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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 141/12
vom
12. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf
dessen Antrag -
am 12.
Juni
2012
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
November 2011
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soweit es ihn betrifft -
im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefähr-licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs [X.] verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der [X.] ohne Erfolg (§
349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die [X.] hat sowohl bei der Strafrahmenwahl
als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten 1
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3
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erwogen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und schon mit [X.] belegt worden ist. Das [X.] hat dabei überse-hen, dass der
Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24.
Lebensjahr vollen-det hat und deshalb gemäß §
63 Abs. 1 BZRG alle Eintragungen im [X.] tilgungsreif waren. Sie durften daher gemäß §
63 Abs. 4 i.V.m. §
51 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden. Der gegen den Angeklagten verhängte [X.] wegen Zuwiderhandlungen gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 21.
September 2006 steht der Lö-schung der Eintragungen im Erziehungsregister
gemäß §
63 Abs. 1 und 2 BZRG
nicht entgegen.
Er ist nach
§
4 Nr. 1 BZRG weder im [X.] ein-zutragen noch stellt er als Ungehorsamsfolge einen Strafarrest im Sinne des §
63 Abs. 2 BZRG dar ([X.], Beschluss vom 1.
Juli 2004 -
3 [X.]; [X.], 652).
Das [X.] hätte deshalb bei Bemessung der Strafe lediglich die im [X.] eingetragene Verurteilung des Angeklagten vom 9. Februar 2011 zu einer geringen Geldstrafe berücksichtigen dürfen.
3
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4
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Einer
Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.
[X.]Pfister Sost-Scheible
Mayer Gericke
4
Meta
12.06.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. 3 StR 141/12 (REWIS RS 2012, 5729)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5729
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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