Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 24.04.2015, Az. 2 BvR 287/11

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2015, 12107

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STEUERRECHT EIGENTUM BUNDESFINANZHOF (BFH) GRUNDSTEUER GRUNDBESITZ

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Steuerbefreiung gem §§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4, 4 Nr 1 GrStG als negative Staatsleistung iSd Art 140 GG, 138 WRV


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) entspricht. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Auffassung des [X.] auseinander, die [X.] stelle eine negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV zugunsten korporierter Religionsgesellschaften dar (vgl. [X.] 19, 1 <13>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 287/11

24.04.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 30. Juni 2010, Az: II R 12/09, Urteil

Art 140 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 4 GrStG, § 4 Nr 1 GrStG, Art 138 Abs 1 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 24.04.2015, Az. 2 BvR 287/11 (REWIS RS 2015, 12107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12107


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 287/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 287/11, 24.04.2015.


Az. II R 12/09

Bundesfinanzhof, II R 12/09, 30.06.2010.


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