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PDF anzeigen [X.] vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2005 beschlossen: Der Beschluß des [X.] vom 4. April 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinle-gungsfrist gegen das oben genannte Urteil gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Gründe: Dem Angeklagten war gegen die Versäumung der Revisionseinlegungs-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugunsten des [X.] geht der Senat davon aus, daß ihn an der Fristversäumnis kein [X.] trifft, weil aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, daß er über die [X.], die Revisionsschrift in [X.] abzufassen, belehrt [X.] ist. Dienstliche Äußerungen der Mitglieder der [X.], aus denen sich etwas anderes ergibt, liegen ebenfalls nicht vor. Zu einer ordnungsgemä-ßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in [X.] erfolgen muß. Dies begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 30, 182, 185). - 3 - Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision neu zu laufen. [X.]
Wahl Boetticher
Kolz
Elf
Meta
29.06.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. 1 StR 222/05 (REWIS RS 2005, 2852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2852
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