei Beschlagnahmen nach § 111c Abs. 1, 2 und 4, die keine Pfändung vorsehen und nicht auf die [X.] - kein [X.], sondern nur ein [X.]. Soweit - 11 - der Senat in der Entscheidung [X.] 144, 185, 188 [X.] eine andere Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht fest. [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.03.2004 - 10 O 19773/03 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2005 - 15 U 3726/04 -

Meta

IX ZR 41/05

24.05.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 41/05 (REWIS RS 2007, 3681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3681

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