STEUERRECHT EIGENTUM BUNDESFINANZHOF (BFH) GRUNDSTEUER GRUNDBESITZ Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Steuerbefreiung gem §§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4, 4 Nr 1 GrStG als negative Staatsleistung iSd Art 140 GG, 138 WRV
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) entspricht. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Auffassung des [X.] auseinander, die [X.] stelle eine negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV zugunsten korporierter Religionsgesellschaften dar (vgl. [X.] 19, 1 <13>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.04.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BFH, 30. Juni 2010, Az: II R 12/09, Urteil
Art 140 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 4 GrStG, § 4 Nr 1 GrStG, Art 138 Abs 1 WRV
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 24.04.2015, Az. 2 BvR 287/11 (REWIS RS 2015, 12107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12107
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 287/11, 24.04.2015.
Bundesfinanzhof, II R 12/09, 30.06.2010.
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